Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen?
|
|
- Emil Flater
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktive Bürgerschaft Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
2 Impressum Herausgeber: Aktive Bürgerschaft e.v. Geschäftsstelle Reinhardtstraße Berlin Tel , Fax -9 Kuratorium: Werner Böhnke (Vorsitzender) Vorstand: Dr. Peter Hanker (Vorsitzender) Geschäftsführer: Dr. Stefan Nährlich Leiterin Presse und Kommunikation: Christiane Biedermann Gestaltung: Aysȩ Gökmenog lu Autor: Dr. Stefan Nährlich Der Autor bedankt sich für wichtige Hinweise bei Dirk Pick, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr.
3 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Seite 3 Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Am 1. März 2013 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (gestartet als Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz ) zugestimmt. Die Regelungen des Gesetzes treten damit größtenteils rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Wir erklären die wichtigsten Auswirkungen des Gesetzes für Vereine, Stiftungen und engagierte Bürger. Stand April 2013 Wichtig für Ehrenamtliche Mehr Geld steuer- und sozialversicherungsfrei dazu verdienen Die sogenannte Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) wird von Euro auf Euro angehoben und die sogenannte Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG von 500 Euro auf 720 Euro. Die Regelung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Damit können ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger zukünftig jährlich bis zu Euro bzw. 720 Euro für ihr Tätigwerden erhalten, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.b. Bund, Länder, Gemeinden, Handwerkskammer, Ärztekammer), welche ihren Sitz im Inland oder einem sog. EWR-Staat hat (hierzu gehören die Staaten der Europäischen Union sowie Island, Lichtenstein und Norwegen), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht und umgekehrt. Die Übungsleiterpauschale kann bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden: Trainer, Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit in Anspruch genommen werden, z.b. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. HINWEIS: Im Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB ( 27 Abs. 3 Satz 2) ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Das bedeutet, dass sie ohne eine ausdrückliche Regelung in der Satzung nur Aufwandsentschädigungen erhalten dürfen. Wer die Tätigkeit seiner Vorstände vergüten will, muss dies explizit in der Satzung so regeln. Die BGB-Regelung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Trotzdem sollte unverzüglich die Satzung entsprechend geändert werden. Über die Verweisnorm in 86 Satz 1 BGB gilt dies auch für Stiftungen.
4 Seite 4 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Weitere Haftungsbeschränkungen für Vorstände, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder Viele Vereine in Deutschland haben Probleme, Ehrenamtliche für Ihre Organe zu gewinnen. Dies liegt auch an den Risiken, für verursachte Schäden privat zu haften. Hierauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 mit dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen reagiert. Das aktuelle Gesetz geht jetzt noch mal einen Schritt weiter. Vorstandsmitglieder eines Vereins haften für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist strittig, ob der Schaden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde, liegt die Beweislast beim Geschädigten. Dies gilt für Mitglieder eines Vereinsvorstandes, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt. Über die Neufassung des 31a BGB erstreckt sich diese Regelung auch auf Mitglieder weiterer Organe sowie auf besondere Vertreter nach 30 BGB. Über die Verweisnorm des 86 Satz 1 BGB gilt dies auch für Stiftungen. Sofern ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, hat der Schädiger nach 31a Abs. 2 einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein bzw. der Stiftung. Mit 31b BGB gelten die o.a. Regelungen künftig auch für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, wenn sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben einen Schaden verursacht haben. Diese Neuregelungen sind am 22. März 2013 in Kraft getreten. Vereine bzw. Stiftungen tragen nunmehr erhöhte Haftungsrisiken und sollten prüfen, ob und inwieweit diese Risiken durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden können. HINWEIS: Stichwort Spendenhaftung: Wer eine Spende für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet, haftet jetzt ebenfalls nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies regelt 10b Abs. 4 EStG, der ab dem 1. Januar 2013 gilt. Wichtig für Stifter und Spender Höhere Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung Ehepaare können Zuwendungen in das Vermögen von gemeinnützigen Stiftungen künftig bis zu einem Gesamtbetrag von zwei Millionen Euro über zehn Veranlagungszeiträume steuerlich geltend machen. Dies setzt voraus, dass beide Ehepartner gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden ( 10b Abs. 1a, Satz 1 EStG). Bislang konnten Zuwendungen in Höhe von bis zu zwei Millionen Euro nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wurde, dass der Betrag in Höhe bis zu einer Million Euro aus den jeweiligen Vermögen der Ehepartner stammt. Dieser Nachweis entfällt ab dem 1. Januar Die Regelung gilt jedoch nach 10b Abs. 1a, Satz 2 EStG nicht für Zuwendungen in den Vermögenstock von sogenannten Verbrauchsstiftungen (siehe nächster Absatz). Da der Gesetzgeber für Verbrauchsstiftungen keine besondere Kennzeichnung vorschreibt, empfiehlt sich im Zweifelsfall ein Blick in die Satzung oder das Stiftungsgeschäft.
5 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Seite 5 Stiftungen müssen nicht mehr für die Ewigkeit gegründet werden Stiftungen zeichnen sich auch dadurch aus, dass sie für die Ewigkeit errichtet werden. Dementsprechend ist das Vermögen einer Stiftung dauerhaft zu erhalten. Mit der Neufassung des 80 Abs. 2 des BGB wird jetzt erstmals die sogenannte Verbrauchsstiftung gesetzlich geregelt. Danach ist eine dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes auch gegeben, wenn eine Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Jahren errichtet wird. Das Vermögen der Stiftung kann zur Zweckerfüllung vollständig verbraucht werden. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten. Klarheit bei Sachspenden von Unternehmen Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen entnommen, um sie einer gemeinnützigen Körperschaft als Sachspende zu überlassen, kann auch die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Höhe der Sachspende berücksichtigt werden. Dies ist jetzt in 10b Abs. 3 EStG klargestellt. Wichtig für gemeinnützige Körperschaften (Stiftung, Verein, GmbH) Zeitnahe Mittelverwendung ausgedehnt Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah nach der Einnahme wieder ausgeben. Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wurde jetzt um ein Jahr verlängert. Mit der Neufassung des 55 Abs. 1 Nr. 5, Satz 3 Abgabenordnung (AO) ab dem 1. Januar 2013 müssen die zur zeitnahen Verwendung bestimmten Mittel, in den auf dem Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren ausgegeben werden. Rücklagenbildung flexibilisiert und erweitert Damit eine nachhaltige Arbeit möglich ist, können als Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung Rücklagen gebildet werden. In die freie Rücklage können jährlich ein Drittel des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung (z.b. Zinseinkünfte bei Vereinen, Erträge aus dem Stiftungsvermögen) sowie bis zu zehn Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (z.b. Überschüsse aus Geschäfts- und Zweckbetrieben) zugeführt werden. Neu wurde mit 62 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO jetzt geregelt: Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. HINWEIS: Die Regelungen zur Rücklagenbildung aus dem 58 AO sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 in dem neuen 62 Rücklagen und Vermögensbildung zusammengefasst und teilweise neu geregelt.
6 Seite 6 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes In 62 Abs. 1 Nr. 2 AO wurde nun die so genannte Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich normiert. Wurde eine solche Rücklage auch bislang schon von der Finanzverwaltung anerkannt, kann jetzt rechtssicher eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind, geschaffen werden. Sie ist in Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung (AfA) eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts möglich. Auch eine höhere Rücklage ist im Einzelfall möglich, wenn entsprechende Gründe nachgewiesen werden können. Sind gebildete Rücklagen jedoch nicht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet worden, hat die gemeinnützige Körperschaft unzulässig Mittel angesammelt. In diesen Fällen kann das Finanzamt nach 63 Abs. 4 AO der gemeinnützigen Körperschaft eine angemessene Frist zur Mittelverwendung setzen. Anerkennungspraxis wird durch Anerkennungsverfahren ersetzt Die Verwaltungspraxis der vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird durch ein formelles Verfahren nach 60a AO ersetzt. Die dort geregelte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen stellt einen Verwaltungsakt dar, der zu mehr Rechtssicherheit führen soll und gegen den auch Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Feststellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Fachleute vermuten daher, dass auch alle bestehenden gemeinnützigen Körperschaften mit einer Überprüfung zu rechnen haben und es dementsprechend umfangreich zu Beanstandungen kommen kann. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten. Taggenaue Festlegung der Fristberechnung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen Nach 63 Abs. 5 AO dürfen gemeinnützige Körperschaften nur dann Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Liegen bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vor, darf die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach 60a Absatz 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegen. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Frist taggenau zu beachten ist. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten. HINWEIS: Seit 1. Januar 2013 müssen die neuen amtlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Diese finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums ( wenn Sie den Suchbegriff Zuwendungsbestätigung eingeben. Nachweis der Förderung Bedürftiger (Mildtätigkeit) wird ab 1. Januar 2013 vereinfacht Als Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit bei Empfängern von Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach 27a Bundesversorgungsgesetz oder nach 6a Bundeskindergeldgesetz reicht künftig der Leistungsbescheid oder die Bestätigung des Sozialhilfeträgers aus ( 53, Satz 5 und 6 AO). Wenn auf
7 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Seite 7 Grund der besonderen Art der gewährten Leistungen tatsächlich nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden, kann die gemeinnützige Körperschaft auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auch ganz von der Nachweispflicht befreit werden. Wichtig für Stiftungen Auch Stiftungen dürfen jetzt stiften (unter bestimmten Voraussetzungen) Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wird ab dem 1. Januar 2013 auch das sogenannte Endowment-Verbot aufgehoben. Stiftungen konnten bislang selbst nicht stiften. Die neue Regelung in 58 Nr. 3 AO erlaubt es jetzt auch Stiftungen, aus ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln anderen Stiftungen Zuwendungen in das Vermögen zuzuführen. Voraussetzung ist, dass beide Stiftungen die entsprechenden satzungsgemäßen Stiftungszwecke haben. Die zugewendeten Mittel und deren Erträge dürfen nicht noch einmal zu diesem Zweck weitergegeben werden. Zugewendet werden dürfen alle Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäfts- und Zweckbetrieben sowie 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel wie z.b. Spenden. Neu gegründete Stiftungen dürfen länger Erträge wieder dem Vermögen zuführen Im Jahr ihrer Gründung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen Stiftungen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wieder ihrem Vermögen ganz oder teilweise zuführen. Dies regelt 62 Abs. 4 AO. Bislang war diese Frist um ein Jahr kürzer. Wichtig für Sportvereine Durch 67a AO wird die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen von früher ab 2013 auf Euro erhöht. Dadurch können Sportvereine durch solche Veranstaltungen Euro im Jahr mehr einnehmen, ohne dass Körperschafts- oder Gewerbesteuer fällig werden. Auch gilt nur die ermäßigte Umsatzsteuer. Wichtig für gemeinnützige GmbH Gemeinnützige GmbH dürfen nach der Neufassung des 4 Satz 2 GmbH-Gesetz den Rechtsformzusatz "ggmbh" führen. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten.
8 Die Aktive Bürgerschaft engagiert sich für eine gerechte und leistungsfähige Bürgergesellschaft. Privates Engagement für das Gemeinwohl soll staatlichem Handeln vorausgehen. Wir wollen deshalb bürgerschaftliches Engagement und gemeinnützige Organisationen nachhaltig stärken. Wir machen innovative Engagementkonzepte praxistauglich und setzen sie mit Partnern bundes- oder landesweit um. Aktive Bürgerschaft - Gutes besser tun! Der gemeinnützige Verein Aktive Bürgerschaft ist das Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der Volksbanken Raiffeisenbanken. Unser Handeln orientiert sich an den genossenschaftlichen Werten der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung. Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Bundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.
Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement
MehrGemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG)
Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Die Bundesregierung will das Ehrenamt weiter stärken und gemeinnützigen Organisationen ein höheres Maß an Rechts- und Planungssicherheit geben. Der am
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl Teil I S. 556)
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl. 2013 Teil I S. 556) 1. Wesentliche steuerrechtliche Änderungen 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG): Erhöhung des Steuerfreibetrags
MehrMandanteninformation
Mandanteninformation Gemeinnützigkeitsrecht nach dem Gesetz zur Stärkung Ehrenamts seit dem 1. Januar 2013 1. Änderungen der Abgabenordnung Nachweis der Hilfebedürftigkeit vereinfacht 53 AO) Eine mildtätige
Mehraus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising
aus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising 25. Neues Gesetz stärkt das Ehrenamt Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) wurde das Gemeinnützigkeitsrecht
MehrDas Ehrenamtsstärkungsgesetz Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement
22.04.2013 Monatsbericht Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes schafft Rechtssicherheit, baut Bürokratie ab und flexibilisiert
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 73/13 BRFuss 08.02.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz - In Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung
MehrNeuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht
Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht nutzen I. Ausgangslage Am 28.03.2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz nimmt neben
MehrVergünstigungen für Fördervereine
Vergünstigungen für Fördervereine Die Politik hat mit dem Gesetz zu Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz EhrAmtStG ) 1 vom 21.3.2013 auf die vielen Anregungen der Vereine, Verbände und Organisationen
MehrÄnderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen
Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen Dr. Olaf von Maydell Steuerberater olaf.maydell@schomerus.de Schomerus
MehrDas Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
Das Gesetz zur Stärkung des Stiftungstag Westfalen-Lippe 5. Juli 2013 Dr. Verena Staats, Rechtsanwältin Justiziarin im Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V. Aktuelle Neuregelungen durch das Gesetz zur
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrAktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 -
Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 - Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
MehrNeue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich
Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Vortrag beim BLSV Sportkreis Erlangen/ Höchstadt am 29.11.2012 in Erlangen Referent: Jörg Ammon, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater iovos Steuerberatungsgesellschaft
MehrHäufig gestellte Fragen und Antworten: Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem?
Häufig gestellte Fragen und Antworten: Thema: Die Jahresabrechnung für die Stiftungsbehörde Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem? Müssen Beschlüsse vorgelegt werden? Muss die Jahresabrechnung
Mehr1. Was sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten? 2.1 Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ohne zusätzliches Erwerbseinkommen
Inhalt: 1. Was sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten? 2. Freibetrag im Rechtskreis des SGB II 2.1 Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ohne zusätzliches Erwerbseinkommen 2.2 Einnahmen
MehrÜbungsleiter und Spendenrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
Mehr- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz
- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern
MehrFinanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den
Mehr(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG) Drucksache 17/11316
Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft zu einem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechtes (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG)
MehrAussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle)
Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Muster für Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Anlage 2: Muster für Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen
MehrFörderpreis Aktive Bürgerschaft 2015 Bewerbungsbogen Bewerbungsschluss: 1. September 2014
Förderpreis Aktive Bürgerschaft 2015 Bewerbungsbogen Bewerbungsschluss: 1. September 2014 Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
MehrNewsletter
Newsletter 01.10.2014 Inhalt: Spendenrecht... 2 Haftungsbegrenzung isd. 31 BGB... 4 Pflege von Sportanlagen... 5 Spendenrecht Bereits seit dem 01.01.2000 ist das sog. Durchlaufspendenverfahren abgeschafft;
MehrWolfgang Pfeffer. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag
Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag verlag vereinsknowhow Seite 2 Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Aktualisierungstand: Januar 2019 ISBN 978-3-9814123-0-7 verlag
Mehr"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."
Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer
MehrBekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht
Spendenrecht 131.00 Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht vom 22. November 2008 (ABl. 2008 S. 237) Spendenrecht hier: Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen 1Im Oktober 2007 ist das Gesetz zur
MehrEvangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
G4/2008 Seite 1 von 15 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax: (05 11) 12 41-0/266 E-Mail:
MehrSatzung Hospiz Kieler Förde Stiftung
Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Hospiz Kieler Förde - Stiftung". Sie hat ihren Sitz in Kiel. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
MehrSatzung der Bürgerstiftung Erpolzheim
Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Erpolzheim. 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
MehrStiftungsgründung, Erben und Vererben
Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen
MehrFinanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrDeckblatt. Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner
Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Deckblatt 1. Trennung Finanzbereiche 2. Rücklagenentwicklung 3. Echte vs. unechte Mitgliedsbeiträge 4. Versicherungen für Organe des Vereins
MehrInsbesondere Neuerungen
I. Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere Neuerungen II. Spendenrecht Ausgewählte Praxisfälle MinRat Ingo Graffe 1 Alleinflug nach einer Flugstunde MinRat Ingo Graffe 2 1 vormals: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
MehrSatzung der Evangelischen Kirchenstiftung Kehl
Satzung der Evangelischen Kirchenstiftung Kehl 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Evangelische Kirchenstiftung Kehl. (2) Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen
MehrAktuelles Vereinsrecht. RA Michael Röcken Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
Aktuelles Vereinsrecht RA Michael Röcken www.ra-roecken.de 1 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes 2 1 Änderungen der AO 55 zeitnahe Mittelverwendung => 2 Jahre 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
MehrWer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick
Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 8 / 2014 5.2.8 Anlage zur Ehrenamtspauschale Das hier folgende Informationsblatt ist auch erhältlich
MehrSatzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung
Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
MehrBanken & Stiftungen. Recht Steuern Organisation. Lutz Engelsing Marcus Geschwandtner Olaf Lüke
Taschenbücher für GELD BANK BÖRSE Lutz Engelsing Marcus Geschwandtner Olaf Lüke Banken & Stiftungen Recht Steuern Organisation Mit allen steuerlichen Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des
Mehr- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung
- Muster* für die Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft und für eine Stiftungssatzung - *Allgemeine Hinweise: - Dem Muster ist der Regelfall einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrProjekte nachhaltig fördern trotz niedriger Zinsen. Die Verbrauchsstiftung im Stifterverbund der Sparkasse Nürnberg
Projekte nachhaltig fördern trotz niedriger Zinsen Die Verbrauchsstiftung im Stifterverbund der Sparkasse Nürnberg Entwicklung der Verbrauchsstiftung Ursprünglich: Stiftung als Ewigkeitsstiftung Normierung
Mehrmit dem Sitz in Kirchzarten Stand: Name, Rechtsform, Sitz
S A T Z U N G der EMANUEL UND ELISABETH WEIßKÖPPEL-STIFTUNG mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: 1.12.2011 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Emanuel und Elisabeth Weißköppel-Stiftung
MehrUpdate Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht
Inhaltsverzeichnis Nr. 1-5/2009 Update Nr. 1-5/2009 Nr. 1/2009: Änderungen hinsichtlich der Satzungsanforderungen gemeinnütziger Körperschaften Nr. 2/2009: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige
MehrLeistungen an Mitglieder.
Leistungen an Mitglieder Leistungen Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale Aufwendungen für den Verein, für satzungsgemäße Ausgaben Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Geschenke 18.01.2015 2 Leistungen
MehrEvangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt
G18/2003 Seite 1 von 7 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon: (05 11) 12 41-0 Telefax: (05 11)
MehrSTIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Lebenshilfe Herford. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern
Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12123 17. Wahlperiode 17. 01. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksache
MehrSatzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig
Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen
Mehr29. Hervestkonferenz. Steuerliche Möglichkeiten für Ehrenämtler
29. Hervestkonferenz Steuerliche Möglichkeiten für Ehrenämtler Steuerliche Möglichkeiten für Ehrenämtler Übungsleiterpauschale gem. 3 Nr. 26 EStG Ehrenamtspauschale gem. 3 Nr. 26 a EStG Aufwendungsersatz
MehrVEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?
VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
MehrGEMA ab INFO/LINK:
GEMA GEZ GemEntG Neues in 2013 Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeautragter MentalTrainer ra-uffeln@t-online.de www.uffeln.eu 0170/4241950 ON bei
MehrDie Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG
Die Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG und ihre Anwendung im gemeinnützigen Verein Steuerberater Reinhard Take TAKE MARACKE & PARTNER www.take-maracke.de Allgemeines Während bis 2006 lediglich die
MehrSatzung. (Stand: August 2011) der. Stiftung der Gemeinde Lemwerder. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr. Stiftung der Gemeinde Lemwerder
Satzung (Stand: August 2011) der Stiftung der Gemeinde Lemwerder 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Gemeinde Lemwerder (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
MehrSatzung. der. Stiftung Lautenbach. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Satzung der Stiftung Lautenbach 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lautenbach 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach den
MehrSeminar für die Oberbergischen Schützenvereine
Grundlagen des Gemeinnützigkeitsund Spendenrechts Seminar für die Oberbergischen Schützenvereine 22. Oktober 2016 Dipl.-Kaufmann Dr. Arnd Bretschneider Steuerberater SCHÖNEBERG Steuerberater Beckestraße
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000 IV C 4 S 2223 934/00 - Dienstsitz Bonn - Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen - Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen;
Mehr- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg
- 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der
MehrAWO-Saarland-Stiftung
Satzung der AWO-Saarland-Stiftung in Saarbrücken Präambel Anliegen der Stiftung ist es, zur Unterstützung und Förderung von sozial benachteiligten oder gefährdeten Menschen vor allem dort tätig zu werden,
MehrSatzung der Stiftung Bürger für Bürger
Satzung der Stiftung Bürger für Bürger 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bürger für Bürger. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
MehrVeräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
MehrLESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner
Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater
MehrSatzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow
Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524
MehrVorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder
MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrStiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen. Satzung
Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen Satzung in der Fassung vom 21. März 1986 mit den Änderungen durch die Beschlüsse des Stiftungsrates
MehrFragen der Gemeinnützigkeit
07.10.2015 Fragen der Gemeinnützigkeit Dr. Frank Weller Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen
MehrSatzung des Vereins Kronsbären
Satzung des Vereins Kronsbären 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kronsbären. Der Verein soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.
MehrS A T Z U N G. der. Annemarie Dose-Stiftung. mit Sitz in Hamburg
Anlage zum Stiftungsgeschäft vom S A T Z U N G der Annemarie Dose-Stiftung mit Sitz in Hamburg 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Annemarie Dose-Stiftung". Sie ist
MehrOrtsrecht der Stadt Sonthofen
Ortsrecht der Stadt Sonthofen Hinweis: Der hier aufgeführte Text ist keine amtlich bekannt gemachte Fassung, da ggf. Änderungssatzungen eingearbeitet wurden. Für die Richtigkeit des Inhalts wird daher
MehrSteuerrechtliche Aspekte für Stiftungsgründer und Zuwendungsgeber
Steuerrechtliche Aspekte für 1. Stader Stiftungstage 28. und 29. Oktober 2009 Verena Staats Justiziarin, Bundesverband Deutscher Stiftungen Begriffsmerkmale einer Stiftung 2 Steuerrechtliche Aspekte für
MehrSatzung der. Stiftung Ehrenamt Essen
Satzung der Stiftung Ehrenamt Essen Präambel Essen ist reich an vielfältiger Aktivität bürgerschaftlichen Engagements, z. B. in Wohlfahrtsverbänden, Sportvereinen, Bildungsinitiativen, Gerichten, politischen
MehrS A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz
1 S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz (2) Die Stiftung
MehrSatzung. Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid
Satzung Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid In der Fassung vom 11.10.2018 1, Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lebenshilfe Lüdenscheid. (2) Sie ist eine rechtsfähige
MehrFörderverein. Wendepunkt e.v. Satzung
Förderverein Wendepunkt e.v. Satzung HERAUSGEBER: Förderverein Wendepunkt e.v. Postfach 1524 59755 Arnsberg Stand: November 2014 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Wendepunkt e.v.
MehrStiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN
Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Präambel: Anlässlich der 1200-Jahr-Feier der seinerzeit selbstständigen Gemeinde Ailingen wurde die Aktion Gemeinsinn Ailingen ins Leben gerufen. Viele Bürger
MehrÜberblick über die Begrifflichkeit des Stiftens und Spendens
Stabsstelle Fundraising Erzbischöfliches Generalvikariat Köln, Marzellenstr. 32, 50668 Köln, Stabsstelle Fundraising in Kirchengemeinden Tel.: 0221-1642 1326 Fax: 0221-1642-1323 email: wolfgang.bender@erzbistumkoeln.de
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich
Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich Selbstlosigkeit 55 Abgabenordnung (AO) Keine überwiegende Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke grds. Verbot von Zuwendungen an Mitglieder/unverhältnismäßig
MehrS a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens
S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz
Mehr2.3.4 Überblick wichtiger gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Neuerungen für Stiftungen und Ausblick
Nachrichten aus dem Stiftungswesen 2/3.4 Verena Staats Seite 1 2.3.4 Überblick wichtiger gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Neuerungen für Stiftungen und Ausblick 2.3.4.1 Entwurf eines Jahressteuergesetzes
MehrBürger-Stiftung Vettelschoß
Bürger-Stiftung Vettelschoß Stiftungsgeschäft Hiermit errichtet die Ortsgemeinde Vettelschoß die Bürger-Stiftung mit Sitz in 53560 Vettelschoß. Mit der Stiftung verfolgen wir das Ziel, die Kultur-, Jugend-
Mehr2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung
Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 12/2015 2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung Achtung: Auf den folgenden vier Seiten drucken
MehrSatzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori
Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (1) Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform und Sitz Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (2) Sie
MehrSatzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien
Satzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien Präambel Mit der Stiftung soll das Ziel verfolgt werden, einen nachhaltigen und dauerhaften Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energien zu
MehrNeufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa
Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Frau Pauline Schwarzkopf errichtete im Andenken an Ihren Ehemann, Dr. Heinz Schwarzkopf, Mitinhaber der Firma Hans Schwarzkopf GmbH, im Jahre
MehrFördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
MehrStiftung zur Förderung der Altenpflege. Satzung
Weil am Rhein, 08. Januar 1998 Stiftung zur Förderung der Altenpflege Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung zur Förderung der Altenpflege. (2) Sie ist
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrSatzung der Evang. Jugendstiftung Pforzheim Stadt und Land
Satzung der Evang. Jugendstiftung Pforzheim Stadt und Land 1. Hiermit errichten wir, die Unterzeichneten, die unselbständige Evang. Jugendstiftung Pforzheim Stadt und Land. Träger und Treuhänder ist, wie
MehrSatzung der. "Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland"
Stand 28. Juli 2015 Satzung der "Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die von der Volksbank eg Bremerhaven-Wesermünde, Bremerhaven, vertreten durch den Vorstand, errichtete
MehrSteuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben
BMF 18. 12. 2008 IV C 4 - S 2223/07/0020 BStBl 2009 I S. 16 Steuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben
Mehr