Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen?

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1 Aktive Bürgerschaft Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken

2 Impressum Herausgeber: Aktive Bürgerschaft e.v. Geschäftsstelle Reinhardtstraße Berlin Tel , Fax -9 Kuratorium: Werner Böhnke (Vorsitzender) Vorstand: Dr. Peter Hanker (Vorsitzender) Geschäftsführer: Dr. Stefan Nährlich Leiterin Presse und Kommunikation: Christiane Biedermann Gestaltung: Aysȩ Gökmenog lu Autor: Dr. Stefan Nährlich Der Autor bedankt sich für wichtige Hinweise bei Dirk Pick, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr.

3 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Seite 3 Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Am 1. März 2013 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (gestartet als Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz ) zugestimmt. Die Regelungen des Gesetzes treten damit größtenteils rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Wir erklären die wichtigsten Auswirkungen des Gesetzes für Vereine, Stiftungen und engagierte Bürger. Stand April 2013 Wichtig für Ehrenamtliche Mehr Geld steuer- und sozialversicherungsfrei dazu verdienen Die sogenannte Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) wird von Euro auf Euro angehoben und die sogenannte Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG von 500 Euro auf 720 Euro. Die Regelung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Damit können ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger zukünftig jährlich bis zu Euro bzw. 720 Euro für ihr Tätigwerden erhalten, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.b. Bund, Länder, Gemeinden, Handwerkskammer, Ärztekammer), welche ihren Sitz im Inland oder einem sog. EWR-Staat hat (hierzu gehören die Staaten der Europäischen Union sowie Island, Lichtenstein und Norwegen), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht und umgekehrt. Die Übungsleiterpauschale kann bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden: Trainer, Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit in Anspruch genommen werden, z.b. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. HINWEIS: Im Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB ( 27 Abs. 3 Satz 2) ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Das bedeutet, dass sie ohne eine ausdrückliche Regelung in der Satzung nur Aufwandsentschädigungen erhalten dürfen. Wer die Tätigkeit seiner Vorstände vergüten will, muss dies explizit in der Satzung so regeln. Die BGB-Regelung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Trotzdem sollte unverzüglich die Satzung entsprechend geändert werden. Über die Verweisnorm in 86 Satz 1 BGB gilt dies auch für Stiftungen.

4 Seite 4 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Weitere Haftungsbeschränkungen für Vorstände, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder Viele Vereine in Deutschland haben Probleme, Ehrenamtliche für Ihre Organe zu gewinnen. Dies liegt auch an den Risiken, für verursachte Schäden privat zu haften. Hierauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 mit dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen reagiert. Das aktuelle Gesetz geht jetzt noch mal einen Schritt weiter. Vorstandsmitglieder eines Vereins haften für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist strittig, ob der Schaden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde, liegt die Beweislast beim Geschädigten. Dies gilt für Mitglieder eines Vereinsvorstandes, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt. Über die Neufassung des 31a BGB erstreckt sich diese Regelung auch auf Mitglieder weiterer Organe sowie auf besondere Vertreter nach 30 BGB. Über die Verweisnorm des 86 Satz 1 BGB gilt dies auch für Stiftungen. Sofern ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, hat der Schädiger nach 31a Abs. 2 einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein bzw. der Stiftung. Mit 31b BGB gelten die o.a. Regelungen künftig auch für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, wenn sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben einen Schaden verursacht haben. Diese Neuregelungen sind am 22. März 2013 in Kraft getreten. Vereine bzw. Stiftungen tragen nunmehr erhöhte Haftungsrisiken und sollten prüfen, ob und inwieweit diese Risiken durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden können. HINWEIS: Stichwort Spendenhaftung: Wer eine Spende für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet, haftet jetzt ebenfalls nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies regelt 10b Abs. 4 EStG, der ab dem 1. Januar 2013 gilt. Wichtig für Stifter und Spender Höhere Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung Ehepaare können Zuwendungen in das Vermögen von gemeinnützigen Stiftungen künftig bis zu einem Gesamtbetrag von zwei Millionen Euro über zehn Veranlagungszeiträume steuerlich geltend machen. Dies setzt voraus, dass beide Ehepartner gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden ( 10b Abs. 1a, Satz 1 EStG). Bislang konnten Zuwendungen in Höhe von bis zu zwei Millionen Euro nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wurde, dass der Betrag in Höhe bis zu einer Million Euro aus den jeweiligen Vermögen der Ehepartner stammt. Dieser Nachweis entfällt ab dem 1. Januar Die Regelung gilt jedoch nach 10b Abs. 1a, Satz 2 EStG nicht für Zuwendungen in den Vermögenstock von sogenannten Verbrauchsstiftungen (siehe nächster Absatz). Da der Gesetzgeber für Verbrauchsstiftungen keine besondere Kennzeichnung vorschreibt, empfiehlt sich im Zweifelsfall ein Blick in die Satzung oder das Stiftungsgeschäft.

5 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Seite 5 Stiftungen müssen nicht mehr für die Ewigkeit gegründet werden Stiftungen zeichnen sich auch dadurch aus, dass sie für die Ewigkeit errichtet werden. Dementsprechend ist das Vermögen einer Stiftung dauerhaft zu erhalten. Mit der Neufassung des 80 Abs. 2 des BGB wird jetzt erstmals die sogenannte Verbrauchsstiftung gesetzlich geregelt. Danach ist eine dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes auch gegeben, wenn eine Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Jahren errichtet wird. Das Vermögen der Stiftung kann zur Zweckerfüllung vollständig verbraucht werden. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten. Klarheit bei Sachspenden von Unternehmen Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen entnommen, um sie einer gemeinnützigen Körperschaft als Sachspende zu überlassen, kann auch die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Höhe der Sachspende berücksichtigt werden. Dies ist jetzt in 10b Abs. 3 EStG klargestellt. Wichtig für gemeinnützige Körperschaften (Stiftung, Verein, GmbH) Zeitnahe Mittelverwendung ausgedehnt Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah nach der Einnahme wieder ausgeben. Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wurde jetzt um ein Jahr verlängert. Mit der Neufassung des 55 Abs. 1 Nr. 5, Satz 3 Abgabenordnung (AO) ab dem 1. Januar 2013 müssen die zur zeitnahen Verwendung bestimmten Mittel, in den auf dem Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren ausgegeben werden. Rücklagenbildung flexibilisiert und erweitert Damit eine nachhaltige Arbeit möglich ist, können als Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung Rücklagen gebildet werden. In die freie Rücklage können jährlich ein Drittel des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung (z.b. Zinseinkünfte bei Vereinen, Erträge aus dem Stiftungsvermögen) sowie bis zu zehn Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (z.b. Überschüsse aus Geschäfts- und Zweckbetrieben) zugeführt werden. Neu wurde mit 62 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO jetzt geregelt: Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. HINWEIS: Die Regelungen zur Rücklagenbildung aus dem 58 AO sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 in dem neuen 62 Rücklagen und Vermögensbildung zusammengefasst und teilweise neu geregelt.

6 Seite 6 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes In 62 Abs. 1 Nr. 2 AO wurde nun die so genannte Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich normiert. Wurde eine solche Rücklage auch bislang schon von der Finanzverwaltung anerkannt, kann jetzt rechtssicher eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind, geschaffen werden. Sie ist in Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung (AfA) eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts möglich. Auch eine höhere Rücklage ist im Einzelfall möglich, wenn entsprechende Gründe nachgewiesen werden können. Sind gebildete Rücklagen jedoch nicht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet worden, hat die gemeinnützige Körperschaft unzulässig Mittel angesammelt. In diesen Fällen kann das Finanzamt nach 63 Abs. 4 AO der gemeinnützigen Körperschaft eine angemessene Frist zur Mittelverwendung setzen. Anerkennungspraxis wird durch Anerkennungsverfahren ersetzt Die Verwaltungspraxis der vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird durch ein formelles Verfahren nach 60a AO ersetzt. Die dort geregelte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen stellt einen Verwaltungsakt dar, der zu mehr Rechtssicherheit führen soll und gegen den auch Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Feststellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Fachleute vermuten daher, dass auch alle bestehenden gemeinnützigen Körperschaften mit einer Überprüfung zu rechnen haben und es dementsprechend umfangreich zu Beanstandungen kommen kann. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten. Taggenaue Festlegung der Fristberechnung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen Nach 63 Abs. 5 AO dürfen gemeinnützige Körperschaften nur dann Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Liegen bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vor, darf die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach 60a Absatz 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegen. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Frist taggenau zu beachten ist. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten. HINWEIS: Seit 1. Januar 2013 müssen die neuen amtlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Diese finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums ( wenn Sie den Suchbegriff Zuwendungsbestätigung eingeben. Nachweis der Förderung Bedürftiger (Mildtätigkeit) wird ab 1. Januar 2013 vereinfacht Als Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit bei Empfängern von Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach 27a Bundesversorgungsgesetz oder nach 6a Bundeskindergeldgesetz reicht künftig der Leistungsbescheid oder die Bestätigung des Sozialhilfeträgers aus ( 53, Satz 5 und 6 AO). Wenn auf

7 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Seite 7 Grund der besonderen Art der gewährten Leistungen tatsächlich nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden, kann die gemeinnützige Körperschaft auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auch ganz von der Nachweispflicht befreit werden. Wichtig für Stiftungen Auch Stiftungen dürfen jetzt stiften (unter bestimmten Voraussetzungen) Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wird ab dem 1. Januar 2013 auch das sogenannte Endowment-Verbot aufgehoben. Stiftungen konnten bislang selbst nicht stiften. Die neue Regelung in 58 Nr. 3 AO erlaubt es jetzt auch Stiftungen, aus ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln anderen Stiftungen Zuwendungen in das Vermögen zuzuführen. Voraussetzung ist, dass beide Stiftungen die entsprechenden satzungsgemäßen Stiftungszwecke haben. Die zugewendeten Mittel und deren Erträge dürfen nicht noch einmal zu diesem Zweck weitergegeben werden. Zugewendet werden dürfen alle Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäfts- und Zweckbetrieben sowie 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel wie z.b. Spenden. Neu gegründete Stiftungen dürfen länger Erträge wieder dem Vermögen zuführen Im Jahr ihrer Gründung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen Stiftungen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wieder ihrem Vermögen ganz oder teilweise zuführen. Dies regelt 62 Abs. 4 AO. Bislang war diese Frist um ein Jahr kürzer. Wichtig für Sportvereine Durch 67a AO wird die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen von früher ab 2013 auf Euro erhöht. Dadurch können Sportvereine durch solche Veranstaltungen Euro im Jahr mehr einnehmen, ohne dass Körperschafts- oder Gewerbesteuer fällig werden. Auch gilt nur die ermäßigte Umsatzsteuer. Wichtig für gemeinnützige GmbH Gemeinnützige GmbH dürfen nach der Neufassung des 4 Satz 2 GmbH-Gesetz den Rechtsformzusatz "ggmbh" führen. Diese Neuregelung ist am 22. März 2013 in Kraft getreten.

8 Die Aktive Bürgerschaft engagiert sich für eine gerechte und leistungsfähige Bürgergesellschaft. Privates Engagement für das Gemeinwohl soll staatlichem Handeln vorausgehen. Wir wollen deshalb bürgerschaftliches Engagement und gemeinnützige Organisationen nachhaltig stärken. Wir machen innovative Engagementkonzepte praxistauglich und setzen sie mit Partnern bundes- oder landesweit um. Aktive Bürgerschaft - Gutes besser tun! Der gemeinnützige Verein Aktive Bürgerschaft ist das Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der Volksbanken Raiffeisenbanken. Unser Handeln orientiert sich an den genossenschaftlichen Werten der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung. Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken

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