Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.

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1 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) internet: BGL e.v. Postfach D Frankfurt am Main An die Damen und Herren Geschäftsführer der BGL-Mitgliedsverbände GF Unsere Zeichen Dr.Sch/al Tel.-Dw.: Datum: Gestaltung von Preisklauseln in längerfristigen Verträgen Bei längerfristigen Vertragsbeziehungen ist es sinnvoll, eine Klausel zu vereinbaren, nach der sich eine geänderte Kostensituation unmittelbar auf den Preis auswirkt. Der BGL hat nach dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes ein Merkblatt mit 4 Beispielen von zulässigen Preisklauseln nebst Erläuterungen erarbeitet. Sehr geehrte Damen und Herren, bei längerfristigen Beschäftigungsverträgen werden die Preise in der Regel für ein Kalenderjahr festgelegt, wobei die Kostensituation eines bestimmten Zeitpunktes ausschlaggebend ist. Eine solche Vertragsgestaltung kann dazu führen, dass der Unternehmer während der Laufzeit dieser Preisvereinbarung Kostensteigerungen nicht in seiner Preisgestaltung abfangen kann und in eine defizitäre Situation gerät. Bei stark steigenden Kosten kann dies zu einem Substanzverzehr und letztlich in die Insolvenz führen. Der BGL hatte schon im Jahr 2001 eine Vorbehaltsklausel mit Bezug auf steigende Dieselpreise entwickelt (GF153-01). Zahlreiche Anfragen aus der Unternehmerschaft haben den BGL nun veranlasst, die Dieselpreisklausel zu überarbeiten sowie weitere Klauseln zu erarbeiten, die nicht nur den Dieselpreis, sondern die gesamte Kostensituation in eine Preisklausel einbeziehen. Bei der Erarbeitung dieser Klauseln wurde den Vorgaben des am 14. September 2007 in Kraft getretenen Preisklauselgesetzes Rechnung getragen. Dieses im Rahmen des Mittelstandsentlastungsgesetzes II erlassene Gesetz sieht für Wertsicherungsklauseln zwar ein generelles Indexierungsverbot vor, das aber eine Reihe von Ausnahmen enthält. Zu diesen Ausnahmen zählen gem. 1 Abs. 2 Nr. 3 Preisklauselgesetz die so genannten Kostenelementeklauseln. Danach sind Preisklauseln zulässig, wonach die geschuldeten Entgelte von der Entwicklung derjeni- Herausgegeben vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) bgl@bgl-ev.de Kernarbeitszeit: bis Uhr und Uhr bis Uhr, freitags bis Uhr 1 / 2

2 gen Preise oder Werte abhängig gemacht werden, die die Selbstkosten des Leistungserbringers unmittelbar beeinflussen. Für das Güterkraftverkehrsgewerbe ist die Verwendung von Kostenelementeklauseln naheliegend, weil die Beförderungsentgelte ganz entscheidend von den Gestehungskosten des Transportunternehmers abhängig sind. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass bei Verwendung einer derartigen Klausel die tatsächliche Kostensituation in den Preis einfließt. Dies bedeutet, dass die Preise bei sinkenden Kosten ebenfalls abgesenkt werden müssen. Eine Vertragsgestaltung, die nur steigende Preise in den Preis einbezieht, sinkende Kosten jedoch unberücksichtigt lässt, wäre mit 1 Abs. 2 Preisklauselgesetz nicht vereinbar und daher rechtswidrig. Das Gesetz lässt jedoch auch solche Vereinbarungen schwebend wirksam sein. Nach 8 des Preisklauselgesetzes tritt die Unwirksamkeit der Preisklausel, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz ein. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt. Zahlungen, die auf Grund einer unwirksamen Preisklausel bis zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes geleistet wurden, bleiben daher unangetastet. Das als Anlage beigefügte Merkblatt des BGL sollte nicht in Verbandszeitschriften veröffentlicht werden. Wir schlagen vor, dass Sie die Mitgliedsunternehmen nur darüber unterrichten, dass ein Merkblatt mit solchen Klauseln vorliegt und es dann nur auf Anfrage aushändigen. Eine individuelle Beratung erscheint auf jeden Fall sinnvoll. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND GÜTERKRAFTVERKEHR LOGISTIK UND ENTSORGUNG (BGL) E.V. i.v. Dr. Schindler Anlage 2 / 2

3 Preisklauseln, mit denen die Höhe einer Geldschuld an die Preis- oder Wertentwicklung anderer Güter oder Leistungen gekoppelt ist, können bei unbeschränkter Verwendung inflationäre Tendenzen fördern. Der Gesetzgeber hat deshalb die Vereinbarung von Preisklauseln an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese sind im Preisklauselgesetz enthalten, das im Rahmen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom erlassen wurde. Dieses Gesetz enthält ein generelles Indexierungsverbot, das jedoch von einer Reihe von Ausnahmen durchbrochen ist. Zu den zulässigen Klauseln zählen die so genannten Kostenelementeklauseln. Darunter versteht man eine Preisanpassungsklausel, nach der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestiegene oder auch gefallene Kosten in der Preisgestaltung wiederfinden, ohne dass es einer Nachverhandlung bedarf. Die vereinbarte Preisanpassung kann sich sowohl auf einzelne Kostenelemente beziehen, wie z. B. die Dieselkosten. Zulässig sind aber auch Klauseln, die sämtliche Kostenelemente erfassen und in den gleitenden Preis einbinden. Bei der Verwendung von Kostenelementeklauseln in längerfristigen Verträgen sind insbesondere die drei nachfolgenden Fragestellungen zu berücksichtigen: Wann, das heißt, nach Eintreten welcher Gegebenheiten, wird eine Preisanpassung vorgenommen? Anhand welcher Unterlagen ist der Nachweis für dieses Eintreten zu führen? Wie wird die Preisanpassung rechnerisch durchgeführt? Je detaillierter dabei die Bestimmungen bzw. Regelungen einer Klausel bei Vertragslegung ausgestaltet werden, desto geringer ist der zusätzliche Abstimmungsbedarf während der Vertragslaufzeit. Wann, nach Eintreten welcher Gegebenheiten? Für das Wann einer Preisanpassung ist nach der Kostenelementeklausel immer eine nachweisbar veränderte Kostensituation bei der Leistungserstellung Ausschlag gebend. Die Anpassung kann daneben von einer bestimmten Änderungsrate gegebenenfalls in einem bestimmten Zeitraum abhängig gemacht werden. Letzteres wäre zum Beispiel der Fall, wenn als Voraussetzung für eine Anpassung eine Veränderung der Kraftstoffkosten um mindestens drei Prozent innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vorliegen müsste. Anhand welcher Unterlagen? Als Nachweis für eine Kostenveränderung können betriebsindividuelle Belege oder so genannte Messzahlen (Indizes) aus öffentlich zugänglichen Quellen vereinbart werden. In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass mit dem vereinbarten Nachweis (betriebsindividueller Beleg oder Index) auch tatsächlich die zu betrachtenden Gegebenheiten erfasst werden und der Nachweis selbst einer regelmäßigen Aktualisierung unterliegt. Der Aktualisierungsrhythmus muss dabei dem vertraglich vereinbarten Betrachtungszeitraum genügen. Seite 1 von 7

4 Der BGL bietet sowohl für die Gesamtkostenentwicklung als auch für die Entwicklung einzelner Kostenarten (z. B. Dieselkosten) entsprechende Nachweise. Die Zahlen sind bereits für diesen Verwendungszweck entsprechend aufbereitet und damit leicht verständlich. Sie sind für beide Vertragsparteien über die BGL-Website offen zugänglich. Weitere Einzelheiten können den Ausführungen am Ende entnommen werden. Und vor allem: Wie? Für das Wie gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die nachfolgend dargestellten Varianten von Kostenelementeklauseln sind daher nur als Beispiele zu verstehen: Dieselkosten-Klausel (Dieselkostenentwicklung in Prozent) Dieselkosten-Klausel ( Dieselkostenzuschlag ) Gesamtkosten-Klausel auf Basis der durchschnittlichen Kostenstruktur Gesamtkosten-Klausel auf Basis einer betriebsindividuellen Kostenstruktur Seite 2 von 7

5 Beispiele für Kostenelementeklauseln Beispiel für eine Kostenelementeklausel, die auf die Dieselkostenentwicklung in Prozent abstellt: Kostenelementeklausel (Dieselkostenentwicklung in Prozent) 1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Kraftstoffkosten einen Anteil von % (DKA=Dieselkostenanteil) an den Gesamtkosten ausmachen. [ Sollte sich der Dieselkostenanteil während der Vertragslaufzeit um mindestens % ändern, so wird dieser von den Parteien neu festgelegt. ] 2. Als Messzahl für die Kraftstoffkosten wird der vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. festgestellte und als Dieselpreis-Information monatlich veröffentlichte Dieselpreisindex (DPI) zugrunde gelegt. 3. Ändert sich der Dieselpreisindex innerhalb eines Zeitraums von Monat(en) um mindestens % (Veränderung Dieselpreisindex=VDPI), so wird der Transportpreis nach folgender Formel angepasst (in Prozent): Transportpreisanpassung = DKA x VDPI wobei: VDPI = ((neuer Indexstand / alter Indexstand) x 100) Die Anpassung erfolgt mit Wirkung ab dem 1. des Folgemonats ihrer Feststellung bzw. Veröffentlichung. Berechnungsbeispiel Veränderung Dieselpreisindex (VDPI): Dieselpreisindex (alter Stand) 100,0 Dieselpreisindex (neuer Stand) 118,0 Indexstand neu: 118,0 x = 18,0 % Indexstand alt: 100,0 Ergebnis: Der Dieselpreis ist im betrachteten Zeitraum um 18,0 % angestiegen. Berechnungsbeispiel Transportpreisanpassung: Dieselkostenanteil (DKA) 25,0 % Veränderung Dieselpreisindex (VDPI) 18,0 % Danach berechnet sich die Preisanpassung wie folgt: 25,0 % x 18,0 % = 4,50 % Ergebnis: Die Preisanpassung an die geänderten Kraftstoffkosten beträgt + 4,50 %. Alternative Berechnung: Dieselpreisindex (alter Stand): 118,0 Dieselpreisindex (neuer Stand) 100,0-1 = 0,18 und 25% DKA = 0,25 0,18 x 0,25 = 0,045 0,045 x 100 = + 4,50 % Preisanpassung Seite 3 von 7

6 Beispiel für eine Kostenelementeklausel, die auf den durchschnittlichen (monatlichen) Dieselpreis abstellt: Kostenelementeklausel ( Dieselkostenzuschlag ) 1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Kraftstoffkosten einen Anteil von % (DKA=Dieselkostenanteil) an den Gesamtkosten ausmachen. 2. Als Basiswert für die Berechnungen gilt ein durchschnittlicher Dieselpreis von / Liter netto. 3. Der Nachweis für die weitere Entwicklung des durchschnittlichen Dieselpreises wird anhand der vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. monatlich für den jeweilgen Vormonat veröffentlichten Dieselpreis-Information geführt. 4. Steigt/sinkt der durchschnittliche Dieselpreis über/unter den festgelegten Basiswert, berechnet sich der Auf-/Abschlag auf den Transportpreis nach folgender Formel (in Prozent): Auf- bzw. Abschlag auf den Transportpreis = DKA x Differenz Dieselpreis wobei: Differenz Dieselpreis = ((aktueller durchschnittl. Dieselpreis / Basiswert) x 100) 100 [ Innerhalb eines Bereiches von Prozent über/unter dem vereinbarten Basiswert (Korridor) bleibt die Entwicklung des durchschnittlichen Dieselpreises unberücksichtigt. ] 1) 5. Der Auf- bzw. Abschlag ist bei der nächsten zu erstellenden Rechnung / bei der nächsten fälligen Gutschrift zu berücksichtigen. 1) Achtung: Je breiter der Korridor, desto seltener kommt es zu einer Preisanpassung. Berechnungsbeispiel Differenz Dieselpreis: Dieselpreis (Basiswert): 1,01 ; Dieselpreis (aktueller Durchschnittswert): 1,09 Dieselpreis (aktueller Durchschnittswert): 1,09 x = 7,92 % Dieselpreis (Basiswert) 1,01 Ergebnis: Die Differenz zwischen dem aktuellen Durchschnittswert und dem vereinbarten Basiswert beträgt 7,92 %. Berechnungsbeispiel Dieselkostenzuschlag: Dieselkostenanteil (DKA): 25,0 %; Differenz Dieselpreis: 7,92 % Danach berechnet sich der Dieselkostenzuschlag wie folgt: 25,0 % x 7,92 % = 1,98 % Ergebnis: Der Dieselzuschlag beträgt + 1,98 %. Alternative Berechnung: Dieselpreis (aktueller Durchschnittswert): 1,09 Dieselpreis (Basiswert) 1,01-1 = 0,0792 und 25% DKA = 0,25 0,0792 x 0,25 = 0,0198 0,0198 x 100 = + 1,98 % Dieselkostenzuschlag Seite 4 von 7

7 Beispiel für eine Kostenelementeklausel, die auf die Gesamtkostenentwicklung abstellt: Kostenelementeklausel (durchschnittliche Kostenstruktur) 1. Die Vergütung für die nach der Leistungsbeschreibung zu erbringenden Leistungen wird nach dem im Anhang beigefügten Preisverzeichnis für die Dauer eines jeweiligen Vertragsjahres mit Wirkung ab dem [ 1. April 1) ] jeden Jahres vereinbart. 2. Die Vergütung für das Folgejahr wird gemäß der vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. festgestellten und als Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr Einsatz im Regionalbereich 2) veröffentlichten Gesamtkostenveränderung angepasst. Maßgeblich ist hierbei der Vergleich von [ Januar zu Januar des Vorjahres 3 ) ], der [ Anfang März 3) ] vorliegt. [ Eine Anpassung erfolgt jedoch nur dann, wenn im Betrachtungszeitraum (Januar zu Januar des Vorjahres 3) ) die Änderung des Gesamtkostenniveaus mehr als % beträgt. ] 3. Unabhängig von der in Absatz 2 geregelten jährlichen Anpassung erfolgt eine unterjährige Preisanpassung, wenn a. durch die prozentuale Veränderung einer oder mehrerer Kostenarten seit Beginn des Betrachtungszeitraumes, also bereits vor Ablauf des Jahres, eine Gesamtkostenänderung von mindestens % eintritt. b. durch das Auftreten neuer Kostenarten / den Wegfall bisheriger Kostenarten eine Änderung des Gesamtkostenniveaus um mindestens % seit Beginn des jeweiligen Betrachtungszeitraumes eintritt. 4. Die Anpassung erfolgt in allen Fällen in Höhe der ausgewiesenen prozentualen Gesamtkostentwicklung. Im Falle einer unterjährigen Anpassung erfolgt diese ab dem Folgemonat ihrer Feststellung bzw. Veröffentlichung. Mit einer unterjährigen Anpassung beginnt der Betrachtungszeitraum für das betreffende Vertragsjahr neu. Die unterjährige Preisanpassung wird bei der Feststellung der jährlichen Entwicklung berücksichtigt. 1) Es handelt sich hierbei um ein Beispiel. Es kann auch jeder andere Monat gewählt werden. 2) alternativ Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr Einsatz im Fernbereich, Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr Einsatz im Nahbereich usw. 3) Es handelt sich hierbei um ein Beispiel, das auf den in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt abgestimmt wurde. Maßgebend ist der Veröffentlichungsrythmus der zum Nachweis vereinbarten Quelle. Seite 5 von 7

8 Beispiel für eine Kostenelementeklausel, die auf eine Gesamtkostenentwicklung unter Berücksichtigung der betriebsindividuellen Kostenstruktur abstellt: 1. wie oben Kostenelementeklausel (betriebsindividuelle Kostenstruktur) 2. Die Vergütung für das Folgejahr wird auf Basis der im Anhang beigefügten betriebsindividuellen Kostenstruktur und der Veränderungsraten angepasst, die der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. in seiner Publikation Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr Einsatz im Regionalbereich 2) für die gewerberelevanten Kostenarten anzeigt. Hierzu werden die in Spalte 3 der genannten Publikation ausgewiesenen prozentualen Veränderungsraten mit den betreffenden betriebsindividuellen Kostenanteilen gewichtet. Die Gesamtkostenentwicklung auf Basis der betriebsindividuellen Kostenstruktur ergibt sich durch Addition der Einzelergebnisse. Maßgeblich ist hierbei der Vergleich von [ Januar zu Januar des Vorjahres 3) ], der [ Anfang März 3) ] vorliegt. 3. wie oben 4. wie oben 5. wie oben 1) Es handelt sich hierbei um ein Beispiel. Es kann auch jeder andere Monat gewählt werden. 2) alternativ Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr Einsatz im Fernbereich, Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr Einsatz im Nahbereich usw. 3) Es handelt sich hierbei um ein Beispiel, das auf den in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt abgestimmt wurde. Maßgebend ist der Veröffentlichungsrythmus der zum Nachweis vereinbarten Quelle. Seite 6 von 7

9 Die Dieselpreis-Information des BGL Der BGL gibt bereits seit 2001 monatlich eine Dieselpreis-Information heraus. Das zweiseitige Informationsblatt ermöglicht einen schnellen Überblick über die Entwicklung des Dieselpreises bei Abgabe an Großverbraucher im Vormonats-, Dreimonats- und Vorjahresvergleich. Die jeweils aktuelle Dieselpreis- Information kann auf der BGL-Website unter eingesehen und als Datei im PDF-Format abgerufen werden. Die Veröffentlichung erfolgt i.d.r. in der 4. Woche nach Ablauf des Betrachtungsmonats; z.b. Betrachtungsmonat: Januar / Zeitpunkt der Veröffentlichung: Ende Februar (im Jahr 2008: spätestens bis zum 25. des Monats). Die BGL-Tabellen zur Gesamtkostenentwicklung im Fern-, Regional- und Nahbereich Der BGL veröffentlicht bereits seit 1994 seine Tabellen zur Gesamtkostenentwicklung. Der Ausweis wird aktuell getrennt für den Fern-, Regional- und Nahbereich geführt. Der Aufbau der Tabellen ist jedoch in allen drei Fällen identisch: In der ersten Tabellenspalte sind die gewerberelevanten Kostenarten aufgeführt. Die zweite Tabellenspalte weist deren - im jeweiligen Basisjahr erhobenen - durchschnittlichen Anteile an den Gesamtkosten, also die durchschnittliche Kostenstruktur aus. Die Struktur bzw. Wägungsanteile werden dabei wie z.b. beim Verbraucher- oder Erzeugerpreisindex der amtlichen Statistik über einen Zeitraum von etwa fünf bis sechs Jahren konstant gehalten. Nach Ablauf erfolgt eine Aktualisierung der Struktur, der im Falle der BGL-Tabellen eine umfangreiche Kostenerhebung in den Betrieben vorangeht. In der dritten Spalte werden die im Betrachtungszeitraum eingetretenen Veränderungen der einzelnen Kostenarten angegeben. Das hierzu verwendete Datenmaterial stammt soweit möglich aus allgemein anerkannten Quellen wie dem Statistischen Bundesamt und der Deutschen Bundesbank. Die Auswirkung der einzelnen Veränderung auf die Gesamtkostensituation, ausgewiesen in der vierten Spalte, ergibt sich durch Gewichtung der Veränderung mit dem jeweiligen Strukturanteil. Der Download ausgewählter Übersichten ist über die Seite möglich. Die Veröffentlichung erfolgt i.d.r. in der 6. Woche nach Ablauf des betreffenden Monats bzw. des Betrachtungszeitraumes; z.b. Betrachtungszeitraum: Januar gegenüber Januar Vorjahr / Zeitpunkt der Veröffentlichung: Anfang März (im Jahr 2008: spätestens bis zum 10. des Monats). Abschließende Hinweise: Es kann keine Empfehlung dahingehend ausgesprochen werden, welche der hier dargestellten Kostenelementeklauseln dem jeweiligen Vertragsverhältnis zugrunde zu legen ist. Gleiches gilt für den/die zu wählenden Nachweis(e). Die Entscheidung muss von den Vertragsparteien selbst im Rahmen ihrer privatrechtlichen Vertragsgestaltung getroffen werden. Die vom BGL verwendeten Messzahlen (Indizes) stellen auf Kalendermonate, nicht aber auf Stichtage ab. Sie sollten damit nicht als Nachweis im Zusammenhang mit Klauselformulierungen wie zum Beispiel die zum gültige Messzahl. vereinbart werden. Seite 7 von 7

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