am: in: Klosterneuburg/EUROTAX
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1 P r o t o k o l l z u r S i t z u n g d e s Beirates für Historische Kraftfahrzeuge am: in: Klosterneuburg/EUROTAX 1.) Liste der Historischen Kraftfahrzeuge 2004: Die Liste für Historische Kraftfahrzeuge 2004 wird überarbeitet, vom Beirat diskutiert und schließlich verabschiedet. Sie beinhaltet nun Pkw, US-Fahrzeuge, Zweiräder, militärische Fahrzeuge und Sonstige. Es wird angeregt, die 25 Jahr Regelung hinkünftig nicht mehr auf Fahrzeuge mit einem Baujahr ab etwa 1980 anzuwenden. Für diese, wie auch für Großserienprodukte sollte die Grenze dann bei 30 Jahren liegen. Der Beirat beschließt auch, dass Lkw und Sonstige mit einem Baujahr vor 1970 generell als erhaltungswürdig gelten, weshalb diese Fahrzeuge nun auch entsprechend in der Liste als Historische Kraftfahrzeuge gekennzeichnet werden. Unimog`s sind derzeit sowohl bei Zugmaschinen als auch bei den Lastkraftwagen zu finden. Zur besseren Lesbarkeit werden diese nunmehr unter den Zugmaschinen zusammengefasst. Militärfahrzeuge: Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Dipl. Ing. Hönig wird Richtlinien für die Aufnahme von solchen Fahrzeugen in die Liste erarbeiten. Erste Ergebnisse sollen bei der nächsten Beiratssitzung diskutiert werden. Es wird vorgeschlagen, Militärfahrzeuge gleich zu handhaben wie Lkw`s und Sonstige, d.h. dass alle Fahrzeuge mit Baujahr vor 1970 generell als Historische Kraftfahrzeuge gelten und somit in die Liste aufgenommen werden können. Alle anderen Fälle sind dem Beirat vorzulegen und im Einzelfall zu entscheiden. Für Bewaffnung etc. gilt jedoch die sog. Demilitarisierungsrichtlinie, wobei die Arbeitsgruppe auch Regeln erarbeiten soll bezüglich der Nach- bzw. Umrüstung solcher Fahrzeuge, damit auch im Verkehr die Sicherheit gewährleistet bleibt. Eine Nach- bzw. Umrüstung wird auch deshalb notwendig sein, da solche Fahrzeuge für den Heereseinsatz oftmals nur mit entsprechenden Ausnahmen oder als Spezialfahrzeuge genehmigt wurden.
2 Wohnmobile werden in der Liste für Historische Kraftfahrzeuge unter den Pkw`s geführt, wobei hier nur eine allgemeine Anmerkung gemacht wird. Eine typenspezifische Auflistung erscheint vorerst nicht notwendig zu sein. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch die Liste der Sachverständigen für Historische Kraftfahrzeuge zu überarbeiten ist. Gleichfalls soll diese auch über das Internet verfügbar sein. Dazu wird die überarbeitete Liste dem BMVIT zur Verfügung gestellt. Auch das Technische Museum wird in diese Liste aufgenommen. Begründet wird dies damit, dass dort ein entsprechend umfangreiches Archiv für die Beurteilung von Historischen Kraftfahrzeugen vorhanden ist, weshalb auch Nachweise zu den technischen Daten sowie Bauteilen etc. ausgestellt werden können. Die Liste für Historische Kraftfahrzeuge 2004 wird ab Jänner verfügbar sein. Da diese bereits bei der ggst. Sitzung approbiert wurde, kann sie hinkünftig für den Genehmigungsvorgang von Historischen Kraftfahrzeugen herangezogen werden. 2.) Diskussion der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Kennzeichenanbringung : Mit der 21. Novelle zum KFG 1967 wurden Bestimmungen zur Kennzeichenanbringung verankert, woraus sich nunmehr Problematiken beim Umbiegen der Kennzeichentafeln ergeben. ( siehe dazu auch GZ /2-II/ST4/03 vom 18. Juli 2003 Pkt. 2). Aus diesem Grund wurden in einer Arbeitsgruppe unter der Leitung von Dipl. Ing Hönig Lösungsvorschläge erarbeitet. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden kurz dargestellt ( siehe dazu auch Zl.: /2- II/ST4/03 Pkt 2 vom 18. Juli 2003). Im Zuge der Diskussion wird auch angedacht, für Historische Kraftfahrzeuge das Kennzeichen vorne entfallen zu lassen. Die Vorschläge werden dem BMVIT zur weiteren Veranlassung übermittelt. Im Beirat wird darauf hingewiesen, dass es auch Probleme bei den Zulassungsstellen gibt, da diese, wenn aus den Unterlagen nichts anderes hervorgeht, oftmals nur einzeilige Kennzeichen ausgeben. Man schlägt deshalb vor, dass in diesem Fall für die Zulassungsstelle die Möglichkeit geschaffen werden sollte, auf Wunsch auch ein zweizeiliges Kennzeichen auszugeben. Von Seiten des BMVIT wird darauf verwiesen, dass ein Erlass erarbeitet wird, der die Problematik der Anbringung von Kennzeichen, v.a. im Bezug auf das Umbiegen klarstellen soll. Dementsprechend soll dann das Umbiegen in bestimmten Fällen sehr wohl möglich sein. 2
3 3.) Besprechung von Genehmigungsanträgen: 3.1.) Mercedes Benz 280 CE, Baujahr 1978: Dieses Fahrzeug wird in der Liste 2004 als historisch eingestuft, weshalb bei der Genehmigung entsprechend vorgegangen werden kann. 3.2.) Motorrad Matchless G12 Baujahr 1984: Mit der derzeit angebauten, angeblich originalen Auspuffanlage werden extrem hohe Lärmemissionen (Vorbeifahrgeräusch über 90 db(a)) verursacht. Da solche lauten Fahrzeuge dem Gedanken der Erhaltung von historischem Gut entgegensprechen und die Grenze des Fahrgeräusches gem. 8 Abs. 1 Z.6 KDV 1967 bei Fahrzeugen, die als historische Fahrzeuge genehmigt werden, 89 db(a) nicht überschreiten darf, wird dieser Antrag vom Beirat abgelehnt. 3.3.) Moped, Baujahr 1973: Hierbei handelt es sich um ein Fahrzeug mit österreichischer Typengenehmigung als Moped. In Deutschland hat es seinerzeit dasselbe Fahrzeug jedoch auch mit anderem Vergaser und anderer Leistung gegeben. Der Antragsteller will nun eine entsprechende Umrüstung mit dem damals in Deutschland verwendeten Vergaser vornehmen. Gemäß Protokollerlass Zl /1-II/ST4/03 vom muss es sich für die Genehmigung als Historisches Kraftfahrzeug um einen zeitgemäßen, d.h. historisch korrekten Umbau handeln. Es sind somit auch nur solche Umbauten möglich, die auch zum damaligen Zeitpunkt möglich waren. Entsprechend sind zeitgenössische Fahrzeugteile zu verwenden. Da bei einem Import aus Deutschland eine Genehmigung solch eines umgebauten Fahrzeuges als Historisches Kraftfahrzeug möglich wäre, kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn entsprechende Teile verwendet werden. 3.4.) Zusammenbau aus mehreren Fahrzeugen: Im konkreten Fall handelt es sich um einen Umbau eines MB 300 SL mit Teilen eines 450 SLC. Da dieser Umbau nicht historisch korrekt ist, kann eine Genehmigung als Historisches Kraftfahrzeug nicht erteilt werden. Der Antrag ist für eine eventuelle Erteilung einer 34-Ausnahmegenehmigung an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. 3.5.) Dnepr MT 16, Baujahr 1975: Dieses Fahrzeug wird hinkünftig in die Liste für Historische Kraftfahrzeuge 2004 aufgenommen. Deshalb kann eine Genehmigung als Historisches Kraftfahrzeug erteilt werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind. 3
4 3.6.) Krasser Seilwindentraktor U3V/60, Baujahr 1960: Auch für dieses Fahrzeug gilt die 30 Jahr Regelung ( siehe Pkt 1). Es wird demnach in der Liste 2004 enthalten sein. Eine Genehmigung als Historisches Kraftfahrzeug kann erteilt werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind. 3.7.) Wohnmobil: Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge der Klasse M1. Dementsprechend sind Wohnmobile mit einem Alter von mehr als 25 Jahren bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen als Historische Kraftfahrzeuge einzustufen. Maßgebend ist auch die Originalität der Innenausstattung. Dies ist vom Sachverständigen zu prüfen bzw. ein entsprechendes Gutachten zu verlangen 3.8.) Chevy Pickup, Baujahr 1952: Von Beiratsmitgliedern wird darauf verwiesen, dass der angegebene Motortyp erst wesentlich später produziert wurde. Deshalb kann nicht von einer zeitgemäßen Veränderung ausgegangen werden, weshalb der Beirat entscheidet, dass es sich hier um kein Historisches Kraftfahrzeug handelt. 4.) Allfälliges: 4.1.) Definition der Fahrzeugarten : Oftmals werden von der Zulassungsstelle die alten Begriffe der Fahrzeugarten, wie diese in den Originaldokumenten festgelegt sind, nicht übernommen. Entsprechende Anlassfälle sind an den Beirat zu übermitteln, wobei dann versucht wird, hier eine Klärung mit den Zulassungsstellen herbeizuführen. 4.2.) ad GZ /2-II/ST4/03 Pkt. 4 vom 18. Juli 2003 Lärmnachweis für die Genehmigung Historischer Kraftfahrzeuge : Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass jedes geeichte Messgerät für die Ermittlung der Geräuschemissionen verwendet werden kann. Im Lärmgutachten sind neben dem verwendeten Gerät und dem Datum der letzten Eichung auch Angaben zum Umgebungsgeräusch etc. zu machen. Die grundsätzliche Vorgangsweise hat entsprechend o.g. Erlass zu erfolgen. 4.3.) Änderung auf Historisches Kraftfahrzeug in den Fahrzeugdokumenten: Dies sollte eigentlich nicht mit allzu großem Aufwand verbunden sein. Es sind jedoch auch Fälle bekannt, wo direkt bei der Zulassungsstelle eine entsprechende Eintragung erfolgte. Es wird darauf 4
5 hingewiesen, dass dies rechtlich nicht zulässig ist. Voraussetzung dafür ist immer eine Änderung in den Genehmigungsdokumenten. Eine entsprechende Änderung in den Genehmigungsdokumenten kann jedoch nur durch die zuständige Genehmigungsbehörde erfolgen. Dazu ist eine Vorführung des Fahrzeuges erforderlich, wobei auch zusätzlich ein Gutachten eines Sachverständigen für Historische Kraftfahrzeuge verlangt werden kann. Dieses hat auch Aussagen zur Originalität und dem Erhaltenszustand zu beinhalten, wobei zumindest der Erhaltenszustand 3 nachgewiesen werden muss. Die Entscheidung über die Beibringung zusätzlicher Nachweise obliegt der Genehmigungsbehörde. Nur mit der Eintragung in den Genehmigungsdokumenten durch die zuständige Genehmigungsbehörde kann bei einer Zulassungsstelle bei aufrechter Zulassung eine entsprechende Änderung in der Zulassungsbescheinigung erfolgen. Vom Beirat wird angemerkt, dass derzeit eine Genehmigung als Historisches Kraftfahrzeug nicht wirklich mit Vorteilen verbunden ist, weshalb eine entsprechende Änderung nur selten beantragt wird. Zusätzlich ist auch ein Fahrtenbuch zu führen, wobei in diesem Zusammenhang angeregt wird, dieses verstärkt im Zuge der Straßenkontrollen oder bei der 57a-Überprüfung zu kontrollieren, da mangelhafte Eintragungen oder ein Überschreiten der zulässigen Fahrtage derzeit nicht wirklich mit Konsequenzen verbunden ist. Es wird vorgeschlagen, für die 57a-Überprüfung das Fehlen des Fahrtenbuches oder mangelhafte Eintragungen mit einem leichten Mangel zu bewerten. 4.4.) Historische Anhänger: Diese wurden bereits bei der Sitzung am 2. Juli 2003 (GZ /2- II/ST4/03; Pkt 3) besprochen. Eine kleine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Dipl. Ing. Hönig soll hier nun entsprechende Grundlagen für die Genehmigung solcher Fahrzeuge als Historische schaffen. 5.) Die nächste Sitzung findet voraussichtlich Anfang Juli statt. 5
( 2 Stimmenthaltungen: Dipl. Ing. Hönig; Dipl. Ing. Sittlinger):
GZ. BMVIT-179.340/0002-II/ST4/2005 P r o t o k o l l z u r S i t z u n g d e s Beirates für Historische Kraftfahrzeuge am: 1. Dezember 2004 in: Klosterneuburg (Fa. EUROTAX) Teilnehmer: siehe Anlage 1 1.)
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