Inhaltsverzeichnis. Seite 1 von 20. Stand: Personenbeförderung. Karin Günther

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1 Seite 1 von 20 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz 1. Grundsätzlicher Anwendungsbereich 2. Ausnahmen a) Ausnahmen nach 1 Absatz 2 PBefG b) Ausnahmen nach der Freistellungsverordnung c) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen d) gemischte Dienste 3. Verkehrsformen des Personenbeförderungsgesetzes a) Linienverkehr b) Gelegenheitsverkehr aa) Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen bb) Ausflugsfahrten cc) Ferienziel-Reisen dd) Besonderheiten 4. Das Genehmigungsverfahren III. Erfordernis einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung IV. Folgen von Verstößen gegen Personenbeförderungsgesetz und Fahrerlaubnis-Verordnung V. Zusammenfassung und Beispiele VI. Anhang I. Einleitung Viele gemeinnützige Organisationen unterhalten verschiedene Arten von Fahrdiensten. Auch wenn hierbei der soziale Aspekt im Vordergrund steht, können derartige Leistungen bestimmten Genehmigungspflichten unterliegen. So kann es zum einen für den Veranstalter des jeweiligen Fahrdienstes erforderlich sein, eine Genehmigung für die Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einzuholen. Denn allein die Gemeinnützigkeit des Betreibers hat nicht die Genehmigungsfreiheit der Beförderung zur Folge. Davon zu unterscheiden ist die gegebenenfalls für den Fahrer notwendige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (auch Personenbeförderungsschein genannt).

2 Seite 2 von 20 II. Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz Das Personenbeförderungsgesetz regelt die Genehmigungspflicht für das eingesetzte Fahrzeug und denjenigen, der die Beförderung als Verantwortlicher organisiert und durchführt. Sinn und Zweck einer solchen Genehmigungspflicht ist zum einen der Schutz der beförderten Personen, zum anderen sollen auch der öffentliche Personennahverkehr und das Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit geschützt werden. Im Folgenden wird zunächst der grundsätzliche Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes erläutert. Dieser ist sehr weit gefasst. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Diese werden in einem zweiten Schritt aufgezeigt. 1. Grundsätzlicher Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes Wann das PBefG grundsätzlich anwendbar ist und die Personenbeförderung damit einer Genehmigung bedarf, regelt 1 Absatz 1 PBefG. Danach ist das Personenbeförderungsgesetz zu beachten, wenn entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen Personen befördert werden. Für die Frage, wann die Bestimmungen des PBefG zu beachten sind, sind somit die Begriffe der Entgeltlichkeit und Geschäftsmäßigkeit entscheidend. Als Entgelt ist jede Gegenleistung für die Beförderung anzusehen. Damit ist unter anderem nicht nur jede Zahlung durch den Beförderten selbst als Entgelt anzusehen. Auch Zahlungen Dritter führen zur Entgeltlichkeit der Beförderung. Entgeltlichkeit liegt damit auch vor bei einer Kostenerstattung im Rahmen einer Kostenvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger für einen Behindertenfahrdienst. Weiterhin sind als Entgelt nach 1 Absatz 1 Satz 2 PBefG auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Hotels oder Tagungsstätten für ihre Gäste einen Abholservice anbieten, ohne dass den Gästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Mit einer solchen Werbemaßnahme wird als mittelbarer Vorteil die verstärkte Heranführung von Besuchern bezweckt. Auch wenn für eine Beförderung kein Entgelt erbracht wird, kann sie dem Anwendungsbereich des PBefG unterfallen, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt. Eine Beförderung ist geschäftsmäßig, wenn sie regelmäßig durchgeführt wird oder regelmäßig durchgeführt werden soll. Geschäftsmäßigkeit kann also bereits bei der ersten einer Reihe von Fahrten vorliegen, wenn die Absicht besteht, die Fahrt in Zukunft zu wiederholen. Zu beachten ist, dass für eine Geschäftsmäßigkeit anders als beim Begriff der Gewerbsmäßigkeit keinerlei Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist.

3 Seite 3 von 20 Nicht in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes fallen allerdings unentgeltliche Pkw-Fahrten die allein dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Dies kann nicht nur beim Familienausflug sondern unter Umständen auch für verbandsinterne, nicht öffentlich ausgeschriebene Fahrten eines Vereins der Fall sein. Bevor eine solche Fahrt ohne Genehmigung durchgeführt wird, sollte dies jedoch vorsichtshalber stets mit dem zuständigen Straßenverkehrsamt abgeklärt werden! 2. Ausnahmen Der durch die Begriffe Entgeltlich- und Geschäftsmäßigkeit gekennzeichnete Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes ist sehr weit. Jedoch gibt es hiervon eine Reihe von Ausnahmen. Diese ergeben sich zum einen aus dem 1 Absatz 2 PBefG, zum anderen aus der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, kurz: Freistellungsverordnung. a) Ausnahmen nach 1 Absatz 2 PBefG 1 Absatz 2 PBefG sieht zwei Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes vor: aa) Nicht genehmigungspflichtig sind danach zum einen Beförderungen mit Personenkraftwagen (Pkw), wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, 1 Absatz 2 Nr. 1 PBefG. Um zu verstehen, wann dieser Ausnahmetatbestand eingreift, ist zunächst zu klären, was ein PkW im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist. Die Antwort findet sich in 4 Absatz 4 Nr. 1 PBefG. Hiernach sind Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Es handelt damit um einen Pkw, wenn das Fahrzeug maximal neun Sitzplätze hat, d.h. neben dem Fahrer nicht mehr als acht Personen mitgenommen werden können. Weiterhin darf das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen. Unter Gesamtentgelt ist die Summe der wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beförderer mittelbar oder unmittelbar zufließen, zu verstehen. Also zum Beispiel für den Fall, dass die mitgenommenen Personen jeweils ein Entgelt zahlen, die Summe der entrichteten Einzelbeträge. Betriebskosten sind nur die sog. beweglichen Kosten. Das sind die tatsächlichen Verbrauchskosten die unmittelbar durch die Fahrt entstanden sind, wie zum Beispiel für Treibstoff, Öl und Abnutzung der Reifen.

4 Seite 4 von 20 Nicht zu den Betriebskosten gehören Fixkosten, die unabhängig von der konkreten Fahrt entstehen. Hierzu zählen zum Beispiel Steuern, Versicherungen und Garagenmiete. Werden für eine Fahrt mit einem Pkw nur die tatsächlichen angefallenen Verbrauchskosten abgerechnet, so ist diese also genehmigungsfrei, denn in diesem Fall übersteigt das Gesamtentgelt nicht die Betriebskosten. Anders hingegen wenn von den Beförderten ein Entgelt verlangt wird, dass in seiner Summe die Betriebskosten übersteigt, also zum Beispiel anteilig Versicherungskosten umgelegt werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei Fahrten, bei denen neben Beförderungskosten auch zum Beispiel Verpflegungs- und Unterkunftskosten anfallen, die Beförderungskosten gesondert hiervon auszuweisen und zu verbuchen. Problematisch ist, ob diese Ausnahmeregelung allein entgeltliche Fahrten betrifft, oder ob auch geschäftsmäßige Fahrten hiernach aus dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen werden können. Hierzu werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Sollte diese Frage im konkreten Fall relevant sein, empfiehlt es sich bei der zuständigen Behörde nachzufragen, wie dies dort in der Praxis gehandhabt wird. bb) Unabhängig von Entgeltlichkeit oder Geschäftsmäßigkeit der Beförderung bedürfen nach 1 Absatz 2 Nr. 2 PBefG in der Regel Beförderungen mit Krankenkraftwagen keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Ob ein Fahrzeug ein Krankenkraftwagen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Fahrzeugpapieren. Die Beförderung ist genehmigungsfrei, wenn die beförderte Person krank, verletzt oder sonst auf Hilfe angewiesen ist und während der Fahr medizinisch betreut werden muss oder die besondere Einrichtung des Krankenwagens benötigt; in diesem Fall sind dann allerdings die landesrechtlichen Vorschriften für den Rettungsdienst zu beachten. Diese Ausnahme liegt also nur dann vor, wenn es einen Grund gibt, der die Beförderung gerade in einem Krankenwagen erforderlich macht. Der Ausnahmetatbestand greift daher nicht ein, wenn die Fahrt auch mit einem Pkw hätte durchgeführt werden können. b) Ausnahmen nach der Freistellungsverordnung Auch wenn es sich um eine geschäftsmäßige Beförderung handelt, so kann diese möglicherweise dennoch genehmigungsfrei sein. Dies ist der Fall wenn die Beförderung nach der bereits erwähnten Freistellungsverordnung von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Die hierin enthaltenen Ausnahmen können auch für entgeltliche Fahrten relevant sein, nämlich dann, wenn das Entgelt durch einen Dritten erbracht wird.

5 Seite 5 von 20 Die für gemeinnützige Organisationen wichtigsten Ausnahmen werden im Folgenden kurz erläutert. Der vollständige Verordnungstext findet sich im Anhang der Rechtsinformation. aa) Von den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes befreit sind zunächst alle Fahrten, die unentgeltlich mit einem Pkw erfolgen, der maximal sechs Sitzplätze hat, in dem also neben dem Fahrer nicht mehr als fünf Personen mitgenommen werden können (vgl. 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung) bb) Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Transport von kranken und behinderten Menschen genehmigungsfrei. Eine Beförderung kranker Menschen ist dann genehmigungsfrei, wenn sie durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen erfolgt und die Fahrt im Zusammenhang mit einer Behandlung steht; also zum Beispiel der Transport zu einem niedergelassenen Arzt oder auch zu einer Beschäftigungstherapie. Diese Ausnahme greift allerdings nur ein wenn es um die Beförderung von Personen geht, die bereits in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgenommen worden sind. Sie gilt nicht wenn neue oder zu entlassene Patienten befördert werden. Werden körperlich, geistig oder behinderte Personen zu Einrichtungen gebracht oder abgeholt, die ihrer Betreuung dienen, ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich. Als Betreuungseinrichtungen kommen alle Einrichtungen in Betracht, die über eine Genehmigung nach dem SGB IX verfügen. Die Beförderungen müssen lediglich zu oder von einer solchen Einrichtung erfolgen. Damit sind also nicht allein Fahrten zwischen Einrichtung und Wohnung sondern unter Umständen auch Fahrten zum Arzt oder zum Einkaufen genehmigungsfrei. Eine weitere Voraussetzung der Genehmigungsfreiheit ist in beiden Fällen, dass von den Beförderten selbst kein Entgelt entrichtet werden darf. Erbringt also die zu befördernde Person selbst eine Gegenleistung für den Transport, so ist die Fahrt nicht mehr genehmigungsfrei. Anders wenn ein Dritter eine Gegenleistung erbringt. So bleibt es bei der Genehmigungsfreiheit, wenn zum Beispiel Kosten durch Sozialversicherungsträger übernommen werden, da hier kein Entgelt durch den Beförderten selbst entrichtet wird. cc) Auch die von einem Schulträger oder in dessen Auftrag durchgeführte Beförderung zum und vom Unterricht können genehmigungsfrei sein. Schulträger sind die nach dem jeweiligen Landesschulgesetz hierzu bestimmten Körperschaften und privaten Träger. Unter den Begriff des Unterrichts fallen auch Fahrten zu Sportplätzen, Schulheimen und Schulwanderungen. Nicht erfasst sind jedoch Ausflugs- und Erholungsfahrten. So fallen insbesondere Beförderungen von Schulklassen zu und von einer Jugendherberge oder einem Landschulheim nicht unter diese Ausnahmeregelung.

6 Seite 6 von 20 Die Beförderung wiederum nur dann genehmigungsfrei, wenn weder die Kinder noch deren Eltern die Kosten hierfür tragen müssen. Eine Beförderung ist daher genehmigungspflichtig, wenn ein Eigenanteil an den Beförderungskosten zu tragen ist. dd) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist schließlich auch der so genannte Kindergartenverkehr. Hierunter versteht man die Beförderung durch oder für einen Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten. Kindergärten sind jedenfalls alle Einrichtungen, die über eine entsprechende Genehmigung nach dem SGB VIII verfügen nicht jedoch selbstorganisierte Spielgruppen. Auch diese Ausnahme greift allerdings nur ein, wenn weder Kinder noch Eltern ein Entgelt für die Beförderung erbringen müssen. Entgeltlichkeit liegt dabei auch dann vor, wenn im Kindergartenbeitrag ein Beförderungsanteil ausgewiesen ist. c) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit für so genannte Ferienziel-Reisen und Ausflugsfahrten. Diese besonderen Formen der Personenbeförderung werden im Folgenden noch erklärt werden. An dieser Stelle soll zunächst nur darauf hingewiesen werden, dass es bei solchen Fahrten aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 nunmehr keiner gesonderten Genehmigung mehr bedarf, wenn die Beförderung durch einen Dritten zum Beispiel einen Busunternehmer durchgeführt wird und dieser im Besitz einer Genehmigung ist. Erforderlich ist in einem solchen Fall nur, dass auf die Verantwortung dieses Unternehmens gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fahrt ausdrücklich hingewiesen wird. d) gemischte Dienste Es kann sein, dass eine Form der Personenbeförderung in ihrer konkreten Ausprägung sowohl dem genehmigungsfreien Verkehr als auch dem genehmigungspflichtigen Verkehr zuzuordnen ist. Für solche gemischten Dienste ist dann eine Genehmigung erforderlich. 3. Verkehrsformen des Personenbeförderungsgesetzes Handelt es sich nach dem bisher Gesagten um eine entgeltliche und oder geschäftsmäßige Personenbeförderung und ist keine der Ausnahmen nach der Freistellungsverordnung oder dem Personenbeförderungsgesetz einschlägig, so muss eine Genehmigung eingeholt werden. Eine Genehmigung wird in der Regel nur dann erteilt, wenn die Art und Weise der Personenbeförderung einer der im Gesetz geregelten Verkehrsformen entspricht.

7 Seite 7 von 20 Nachdem also in einem ersten Schritt die Genehmigungspflichtigkeit der Beförderung festgestellt wurde muss in einem zweiten Schritt zur Beantwortung der Frage der Genehmigungsfähigkeit eine Zuordnung zu den Verkehrsformen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen. Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet mehrere Verkehrsarten. Hier nicht von Bedeutung ist der Verkehr mit Straßenbahnen und Oberleitungsbussen. Gemeinnützige Körperschaften können aber Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr unterhalten. a) Linienverkehr Eine Definition des Linienverkehrs findet sich in 42 PBefG: 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der die Fahrgäste an bestimmten Haltestellen einund aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Diese Form des Linienverkehrs wird von Ausnahmen abgesehen für den Bereich der Wohlfahrtspflege regelmäßig nicht in Betracht kommen. Denn die Beförderung müsste dann unter anderem einem unbestimmten und grundsätzlich unbeschränkten Personenkreis offen stehen. Auch müssten Strecke und Zeitablauf im Voraus fest bestimmt angeboten werden. Allerdings kann es sich bei Fahrdiensten gemeinnütziger Organisationen um Sonderformen des Linienverkehrs handeln. Diese sind in 43 PBefG geregelt: 43 Sonderformen des Linienverkehrs Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), 2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), 3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), 4. Theaterbesuchern dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird. b) Gelegenheitsverkehr Die hier relevantere Verkehrsform ist jedoch der so genannte Gelegenheitsverkehr. Gelegenheitsverkehr ist zunächst jede Form der Beförderung die nicht Linienverkehr ist, 46 Absatz 1 PBefG. Die Zuordnung zu dieser Verkehrsform ist damit an keine Voraussetzungen geknüpft. Jedoch ist Gelegenheitsverkehr nur in bestimmten Formen zulässig. Diese sind in 46 Absatz 2 PBefG aufgeführt.

8 Seite 8 von 20 Es handelt sich um den Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen. Hier von Interesse sind die in 48 PBefG geregelten Ausflugsfahrten und Ferienziel- Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen nach 49 PBefG. aa) Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen Wann es sich um Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen handelt bestimmt 49 PBefG: 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. (...) (4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht verkehr mit Taxen nach 47 sind. (...) Kennzeichnend für den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen ist somit, dass nicht der Fahrer oder Halter des eingesetzten Fahrzeugs das Fahrtziel bestimmen. Dies muss vielmehr durch denjenigen geschehen, der das Fahrzeug bestellt hat. Das können sowohl die Fahrgäste als auch ein anderer Auftraggeber sein. Aus der Bezeichnung Mietwagen folgt nicht, dass es sich um ein von einer Mietwagenfirma bereitgestelltes Fahrzeug handeln muss. Ein Mietwagen kann vielmehr sowohl das Fahrzeug einer Einrichtung selbst als auch das Fahrzeug eines Mitarbeiters sein. bb) Ausflugsfahrten Der Begriff der Ausflugsfahrt ist in 48 Absatz 1 PBefG geregelt. Erforderlich st zunächst, dass die Fahrt einen gemeinsamen Ausflugszweck verfolgt, der zuvor von dem Veranstalter der Fahrt festgelegt und geplant worden ist. Als Ausflugszweck können grundsätzlich alle Gründe dienen, deretwegen man eine gemeinsame Fahrt unternimmt, wie zum Beispiel der Besuch einer Veranstaltung oder die gemeinsame Gestaltung eines Wochenendes. Dieser gemeinsame Zweck muss von allen Teilnehmern gemeinsam verfolgt und ausgeführt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn Fahrtteilnehmer am Zielort lediglich ihren eigenen Interessen nachgehen. 48 Absatz 1, Sätze 1 und 3 enthalten Anforderungen an die auszugebenden Fahrscheine. Schließlich muss die Fahrt wieder an den Ausgangsort zurückführen.

9 Seite 9 von 20 cc) Ferienziel-Reisen Eine weitere als Gelegenheitsverkehr zulässige Form der Personenbeförderung ist die Ferienziel-Reise im Sinne des 48 Absatz 2 PBefG. Auch die Ferienziel-Reise erfolgt nach einem Plan des Veranstalters der die Reise zu einem Gesamtentgelt jedenfalls für Beförderung und Unterkunft anbietet zu einem gemeinsamen Erholungszweck. Die Reisegesellschaft wird zu einem gemeinsamen Ziel gebracht, wo die Reisenden ihren Urlaub gemeinsam verbringen und danach auch zusammen zum Ausgangsort der Fahrt zurückkehren. Um keine Ferienziel-Reise handelt es sich, wenn auch nur einzelne Plätze im Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung zum oder vom Reiseziel angeboten werden. Allerdings können ausnahmsweise auch einzelne Reiseteilnehmer aus persönlichen Gründen nicht an der gemeinsamen Rückreise teilnehmen. Der hierdurch frei gewordene Platz darf allerdings nicht an einen nicht zur Reisegesellschaft gehörenden Dritten weitergegeben werden. dd) Besonderheiten Wie bereits erwähnt besteht sowohl für Ferienziel-Reisen als auch für Ausflugsfahrten die Besonderheit, dass wenn die Fahrt von einem Unternehmer, der bereits eine Genehmigung hat, durchgeführt wird. Auf die Verantwortung dieses Unternehmens muss allerdings gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fahrt ausdrücklich hingewiesen werden. Wie Eingangs erläutert ist eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung in der Regel nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einer der geregelten Verkehrsformen zugeordnet werden kann. Allerdings können hiervon in besonders gelagerten Einzelfällen auch Ausnahmen zugelassen werden, vgl. 2 Absatz 6 PBefG. Ob dies geschieht, steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. 4. Das Genehmigungsverfahren Nicht nur, wenn es sich sicher um eine genehmigungspflichtige Beförderung handelt, sollte man sich an die zuständige Behörde wenden. Auch in Zweifelsfällen empfiehlt es sich, sich zur Klärung der Genehmigungspflichtigkeit bei der Behörde nachzufragen. In 10 PBefG ist ausdrücklich geregelt, dass die Behörde solche Zweifelsfälle entscheidet. Denn nur wenn ohne Zweifel feststeht, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, darf diese ohne Antrag oder Genehmigung durchgeführt werden. Wer vorsätzlich oder auch nur fahrlässig Personen ohne die erforderliche Genehmigung befördert begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu fünftausend Euro Strafe geahndet werden kann, vgl. 61 PBefG.

10 Seite 10 von 20 Welches die für die Genehmigung zuständige Behörde ist, ergibt sich nicht aus dem Personenbeförderungsgesetz sondern ist durch landesrechtliche Vorschriften geregelt. Zumeist wird es sich um das Straßenverkehrsamt handeln. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung sind in 13 PBefG geregelt. Es müssen die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Beförderungsbetriebs und die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Antragsstellers gewährleistet sein. Diese Anforderungen sind in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) genauer definiert. Ist eine Genehmigung erteilt worden, so ist deren Umfang zu beachten. Es gibt keine allgemeine Genehmigung der Personenbeförderung. Eine Genehmigung gilt immer nur für die konkret genehmigte Form der Personenbeförderung. Zudem ist sie unternehmens- und fahrzeugbezogen. Das bedeutet, dass sie zum einen nur für die Einrichtung erteilt wird, die die Beförderung beantragt hat und auch selbst durchführt. Zum anderen wird sie immer für bestimmte Fahrzeuge erteilt. Ein zur Personenbeförderung zugelassenes Fahrzeug kann daher nicht von einer Einrichtung genutzt werden, wenn diese ihrerseits nicht selbst auch über die entsprechende Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt. Auch kann eine Einrichtung, selbst wenn sie eine Genehmigung besitzt, nur die Fahrzeuge einsetzen, für die ihr eine Genehmigung erteilt worden ist. Generell ist zu beachten, dass eine Genehmigung stets nur zeitlich begrenzte Gültigkeit hat. III. Erfordernis einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Wie bereits eingangs erwähnt, ist von der Genehmigung der Personenbeförderung die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch Personenbeförderungsschein genannt zu unterscheiden. Während sich die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz an denjenigen richtet, der die Personenbeförderung als Verantwortlicher organisiert und durchführen lässt, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gegebenenfalls für den Fahrer der eingesetzten Fahrzeuge erforderlich. Auch wenn diese spezielle Fahrerlaubnis zum Teil als Personenbeförderungsschein bezeichnet wird, ist sie nicht bei jeder Beförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, erforderlich. Wann der Fahrer im Besitz einer solchen besonderen Fahrerlaubnis sein muss, bestimmt 48 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, kurz: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Erforderlichkeit eines Personenbeförderungsscheins besteht danach, wenn Personen in einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen befördert werden.

11 Seite 11 von 20 Ob es sich um einen Krankenkraftwagen handelt bestimmt sich allein nach der Zulassungsart des Fahrzeugs. Die Begriffe Mietwagen sowie Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen entsprechen denen des Personenbeförderungsgesetzes. Eine besondere Fahrerlaubnis ist bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen allerdings nur erforderlich, wenn diese gewerbsmäßig erfolgen. Gewerbsmäßigkeit liegt nur dann vor, wenn es sich um eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit handelt, die mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen und als Existenzgrundlage zu dienen. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen gemeinnütziger Organisationen werden in der Regel nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, mit der Folge, dass dann ein Personenbeförderungsschein für diese Fahrten nicht erforderlich ist. Ausnahmen von dem Erfordernis eines Personenbeförderungsscheins enthält 48 Absatz 2 FeV. Danach ist eine besondere Fahrerlaubnis unter anderem bei Krankenwagen anerkannter Rettungsdienste nicht notwendig. Eine Ausnahme besteht auch im Hinblick auf im Linienverkehr eingesetzte Pkw sowie bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, wenn der Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind in 48 Absatz 4 FeV geregelt. Sie kann nur erteilt werden, wenn der Fahrer die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt, um Fahrgäste zu befördern. Außerdem kann sie nur erhalten, wer mindestens einundzwanzig Jahre alt ist. Diese Altersbeschränkung gilt auch für Zivildienstleistende. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Krankenkraftwagen. Hier besteht die Möglichkeit, einen Personenbeförderungsschein schon ab neunzehn Jahren zu erteilen. Wie auch die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz wird der Personenbeförderungsschein stets zeitlich begrenzt erteilt. Bei der Frage, ob eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich ist oder nicht sollte in Zweifelsfällen bei der zuständigen Behörde nachgefragt werden! IV. Folgen von Verstößen gegen Personenbeförderungsgesetz und Fahrerlaubnis-Verordnung Wird eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR geahndet wird. Desgleichen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Fahrzeug ohne eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geführt wird, obwohl diese nach der Fahrerlaubnisverordnung vorausgesetzt wird. Derartige Verstöße werden mit einer Geldbuße von bis zu EUR geahndet. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht des Personenbeförderungsgesetzes und Verstöße gegen das Erfordernis einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung können jedoch nicht nur eine Geldbuße zur Folge haben, sondern sich auch auf den Versicherungsschutz auswirken.

12 Seite 12 von 20 Ob eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vorliegt oder nicht ist für den Versicherungsschutz direkt nicht von Bedeutung. Jedoch muss dem Versicherer mitgeteilt werden, dass mit dem versicherten Fahrzeug Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes betrieben wird. Grund hierfür ist, dass die Personenbeförderung einen besonderen Verwendungszweck des Fahrzeugs darstellt und damit für den Versicherer zur Beurteilung des Risikos und damit auch für die Festlegung der Versicherungsprämie maßgeblich ist. Darum wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Verwendungszweck gefragt. Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wenn ein bereits versichertes und zuvor anderweitig verwendetes Fahrzeug zur Personenbeförderung eingesetzt wird, dann muss diese Nutzungsänderung vor Einsatz des Fahrzeuges unbedingt der Versicherung mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht und kommt es zu einem Unfall, so ist der Versicherer berechtigt jegliche Leistung aus der Fahrzeugversicherung zu verweigern! Die Gewährung von Versicherungsschutz ist grundsätzlich daran geknüpft, dass der Fahrzeugführer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Wenn also nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich ist, der Fahrer diese aber nicht besitzt, dann liegt ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen vor. In der Folge ist die Versicherung auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Leistungen aus der Fahrzeugversicherung zu erbringen! V. Zusammenfassung und Beispiele Zusammenfassend lässt sich also folgendes festhalten: Eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist erforderlich, wenn entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit einem Kraftfahrzeug befördert werden. Ausnahmsweise ist eine Genehmigung nur dann nicht erforderlich, wenn - bei entgeltlichen Fahrten das Entgelt für die Beförderung die Betriebskosten nicht übersteigt, - es sich um einen qualifizierten Krankentransport handelt oder - eine Ausnahme nach der Freistellungsverordnung vorliegt wie zum Beispiel: die unentgeltliche Beförderung von bis fünf Fahrgästen in einem Pkw; die Beförderung kranker Menschen durch Krankenhäuser/ Heilanstalten sowie die Beförderung behinderter Menschen, Kindern und Erziehungsberechtigten jeweils zu bestimmten Zielen sofern kein Entgelt durch die Beförderten selbst zu entrichten ist,

13 Seite 13 von 20 - es sich um eine Ausflugsfahrt oder Ferienziel-Reise handelt und derjenige, der die Beförderung durchführt, im Besitz einer Genehmigung ist. Ist danach eine Genehmigung erforderlich oder bestehen Zweifel hierüber so muss man sich an die zuständige Behörde wenden. Diese erteilt eine Genehmigung in der Regel nur dann, wenn es sich um Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes handelt. Gelegenheitsverkehr ist insbesondere nur als Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen, als Ausflugsfahrt oder Ferienziel-Reise zulässig. Eine erteilte Genehmigung ist unternehmens- und fahrzeugbezogen: Sie wird der Einrichtung als Unternehmer für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt. Von der Genehmigung der Personenbeförderung ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch Personenbeförderungsschein genannt zu unterscheiden. Wann der für die Personenbeförderung eingesetzte Fahrer eine solche benötigt ergibt sich aus 48 FeV. Zum besseren Verständnis der Anwendung im konkreten Fall noch einige Beispiele: Beispiel 1: Der Verein A hat es sich zur Aufgabe gemacht, behinderte und nicht behinderte Menschen zusammenzuführen. Hierfür organisiert er unter anderem kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Mitglieder, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, können sich mit dem vereinseigenen Kleinbus (insgesamt neun Sitzplätze) zu Hause abholen lassen. Das zu zahlende Entgelt deckt lediglich die Verbrauchskosten. Bei den Fahrern handelt es sich um ehrenamtliche Mitarbeiter. Soweit nur Vereinsmitglieder unentgeltlich mit einem Pkw befördert werden ist davon auszugehen, dass eine solche Fahrt nicht dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsrechts unterliegt. Allerdings wird hier ein Entgelt für die Beförderung verlangt. Es handelt sich damit um eine entgeltliche Personenbeförderung. Eine solche ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Entgelt die Betriebskosten der Pkw-Fahrt nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, denn es werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten auf die Fahrgäste umgelegt. Die Beförderung könnte allerdings dennoch genehmigungspflichtig sein, weil sie zum ständigen Angebot des Vereins gehört. Sie wird mit Wiederholungsabsicht durchgeführt und erfolgt damit geschäftsmäßig. Jedoch wird von Behörden ganz überwiegend davon ausgegangen, dass Pkw-Beförderung von Behinderten- und Seniorenvereinen oder Clubs im Rahmen von gemeinsamen, der Zielsetzung des Zusammenschlusses dienenden Veranstaltungen, nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie rein verbansintern durchgeführt werden und ein etwaiges Entgelt die Betriebskosten nicht übersteigt. Danach wäre die Beförderung ohne Genehmigung möglich. Dies sollte man sich gegebenenfalls durch eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde bestätigen lassen. Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist ebenfalls nicht erforderlich, da kein Fall des 48 Absatz 1 FeV vorliegt.

14 Seite 14 von 20 Beispiel 2 Der Verein B ist vom Landkreis beauftragt worden, die Beförderung behinderter Kinder zu Schulen und Kindertagesstätten durchzuführen. Für jeden Einsatz erhält der Verein von dem Landkreis einen Kostenansatz. Grundlage des Erstattungsanspruchs ist eine Finanzierungsvereinbarung. Die Beförderung der Kinder erfolgt sowohl gegen Entgelt als auch geschäftsmäßig. Damit wäre sie grundsätzlich genehmigungspflichtig. Es liegen jedoch die Voraussetzung des 1 Nummer 4 d) und i) Freistellungsverordnung vor. Es handelt sich nämlich um eine Beförderung im Auftrag eines Schulträgers. Zwar erhält der Verein B ein Entgelt für die Beförderung. Entscheidend ist jedoch, dass weder die Kinder noch deren Eltern die Kosten hierfür tragen müssen. Beispiel 3 Der Verein aus Beispiel 2 nutzt freie Kapazitäten in seinem Fuhrpark, um folgende Dienstleistungen anbieten zu können: a) Für den Inhaber eines am Ortsrand liegenden Supermarktes bietet der Verein einen Hol- und Bringdienst für ältere Menschen an. Der Inhaber des Supermarktes bezahlt den Verein hierfür. b) Weiterhin betätigt sich der Verein als Kurierdienst für ein Röntgenlabor gegen Entgelt. Röntgenbefunde werden zu Arztpraxen gefahren. Bei den Fahrten für den Supermarkt handelt es sich um eine entgeltliche Personenbeförderung. Dass das Entgelt ein Dritter zahlt ist dabei unerheblich. Da nicht davon auszugehen ist, dass das Entgelt lediglich die Betriebskosten deckt, liegt ein Fall der Genehmigungspflicht vor. Denn eine Ausnahme nach der Freistellungsverordnung liegt nicht vor. Auch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist erforderlich, da es sich um einen Mietwagenverkehr handelt. Ein Entgelt wird zwar auch vom Röntgenlabor bezahlt, jedoch werden hier allein Sachen und keine Personen transportiert. Die Fahrten fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes. Beispiel 4: Der gemeinnützige Verein C, dessen Aufgabe die Förderung der Behindertenhilfe ist, führt einen Behindertenfahrdienst durch. Finanziert wird der Fahrdienst vom Landkreis. Behinderte Menschen erhalten für diesen Fahrdienst eine gewisse Anzahl von Freifahrtscheinen. Personen, die den Fahrdienst in Anspruch nehmen wollen, werden zu Hause abgeholt und entsprechend ihren Wünschen zum Beispiel zum Arzt, zu kulturellen Veranstaltungen oder zum Einkaufen gefahren. Es handelt sich sowohl um eine entgeltliche als auch geschäftsmäßige Personenbeförderung. Eine Ausnahme nach der Freistellungsverordnung greift nicht ein. Dies wäre nach 1 Nummer 4 nur der Fall, wenn die Fahrten zu oder von einer Betreuungseinrichtung erfolgen würden. Hier werden die Fahrgäste jedoch zu Hause abgeholt und zu unterschiedlichen Zielen gefahren. Da die Fahrt jeweils nach den Wünschen der Fahrgäste gestaltet wird, handelt es sich um Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs. Daher ist neben der Genehmigung nach Personenbeförderungsgesetz auch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

15 Seite 15 von 20 Beispiel 5: Der Verein D fördert die Altenhilfe. Er veranstaltet mit seinem vereinseigenen Kleinbus regelmäßig Ausflugsfahrten für ältere Menschen in die nähere Umgebung. Die Fahrten werden jeweils in der örtlichen Tagespresse angekündigt. Das von den Teilnehmern zu entrichtende Entgelt umfasst die Fahrtkosten, Verpflegung und Eintritte in Museen und ähnliches. Abfahrt ist immer an der Vereinsgeschäftsstelle. Hier handelt es sich zunächst um eine geschäftsmäßige und damit genehmigungspflichtige Beförderung. Die Teilnahme an den Fahrten ist auch nicht allein auf Vereinsmitglieder beschränkt. Die Behörde wird damit von einer eventuell genehmigungsfreien privaten Fahrt ausgehen. Zudem liegt eine entgeltliche Beförderung vor. Denn das Entgelt übersteigt die reinen Verbrauchskosten. Allerdings ist keine besondere Fahrerlaubnis erforderlich. Denn es handelt sich nicht um eine gewerbsmäßige Ausflugsfahrt. Beispiel 6: Der Verein E ist im Bereich der Jugendhilfe tätig. Unter anderem organisiert er Ferienaufenthalte für Jugendliche und Kinder. Mit der Beförderung der Ferienteilnehmer beauftragt er ein ortsansässiges Omnibusunternehmen. Zwar handelt es sich zumindest um eine geschäftsmäßige und damit grundsätzlich genehmigungspflichtige Beförderung. Jedoch ist die Besonderheit zu beachten, dass es bei einer derartigen Ferienziel-Reise ausreichend ist, wenn der beauftragte Unternehmer im Besitz einer entsprechenden Genehmigung ist vorausgesetzt der Verein weist die Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf die Verantwortung des Omnibusunternehmens hinweist. VI. Anhang Im Folgenden werden auszugsweise relevante rechtlichen Regelungen wiedergegeben. Der vollständige Text aller Gesetze und Verordnung ist im Internet kostenlos unter abrufbar. Personenbeförderungsgesetz 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen 1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; 2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

16 Seite 16 von 20 2 Genehmigungspflicht (1) Wer im Sinne des 1 Absatz 1 1. mit Straßenbahnen, 2. mit Obussen, 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ( 42 und 43) oder 4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr ( 46) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. (2) Der Genehmigung bedarf auch 1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, 2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Recht und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie 3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. ( ) (5a) Wer Gelegenheitsverkehr in der Form der Ausflugsfahrt ( 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise ( 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sonder von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein. (6) Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. ( ) 3 Unternehmer (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr ( 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt. (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muss den Verkehr im eigenen Namen unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. ( ) 6 Umgehungsverbot Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt sind, nicht berührt. 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der die Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

17 Seite 17 von Sonderformen des Linienverkehrs Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), 2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), 3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), 4. Theaterbesuchern dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird. 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgtem Zweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts. (2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat. Die Genehmigung darf nur solchen Unternehmern erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkerhs über ausreichende Erfahrungen verfügen. (3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in ländlichen Räumen für bis zu 30 km voneinander entfernte Orte. Im Übrigen kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. ( ) 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. (2) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden. (...)

18 Seite 18 von 20 (4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. ( ) Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung): 1 Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt 1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes; 2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; 3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderung ein Entgelt zu entrichten ist; 4. Beförderungen a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleich bleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird, b) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Landund Forstwirtschaft, c) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten, d) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht, e) von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen, f) von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen, es sei denn, dass von Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist; 5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen; 6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;

19 Seite 19 von die Mitnahme von a) umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr: (Fahrerlaubnis-Verordnung FeV) 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr ( 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen ( 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für 1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, 2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, 3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, 4. Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist. (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. die nach 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, 2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, 3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt, 5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

20 Seite 20 von falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach 19 beibringt und 7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll ( ) (5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn (6) ( ) 1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt und 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. (7) Die 21, 22 und 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist. (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat. (9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden die 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Fahrerlaubnis. 47 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

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