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1 Podsetnik ureda za strance za Vaš boravak u Saveznoj Republici Nemačkoj 1. Uvod Savezna Republika Nemačka Vam želi dobrodošlicu i puno uspeha pri Vašem boravku. Obzirom da za strance važi nekoliko posebnih zakonskih odredbi, ovaj podsetnik bi trebalo da Vas uputi u odgovarajuće propise, pre svega u Zakon o boravku, poslovnoj delatnosti i integraciji stranaca na području Savezne Republike Nemačke (AufenthG) kao i u Zakon o slobodnom kretanju građana Evropske Unije (FreizügG/EU), koji sadrže najvažnije pravne osnove za boravak. Preporučujemo Vam da obavezno što bolje proučite sledeća uputstva. Molimo Vas da brižljivo pročitate ovaj podsetnik. Dodatne informacije dobićete u uredu za strance. 2. Tumačenje pojmova Strancima izvan zemalja Evropske Unije je za dolazak i boravak u Saveznoj Republici Nemačkoj obavezno potrebna odgovarajuća boravišna dozvola. Boravišna dozvola se izdaje kao: viza (čl. 6 Zakona o boravku) dozvola za privremeni boravak (čl. 7 Zakona o boravku) dozvola za stalni boravak (čl. 9 Zakona o boravku) Jednom strancu/strankinji može se pod određenim, zakonski utvrđenim pretpostavkama dodeliti šengenska viza za proputovanje (tranzit) ili za kratkoročni boravak. Dozvola za privremeni boravak je oročena. Njeno dodeljivanje uvek je vezano uz zakonski utvrđenu svrhu boravka, npr. obrazovanje, poslovnu delatnost, spajanje porodice ili nacionalno-pravne, humanitarne ili političke razloge. Dozvola za stalni boravak nije oročena. Njom je vlasniku dozvoljeno bavljenje poslovnim delatnostima, a vremenski i prostorno je neograničena. Jednom strancu/strankinji treba u skladu sa čl. 9 Zakona o boravku dodeliti dozvolu za stalni boravak, ukoliko on/ona već 5 godina ima dozvolu za privremeni boravak, može vlastitim sredstvima da se izdržava, nadalje ako je najmanje 60 meseci plaćao/la doprinose u Fond zakonskog penzionog osiguranja te ako u dovoljnoj meri poznaje nemački jezik i poseduje osnovna znanja o pravnom i društvenom uređenju Nemačke. Kao zaposlenom/zaposlenoj njemu/njoj mora biti dozvoljen rad. To su samo najvažnije pretpostavke. Pravne osnove za dodelu dozvole za stalni boravak naći ćete u takođe i u članovima 19 (visokokvalifikovani stručnjaci), 21, stav 4 (bavljenje samostalnom delatnošću); 23 stav 2, 26 stav 3 i 4 (nacionalno-pravni, humanitarni ili politički razlozi); 28 stav2 (spajanje porodice nemačkih državljana); 35 (maloletni i mlađi punoletni stranci, koji već 5 godina poseduju dozvolu za privremeni boravak) te 38 (bivši nemački građani). Unutar EU njenim građanima, obzirom da mogu slobodno da putuju, nije potrebna dozvola za privremeni boravak. Oni dobijaju uverenje o pravu na boravak i imaju samo obavezu prijavljivanja u uredu za prijavu boravka. 3. Produženje dozvole za privremeni boravak Dozvola za privremeni boravak daje Vam pravo na boravak u Saveznoj Republici Nemačkoj do datuma koji je naveden u njoj. Ukoliko imate nameru da na području Savezne Republike Nemačke boravite i posle tog datuma, potrebno Vam je produženje dozvole za boravak. Stoga morate pravovremeno, pre isteka navedenog datuma kod ureda za strance koji je nadležan za okrug u kojem boravite, podneti zahtjev za produženje dozvole za privremeni boravak. Ukoliko ste obavezni učestvovati na nekom od integracionih kurseva (član 44a stav 1, rečenica 1, tačka 1), a tu obavezu ne ispoštujete, ured za strance može da Vam uskrati produženje dozvole za privremeni boravak. 4. Integracija (čl. 43 Zakona o boravku) Savezna Republika Nemačka Vas kao stranca/strankinju koji zakonski živi u Nemačkoj podržava pri Vašoj integraciji u njen privredni, kulturni i društveni život. Uz vodeću ulogu Saveznog zavoda za migrante i izbeglice stavljaju Vam se na raspolaganje integracione ponude na područjima jezika, pravnog uređenja, kulture i istorije Nemačke. Time treba da budete dovedeni u položaj, da možete samostalno delovati po svim životnim pitanjima. 5. Opoziv dozvole za privremeni boravak (čl. 52 Zakona o boravku) Dozvola za privremeni boravak može biti opozvana, ukoliko Vi više ne posedujete važeći stalni ili privremeni pasoš, promenite ili izgubite državljanstvo, još niste doputovali ili Vam se poništi ili prestane važiti priznati status azilanta odnosno pravni status izbeglice. 6. Prestanak važenja dozvole za privremeni boravak (čl. 51 Zakona o boravku) Dozvola za boravak prestaje da važi (osim u slučajevima isticanja roka trajanja, povlačenja ili opoziva i nastupanja jednog od uslova za poništavanje) i onda ako Vi: dobijete nalog da napustite Nemačku, dobijete rešenje o izgonu po čl. 58 a Zakona o boravku, Saveznu Republiku Nemačku napustite iz nekog drugog razloga, koji nije privremenog karaktera. Odsutnost se smatra privremenom npr. za vreme uobičajenog godišnjeg odmora ili školskih raspusta. Odsutnost se ne smatra privremenom npr. onda, ako Vi prekinete radni odnos, otkažete stan ili ako budete odjavljeni sa obrazovne institucije, koju ste do tada pohađali, ili ako

2 otputujete iz Savezne Republike Nemačke i ne vratite se u roku od 6 meseci ili nekom dužem roku, koji prethodno odredi ured za strance. 7. Spajanje porodice (čl. 27 Zakona o boravku) Zakon o boravku reguliše naknadno doseljavanje supružnika, dece ili registrovanih životnih saputnika iz zemalja van Evropske Unije. Osnovni preduslov za spajanje porodice (čl. 29 Zakona o boravku) je da: porodici ili registrovanom životnom saputniku na raspolaganju stoji dovoljno stambenog prostora i da pokrivanje životnih troškova članova porodice odnosno registrovanog životnog saputnika bude osigurano bez primanja socijalne pomoći shodno odredbama iz drugog i dvanaestog toma Socijalnog Zakonika. Na spajanje porodice može se delimično imati zakonsko pravo. Molimo Vas da uzmete u obzir da je takođe i deci uvek potrebna dozvola za boravak, za koju Vi treba da podnesete zahtev. Molimo Vas da se o tačnim odredbama obavestite u uredu za strance, koji je nadležan za okrug u kojem boravite, pre nego što članovi Vaše porodice doputuju za SRN. 8. Propisi vezani uz prijavu boravka Pri promeni boravišta (preseljenju u neku drugu opštinu) morate se (eventualno sa članovima porodice ili registrovanim životnim saputnikom) u zakonski propisanom roku prijaviti u uredu za prijavu boravka, koji je nadležan za mesto u koje ste se preselili. Pravnu osnovu čine Okvirni zakonski propisi o prijavi boravka (MRRG) kao i Zakoni o prijavi boravka u svakoj pojedinoj saveznoj pokrajini. Adresu ureda za prijavu boravka možete saznati od stanodavca. 9. Samostalna poslovna delatnost / zaposlenje Za izvođenje neke nesamostalne poslovne delatnosti potrebna je jedna od dozvola za boravak koja to ne isključuje (čl. 4 stav 2 Zakona o boravku). Takva boravišna dozvola može se dodeliti isključivo uz saglasnost Saveznog zavoda za zapošljavanje. Pri tome mogu u okviru dodeljivanja saglasnosti biti određeni trajanje i vrsta poslovne delatnosti, koja uz to može biti ograničena na određene pogone ili okruge. Za izvođenje samostalne poslovne delatnosti važe posebni propisi, o kojima treba da se informišete kod Vašeg nadležnog ureda za strance. Ukoliko ste građanin jedne od država Evropske Unije ili član porodice jednog građanina Evropske Unije, odnosno njegov registrovani životni saputnik/životna saputnica te ukoliko kao takav želite započeti samostalnu poslovnu delatnost, onda treba da obratite pažnju na zakonske propise vezane uz samostalno privređivanje i uz zanimanje, kojim se želite baviti. Obratite se u tom slučaju Privrednom zavodu. 10. Uvažavanje važećih zakonskih propisa Neispunjavanje do sad navedenih obaveza može pod određenim okolnostima imati za posledicu izricanje kazne, a osim toga može dovesti i do i vraćanja iz SR Nemačke. Obratite pažnju na važeće zakonske propise u SR Nemačkoj, kako biste izbegli nepotrebne neugodnosti. 11. Pouka o pravnom leku / pravni lek U SR Nemačkoj može svaka osoba, koja smatra da su joj upravnim spisima povređena određena prava, koristiti zakonske mogućnosti zaštite svojih prava. Upravni spisi sadrže u pravilu i pouku o pravnom leku te navode nadležno mesto, kod kojeg se može uložiti prigovor. Ukoliko ne vladate nemačkim jezikom, preporučuje Vam se, da službene dopise u cilju sprečavanja eventualnih negativnih pravnih posledica, što pre date da Vam se prevedu. 12. Potvrđivanje prijema ovog podsetnika Molimo Vas da svojim potpisom potvrdite prijem ovog podsetnika na priloženoj potvrdi o prijemu i da istu bez odlaganja pošaljete nazad uredu za strance.

3 Merkblatt der Ausländerbehörde hinsichtlich Ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland 1. Einleitung Die Bundesrepublik Deutschland heißt Sie willkommen und wünscht Ihnen für Ihren Aufenthalt viel Erfolg. Da für Ausländer einige besondere gesetzliche Regelungen gelten, soll Ihnen dieses Merkblatt Hinweise auf Vorschriften geben, insbesondere auf das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) und das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), die die wesentlichsten Rechtsgrundlagen für den Aufenthalt beinhalten. Die genaue Beachtung nachfolgender Hinweise wird dringend empfohlen. Bitte lesen Sie das Merkblatt sorgfältig durch. Weitere Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde. 2. Begriffsbestimmungen Ausländer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum ( 6 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG) Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG). Einer Ausländerin/Einem Ausländer kann unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ein Schengen-Visum für die Durchreise oder für kurzfristige Aufenthalte erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Ihre Erteilung ist grundsätzlich an einen gesetzlich festgelegten Aufenthaltszweck gebunden, zum Beispiel Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist grundsätzlich zeitlich und räumlich unbeschränkt. Einer Ausländerin/Einem Ausländer ist eine Niederlassungserlaubnis nach 9 Aufenthaltsgesetz zu erteilen, wenn sie/er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, der Lebensunterhalt gesichert ist, sie/er mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügt. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer muss ihr/ihm die Beschäftigung erlaubt sein. Dies sind nur die wichtigsten Voraussetzungen. Rechtliche Grundlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis finden sich auch in 19 (Hochqualifizierte), 21 Abs. 4 (Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit), 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und Abs. 4 (völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe), 28 Abs. 2 (Familiennachzug zu Deutschen), 35 (minderjährige und junge Ausländer, die seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind) sowie 38 (ehemalige Deutsche). Innerhalb der Europäischen Union benötigen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger keine Aufenthaltserlaubnis. Sie erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht. Lediglich besteht eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. 3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gestattet Ihnen einen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu dem darin angegebenen Datum. Wenn Sie beabsichtigen, sich über diesen Zeitraum hinaus im Bundesgebiet aufzuhalten, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Rechtzeitig vor Ablauf des angegebenen Datums müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich aufhalten, eine Verlängerung beantragen. Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ( 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Ausländerbehörde davon absehen, Ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 4. Integration ( 43 AufenthG) Als rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Ausländerin/Ausländer unterstützt Sie die Bundesrepublik bei Ihrer Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Federführung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge werden Integrationsangebote in den Bereichen Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands zur Verfügung gestellt. Damit sollen Sie in die Lage versetzt werden, selbstständig in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens handeln zu können. 5. Widerruf der Aufenthaltserlaubnis ( 52 AufenthG) Die Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn Sie keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzen Ihre Staatsangehörigkeit wechseln oder verlieren noch nicht eingereist sind oder Ihre Anerkennung als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder Ihre Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. 6. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis ( 51 AufenthG) Die Aufenthaltserlaubnis erlischt (außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Gültigkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung), wenn Sie

4 ausgewiesen werden eine Abschiebungsanordnung nach 58a AufenthG erhalten das Bundesgebiet aus einem anderen Grund verlassen, der nicht nur vorübergehender Natur ist. Als vorübergehend gilt die Abwesenheit während einer üblichen Urlaubs- und Feriendauer. Nicht nur vorübergehend ist die Abwesenheit zum Beispiel dann, wenn der Arbeitsplatz aufgegeben, die Wohnung gekündigt wird oder die Abmeldung von einer Ausbildungsstätte erfolgt ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen. 7. Familiennachzug ( 27 AufenthG) Das Aufenthaltsgesetz regelt den Nachzug von Ehegatten und Kindern oder eingetragenen Lebenspartnern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Allgemeine Voraussetzung für den Familiennachzug ( 29 AufenthG) ist, dass ausreichender Wohnraum für die Familie oder die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebenspartner zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt des Familienangehörigen oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist. Teilweise besteht auf Familiennachzug ein Rechtsanspruch. Beachten Sie bitte, dass auch Kinder grundsätzlich einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen, die von Ihnen zu beantragen ist. Bitte erkundigen Sie sich vor der Einreise Ihrer Familienangehörigen bei der zuständigen Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich aufhalten, nach den genauen Bestimmungen. 8. Melderechtliche Vorschriften Bei einem Wohnungswechsel (Wegzug in eine andere Gemeinde) müssen Sie sich (ggf. mit den Familienangehörigen oder der eingetragenen Lebenspartnerin/dem eingetragenen Lebenspartner) innerhalb der gesetzlichen Meldefrist bei der Meldebehörde Einwohnermeldeamt in der neuen Zuzugsgemeinde bei der Meldebehörde anmelden. Rechtsgrundlagen bilden das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) sowie die Meldegesetze der einzelnen Bundesländer. Beim Wohnungsgeber können Sie den Sitz (Straße und Hausnummer) der zuständigen Meldebehörde erfragen. 9. Selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit Für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bedarf es einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht ausschließt ( 4 Abs. 2 AufenthG). Ein solcher Aufenthaltstitel kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Dabei kann im Rahmen der Zustimmung die Dauer und die Art der beruflichen Tätigkeit festgelegt sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränkt werden. Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gelten besondere Vorschriften, die Sie bitte bei Ihrem zuständigen Ausländeramt erfragen. Sofern Sie Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder dessen Familienangehöriger oder eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner einer Angehörigen/eines Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, sind die gewerbe- bzw. berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Wenden Sie sich in diesem Fall an das zuständige Gewerbeamt. 10. Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften Die Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen kann u. U. eine Bestrafung nach sich ziehen und außerdem zur Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland führen. Beachten Sie die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften, um sich auch selbst Unannehmlichkeiten zu ersparen. 11. Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittel In der Bundesrepublik Deutschland kann jede Person, die sich durch einen Verwaltungsakt einer Behörde in ihren Rechten verletzt fühlt, den Rechtsweg bestreiten. Die Verwaltungsakte sind im Regelfall mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und geben Auskunft über die zuständige Stelle, bei der Sie das Rechtsmittel (Widerspruch) einlegen können. Falls Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, wird Ihnen empfohlen, amtliche Schriftstücke zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile alsbald übersetzen zu lassen. 12. Empfangsbestätigung dieses Merkblatts Sie werden gebeten, den Empfang dieses Merkblatts auf der beigefügten Empfangsbestätigung durch Ihre Unterschrift zu quittieren und die Empfangsbestätigung der Ausländerbehörde umgehend zurückzugeben.

5 (deutsch, serbisch) Empfangsbestätigung Potvrda o prijemu für das Merkblatt der Ausländerbehörde hinsichtlich Ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland podsetnika ureda za strance za boravak u Saveznoj Republici Nemačkoj Frau/Herr Gđa./Gdin. Familienname Prezime Vorname/n Ime/na 00/134/8003/02 W. Kohlhammer (05010) Deutscher Gemeindeverlag GmbH (deutsch, serbisch) Bestell-Fax: (0180) dgv@kohlhammer.de Anschrift Adresa Ich bestätige den Erhalt des o.g. Merkblattes am Potvrđujem prijem gore navedenog podsetnika dana Eigenhändige Unterschrift der Ausländerin/des Ausländers Svojeručni potpis strane državljanke/stranog državljana Empfangsbestätigung Potvrda o prijemu für das Merkblatt der Ausländerbehörde hinsichtlich Ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland podsetnika ureda za strance za boravak u Saveznoj Republici Nemačkoj Frau/Herr Gđa./Gdin. Unterschrift der aushändigenden Ausländerbehörde (Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter) Potpis ureda za stranice koji je izdao podsetnik (službenica/službenik) 00/134/8003/02 W. Kohlhammer (05010) Deutscher Gemeindeverlag GmbH Bestell-Fax: (0180) dgv@kohlhammer.de Familienname Prezime Vorname/n Ime/na Anschrift Adresa Ich bestätige den Erhalt des o.g. Merkblattes am Potvrđujem prijem gore navedenog podsetnika dana Eigenhändige Unterschrift der Ausländerin/des Ausländers Svojeručni potpis strane državljanke/stranog državljana Unterschrift der aushändigenden Ausländerbehörde (Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter) Potpis ureda za stranice koji je izdao podsetnik (službenica/službenik)

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