Finanzordnung des Fachschaftsrates Biowissenschaften der Universität Greifswald
|
|
- Elisabeth Rosenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Finanzordnung des Fachschaftsrates Biowissenschaften der Universität Greifswald Fassung vom A) ALLGEMEINES B) HAUSHALTSPLAN C) VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE EINNAHME- UND AUSGABEPOSITIONEN D) KASSENWESEN E) TEILNAHME AM BÜRGERLICHEN RECHTSVERKEHR F) ÜBERPRÜFUNG DER HAUSHALTS- UND WIRTSCHAFTSFÜHRUNG G) SCHLUSSBESTIMMUNGEN A) ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich Diese Wirtschaftsordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachschaftsrates Biowissenschaften der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald. 2 Übergeordnete Bestimmungen (1) Die Wirtschaftsordnung unterliegt dem derzeit gültigem Landeshochschulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern, der Landeshaushaltsordnung von Mecklenburg- Vorpommern, der derzeit gültigen Finanzordnung der Studentenschaft der EMAU Greifswald, der derzeit gültigen Satzung der Studentenschaft der EMAU Greifswald sowie der derzeit gültigen Fachschaftsordnung des Fachschaftsrates Biowissenschaften. (2) Soweit diese Ordnung keine Regelungen trifft, sind die in (1) genannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des Landeshaushaltsrechtes treten an die Stelle: des Landes die Fachschaftsmitglieder, des Landtages der Fachschaftsrat, der Verwaltung der Fachschaftsrat, der zuständigen Ministerin die zuständige Fachschaftsratsreferentin, der Beauftragten für den Haushalt die Finanzreferentin des Fachschaftsrates, der Leiterin der Verwaltung/der Dienststelle die Vorsitzende des Fachschaftsrates. 3 Finanzreferentin (1) Die Finanzreferentin bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft Biowissenschaften. (2) Die Finanzreferentin erstellt den Haushaltsplan sowie etwaige Nachträge und ist alleinig zur Erteilung finanzwirksamer Anweisungen, insbesondere Kassenanordnung gemäß 16 (1) befugt. Sie ist verantwortlich für die Buchführung und Rechnungslegung. (3) Die Finanzreferentin kann zum Zwecke der fristgemäßen Aufgabenerfüllung sowie der geordneten Haushaltsund Wirtschaftsführung Mitglieder des Fachschaftsrates Biowissenschaften mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse der Finanzreferentin schriftlich beauftragen. (4) Die Bevollmächtigung gemäß (3) ist von der Vollmachtgeberin, der Bevollmächtigten und der Fachschaftsratsvorsitzenden zu unterzeichnen. Bevollmächtigte Personen dürfen nicht zugleich zeichnungsberechtigt für das Konto der Fachschaft Biowissenschaften sein und auch nicht über die Barkasse der Fachschaft Biowissenschaften verfügen. Sie haften in Vertretung der Finanzreferentin für ihre Handlungen selbst. Eine Bevollmächtigung endet durch schriftlichen Widerruf der Finanzreferentin oder der Fachschaftsratsvorsitzenden. (5) Die Finanzreferentin ist von allen Maßnahmen der Fachschaft Biowissenschaften, die finanzielle Belange berühren, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Anträge an den Fachschaftsrat Biowissenschaften sind bis spätestens zur letzten der betreffenden Maßnahme vorausgehenden Sitzung in schriftlicher Form bei der Finanzreferentin einzureichen. 1
2 B) HAUSHALTSPLAN 4 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr der Fachschaft Biowissenschaften ist identisch mit dem Kalenderjahr. 5 Haushaltsstruktur (1) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabetiteln. Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund aufzuführen, die Ausgaben sind getrennt den Titeln zuzuordnen. Voraussichtlich benötigte Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert aufzuführen. (2) Im Haushaltsplan sind wenigstens gesondert aufzuführen: a) bei den Einnahmen: Fachschaftszuschüsse, Entnahmen aus Rücklagen, Zinsen, Einnahmen aus Kulturveranstaltungen, Einnahmen aus Bildungsveranstaltungen, Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Einnahmen aus sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, Werbeeinnahmen, Einnahmen aus sonstiger wirtschaftlicher Betätigung; b) bei den Ausgaben: Personalausgaben, Sächliche Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Kulturveranstaltungen, Ausgaben für Bildungsveranstaltungen, Ausgaben für Sportveranstaltungen, Ausgaben für sonstige satzungsgemäße Veranstaltungen, Ausgaben für sonstige wirtschaftliche Betätigung, Zuführung an Rücklagen, Zuwendung an Stellen außerhalb der Fachschaft Biowissenschaften. (3) Ein voraussichtlicher Überschuss des ablaufenden Haushaltsjahres ist im folgenden Haushaltsplan als Einnahme, ein voraussichtlicher Fehlbetrag als Ausgabe zu veranschlagen. (4) Der Haushalt sollte in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (5) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, wenn die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind. (6) Zuwendungen an Stellen außerhalb der Fachschaft Biowissenschaften können im Haushaltsplan nur dann festgestellt werden, wenn die entsprechende Stelle mit diesen Mitteln satzungsgemäße Aufgaben der Fachschaft erfüllen hilft. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen im Übrigen nur dann veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 6 Einbringung und Feststellung des Haushaltsplanes (1) Der Haushaltsplanentwurf ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres von der Finanzreferentin in den Fachschaftsrat Biowissenschaften einzubringen. (2) Der Haushaltsplanentwurf ist im Fachschaftsrat Biowissenschaften in zwei Lesungen zu beraten. Der Haushaltsplan wird vom Fachschaftsrat Biowissenschaften mit einfacher Mehrheit festgestellt. (3) Werden einzelne Titel oder der gesamte Entwurf des Haushaltsplanes abgelehnt, so hat die Finanzreferentin dem Fachschaftsrat Biowissenschaften schnellstmöglich einen modifizierten Entwurf vorzulegen. (4) Der Haushaltsplan ist durch Aushang öffentlich bekannt zumachen. Er tritt am Tage der Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft. 7 Bedeutung des Haushaltsplanes gegenüber Dritten Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter gegenüber der Fachschaft Biowissenschaften weder begründet noch aufgehoben. 8 Deckung von Ausgaben (1) Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn in den entsprechenden Titeln Mittel zur Verfügung stehen. (2) Ausgaben, die über den Ansatz eines Titels hinausgehen oder unter keine Zweckbestimmung des Haushaltes fallen, dürfen erst geleistet werden, wenn ein Nachtrag zum Haushaltsplan in Kraft getreten ist. Dies gilt nicht für unabweisbare Ausgaben, insbesondere solche, die zur sparsamen Fortführung der Verwaltung erforderlich sind, sofern Mehrausgaben an anderer Stelle des Haushaltes eingespart werden. (3) bleibt von Satz 1 unberührt. (3) Bei einzelnen Ausgabetiteln kann die Finanzreferentin mit Einwilligung des Fachschaftsrates Biowissenschaften Überschreitungen von bis zu 10% des Ansatzes zulassen, wenn entsprechende Mehreinnahmen zu erwarten sind 2
3 9 Kompetenzen Einzelausgaben bedürfen der Zustimmung des Fachschaftsrates Biowissenschaften. Dies gilt nicht für Ausgaben, deren Zweckbestimmung im Haushaltsplan hinreichend bestimmt ist. 10 Nachtragshaushalt (1) Ist absehbar, dass bis Ende des Haushaltsjahres in einzelnen Titeln Überschreitungen des Ansatzes von mehr als 10% eintreten werden, so ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen. (2) Bei der Aufstellung eines Nachtragshaushaltes finden dieselben Bestimmungen wie für die erstmalige Aufstellung des Haushaltsplanes Anwendung. 11 Vorläufige Haushaltsführung (1) Grundlage für die Haushaltsführung vor Inkrafttreten des Haushaltsplanes (vorläufige Haushaltsführung) sind die Ansätze des Vorjahres; von diesen darf für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung ein Zwölftel in Anspruch genommen werden. (2) Neue Stellen dürfen erst nach Inkrafttreten des Haushaltes in Anspruch genommen werden. C) VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE EINNAHME- UND AUSGABEPOSITIONEN 12 Aufwandsentschädigungen (1) Für Leistungen des Fachschaftsrats Biowissenschaften, egal ob durch Mitglieder oder Nicht Mitglieder erbracht, werden keine Aufwandsentschädigungen gezahlt. Ausnahmen sind möglich, wenn spezielle Leistungen benötigt werden, die von einem Fachschaftsrat nicht erwartet werden können (z.b. DJ, Fachvorträge etc.). Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 50 nicht überschreiten. 13a Finanzielle Förderung der Organisation von Veranstaltungen und Partys (1) Förderbarkeit Es ist ein Finanzantrag nach vorgegebenem Formular und der Kostenvoranschlag einzureichen. Der Antragsteller sollte seinen Antrag auf einer Sitzung des Fachschaftsrats Biowissenschaften kurz vorstellen. Der Antragsteller sollte im Vorfeld geprüft haben, ob die Veranstaltung auch von anderen Gebern gefördert werden könnte. Die Veranstaltung muss für die Studierenden wenigstens eines Studienganges der Fachschaft Biowissenschaften öffentlich sein. Die Veranstaltung muss in mindestens zwei Instituten der Fachrichtung Biologie per Aushang angekündigt werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Antragsteller dafür selbst zuständig. Zusätzlich sollte der Fachschaftsrat Biowissenschaften mittels seines Verteilers zur Bekanntmachung der Veranstaltung beitragen. (2) Zeitlicher Rahmen Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingehen. Anschließend berät der Fachschaftsrat Biowissenschaften über den Antrag und einigt sich ggf. auf die Höhe der Förderung. Das Ergebnis der Beratung wird dem Antragsteller baldmöglichst mitgeteilt. Die Auszahlung der bewilligten Gelder erfolgt nach Eingang der Abrechnung, welche Aufstellung der Einnahmen, Ausgaben und deren Nachweise beinhaltet. Die Abrechnung sollte spätestens zwei Wochen nach Ende der Veranstaltung eingehen, andernfalls behält sich der Fachschaftsrat Biowissenschaften das Recht vor, auf Zahlung bewilligter Gelder zu verzichten. (3) Höhe der Förderung Die Angaben im Kostenvoranschlag sollten auf Zweckmäßigkeit und nötigen Umfang hin kritisch geprüft werden. Die Höhe der bewilligten Gelder ergibt sich aus den Beratungen des Fachschaftsrats Biowissenschaften unter Berücksichtigung des Haushaltsplans. Es gelten die Einschränkungen des Abs. 4. (4) Zusätzliche Bestimmungen bei Förderung von Partys Für die finanzielle Förderung von Partys stehen 50 pro Semester und Studiengang zur Verfügung. Der Studiengang "Landscape ecology and nature conservation" wird dabei als ein Bestandteil des Studiengangs "Landschaftsökologie und Naturschutz" geführt. Der Fachschaftsrat Biowissenschaften behält sich vor, Töpfe in Ausnahmefällen zu erweitern. Zu Semesterbeginn enthält jeder Topf 50, Restbestände aus vergangenen Semestern verfallen. Der Antragsteller muss der Fachschaft Biowissenschaften angehören. 3
4 13b Finanzielle Förderung der Teilnahme an Exkursionen und Tagungen (1) Förderbarkeit Die Veranstaltung darf nicht unmittelbar zum universitären Lehrbetrieb zählen. Insbesondere Exkursionen von Studenten für Studenten, der Besuch von Tagungen und Symposien sowie ähnliche Veranstaltungen, werden gefördert. Die Veranstaltung darf nicht anderweitig gefördert werden oder gefördert werden können. (2) Höhe der Förderung Für die Förderung werden pro Semester 250 im Haushalt des Fachschaftsrates eingeplant. Pro Person und Semester stehen maximal 25 bereit. Davon werden 12,50 für Fahrtkosten und 12,50 Beiträge und Eintritte etc. ausgezahlt. Wenn die Gesamtsumme der Förderungsanträge die Höhe der für die Förderung bereitgestellten Summe im jeweiligen Semester übersteigt, wird die Förderung nach folgendem Schlüssel zwischen den Antragstellern aufgeteilt. (3) Zeitlicher Rahmen Der zeitliche Rahmen entspricht einem Semester. Die Anträge aller Veranstaltungen, die während des gleichen Semsters stattfinden, werden gesammelt. Die Auszahlung erfolgt um den 15. des auf das Semesterende folgenden Monats. (4) Beantragung Für die Förderung muss spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung ein Antrag an den Fachschaftsrat gestellt werden. Dieser muss folgende Daten des Antragstellers enthalten: Name und Vorname Adresse Universitäts- -Adresse Studiengang, Semester, Matrikelnummer Bankverbindung für die Auszahlung Name, Termin und Ort der Veranstaltung Eine kurze und prägnante Begründung, warum eine Förderung angebracht ist. Belege für Fahrtkosten und geleistete Beiträge, Eintritte etc. 4
5 D) KASSENWESEN 14 Kassenverwalter (1) Der Fachschaftsrat Biowissenschaften ernennt eine Kassenverwalterin. (2) Die Kassenverwalterin ist zeichnungsberechtigt für das Konto der Fachschaft Biowissenschaften und verwaltet die Barkasse. Sie bewirkt Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft Biowissenschaften aufgrund der von der Finanzreferentin erteilten Kassenanordnungen und verwahrt die durchlaufenden Gelder. (3) Der Fachschaftsrat Biowissenschaften kann eine Vertreterin der Kassenverwalterin und für abgegrenzte Aufgabengebiete weitere Kassenverwalterinnen schriftlich bestellen. Die bestellten Personen haften in Ausübung ihrer Kassenverwaltertätigkeit für ihre Handlungen selbst. Sie sind der Kassenverwalterin und Finanzreferentin rechenschaftspflichtig. 15 Zahlungsverkehr (1) Die Fachschaft Biowissenschaften unterhält ein Girokonto. (2) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos durchzuführen. Der Bestand der Barkasse soll 100 nicht übersteigen. Begründete Ausnahmefälle bedürfen der Genehmigung der Fachschaftsratsvorsitzenden und der Finanzreferentin. 16 Kassenführung (1) Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin bzw. dessen nach 14 (3) benannten Vertreterinnen und nur aufgrund schriftlicher Anordnungen (Kassenanordnungen) angenommen oder geleistet werden. Einzahlungen oder Überweisungen sind auch dann anzunehmen, wenn eine Annahmeanordnung nicht vorliegt. Die Anordnung ist in diesem Falle nachträglich zu erteilen. (2) Über jede Bareinzahlung ist der Einzahlenden eine Quittung zu erteilen, soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist. Über jede Barauszahlung ist von der Empfängerin eine Quittung zu verlangen. Bei Einnahmen, die nach Entscheidung der Finanzreferentin listengemäß erfasst werden, tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift der Einzahlerin in der Liste als Einzahlungsbestätigung. (3) Die Barkasse ist am Ende jeden dritten Monats bzw. auf Verlangen der Finanzreferentin von der Kassenverwalterin aufzunehmen. Das Aufnahmeprotokoll und die Buchungsunterlagen sind der Finanzreferentin von der Kassenverwalterin unverzüglich nach der Aufnahme vorzulegen. 17 Buchführung (1) Über die Zahlungen ist nach der Zeitfolge mit Hinsicht auf den entsprechenden Haushaltsplantitel Buch zu führen. (2) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Gesamtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbetrag der Ausgaben zurück, so ist der Fehlbetrag im nächsten Haushaltsjahr als Ausgabe nachzuweisen. Ein Überschuss ist im nächsten Haushaltsjahr als Einnahme zu buchen. (3) Belege, Buch gemäß (1) und Kontoauszüge sind nach Abschluss des Haushaltsjahres mindestens drei Jahre geordnet aufzubewahren. 18 Rücklagen (1) Die Fachschaft Biowissenshaften bildet zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft, für die Beschaffung von Vermögensgegenständen von größerem Wert sowie für besondere Vorhaben eine allgemeine Rücklage. (2) Der Gesamtbetrag der Rücklagen muss pro Haushaltsjahr mindestens 5% der veranschlagten Einnahmen betragen und darf pro Haushaltsjahr 30% der veranschlagten Einnahmen aus Studentenschaftsbeiträgen nicht überschreiten. (3) Zuführungen und Entnahmen von Rücklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Rücklagen sind in einer Anlage zum Haushaltsplan auszuweisen. (4) Zinsen aus Rücklagebeständen sind im Haushaltsplan als Einnahme zu veranschlagen. 5
6 19 Kreditaufnahme Kredite dürfen nicht aufgenommen werden 20 Rechnungslegung Innerhalb von einem Monat nach Ende des Haushaltsjahres stellt die Finanzreferentin die Jahreshaushaltsrechnung auf der Grundlage des Buches gemäß 81 der Landeshaushaltsordnung von Mecklenburg-Vorpommern auf. 21 Einsichtsrecht Die Mitglieder des Fachschaftsrates Biowissenschaften haben ständiges Einsichtsrecht in die Bücher. E) TEILNAHME AM BÜRGERLICHEN RECHTSVERKEHR 22 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen Es ist der Fachschaft Biowissenschaften nicht gestattet, Unternehmen zu erwerben, zu übernehmen oder zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. 23 Beitragspflichtige Mitgliedschaft Eine Mitgliedschaft der Fachschaft Biowissenschaften in einem Verein, einer Organisation oder Institution, die zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, ist nur zulässig, wenn diese Mitgliedschaft satzungsgemäße Aufgaben erfüllen hilft und der Fachschaftsrat dieser Mitgliedschaft zustimmt. 24 Bürgschaften Die Übernahme von Bürgschaften ist unzulässig. 25 Darlehen Die Vergabe von Darlehen ist unzulässig. 26 Angestellte Der Fachschaftsrat Biowissenschaften kann unter Beachtung der gebotenen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder intern über die Einstellung und Entlassung von Angestellten beschließen. Im Außenverhältnis werden die Rechtshandlungen durch die Fachschaftsratsvorsitzende unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften getätigt. F) ÜBERPRÜFUNG DER HAUSHALTS- UND WIRTSCHAFTSFÜHRUNG 27 Kassenprüfung (1) Der Fachschaftsrat Biowissenschaften bestimmt zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine Kassenprüferin. Die Kassenprüferin darf nicht Finanzreferentin oder Kassenverwalterin, sowie deren Vertreter nach 13 (3) sein, noch im Prüfungszeitraum gewesen sein. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. (2) Die Kassenprüferin kontrolliert insbesondere, ob: a) der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt (Kassenbestandsaufnahme), b) die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen, c) die erforderlichen Kassenanordnungen vorhanden und korrekt unterzeichnet worden sind, d) die entsprechenden Belege vorhanden sind, e) Zahlungen aus den richtigen Titeln geleistet und Einnahmen unter den richtigen Titeln eingebucht wurden. 6
7 (3) Finanzreferentin und Kassenverwalterin müssen bei der Kassenprüfung anwesend sein. (4) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die der Kassenbestand und alle festgestellten Mängel aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist dem Fachschaftsrat Biowissenschaften zur Kenntnis zu geben. (5) Festgestellte Mängel sind schnellstmöglich zu beheben. Die Finanzreferentin hat der Kassenprüferin und den Fachschaftsrat Biowissenschaften über die Behebung schriftlich zu informieren. Die Mängelbeseitigung ist vom der Kassenprüferin nachzuprüfen. G) SCHLUSSBESTIMMUNGEN 27 Gleichstellung Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für das männliche und weibliche Geschlecht. 28 Inkrafttreten und Bekanntmachung Die Finanzordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. beschlossen durch Fachschaftsrat der Fachschaftsrat genehmigt durch den Rektor der Rektor der EMAU 7
Finanzordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt- Universität Greifswald
Finanzordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt- Universität Greifswald 12. Juni 2014 A) ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich Diese Wirtschaftsordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
MehrFinanzordnung. der Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock
Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 17. Juni 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2019 Aufgrund des 27 (3) des Gesetzes über die Hochschulen
MehrFinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Erfurt, beschlossen am 9. Februar 2011
Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Erfurt, beschlossen am 9. Februar 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze 2 Haushaltsjahr 3 Finanzierung der Studierendenschaft 4 Haushaltsverantwortlicher,
MehrFinanzordnung der Fachschaft
Finanzordnung der Fachschaft Vorbemerkungen Die Finanzordnung regelt die Verwaltung der Mittel der Fachschaft Verkehrswissenschaften. Im Folgenden schließen grammatikalisch maskuline Formen zur Bezeichnung
MehrFachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock
Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am
MehrHow to Finanzen für Fachschaften. Inhaltsverzeichnis. Allgemeines
Inhaltsverzeichnis Allgemeines... 1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit... 2 Ämter und Zeichnungsberechtigung... 2 Richtigkeit der Anordnungen... 2 Zahlungsverkehr/Kontoverfügung... 3 Kassenbestand... 3
Mehr1.3 Haushalts- und Kassenordnung (Satzung) der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein. - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
(Satzung) der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Die Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Schleswig- Holstein hat auf Grund des 5 Abs. 2 b der Satzung
MehrWirtschaftsordnung der Studierendenschaft
Wirtschaftsordnung der Studierendenschaft Technische Universität Hamburg-Harburg (TUHH) Vom 17. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...2 2 Wirtschaftsrat...2 3 Haushaltsplan...3 4 Zweckgebundene
MehrFINANZORDNUNG DER STUDIERENDENSCHAFT GREIFSWALD (in der Fassung vom 28. Februar 2014) ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINES.
FINANZORDNUNG DER STUDIERENDENSCHAFT GREIFSWALD (in der Fassung vom 28. Februar 2014) ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich Diese Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
MehrAmt. Veröffentlichung: Finanzordnung-Studierendenschaft-UE VerkBl UE RegNr.: Finanzordnung
Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Erfurt vom 19.11.2015 Stand: 09.11.2015 Az.: H8A04/004-1 - Inhaltsverzeichnis Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Erfurt vom 19.11.2015
MehrFinanzordnung. des TSV Einheit Claußnitz 1864 e.v. Finanzordnung. beschlossen durch die Mitgliederversammlung am:
Finanzordnung des TSV Einheit Claußnitz 1864 e.v. beschlossen durch die Mitgliederversammlung am: 13.04.2016 Finanzordnung des TSV Einheit Claußnitz 1864 e.v. 1 Grundsatz 1. Die dem Verein zur Verfügung
MehrAM 16/2014. Amtliche Mitteilungen 16/2014
AM 16/2014 Amtliche Mitteilungen 16/2014 31. HAUSHALTS - UND FINANZORDNUNG DER STUDIERENDENSCHAFT DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN (zuletzt geändert am 16.11.2013) vom 05. Mai 2014 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse:
MehrFinanzordnung (FO) der Studierendenschaft der Universität Erfurt vom Diese Fassung ersetzt die Fassung vom
Finanzordnung (FO) der Studierendenschaft der Universität Erfurt vom 04.06.2007 Diese Fassung ersetzt die Fassung vom 22.10.2006. 1 Grundsätze 2 Haushaltsjahr 3 Finanzierung der Studierendenschaft 4 Haushaltsverantwortlicher,
MehrFinanzsatzung der Studierendenschaft der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Vom 12. Juni 2013
Finanzsatzung der Studierendenschaft der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 12. Juni 2013 Aufgrund des 73 Absatz 1 i.v.m. Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar
MehrSatzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF)
Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF) Tag der Bekanntmachung im NBl. MWV Schl.-H.,: 23. Dezember 2011, S. 104 Tag der Bekanntmachung auf der
MehrFINANZORDNUNG DER STUDIERENDENSCHAFT GREIFSWALD (in der Fassung vom 4. Juli 2017) ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINES. 1 Geltungsbereich
FINANZORDNUNG DER STUDIERENDENSCHAFT GREIFSWALD (in der Fassung vom 4. Juli 2017) ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich Diese Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
MehrLeseabschrift. Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF)
Leseabschrift Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF) vom 15. November 2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 104) 1 Zuständigkeiten Entscheidungen über Haushalt
MehrFinanzordnung. Bürger-Schützenverein Oberlohberg e.v Gültig ab März Seite 1 von 7
Finanzordnung Bürger-Schützenverein Oberlohberg e.v. 1907 Gültig ab März 2015 Seite 1 von 7 Inhalt 1 Allgemein... 3 2 Kassierer... 3 3 Zahlungsverkehr... 3 4 Buchführung... 5 5 Rechnungslegung... 5 6 Prüfungswesen...
MehrFinanzordnung ( Vers. 23) SV Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v.
Sportverein Weiden 1914/75 e.v. Finanzordnung Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2010 1 1. Geltungsbereich, Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit...3 2. Beiträge und Gebühren...3
MehrFinanzordnung der Fachschaft Verkehrswissenschaften Studentenschaft Friedrich List
Finanzordnung der Fachschaft Verkehrswissenschaften Studentenschaft Friedrich List Vorbemerkungen Die Finanzordnung regelt die Verwaltung der Mittel der Fachschaft Verkehrswissenschaften. Im Folgenden
MehrHaushalts- und Kassenordnung der Architektenkammer Thüringen
Haushalts- und Kassenordnung der Architektenkammer Thüringen Auf der Grundlage des 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.v.m. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) vom 14.12.2016
MehrAllgemeines Haushaltsrecht H BHO
16. Mai 2001 Allgemeines Haushaltsrecht H 05 01 VV- 70-72 Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung 70 - Zahlungen Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden.
MehrD I E N S T B L A T T
221 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 290 Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes Vom 13. Mai 2003 2004 ausgegeben zu Saarbrücken, 23. April 2004 UNIVERSITÄT
MehrD E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung
D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung Inhaltsverzeichnis 1: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 2: Haushaltsjahr 3: Haushaltsplan 4: Jahresabschluss 5: Ausführung des Haushaltsplans
MehrRAHMENFINANZORDNUNG FÜR FACHSCHAF-
RAHMENFINANZORDNUNG FÜR FACHSCHAF- TEN DER STUDIERENDENSCHAFT DER BRANDENBURGISCH TECHNISCHEN UNIVER- SITÄT COTTBUS-SENFTENBERG FASSUNG VOM 27. JUNI 2013 VORBEMERKUNG In dieser Rahmenfinanzordnung wird
MehrFinanzordnung für den Kreissportbund Oberberg e.v.
Finanzordnung für den Kreissportbund Oberberg e.v. i.d.f. vom 09. September 2009 1. Allgemeines 1.1. Die Wirtschaftsführung des Kreissportbundes Oberberg e.v. wird durch diese Finanzordnung geregelt. 1.2.
MehrFinanzordnung. des American Football und Cheerleading Verbandes Schleswig- Holstein (AFCVSH) e.v. Präambel. 1 Haushaltswesen
Finanzordnung des American Football und Cheerleading Verbandes Schleswig- Holstein (AFCVSH) e.v. Präambel 1. Die Finanzordnung des Verbandes soll einheitliche Richtlinien für die Verwaltung der Finanz-
MehrFinanzordnung der Studentenschaft der Hochschule Musik und Theater Leipzig
Finanzordnung der Studentenschaft der Hochschule Musik und Theater Leipzig Inhaltsübersicht: 1.Abschnitt: Allgemeines 2.Abschnitt: Der Finanzreferent und Haushaltsausschuss 3.Abschnitt: Der Wirtschaftsplan
MehrTURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v.
TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. Finanz- und Wirtschaftsordnung Ziffer 1 Geltungsbereich Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Turnverein Derichsweiler
MehrDeutsche Classic-Kegler Union e.v.
Deutsche Classic-Kegler Union e.v. Stand 29.03.2014 Finanzordnung DCU Seite 2 29.03.2014 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines.. 3 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft... 3 3 Gestaltung des
MehrInhaltsverzeichnis_HO_TH_2000_jlr-HOTH2000V2IVZ
Seite 1 von 5 Landesrecht TH Einzelnorm Amtliche Abkürzung: ThürLHO Fassung vom: 20.12.2007 Gültig ab: 01.01.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Gliederungs- Nr: 630-1 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
MehrAnmerkungen zur Veröffentlichung
1 Anmerkungen zur Veröffentlichung (Diese Anmerkungen sind NICHT Bestandteil der Finanzordnung.) Diese Finanzordnung gilt seit dem 1. März 1996 für die gesamte Studierendenschaft der Philipps-Universität
MehrGemeinde Escheburg AZ:
Gemeinde Escheburg Beschlussvorlage 04/091/2016 Status voraussichtlich: öffentlich Sichtbarkeit im Internet: öffentlich AZ: Federführend: 18.10.2016 131.10:0002/Escheburg Fachdienst I,2 - Ordnung und Soziales
MehrHaushalts- und Kassenordnung (HKO)
INGENIEURKAMMER Haushalts- und Kassenordnung (HKO) gemäß 36 Abs. 1 Ziffer 4 Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz der Berufsbezeichnungen, Thüringer Architekten-
MehrFinanzordnung. des. Bogensportbund Sachsen-Anhalt e.v.
Finanzordnung des 1. Geltungsbereich... 3 2. Grundsätze... 3 3. Finanzplan... 3 4. Einnahmen und Ausgaben... 4 5. Beitrags- und Startgeldwesen... 4 6. Jahresabschluss und Jahresrechnung... 5 7. Schatzmeister...
MehrFinanzsatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 28. November 2016
Finanzsatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel vom 28. November 2016 Aufgrund 73 Absatz 3 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H.
MehrKreisschü tzenverband Segeberg e.v. Finanzordnung
Kreisschü tzenverband Segeberg e.v. Finanzordnung Beschlossen in der Sitzung des Kreisbeirates am 7. Juli 2015 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Finanzverantwortlicher II. HAUSHALTSPLAN
MehrFinanzordnung der Studierendenschaft der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vom 16. Dezember 2013
Finanzordnung der Studierendenschaft der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vom 16. Dezember 2013 Für die Haushalts und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die 105 ff. der Nds. Landeshaushaltsordnung
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrSatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zurverfügungstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Kommissionen nach 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages
MehrVV zu 26 (2) und 113 LHO
26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Stellen außerhalb der Verwaltung (1)... (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen,
MehrAntrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR.
Anlage 1, den 20 Postfach: Telefon/Fax: Bankverbindung: BLZ: Anschrift Kto.: Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern Jägerweg 2 19053 Schwerin (Auf Rückfragen erteilt Auskunft:) Antrag
MehrFachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Fachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Vom 14.12.2015 Präambel In dem Bestreben, der Fachschaftsarbeit in der Fachschaft Geographie an der Ernst-Moritz-
MehrFinanzordnung. 1. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit
Finanzordnung 1. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit 1.1. Der Landesfachverband Fechten Bremen (LFV) ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen: Sämtliche
MehrGeschäftsordnung für die Finanzen
Sportverein Harting e.v. 1946 Regensburg, den 12.12.2013 Geschäftsordnung für die Finanzen A. Allgemeines Die Finanzordnung verpflichtet die Abteilungskassiere zur Überwachung der Bar-Kasse und die Regelung
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
REKTOR AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr. 1081 Datum: 17.12.2015 Finanzordnung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Hohenheim Impressum gem. 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 1081/15
MehrSONNE 08 Berlin-Wannsee e.v.
SONNE 08 Berlin-Wannsee e.v. Finanz- und Beitragsordnung i. d. Erstfassung vom 08.03.2008 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 2 2 Geschäftsjahr... 2 3 Haushaltsplan...
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 23/
Amtliche Mitteilungen Nr. 23/2011 23.11.2011 Finanzordnung der Studierendenschaft der Technischen Hochschule Wildau (FH) Auf der Grundlage von 15, Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der
MehrVV zu 23 LHO. InhaIt. Zu 23 Zuwendungen 1. Zum Begriff der Zuwendungen 2. Zuwendungsarten 3. Grundsätze für die Veranschlagung
23 Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Freie
MehrFINANZORDNUNG. Deutscher Fechter-Bund e. V. (DFB)
1 Finanzordnung FINANZORDNUNG Deutscher Fechter-Bund e. V. (DFB) Neufassung laut Beschluss des Deutschen Fechtertages am 23.11.1980 in Bonn; Geändert auf den Deutschen Fechtertagen in Bonn am: 21.11.1984,
MehrFinanzordnung. Inhalt
Finanzordnung Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Heilbronn vom 21.06.2017 Auf Grund von 65a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG)
MehrFinanzordnung des Kreissportbundes Hildburghausen e.v.
Finanzordnung des Kreissportbundes Hildburghausen e.v. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.04.2005 1. Allgemeines: 1.1. Die Kassen- und Vermögensverwaltung des KSB Hildburghausen e.v. inkl. der
MehrFinanzrichtlinie des Finanzreferates des AStA der TU Dortmund
Finanzrichtlinie des Finanzreferates des AStA der TU Dortmund Inhalt 1 Geltungsbereich... 1 2 Grundlegendes... 1 3 AStA... 1 4 Autonome Referate... 2 5 Arbeitsgruppen... 2 6 Honorare... 2 7 Fahrtkosten...
Mehr2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt
Übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung
MehrMITTEILUNGSBLATT NR AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE MAINZ
MITTEILUNGSBLATT NR. 10 13. JULI 2015 HOCHSCHULE MAINZ 1 MITTEILUNGSBLATT NR. 10 2015 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE MAINZ 13. Juli 2015 Herausgeber: Präsident der Hochschule Mainz Lucy-Hillebrand-Straße
MehrSatzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom
- 1 - Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom 10.11.2008 Inhaltsverzeichnis: 1 Grundlagen 2 Name, Sitz und Zweck des Verbandes 3 Organe des Verbandes 4 Verbandsversammlung
MehrC. Finanzordnung (FO)
C. Finanzordnung (FO) Stand 01.01.2018 1 Kasse... 2 2 Geschäftsjahr... 2 3 Haushaltsplan... 2 4... 2 5 Jahresabschluss... 2 6 Einnahmen... 2 6a Mitgliedschaft in der Sporthilfe NRW, Umlagen... 3 7 Ausgaben...
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Kleve, 09.05.2012 Laufende Nummer: 07/2012 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der Präsidentin der Hochschule Rhein-Waal Landwehr 4,
MehrFinanzordnung des Sächsischen Tennis Verbandes e. V.
Finanzordnung des Sächsischen Tennis Verbandes e. V. gültig ab 16.03.2013 Seite 2 von 5 Finanzordnung des STV (2013) 1 Grundsätze der Finanzordnung 1. Durch die Finanzordnung des Sächsischen Tennis Verbandes
MehrFinanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück
Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück Beschlossen durch das Studierendenparlament am 03.03.2015, genehmigt durch das Präsidium der Hochschule am 21.04.2015 veröffentlicht im Amtsblatt
MehrDBU - Finanzordnung Seite 1. Finanzordnung
DBU - Finanzordnung Seite 1 Finanzordnung Stand: 13.10.2007 DBU - Finanzordnung Seite 2 Inhaltsverzeichnis nach Seitenzahl Seite 1 Präambel 3 2 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 3 3 Haushaltsplan
MehrS a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109) zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
MehrFinanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Geisenheim University
Nach 1 der Satzung der Hochschule Geisenheim zur Regelung der Bekanntmachungen von Satzungen vom 23. Januar 2013 (StAnz. 10/2013 vom 04.03.2013, S. 394/395) wird die Finanzordnung der Studierendenschaft
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2016/046 SEITEN 1-11 DATUM 25.05.2016 REDAKTION Sylvia Glaser Fachschaftsordnung der Fachschaft Logopädie (10/3) der Rheinisch-Westfälischen-Technischen Hochschule Aachen
MehrFachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Stand: 10.12.2015 Aufgrund von 65 a Abs. 1) Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in
MehrSatzung der Stiftung Familie in Not vom 30. Januar 1979 in der geänderten und genehmigten Fassung vom 12. September 2007
Satzung der Stiftung Familie in Not vom 30. Januar 1979 in der geänderten und genehmigten Fassung vom 12. September 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Stiftung Familie
MehrFinanzordnung 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz 3 Haushaltsplan
Finanzordnung 1 Geltungsbereich Die Finanzordnung gilt für alle Finanzangelegenheiten des KGV Herrenhorst 1988 e.v. unter Berücksichtigung der Richtlinien übergeordneter Vereinsstrukturen und Verbände.
Mehr1 Die Evangelische Akademie ist eine Einrichtung der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern mit dem Sitz In Tutzing.
Das Akademiegesetz AKADEMIEORDNUNG VOM DEZEMBER 1986 Akademiegesetz Kirchengesetz: Über die Errichtung einer Evangelischen Akademie in der Fassung vom 01. Oktober 1986 (KABL. 1986, S.120). Die Landessynode
MehrVorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012
Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung
MehrF i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO
Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO Vom 9. Mai 2016 (1) 47 Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung (2) Soweit
MehrGesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)
1 FRAKTIONSGESETZ FraktG Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) Vom 5. November 1992 (GVBl. LSA S.
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 68/2012 Veröffentlicht am: 02.11.2012 Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 28. September 2011 Auf der Grundlage von
MehrFinanzordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. in der gültigen Fassung vom Inhaltsverzeichnis: 1 Grundsätze. 2 Verantwortlichkeit
Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Finanzordnung in der gültigen Fassung vom 04.03.2006 Inhaltsverzeichnis: 1 Grundsätze 2 Verantwortlichkeit 3 Verfügungsbefugnis 4 Rechnungsjahr 5 Einnahmen und Ausgaben
MehrBeauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt
9 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (1) Bei jeder Behörde, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die
MehrFINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 In der
MehrStelle Finanzordnung vom Änderungsanträge Kommentar
Änderungsanträge zur Finanzordnung vom 14.6.2012 Müsste auch noch vollständig mit * gegendert werden. ÄA Nummer Stelle Finanzordnung vom 14.6.2012 Änderungsanträge Kommentar 1 7 2. dem Stellenplan, welcher
MehrBerliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)
MehrHaushaltsplan der Verfassten Studierendenschaft der Universität Ulm für das Haushaltsjahr 2017
Haushaltsplan der Verfassten Studierendenschaft der Universität Ulm für das Haushaltsjahr 2017 Auf Grund von sowie 65a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG SEITEN 1-27 DATUM 29.03.2018 REDAKTION Sylvia Glaser Finanzordnung der Studierendenschaft der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 09.07.2007 in der Fassung
MehrBetriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom
Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom 19.12.2017 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
MehrSatzung. des Fördervereins des Musikzuges der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Brüggen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung des Fördervereins des Musikzuges der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Brüggen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein des Musikzuges der Freiwilligen Ortsfeuerwehr
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
SATZUNG des Förderverein StugA Wirtschaftswissenschaft Bremen e.v. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz und Eintragung (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein StugA Wirtschaftswissenschaft Bremen
MehrSatzung. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zurverfügungstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages
MehrSatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen BAD e.v. - Bamberger Absolventen des Diplom-, Masterund Bachelorstudiengangs Politikwissenschaft Verein der Ehemaligen, Förderer, Freunde
MehrGeschäftsordnung des Wasser- und Bodenverbandes Prignitz
Geschäftsordnung des Wasser- und Bodenverbandes Prignitz Haushaltsführung 1 Aufstellung des Haushaltsplanes (1) Der Geschäftsführer stellt den jährlichen Entwurf des Haushaltsplanes auf und legt ihn dem
MehrFinanz- und Beitragsordnung des Rad- und Sportverein Hohenmemmingen e.v Giengen an der Brenz
Finanz- und Beitragsordnung des Rad- und Sportverein Hohenmemmingen e.v. 89537 Giengen an der Brenz Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze / Wirtschaftlichkeit 2 Haushalt 3 Buchhaltung, Kassenführung, Belege
MehrFinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart
Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart Vom 30. Januar 2014 Auf Grund von 65a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl.
MehrEntwurf. G e s e t z über das Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen. 1 Errichtung
Entwurf (in den Landtag eingebracht) G e s e t z über das Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen 1 Errichtung 1 Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges
MehrFinanzordnung der Studierendenschaft
Finanzordnung der der Ordnung der der über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Seite 1 von 22 Präambel Gemäß 73 Absatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (Fassung vom 01.01.2015) und in Ausübung ihres
MehrZuwendungssatzung Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Inhalt 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen... 2 2 Art und Höhe der Zuwendung... 3 3 Antragsverfahren... 3 4 Bewilligung... 3 5 Auszahlung der Zuwendung
MehrFinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock. vom 10. April 2014
Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock vom 10. April 2014 Gemäß 27 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 18),
MehrFinanzordnung des Regensburger Kanu - Clubs e.v. gültig i.v. mit der Satzung des RKC v Neufassung vom , geändert 14.3.
Finanzordnung des Regensburger Kanu - Clubs e.v. gültig i.v. mit der Satzung des RKC v. 15.3.2013 Neufassung vom 15.3.2013, geändert 14.3.2014 1 : Zweck Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung
MehrAntrag auf Gewährung einer Zuwendung.
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. 1.Erfassungsdaten Antragsteller : Anschrift : Telefon/Fax : Kreditinstitut : Kontonummer : Bankleitzahl : Ansprechpartner : Zahl der hauptamtlichen : Mitarbeiter Zahl
MehrStiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch
Mehr221 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
221 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v.
Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v., hat seinen Sitz in Schwalmtal und ist in das zuständige Vereinsregister
MehrF i n a n z o r d n u n g
Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben
MehrBetriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.
Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22. Juli 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr