Personen- und Reisegepäcktarif der. Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen (PT WLB)
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- Kathrin Roth
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1 Personen- und Reisegepäcktarif der Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen (PT WLB) Gültig ab: 1. Juli
2 Nummer 51 des österreichischen Tarifverzeichnisses Herausgegeben von der Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen Zur leichteren Lesbarkeit wird die männliche Form personenbezognener Hauptwörter verwendet, Frauen und Männer werden jedoch mit den Texten gleichermaßen angesprochen. 2
3 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 3 ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN... 5 KONTAKTDATEN... 5 LINKS... 5 RECHTSGRUNDLAGEN... 6 VORWORT... 6 Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 6 Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN... 6 Verbindungen... 6 Fahrausweise... 7 Fahrpreise... 7 Ausgabe der Fahrausweise... 7 Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen... 7 Abfertigung... 7 Kontrollkarten... 8 Fahrtantritt... 8 Geltungsdauer der Fahrausweise... 8 Fahrtunterbrechung... 8 Prüfen der Fahrausweise... 8 Teil III. ENTSCHÄDIGUNG - FAHRGASTRECHTE... 9 Teil IV. HAFTUNG Teil V. MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND/ODER EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT Teil VI: MITNAHME VON FAHRRÄDERN Teil VII: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN Teil VIII: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK Teil IX: BESONDERHEITEN Sonderzüge Sonderwagen Teil X: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND OST-REGION Teil XI: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN Vorteilsticket VORTEILSCARD Allgemeines VORTEILSCARD Senior VORTEILSCARD Familie VORTEILSCARD < VORTEILSCARD Spezial (Behinderung) VORTEILSCARD Blind
4 2.7 VORTEILSCARD Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ÖSTERREICHCARD Fahrpreisermäßigung für Polizeibeamte Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen Gruppenreisen Jugendgruppenreisen ANLAGE Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen für Bahnhöfe und Haltestellen ZONENÜBERSICHT ANLAGE Fahrscheine Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind ANLAGE Preise der VORTEILSCARDs ANLAGE Nebengebührentarif
5 ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN Bahnhof Bf bzw. Fahrpreisermäßigungen Fahrkartenschalter ÖBB PT/WLB Schaffnerlos Tvz Verbundfahrt VOR VOR-Tarif WLB Ziff. Verkehrsstellen, die dem Personenverkehr dienen Bahnhof Beziehungsweise die in diesem Tarif vorgesehenen Fahrpreisermäßigungen Ausgabestelle für Fahrausweise in Bahnhöfen Österreichische Bundesbahnen Personen- und Reisegepäcktarif der Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen Züge bzw. Wagen die nicht mit einem Schaffner besetzt Sind Tarifverzeichnis Fahrt, bei der der VOR-Tarif zur Anwendung kommt (zu VOR-Tarif Begriffserklärungen) Verkehrsverbund Ost-Region Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Ost-Region Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen Ziffer KONTAKTDATEN Wiener Lokalbahnen AG Eventuelle Beschwerden, Fragen der persönlichen Sicherheit sowie zu Betriebsstörungen können an die Wiener Lokalbahnen AG, Eichenstraße 1, 1120 Wien, Tel.: 01/90444 gerichtet werden. Schlichtungsstelle An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH (Schienen-Control GmbH, z.h. Schlichtungsstelle, Praterstraße 62-64, 1020 Wien, Tel.: , Fax: ) der unabhängigen Regulierungsbehörde im Schienenverkehr, können sich Farhgäste wenden, die mit einer Entscheidung der WLB im Beschwerdeverfahren nicht einverstanden sind LINKS 5
6 RECHTSGRUNDLAGEN EisbG Eisenbahngesetz 1957 EisBFG Eisenbahn- Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz EKHG Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1959 VO(EG)Nr. 1371/2007 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr VORWORT 1. Die Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen übernimmt die Beförderung von Personen, Hunden und Reisegepäck auf ihrer Strecke Wien Oper Baden Josefsplatz aufgrund a) der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VOR, und b) der in diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen. Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Für Verbundfahrten gelten nur die Bestimmungen des VOR-Tarifes. 2. Für alle anderen Fahrten gelten die in diesem Tarif (PT/WLB) enthaltenen, davon abweichenden Bestimmungen. 3. Durch die Wahl des entsprechenden Fahrausweises ergeben sich die anzuwendenden Tarifbestimmungen. Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN Verbindungen 1. Durchgehende Fahrausweise werden nur für alle in der Anlage 1 angeführten Bahnhofsverbindungen (inkl. Haltestellen der Stadtgebiete Wien und Baden) der Strecke Wien Oper - Baden Josefsplatz ausgegeben. 6
7 Fahrausweise 2. Unter Fahrausweisen versteht man Fahrkarten und Zeitkarten. Fahrkarten nach diesem Tarif sind ermäßigte Fahrscheine für 1 Zone und Verrechnungsscheine. Für Fahrten nach diesem Tarif sind vom Verkehrsverbund Ost-Region aufgelegte Fahrkarten und Zeitkarten nicht gültig. Fahrpreise 3. Die Beförderungspreise ergeben sich für Personen und für Reisegepäck aus der Anlage 2, Punkt 1.2 dieses Tarifes, wenn nicht im Tarif eine andere Ermittlung der Beförderungspreise vorgesehen ist. Ausgabe der Fahrausweise 4. An den Fahrkartenschaltern werden, zur Zeit der Besetzung ausgegeben: - Fahrausweise zu allen Fahrpreisen, - Fahrkarten, die nur im Vorverkauf erhältlich sind und - Fahrkarten für Gruppen- und Jugendgruppenreisen. 5. Beim Fahrscheinverkaufsautomaten im Triebwagen werden nur Einzelfahrscheine auf Grund des VOR-Tarifes, sowie Fahrscheine zum ermäßigten Fahrpreis auf Grund dieses Tarifes zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Bei stationären Fahrscheinverkaufsautomaten werden auch Fahrscheine im Vorverkauf sowie Wochen- und Monatskarten ausgegeben. Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen 6. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind für die Fahrt innerhalb einer Zone gültig. Für Fahrten über mehrere Zonen ist die entsprechende Anzahl von Fahrkarten zu entwerten. 7. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind bei Antritt der jeweiligen Fahrt beim Entwerter selbst zu entwerten. 8. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf werden ohne zeitliche Begrenzung ausgegeben. 9. Bei Fahrpreisänderungen endet die Gültigkeit mit dem Ende der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der neuen Fahrpreise. Abfertigung 10. Der Reisende wird durchgehend abgefertigt. 11. An den Fahrkartenschaltern werden grundsätzlich nur Fahrausweise ausgegeben, die auf den Bahnhof der Ausgabestelle als Fahrtantrittbahnhof lauten und ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf. 7
8 12. Zuggattung und Wagenklasse werden nicht angegeben. Kontrollkarten 13. Wird für die Beförderung mehrerer Personen an Stelle der einzelnen Fahrscheine ein Verrechnungsschein ausgegeben, so kann die Eisenbahn für jeden Reiseteilnehmer eine Kontrollkarte vorsehen. Mit dieser Kontrollkarte, die unentgeltlich ausgegeben wird, hat sich der Reisende den mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Personen als Reiseteilnehmer auszuweisen. Fahrtantritt 14. Mit sämtlichen Fahrausweisen muß die Fahrt vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten werden. 15. Mit für die Rückfahrt gekennzeichneten Fahrscheinen muß die Rückfahrt am ersten Geltungstag angetreten werden. Geltungsdauer der Fahrausweise 16. Die Geltungsdauer beginnt mit dem ersten Geltungstag und, wenn eine Stunde angegeben ist, mit der entsprechenden Stunde. Fahrkarten gelten nur am ersten Geltungstag, ab Beginn der Geltungsdauer eine Stunde. Für die Rückfahrt gekennzeichnete Fahrkarten gelten nur am ersten Geltungstag. Für sonstige Fahrausweise ist die Geltungsdauer bei den einzelnen Fahrpreisermäßigungen festgesetzt. 17. Fahrausweise, die nur für bestimmte Züge oder nur an bestimmten Tagen gelten, dürfen nur für diese Züge oder an den angegebenen Tagen benützt werden. 18. Wenn der Reisende über den Geltungsbereich des Fahrausweises mit demselben Zug weiterfahren will, ist der entsprechende Fahrpreis nach Anlage 2 für die Strecke vom ursprünglichen bis zum endgültigen Geltungsbereich zu zahlen. Es sind weitere Fahrkarten beim Entwerter zu entwerten oder zusätzliche Fahrscheine für die Weiterfahrt beim Fahrscheinverkaufsautomaten zu erwerben. 19. Der Berechnung des Fahrpreises zwei oder mehrere Fahrpreisermäßigungen zugrunde zu legen, ist nicht zulässig, soweit im Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind. Fahrtunterbrechung 20. Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet Prüfen der Fahrausweise 21. Ein Fahrgast der nach den Bestimmungen dieses Tarifes ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat das zusätzliche Beförderungsentgelt lt. Anlage 4, Ziff.5 zu entrichten. 8
9 Teil III. ENTSCHÄDIGUNG - FAHRGASTRECHTE 1. Jahreskarten im Verkehrsverbund-Ost-Region Verkehrsverbund-Jahreskarten-Kunden hingegen wird seitens der Wiener Lokalbahnen AG eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben, die einheitlich mit 95% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle WLB-Züge festgelegt ist. Bei Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte in mindestens einem Geltungsmonat hat der Jahreskarteninhaber, der die Bereitschaft erklärt hat, am Verspätungsentschädigungsprogramm teilzunehmen und seine konkret benutzte Bahnhofsverbindung genannt bzw. die überwiegende oder ausschließliche Nutzung der Eisenbahn bestätigt hat, einen Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung in Form eines Geldbetrages abzugsfrei auf sein Bankkonto. Die an eine Person gebundene und nicht übertragbare Jahreskarte muss dazu das ganze vorangehende Jahr ohne Unterbrechung in Besitz des Jahreskartenkunden sein. Vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades wird der Jahreskarteninhaber unaufgefordert nach Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte von der Eisenbahn schriftlich verständigt. Die Verspätungsentschädigung für Jahreskartenkunden beträgt bei einer Fahrtstrecke mit der Eisenbahn pro monatlich nicht erreichten Pünktlichkeitsgrad 10 % des Preises der auf die konkrete Bahnstrecke entfallenden Verkehrsverbund- Monatskarte; während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte den jeweiligen Preis einer Verkehrsverbund-Monatskarte für die konkrete Bahnstrecke. Bei der Berechnung der Verspätung bleiben Beförderungen ausschließlich im Bereich von Stadtverkehren bzw. Verkehrsverbund-Kernzonen ebenso außer Betracht wie Beförderungen mit regionalen Kraftfahrlinien (Bussen). Ebenso wird der Beförderungsanteil von Jahreskarten für Kernzonenbereiche bzw. für Kraftfahrlinien-Strecken nicht berücksichtigt. Dem Fahrgast steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu wenn die Nichterreichung des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte; ein Verschulden des Fahrgastes; ein Verhalten einer dritten Person, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte. Ihre Rechte gründen auf den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIV), der EG-Verordnung 9
10 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH, der unabhängigen Regulierungsbehörde im Schienenverkehr, können sich Fahrgäste wenden, die mit der Entscheidung des Eisenbahnunternehmens im Beschwerdeverfahren nicht einverstanden sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Website. Schienen-Control GmbH z. H. Schlichtungsstelle Praterstraße Wien Fax: Teil IV. HAFTUNG 1. Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis 1.1. Die WLB haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten Die WLB ist von der Haftung gemäß Punkt befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: außerhalb der WLB liegende Umstände, die die WLB trotzt Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte, Verschulden des Reisenden oder Verhalten eines Dritten, das die WLB trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte. 2. Bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes 2.1. Die WLB haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen oder beim Einoder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird. 10
11 2.2. Die WLB ist von dieser Haftung befreit, wenn der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist und sie diese Umstände trotzt Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte, soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist, wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten, das die WLB trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist. 3. Für Handgepäck 3.1. Die WLB haftet bei Tötung und Verletzung auch für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Sachen entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt. Dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt Die WLB haftet für Schäden (ausgenommen gemäß Punkt ) wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen, Handgepäck oder lebenden Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende verpflichtet ist, nur dann, wenn sie ein Verschulden trifft. 4. Verjährung der Ansprüche 4.1. Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund der Haftung der WLB bei Tod o- der Verletzung des Fahrgastes verjähren im Fall des Fahrgastes drei Jahre nach dem Unfall, im Fall anderer Berechtigter drei Jahre nach dem Tod des Fahrgastes, spätestens jedoch fünf Jahre ab dem Tag des Unfalls Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde Ansprüche aus dem EKHG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Unfall an. 11
12 Teil V. MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND/ODER EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT 27. Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität haben folgende Rechte: Anspruch auf einen nicht diskriminierenden Zugang zur Beförderung und auf Beförderungsausweise ohne Aufpreis Auf Anfrage wird über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen informiert Die WLB sorgt dafür, dass Züge und andere Einrichtungen - soweit möglich - zugänglich sind Die WLB sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität in den Zügen kostenlose Hilfeleistungen erhalten Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die WLB für den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen verantwortlich ist. Teil VI: MITNAHME VON FAHRRÄDERN 1. Die Mitnahme von Fahrrädern in die Beförderungsmittel ist nicht gestattet. 2. Die Beförderung von nicht zusammengeklappten Kinderwagen und Rollstühlen ist nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzung und des vorhandenen Platzangebotes möglich. 3. Jeder Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer muß von mindestens einer erwachsenen Person, die für Hilfestellung zum Ein- und Aussteigen der behinderten Person, für Ein- und Ausladen des Kinderwagen oder Rollstuhls sowie für die Sicherung im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden. 4. Kinderwagen und Rollstühle werden unentgeltlich befördert. Teil VII: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN 1. Kleine, ungefährliche und in Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich befördert. Bei Assistenz-Hunden ist ein bisssicherer Maulkorb nicht erforderlich 2. Für jeden mitgenommenen, nicht in einem entsprechenden Behältnis untergebrachten Hund wird als Beförderungspreis der im VOR-Tarif festgesetzte Fahrpreis berechnet. Ausgenommen davon sind Assistenz-Hunde. 12
13 3. Assistenz-Hunde sind Rollstuhl-, Signal-, Therapie-, Blindenführhunde sowie Hunde in Ausbildung, in Begleitung von Personen mit einer Ausbildungsbestätigung des Partner-Hunde-Institutes. Diese sind gekennzeichnet (mit entsprechendem Brustgeschirr) oder verfügen über ein entsprechendes Dokument und werden unentgeltlich befördert. Teil VIII: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK Reisegepäck wird zur Beförderung nicht angenommen. Fahrgäste dürfen, wenn Platz vorhanden ist, neben dem sonstigen Handgepäck auf eigene Gefahr einen Roll- bzw. Krankenfahrstuhl, zwei Paar Schier, einen Kick-Skooter, eine Fahne, wenn sie gerollt und die Fahnenstange zerlegt ist, einen Rodelschlitten, einen Kinderwagen, einen zerlegten Schibob, maximal zwei Reisekoffer bzw. sonstige Gegenstände, die der Fahrgast ohne fremde Hilfe transportieren und mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der übrigen Fahrgäste unterbringen kann unentgeltlich mitnehmen und bei sich behalten. Die Fahrgäste haben das Handgepäck selbst so zu beaufsichtigen, dass niemand zu Schaden kommt und übernehmen die Haftung gegenüber der SLB bzw. Dritten. Rucksäcke und ähnliche Traglasten dürfen während des Aufenthaltes in den Fahrzeugen nicht am Rücken getragen oder auf Sitzplätzen abgelegt werden. Ausgeschlossen von der Mitnahme als Handgepäck sind gefährliche Gegenstände. Teil IX: BESONDERHEITEN Sonderzüge 1. Über die Stellung von Sonderzügen entscheidet die Bahndirektion. 2. Die Berechnung des Fahrpreises für den Sonderzug erfolgt nach besonderer Vereinbarung. Der Fahrpreis ist bei Bestellung, spätestens jedoch vor Antritt der Fahrt zu erlegen. Bei Abbestellung hat der Besteller, die durch die Absage entstandenen Kosten zu ersetzen. 13
14 Bei Nichtbenützung ohne Abbestellung bzw. Abbestellung weniger als drei Stunden vor Auslauf des Zuges sind 80 % des vereinbarten Fahrpreises für den Sonderzug zu ersetzen. Sonderwagen 3. Sonderwagen bei fahrplanmäßigen Zügen werden nur gestellt, wenn es die Betriebsverhältnisse zulassen. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt nach besonderer Vereinbarung mit der Bahndirektion. Teil X: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND OST-REGION 1. Für die Beförderung im Verbundraum gilt der Tarif für den Verkehrsverbund Ost- Region (Tvz. Nr. 175). Ausgenommen sind Fahrten mit Fahrausweisen, die auf Grund einer Fahrpreisermäßigung laut PT/WLB ausgegeben werden. 2. Eine Kombination von WLB Fahrausweisen mit VOR-Streifenkarten, VOR- Zeitkarten und VOR-Fahrausweisen ist möglich. Teil XI: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN Es werden folgende Fahrpreisermäßigungen gewährt: Vorteilstickets; Fahrausweise für Gruppen und Jugendgruppen; Fahrausweise auf Grund von besonderen Verträgen mit Dienststellen, Gebietskörperschaften oder Firmen; Die Wahl liegt beim Reisenden. 1. Vorteilsticket 1. Allgemeines Das Vorteilsticket gilt nur in Verbindung mit einer gültigen ÖBB- VORTEILSCARD 2. Preis Der Fahrpreis wird nach Anlage 2 Punkt 1.2 berechnet. 3. Kinder Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt. 14
15 2. VORTEILSCARD 2.1 Allgemeines Ausgabeformen VORTEILSCARD wird für unterschiedliche Personengruppen und auch in Verbindung mit Angeboten anderer Vertragspartner ausgegeben. Die Ausgabe der VORTEILSCARD kann an Bedingungen geknüpft sein, die beim jeweiligen Berechtigtenkreis genannt sind. Die VORTEILSCARD wird aufgrund einer Bestellung (Bestellschein) in folgenden Formen ausgegeben: als Plastikkarte in Scheckkartenformat mit oder ohne Lichtbild (VOR- TEILSCARDs ohne Lichtbild sind nur in Verbindung eines amtlichen Lichtbildausweises gültig), als vorläufige VORTEILSCARD, für den Zeitraum bis zur Zusendung der VORTEILSCARD, Berechtigte VORTEILSCARDs werden ausgegeben für, Berechtigte Art der VORTEILSCARD Jedermann VORTEILSCARD Classic, *) *) möglich mit Zusatzmodul VORTEILSCARD Familie Senioren VORTEILSCARD Senior Familien VORTEILSCARD Family Menschen mit Behinderung, VORTEILSCARD Spezial Schwerkriegsbeschädigte Blinde VORTEILSCARD Schwerkireigsbeschädigt VORTEILSCARD Blind Personen unter 26 Jahren VORTEILSCARD < Preis Die VORTEILSCARDs werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Anlage 3 ausgegeben Geltungsdauer - Die VORTEILSCARD gilt bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende. - Die vorläufige VORTEILSCARD gilt bis zur Zusendung der eigentlichen VORTEILSCARD, höchstens jedoch zwei Monate in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis. Die Geltungsdauer ist auf der vorläufigen VORTEILSCARD vermerkt. 15
16 Im Falle des Verlustes einer VORTEILSCARD wird gegen Vorlage der Durchschrift des bestätigten Bestellscheines und gegen Entrichtung eines Entgeltes eine Ersatzausstellung vorgenommen. 2.2 VORTEILSCARD Senior Berechtigte Die VORTEILSCARD Senior wird an Senioren ab dem 61. Lebensjahr ausgegeben. (ab dem ab dem vollendeten 62. Lebensjahr, ab dem ab dem vollendeten 63. Lebensjahr, ab dem ab dem vollendeten 64. Lebensjahr, ab dem ab dem vollendeten 65. Lebensjahr) Nachweis Das Lebensalter ist mittels amtlichem Lichtbildausweis nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt auch für die Folgejahre Besonderheiten Senioren, die zu ihrer Pension - eine Ergänzungszulage, - eine Ausgleichszulage, - eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, - eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder - eine Dauersozialhilfeleistung beziehen, erhalten die VORTEILSCARD Senior unentgeltlich. 2.3 VORTEILSCARD Familie wird ab nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz durch VORTEILSCARD Family (siehe 2.8) Benützung des Vorteilstickets Das Vorteilsticket Familie wird nur dann gewährt, wenn mindestens zwei der Berechtigten, unter denen sich mindestens ein Elternteil und mindestens ein Kind befinden müssen, in der selben Bahnhofverbindung gemeinsam in derselben Wagenklasse reisen. Die Beförderung von Kindern bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) erfolgt unentgeltlich Besonderes Kinder bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) dürfen mit der VORTEILSCARD Familie oder mit der Kinderzusatzkarte zur VORTEILSCARD Familie auch ohne Elternteil reisen. 16
17 Die VC-Familie muss mit dem Namen des/r Kindes/r (gültiger Lichtbildausweis) übereinstimmen. Großeltern werden sowohl hinsichtlich der Mitnahme der Kinder als auch hinsichtlich der Mindestanzahl den Eltern gleich gehalten. Die Großeltern werden den Eltern jedoch nur dann gleich gehalten, wenn sie auf Grund einer VORTEILSCARD mit Vorteilsticket oder Verbundeinzelfahrkarten abgefertigt worden sind, und die Kinder bei der Fahrkartenkontrolle die VORTEILSCARD Familie eines Elternteiles vorweisen können. 2.4 VORTEILSCARD Jugend (Ersetzt die bisherige VORTEILSCARD <26) Berechtigte Die VORTEILSCARD Jugend wird an Personen die nicht älter als 25 Jahre sind ausgegeben Nachweis Beim Kauf der ist das Lebensalter mittels eines amtlichen Lichtbildausweis, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht nachzuweisen. 2.5 VORTEILSCARD Spezial (Behinderung) wird ab nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz siehe Besonderheiten Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund wird unentgeltlich befördert, wenn die behinderte Person im Rollstuhl fährt, bzw. dessen Behindertenpass den Vermerk Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson aufweist. Der zu begleitende benötigt diesfalls keinerlei zusätzliche Bescheinigung wie zum Beispiel VORTEILSCARD Spezial für Menschen mit Behinderung. Die VORTEILSCARD Spezial (Behinderung) ist nur in Verbindung mittels amtlichen Lichtbildausweis gültig. Personen, die zu ihrer erhöhten Familienbeihilfe bzw. Versehrtenrente, zu ihrem Pflegegeld bzw. einer anderen vergleichbaren Leistung - eine Ergänzungszulage, - eine Ausgleichszulage, - eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, - eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947, - eine Hinterbliebenenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder - eine Dauersozialhilfeleistung beziehen, erhalten die VORTEILSCARD Spezial (Behinderte), unentgeltlich. 17
18 2.6 VORTEILSCARD Spezial Blind wird ab nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz siehe 2.9 Behindertenpass Besonderheiten Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert. 2.7 VORTEILSCARD (Schwerkriegsbeschädigte) wird ab nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz siehe 2.9 Behindertenpass Besonderheiten Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert, Die VORTEILSCARD Spezial (Behindert) ist nur in Verbindung mittels amtlichen Lichtbildausweis gültig VORTEILSCARD Family Berechtigte Die VORTEILSCARD Family wird an Reisende ab dem 15. Lebensjahr ausgegeben Nachweis Sie ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem das Alter ersichtlich ist, gültig Besonderheiten Jeder Erwachsene benötigt eine eigene VORTEILSCARD Family (keine Partner-/Angehörigenkarten erhältlich, kein Verwandtschaftsverhältnis notwendig) Die VORTEILSCARD Family kann nur bei Reisen gemeinsam mit Kindern genutzt werden (mindestens 1 Erwachsener und 1 Kind) Bis zu 2 Kinder unter 15 Jahren fahren kostenlos mit Kleinkinder reisen weiterhin immer kostenlos mit (0 bis inklusive 5 Jahre) 18
19 2.9. Behindertenpass Berechtigte Reisenden mit Behinderungen, die in Ihrem österreichischen Behindertenpass oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis folgende Eintragungen haben: Grad der Behinderung von mindestens 70% Zusatzeintrag Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen Besonderheiten Blinde Reisende, Reisende mit Rollstuhl und Schwerkriegsbeschädigte ab einem Behinderungsgrad von mindestens 70% können eine Begleitperson mitnehmen. Dies gilt ebenso für Reisende mit Behinderungen, deren Behindertenpass den Vermerk Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson. Die Begleitperson und der Assistenzhund werden unentgeltlich befördert. 3. ÖSTERREICHCARD 3.1 Allgemeines Die ÖSTERREICHCARD ist eine Bundesnetzkarte der ÖBB und wird auf Grund einer Bestellung mittels Bestellschein von allen größeren Bahnhöfen und Reisebüros der ÖBB ausgegeben. 3.2 Nachweis Die Identität zur Nutzung ist im Zug mittels amtlichen Lichtbildausweises und vorläufiger ÖSTERREICHCARD oder mittels amtlichen Lichtbildausweis bei ÖSTERREICHCARD ohne Lichtbild nachzuweisen. 3.3 Geltungsbereich Die Bundesnetzkarte ÖSTERREICHCARD ist in allen Zügen der ÖBB, sowie auf den Zügen der nachfolgenden Privatbahnen gültig: Graz Köflacher Bahn Montafonerbahn Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn (österreichische Strecke) Salzburger Lokalbahnen Stern & Hafferl Stubaitalbahn Wiener Lokalbahnen und Zillertalbahn 3.4 Gültigkeitsdauer Die ÖSTERREICHCARD wird mit Fließdatum ausgegeben und ist 1 Jahr ab dem ersten Gültigkeitstag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des letzten Gültigkeitstages gültig. 19
20 3.5 Preis Die ÖSTERREICHCARD werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Anlage 3 ausgegeben. 3.6 Besonderheiten Zur Erlangung der ÖSTERREICHCARD Familie, Senior, Spezial und <26 ist der Berechtigungsnachweis der jeweiligen VORTEILSCARD zu erbringen. Die ÖSTERREICHCARD Familie, kann vom Cardinhaber entgegen den Bestimmunge der VORTEILSCARD Familie auch alleine benützt werden. Die ÖSTERREICHCARD beinhaltet weiters sämtliche Leistungen der VORTEILSCARD Fahrpreisermäßigung für Polizeibeamte 1. Diese Fahrpreisermäßigung wird Polizeibeamten für Fahrten zwischen den dem Wohnort und der Dienststelle nächstgelegenen Bahnhöfen gewährt. Wohn- und Dienstort sind durch eine Bestätigung der vorgesetzten Polizeidienststelle nachzuweisen. 2. Ausweise sind beim Fahrkartenschalter eines besetzten Bahnhofes oder bei der Bahndirektion zur Prüfung und Ausfertigung einzureichen. Die Einhebung der Gebühr lt. Anlage 4, Ziffer 3 erfolgt bei Vorweis der vorgesehenen Bestätigung bzw. des Ausweises. 3. Bei Fahrtantritt ist der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage 2, Pkt. 1.2 zu entrichten. 4. Bei mißbräuchlicher Benützung der Fahrpreisermäßigung kann die Eisenbahn dem Berechtigten die Fahrpreisermäßigung für den laufenden und die nächsten drei Kalendermonate vorenthalten. Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen Gruppenreisen 1. Die Ermäßigung für Gruppenreisen wird gewährt, wenn für alle Teilnehmer der Fahrpreis von einem gemeinsamen Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen Bestimmungsbahnhof gezahlt wird. 2. Der Fahrpreis wird nach Anlage 2, Punkt 1.3 berechnet. Mindestens ist ein Betrag zu zahlen, welcher sechs ermäßigten Fahrpreisen der Anlage 2, Punkt 1.3 entspricht. Jugendgruppenreisen 1. Die Jugendgruppenreise wird Hochschülern, Schülern, Privatschülern sowie Jugendlichen, letzteren jedoch nur bis zum vollendeten neunzehnten Lebensjahr, gewährt, wenn für alle Berechtigten der Fahrpreis von einem gemeinsamen 20
21 Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen Bestimmungsbahnhof gezahlt wird. 2. Von Hochschülern und Jugendlichen ist die Anspruchsberechtigung durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. 3. Begleiter einer Jugendgruppe erhalten dieselbe Fahrpreisermäßigung, und zwar jeweils ein Begleiter für fünf Berechtigte. 4. Es wird für alle Teilnehmer der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage 2 berechnet, mindestens jedoch ein Betrag, der sechs ermäßigten Fahrpreisen nach Anlage 2, Pkt 1.2 entspricht. 5. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt. 21
22 ANLAGE 1 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen für Bahnhöfe und Haltestellen Wien Oper Wien Matzleinsdorfer Platz Wien Wolfganggasse Wien Dörfelstraße Wien Philadelphiabrücke Schedifkaplatz Schöpfwerk Gutheil-Schoder-Gasse Inzersdorf Personenbahnhof Neu Erlaa Laxenburger Allee Vösendorf-Siebenhirten Vösendorf-Shopping City Süd Maria Enzersdorf-Südstadt Wiener Neudorf Griesfeld Neu Guntramsdorf Guntramsdorf Lokalbahn Eigenheimsiedlung Möllersdorf Traiskirchen Lokalbahn Tribuswinkel-Josefsthal Pfaffstätten Rennplatz Melkergründe Leesdorf Baden Viadukt Baden Josefsplatz OP MP WG MI PH U6 SK GG IP NE LL VD VO ME ND GF NR GL ES MD TK TJ PR MG LE BV BJ 22
23 ZONENÜBERSICHT Lokalbahn Wien-Oper - Baden Josefsplatz Von Und Nach OP MP WG MI PH U6 SK GG IP NE LL VD VO ME ND GF NR GL ES MD TK TJ PR MG LE BV BJ OP MP WG 1 Zone 1 Zone 2 Zonen 3 Zonen MI PH U6 SK GG IP NE LL VD 1 Zone 1 Zone 1 Zone 2 Zonen VO ME ND GF NR GL 2 Zonen 1 Zone 1 Zone 1 Zone ES MD TK TJ PR MG LE BV BJ 3 Zonen 2 Zonen 1 Zone 1 Zone 23
24 ANLAGE 2 1. Fahrscheine 1.1 Fahrschein ganz pro Zonenfahrt 2, Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 1, Fahrschein für Gruppenreisen pro Zonenfahrt 1,70 2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind 2.1 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 1,00 Bei den Fahrkartengattungen bedeutet ganz: ganzer gewöhnlicher Fahrpreis; dient als Basistarif zur Ermittlung ermäßigter Fahrpreise und kommt zur Einhebung, wenn dies aufgrund besonderer Verträge mit Dienststellen von Gebietskörperschaften oder Firmen vereinbart wird. Gruppenreisen: Fahrpreise für Reisende, welche die Fahrpreisermäßigung für Gruppenreisen in Anspruch nehmen. 24
25 ANLAGE 3 Preise der VORTEILSCARDs und ÖSTERREICHCARDs Ziffer Gegenstand Preis VORTEILSCARD 1 VORTEILSCARD Classic 99,00 2 VORTEILSCARD SENIOR 29,00 3 VORTEILSCARD Family 19,00 4 VORTEILSCARD Jugend 19,00 ÖSTERREICHCARD 5 Classic 1. Wagenklasse 2.190,00 6 Classic 2. Wagenklasse 1.640,00 7 Familie 1. Wagenklasse 2.350,00 8 Familie 2. Wagenklasse 1.750,00 9 Senior 1. Wagenklasse 1.610,00 10 Senior 2. Wagenklasse 1.150,00 11 Jugend, 1. Wagenklasse 1.290,00 12 Jugend, 2. Wagenklasse 999,00 11 Spezial, Blind 1. Wagenklasse 1.290,00 12 Spezial, Blind 2. Wagenklasse 999,00 25
26 ANLAGE 4 Nebengebührentarif Werden Nebengebühren durch Berechnen (Prozentsätze) ermittelt, so wird der errechnete Betrag auf volle 10 -Cent aufgerundet. Ziff. Gegenstand Preis 1 Ausstellung bzw. Prolongierung von Ausweisen für Fahrpreisermäßigungen (WLB) 5,00 3 Zusätzliches Beförderungsentgelt für Fahrten ohne gültigen Fahrausweis: - bei sofortiger Bezahlung 70,00 - bei späterer Bezahlung 100,00 6 Reinigungskosten 50,00 8 Entgelt für die schriftliche Einmahnung eines Fahrpreises oder eines anderen Entgeltes 10,00 26
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