Anmerkungen zur Veröffentlichung

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1 1 Anmerkungen zur Veröffentlichung (Diese Anmerkungen sind NICHT Bestandteil der Finanzordnung.) Diese Finanzordnung gilt seit dem 1. März 1996 für die gesamte Studierendenschaft der Philipps-Universität Marburg. Mit Umstellung der Legislaturperiode und des Haushaltsjahres durch das 38. Studierendenparlament 2003 wurden auch die in dieser Finanzordnung genannten Zeiträume geändert. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger steht allerdings noch aus; deshalb sind die Änderungen hier noch nicht aufgeführt. Die in 22 Abs. 2 dieser Finanzordnung aufgeführte Reisekostenordnung existiert bislang nicht. Sollte sie auftauchen oder beschlossen werden, wird sie dieser Ordnung so schnell wie möglich als Anlage beigefügt. Trotz sorgfältiger Prüfung können sich Tippfehler eingeschlichen werden. Hinweise auf solche und andere Fehler bitte an die u.g. Adresse des Präsidiums des Studierendenparlaments. Ortrun Brand Präsidentin des 39. Studierendenparlaments stupa@asta-marburg.de

2 2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeines Geltungsbereich Bedeutung des Haushaltsplans Haushaltsjahr Grundsatz der Gesamtdeckung Haftungsbegrenzung...3 Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans Voranschläge Entwurf des Haushaltsplans Inkrafttreten des Haushaltsplans Vorläufige Haushaltsführung Haushaltswesen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Deckungsfähigkeit Zuwendungen...5 Abschnitt III Ausführung des Haushaltsplans Verantwortlichkeit für den Haushalt Aufwandsentschädigungen...7 Abschnitt IV Zahlungen, Buchungen und Rechnungslegung Zahlungen Kassen und Bankkonten Zeichnungsberechtigung Buchführung Buchungen Vermögensbuchführung Belegpflicht Abschluß der Bücher Rechnungslegung Abschlußbericht Übersichten zur Haushaltsrechnung Rechnungsprüfungsausschuß Prüfungsbehörde, Prüfungsverfahren Entlastung Inkrafttreten, Veröffentlichung...13

3 3 Finanzordnung der Studierendenschaft der Philipps-Universität Marburg ABSCHNITT I ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich Diese Finanzordnung regelt die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft der Philipps-Universität Marburg 2 Bedeutung des Haushaltsplans (1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Allgemeinen Studierendenausschuß, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche, Forderungen oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. 3 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 01.Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres. 4 Grundsatz der Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Zweckgebundene Zuwendungen an die Studierendenschaft unterliegen dem vorstehenden Grundsatz nicht. 5 Haftungsbegrenzung Die Haftung der Studierendenschaft ist auf ihr Vermögen begrenzt. Studierende, die schuldhaft gegen diese Finanzordnung verstoßen, haften der Studierendenschaft für den dadurch entstandenen Schaden. ABSCHNITT II AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS 6 Voranschläge

4 4 Die Fachschaftenkonferenz sowie die Referentinnen oder Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses übersenden dem Allgemeinen Studierendenausschuß bis spätestens zum 15. April eines jeden Jahres die Voranschläge für das kommende Haushaltsjahr. 7 Entwurf des Haushaltsplans (1) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent erstellt unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments den Entwurf eines Haushaltsplans und legt diesen nach der Beratung im Allgemeinen Studierendenausschuß dem Studierendenparlament in der ersten ordentlichen Sitzung zur Beschlußfassung vor. (2) Der Entwurf ist mindestens eine Woche vor der Parlamentssitzung in der Geschäftsstelle öffentlich auszulegen und an der Anschlagstelle im Studierendenhaus auszugsweise zu veröffentlichen. Bei dem Aushang ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Entwurf des Haushaltsplans ist den Mitgliedern des Studierendenparlaments mit der Einladung zur Parlamentssitzung zuzustellen. (3) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans vor dem Studierendenparlament zu begründen und einen Ausblick auf die voraussichtliche Entwicklung der Finanzen im laufenden Haushaltsjahr zu geben. 8 Inkrafttreten des Haushaltsplans (1) Das Studierendenparlament verabschiedet den Haushaltsplan mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder. (2) Eine Ausfertigung des Haushaltplans sowie des Beschlussprotokolls ist dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg zur Zustimmung vorzulegen. (3) Der Haushaltsplan tritt nach der Zustimmung in Kraft und ist an den Anschlagstellen im Studierendenhaus auszuhängen. 9 Vorläufige Haushaltsführung Ist ein Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht in Kraft getreten, so sind die Haushaltsansätze des Vorjahres maßgeblich. Der Allgemeine Studierendenausschuß ist im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung berechtigt, die Ausgaben zu leisten, die benötigt werden, um die Arbeit der Organe der Studierendenschaft zu gewährleisten sowie bereits rechtlich begründete Verpflichtungen zu erfüllen. 10 Haushaltswesen (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der die zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält.

5 5 (2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. (3) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und soweit erforderlich zu erläutern. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. (4) Ausgaben für denselben Zweck sollen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. (5) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. 11 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 12 Deckungsfähigkeit Ausgabentitel können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. 13 Zuwendungen Ausgaben für Leistung an Stellen oder Personen außerhalb der Studierendenschaft zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendung) dürfen nur veranschlagt werden, wenn diese im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Studierendenschaft liegen und wenn an der Erfüllung durch solche Stellen oder Personen ein Interesse besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. 14 Nachtragshaushalt Nachträgliche Änderungen des Haushaltsplans sind nur durch die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts im Studierendenparlament möglich. Der Nachtragshaushalt soll nach Ablauf des Monats Februar eines laufenden Haushaltsjahres nicht mehr aufgestellt werden. Die 1-13 finden entsprechende Anwendung. ABSCHNITT III AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS 15 Verantwortlichkeit für den Haushalt (1) Die Ausführung des Haushaltsplan obliegt dem Allgemeinen Studierendenausschuß.

6 6 (2) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses ist für die Wirtschaftsführung verantwortlich und überwacht die Kassenführung. Sie oder er stellt auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher für jedes Jahr eine Haushaltsrechnung, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz auf. (3) Im Rahmen einer übersichtlichen Wirtschaftsführung können mit der Genehmigung des Studierendenparlaments Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, Referentinnen oder Referenten und Angestellte mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich beauftragt werden. (4) Hält die Finanzreferentin oder der Finanzreferent einen Beschluß des Allgemeinen Studierendenausschusses oder des Studierendenparlaments für rechtwidrig oder durch dessen finanzielle Auswirkungen das Wohl der Studierendenschaft für gefährdet, muß sie oder er unverzüglich nach Bekanntgabe des Beschlusses Einspruch einlegen. Der Beschluß ist daraufhin vom Allgemeinen Studierendenausschuß oder vom Studierendenparlament neu zu beraten. Gegen den zweiten Beschluß hat die Finanzreferentin oder der Finanzreferent kein Einspruchsrecht. Hält sie oder er diesen Beschluß für rechtwidrig oder durch seine finanziellen Auswirkungen das Wohl der Studierendenschaft für gefährdet, muß sie oder er den Leiter der Hochschule unverzüglich unterrichten. (5) Für den Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 16 Verwaltung der Mittel (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent hat die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel so zu verwalten, dass sie zur Deckung der Ausgaben ausreichen, die voraussichtlich im Laufe des Haushaltsjahres entstehen werden. 17 Einnahmen und Ausgaben (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen. (2) Ausgaben dürfen nur zu dem im Haushalt bezeichneten Zweck und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet werden. (3) Maßnahmen, die die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Studierendenparlament vorher mit 2/3 Mehrheit zugestimmt hat. Dies gilt nicht für Verpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. 18 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

7 7 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Studierendenparlament. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgaben nicht vorhersehbar waren und unabweisbar sind. Mit dem Zustimmungsbeschluß ist die Einsparung im Rahmen eines anderen Haushaltstitels in gleicher Höhe zu beschließen. 19 Rücklagen (1) Die Studierendenschaft ist zur Ansammlung von Rücklagen verpflichtet. Die Rücklagen gliedern sich in eine Betriebsmittelrücklage und einen allgemeine Ausgleichsrücklage. a) Die Betriebsmittelrücklage muß eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten gewährleisten. Sie beträgt mindestens 5 v. H., höchstens jedoch 20 v. H. des Einnahmesolls nach dem Durchschnitt der jeweils letzten 5 Jahre. b) Die Ausgleichsrücklage soll verhindern, dass allzu große Schwankungen in der Haushaltsführung für mehrere Jahre auftreten, die sich aus der Zahl der Beitragspflichtigen und ihrer Leistungsfähigkeit ergeben können. Sie beträgt mindestens 2 v. H. des Einnahmesolls nach dem Durchschnitt der jeweils letzten 5 Jahre. (2) Für Vermögensgegenstände von größerem Wert, die nach Alter, Verbrauch oder sonstigen Gründen jeweils ersetzt werden, soll darüber hinaus eine besondere Erneuerungsrücklage angesammelt werden. Sie beträgt mindestens 2. v. H. des Einnahmesolls nach dem Durchschnitt der jeweils letzten 5 Jahre. (3) Für Vermögensgegenstände, die noch wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sowie für besondere Vorhaben sollen Erweiterungs- und Sonderrücklagen angesammelt werden, wenn die Ausgaben aus Mitteln des Haushalts nicht bestritten werden können. (4) Der Gesamtbetrag der Rücklagen darf 50 v. H. des Einnahmesolls nach dem Durchschnitt der jeweils letzten 5 Jahre nicht überschreiten. (5) Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus Rücklagen sind im Haushalt zu veranschlagen und rechnungsmäßig nachzuweisen. (6) Die Rücklagen sind zinsbringend jedoch nicht in Wertpapieren anzulegen. Die Zinsen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen und in laufenden Rechnungen zu vereinnahmen. (1) Kredite dürfen nicht aufgenommen werden. 20 Kreditzusagen, Gewährleistung (2) Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden. 21 Aufwandsentschädigungen (1) Die Mitglieder des Präsidiums des Studierendenparlaments, die Mitglieder und Referentinnen oder Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie die

8 8 Mitglieder des Ältestenrates und der Fachschaftsräte können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. (2) Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung wird vom Studierendenparlament festgesetzt. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, inwieweit für die mit der Tätigkeit betrauten Personen eine im wesentlichen störungsfreie Weiterführung des Studiums möglich ist. (3) Das Studierendenparlament kann darüber hinaus Aufwandsentschädigungen für namentlich benannte Studierende, die vom Studierendenparlament oder vom Allgemeinen Studierendenausschuß mit besonderen Aufgaben betraut werden sollen, festsetzen. (4) Das Studierendenparlament und/oder der Allgemeine Studierendenausschuß kann auf Verlangen des Rechnungsprüfungsausschusses oder aufgrund des Antrags eines seiner Mitglieder, die Auszahlung der Beträge sperren, wenn Mitglieder oder Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses oder Mitglieder der Ausschüsse des Studierendenparlaments ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Beschwerde über eine solche Entscheidung ist nur beim Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet darüber verbindlich. 22 Dienstreisen (1) Dienstreisen sind grundsätzlich vor Antritt der Reise vom Allgemeinen Studierendenausschuß zu genehmigen. (2) Der Ersatz von Aufwendungen für Dienstreisen erfolgt nach Maßgabe der Reisekostenordnung. Diese ist Bestandteil der Finanzordnung und als Anhang beigefügt. 23 Fachschaftskassen (1) Die Fachschaftskassen werden vom Allgemeinen Studierendenausschuß verwaltet. (2) Die Fachschaftenkonferenz berät und beschließt über die Aufteilung der Gelder aus dem Haushaltstitel Fachschaften. Die Beschlüsse der Fachschaftenkonferenz sind für den Allgemeinen Studierendenausschuss bindend. Die Gelder für die Fachschaften dürfen nur im Rahmen allgemeiner und begründeter Haushaltseinsparungen gekürzt werden. (3) Die gewählten Fachschaftsräte treffen die sachliche Entscheidung über die Verwendung der Gelder. Sie sind gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuß empfangsberechtigt. (4) Solange in einem Fachbereich keine gewählten Fachschaftsräte existieren, kann den studentischen Vertreterinnen oder Vertretern des Fachbereichsrates auf Antrag beim Allgemeinen Studierendenausschuß Geld ausgezahlt werden. 24 Anschaffungen und Verkauf von Vermögensgegenständen

9 9 (1) Bei Anschaffungen und Aufträgen sind mehrere Angebote einzuholen. Das jeweils preisgünstigere Angebot ist zu berücksichtigen, sofern nicht wichtige Gründe (z.b. Lieferzeiten, Leistungen) ausnahmsweise für ein Abweichen von diesem Grundsatz sprechen. (2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in absehbarer Zeit erforderlich sind. (3) Vermögensgegenstände dürfen nicht unter ihrem Zeitwert und nur, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, veräußert werden. (4) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der Studierendenschaft nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. ABSCHNITT IV ZAHLUNGEN, BUCHUNGEN UND RECHNUNGSLEGUNG 25 Zahlungen (1) Zahlungen sollen soweit wie möglich nicht bar geleistet werden. (2) Zahlungen im Rahmen des Haushaltsplans dürfen nur aufgrund gleichzeitiger schriftlicher Anordnung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes des Allgemeinen Studierendenausschusses geleistet werden. Die Zahlungen werden aufgrund sachlich richtig gezeichneter Belege geleistet. (3) Wird der Beleg als sachlich richtig gezeichnet, übernehmen die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und das jeweilige Mitglied des Vorstandes des Allgemeinen Studierendenausschusses die Verantwortung dafür, daß die Ausgaben erforderlich sind und bestätigen, daß die Ausgaben im Rahmen der Satzung und der Finanzordnung ordnungsgemäß erfolgt sind. (4) Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter ausgeführt werden. (5) Im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder sonstigen Aktivitäten dürfen auch sonstige vom Allgemeinen Studierendenausschuß beauftragte Personen Zahlungen annehmen. 26 Kassen und Bankkonten (1) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter wird vom Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses bevollmächtigt und hat folgende Aufgaben: a) Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen vorzunehmen, b) Verwaltung und Buchung durchlaufender Gelder, c) buchen und sammeln aller Belege, d) alle sonstigen Kassengeschäfte, die ihr oder ihm vom Allgemeinen Studierendenausschuß übertragen worden sind.

10 10 (2) Die Kassen und Bankkonten werden von den bevollmächtigten Angestellten (Kassenverwalterinnen) auf Anweisung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses und der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten geführt. Der Allgemeine Studierendenausschuß kann mit Zustimmung seiner Mitglieder hiervon abweichende Regelungen treffen. (3) Bei der Einführung einer neuen Kassenverwalterin oder eines neuen Kassenverwalters hat die Übergabe in Gegenwart der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten zu erfolgen. Die festgestellten Kassenbestände sind zu vermerken und von den oben genannten durch Unterschrift zu bestätigen. (4) Der Barbestand der Kasse darf DM 500,-- nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur kurzfristig und mit vorheriger Zustimmung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten zulässig. (5) Rücklagen sind auf Sparkonten zu halten. Bei Verwendung von Sparbüchern ist das Guthaben mit einem Stichwort zu sichern. Die gesamten Geldkonten sind ausschließlich bei einem Geldinstitut zu führen. (6) Bargeld, Überweisungs- und Scheckhefte sowie Sparbücher sind unter Verschluß zu halten. 27 Zeichnungsberechtigung Über die Konten bei Geldinstituten darf die Finanzreferentin oder der Finanzreferent nur gemeinsam mit je einem der AStA-Vorsitzenden oder der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter verfügen. Die AStA-Vorsitzenden sind ihrerseits gemeinsam mit der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter zeichnungsberechtigt. 28 Buchführung (1) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach einem Kontenplan Buch zu führen, der von der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Angestellten aufgestellt wurde. (2) Die Nummern der Einnahme- und Ausgabekonten sollen mit den Nummern der Titel im Haushaltsplan übereinstimmen. (3) Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen ist Buch zu führen. (4) Einnahmen und Ausgaben, für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres keine Titel vorgesehen sind, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären. 29 Buchungen (1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

11 11 (2) Alle Zahlungen sind für das Kalenderjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. 30 Vermögensbuchführung (1) Über das Vermögen ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. (2) Die Buchführung über das Vermögen ist mit der bei Einnahmen und Ausgaben zu verbinden. 31 Belegpflicht (1) Alle Buchungen sind zu belegen. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und mindestens 5 Jahre aufzuheben. (2) In Zahlungsbelegen muß die Empfängerin oder der Empfänger der Zahlung mit Namen und Anschrift verzeichnet sein. Es sind Belege beizufügen, aus denen sich der Zahlungsgrund eindeutig ergeben muß. 32 Abschluß der Bücher (1) Die Bücher sind nach Ende des Haushaltsjahres, spätestens bis zum 30. Juni nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres abzuschließen. (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden. 33 Rechnungslegung (1) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt die Finanzreferentin oder der Finanzreferent für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung auf. Sie besteht aus einer Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung und den Ansätzen des Haushaltsplans. (2) Es gilt das System der doppelten kaufmännischen Buchführung. Für jedes Haushaltsjahr ist einen Bilanz und einen Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen sowie eine Haushaltsrechnung zu erstellen. (3) Die Rechnungslegung erfolgt durch den Allgemeinen Studierendenausschuß gegenüber dem Studierendenparlament. 34 Abschlußbericht Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.

12 12 35 Übersichten zur Haushaltsrechnung Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über: 1) die Über- und außerplanmäßigen Ausgaben, 2) die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Rücklagen 3) die nichtveranschlagten Einnahmen aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen. 36 Rechnungsprüfungsausschuß (1) Der gem. 71 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz gewählte Rechnungsprüfungsausschuß ist berechtig, jederzeit eine unvermutete Prüfung der Kassen und Bücher des Allgemeinen Studierendenausschusses durchzuführen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die jeweilige Finanzreferentin oder der Finanzreferent bzw. die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter ausscheidet. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuß hat nach Vorlage der Haushaltsrechnung, der Gewinnund Verlustrechnung sowie der Bilanz die gesamte Jahresrechnung zu prüfen. Die Prüfung soll unverzüglich nach Abschluß des Haushaltsjahres geschehen. Sie hat sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze und dabei insbesondere darauf zu erstrecken, ob a) der Haushaltsplan eingehalten worden ist, b) die Einnahmen und Ausgaben begründet und die Haushaltsrechnung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind, c) wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und d) die Aufgaben mit geringem Aufwand oder auf andere Weise wirksamer hätten erfüllt werden können. (3) Beanstandete Mängel sind innerhalb eines Monats abzustellen, falls nicht ausdrücklich eine andere Frist festgelegt wird. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuß hat dem Studentenparlament vor dessen Beschlußfassung über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlichen Bericht zu erstatten. 37 Prüfungsbehörde, Prüfungsverfahren (1) Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Für eine Vorprüfung ist das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Darmstadt zuständig. Der Prüfungsbericht wird dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vorgelegt. (2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Unterlagen, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält, auf ihr Verlangen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu übersenden oder einem Beauftragten vorzulegen. Darüber hinaus sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

13 13 38 Entlastung (1) Die Entlastung erteilt das Studierendenparlament aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses und gegebenenfalls einer Stellungnahme des Allgemeinen Studierendenausschusses. (2) Der Entlastungsbeschluß ist mit der Jahresrechnung, dem Protokoll des Rechungsprüfungsausschusses sowie einer eventuellen Stellungnahme des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg zur Zustimmung vorzulegen. 39 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Finanzordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft. Sie ist an der Anschlagstelle im Studierendenhaus zu veröffentlichen.

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