Waffenrechtliche Vorschriften 15. Jagdrecht 329. Vorschriften für die Vereinsarbeit 353. Durchführungsverordnungen der Länder 423

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2 Schnellübersicht Waffenrechtliche Vorschriften 15 Jagdrecht 329 Vorschriften für die Vereinsarbeit 353 Durchführungsverordnungen der Länder 423 Fragenkatalog Sachkundeprüfung 455 I II III IV V Stichwortverzeichnis 595 Findex

3 Inhaltsübersicht I Waffenrechtliche Vorschriften Änderungen im Waffenrecht Änderungen im Waffenrecht Wichtige waffenrechtliche Fundstellen Wichtige waffenrechtliche Definitionen I.1 Waffengesetz (WaffG) I.1.1 Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) I.1.2 Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) I.1.3 Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition I.2 Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz BeschG) Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung BeschussV) I.3 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz SprengG) I.3.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) I.3.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) I.3.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) I.3.4 Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) I.4 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen I.5 Strafgesetzbuch (StGB) Auszug: Notwehr, Notstand I.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug: Geschäftsfähigkeit, Selbsthilfe, Notwehr, Notstand I 9

4 Inhaltsübersicht II Jagdrecht II II.1 Bundesjagdgesetz II.1.1 Unfallverhütungsvorschrift Jagd

5 Inhaltsübersicht III Vorschriften für die Vereinsarbeit III.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug: Vereinsrecht III.2 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz VereinsG) III.3 Steuerrecht im Verein III.4 Abgabenordnung (AO) Auszug: Gemeinnützigkeit III.5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) Auszug: Genehmigungsbedürftige Anlagen III.5.1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) III.5.2 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV) III.6 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Auszug: Jugendschutz in der Öffentlichkeit III 11

6 Inhaltsübersicht IV Durchführungsverordnungen der Länder IV IV.BW Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz DVOWaffG) IV.BY Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes (AVWaffG) IV.BE Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) IV.BR Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG) IV.HB Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes IV.HH Anordnung zur Durchführung des Waffengesetzes IV.HE Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes IV.MV Landesverordnung zur Ausführung des Waffenrechts (Waffenrechtsausführungslandesverordnung WaffRAusfLVO M-V) IV.NI Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) IV.NW Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes IV.RP Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes IV.SL Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) IV.LSA Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) IV.SN Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) IV.SH Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes IV.TH Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

7 Inhaltsübersicht V Fragenkatalog Sachkundeprüfung V.1 Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung gemäß 7 Waffengesetz Tb = Themenbereich Tb 1 Waffen- und munitionstechnische Begriffe Tb 2 Waffenrechtliche Begriffe Tb 3 Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition Tb 4 Umgang mit Waffen und Munition Tb 5 Transport und Mitführen von Schusswaffen und Munition Tb 6 Schießen und Schießstätten Tb 7 Nichtgewerbliches Herstellen und Bearbeiten von Schusswaffen und Munition Tb 8 Aufbewahren von Schusswaffen und Munition Tb 9 Not- und Seenotsignalmittel Tb 10 Sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers Tb 11 Notwehr und Notstand Tb 12 Waffenkundliche Begriffe Tb 13 Handhabung der Schusswaffen Tb 14 Ballistik Tb 15 Langwaffen Tb 16 Kurzwaffen Tb 17 Munition Tb 18 Schießstandaufsicht V 13

8 Inhaltsübersicht I Waffenrechtliche Vorschriften Änderungen im Waffenrecht Änderungen im Waffenrecht Wichtige waffenrechtliche Fundstellen Wichtige waffenrechtliche Definitionen I.1 Waffengesetz (WaffG) I.1.1 Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) I.1.2 Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) I.1.3 Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition I.2 Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz BeschG) Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung BeschussV) I.3 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz SprengG) I.3.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) I.3.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) I.3.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) I.3.4 Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) I.4 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen I.5 Strafgesetzbuch (StGB) Auszug: Notwehr, Notstand I.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug: Geschäftsfähigkeit, Selbsthilfe, Notwehr, Notstand I 15

9 Änderungen im Waffenrecht 2009 I Änderungen im Waffenrecht 2009 Im März 2009 tötete ein 17-Jähriger in einer Schule in Winnenden mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte. Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe und Erörterungen in Betracht kommender Konsequenzen im Bundestag und Bundesrat führten zu den jüngsten Änderungen des Waffengesetzes, die mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 ( BGBl. I 2009 S. 2062) veröffentlicht wurden. Hier ein Überblick über die Änderungen 1 ): Fortlaufende Prüfung des Bedürfnisses ( 4 Abs. 4 WaffG) Mit der Änderung 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können. Bislang wurden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Keine Besserstellung von Sportschützen mehr ( 8 Abs. 2 WaffG) Die Vorschrift des 8 Abs. 2 WaffG hat bisher die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervorgehoben. Da 13 WaffG für Jäger und 14 WaffG für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen, lief diese Regelung in 8 Abs. 2 WaffG ins Leere. Diese Regelung wird daher gestrichen. Nach bisheriger Rechtslage musste der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelte die Vorschrift über Sportschützen in 14 WaffG. Nach 14 Abs. 2 WaffG musste sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigte Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Wollte der Schütze dieses Kontingent überschreiten, musste er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des oben genannten Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, wurden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wurde 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist. Anheben der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen ( 27 Abs. 3 WaffG) Durch die Änderung des 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG dürfen Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 1 ) Siehe auch das Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 27. Mai

10 mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr schießen. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten und hier nur Einzellader-Flinten trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Stärkere Kontrollen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ( 36 Abs. 3 WaffG) Nach bisheriger Rechtslage hatte derjenige, der Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen mit behördlicher Genehmigung besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestanden begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, konnte die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Die bisherige Rechtslage umfasste damit keine verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung. Eine zusätzliche Hürde sah 36 Abs. 3 WaffG (alte Fassung) beim Betreten des Wohnraums vor, da er eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzte. Durch die Änderung des 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird jetzt klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der Holschuld der Behörde wird eine Bringschuld des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben. Durch die Neufassung des 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Änderungen im Waffenrecht 2009 Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Durch die Übernahme von 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG in die geltende Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen weiterhin nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Besondere Sicherungen von Kurzwaffen und Waffenschränken ( 36 Abs. 5 WaffG, 13, 14 AWaffV) Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung soll durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht werden. Nach bisheriger Rechtslage hatte der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen ( 36 WaffG und 13, 14 AWaffV). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit mechanischen oder elektronischen Doppelbart- oder Zahlenschlössern ausgestattet. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber nun ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben. Einführung eines nationalen Waffenregisters ( 43a WaffG) Durch die Änderung der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister bis Ende 2014 ein- 17 I

11 I Änderungen im Waffenrecht 2009 zuführen und darin mindestens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers. Der Aufbau eines solchen Registers, das bis Ende des Jahres 2012 fertig sein soll, ist in dem neu geschaffenen 43a WaffG geregelt. Übermittlung von Meldedaten bei Zuzug ( 44 Abs. 2 WaffG) Bisher erhielten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dies setzte voraus, dass sich der Bürger an seinem neuen Wohnort angemeldet hat, die Zuzugsmeldebehörde den Datensatz von der Fortzugsmeldebehörde abgerufen hat, letztere auf Grund des Wegzugs die Waffenbehörde am früheren Wohnort informiert hat, welche dann die Akte auf dem Postwege an die nunmehr zuständige Waffenbehörde übersendet hat. Dieser Vorgang konnte einige Zeit in Anspruch nehmen und war zudem fehleranfällig. Die Ergänzung in 44 Abs. 2 WaffG dient der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zugezogen ist. Vernichtung eingezogener Waffen und Munition ( 46 Abs. 5 WaffG) Durch die Änderung in 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen zu verzichten. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als Waffenhändler gerieren müssen und sich die Anzahl der im Umlauf befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind. Strafe bei vorsätzlichem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ( 52a WaffG) Mit der Einführung des neuen 52a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt. Amnestieregelung ( 58 Abs. 8 WaffG) Bereits im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/2003 wurde eine Amnestieregelung normiert. Obwohl diese Ende 2003 gegenstandslos geworden ist, wurde sie nie aufgehoben. Durch die Änderung des 58 Abs. 8 WaffG wird den Besitzern von illegalen Waffen die Möglichkeit eröffnet, sich legal von diesen Waffen zu trennen. Durch die Differenzierung wird klargestellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der Abgabe der Waffen innerhalb des Amnestiezeitraums von fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt ein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. 18

12 Änderungen im Waffenrecht 2008 Änderungen im Waffenrecht 2008 Auszug aus dem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern (I D ) vom 25. März 2008 I 1.1 Sportschützennachwuchs ( 3 Abs. 3, 27 Abs. 3 WaffG) Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht in Schützenvereinen schießen können, bleibt wie bisher bei 12 Jahren. Die Waffenbehörden können künftig aber nach 3 Abs. 3 WaffG allgemeine Ausnahmen von der Altersgrenze insbesondere für Veranstaltungen erteilen. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa an einem Tag der offenen Tür oder an einem Schnuppertag Nachwuchsarbeit zu leisten und nach Talenten suchen zu können. Auch wenn dies der Wortlaut unklar lässt, umfasst die Ausnahmemöglichkeit auch das Erfordernis ärztlicher Bescheinigungen nach 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG, so dass die Waffenbehörde insoweit auch von ihnen dispensieren kann. Nur diese Auslegung wird der vom Gesetzgeber gewollten Erleichterung für Veranstaltungen gerecht. 27 Abs. 3 Satz 1 WaffG erlaubt es künftig zudem, neben in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitgliedern des Schützenvereins auch die Sorgeberechtigten als Aufsichtspersonen in Schießstätten einzusetzen. 1.2 Sportschützen ( 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) Die Neufassung des 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach das so genannte Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von i.d.r. maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch so genannte verbandsfremde Waffen erwerben können Erbwaffen ( 20 WaffG) Bis 31. März 2008 brauchen Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. An die Stelle dieses so genannte Erbenprivilegs tritt nun folgende Regelung; Erben brauchen nach 20 Abs. 3 und 5 WaffG auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen; die Sicherung mit einem Blockiersystem ist nach 20 Abs. 6 WaffG von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Blockiersysteme, werden vom Bundesinnenministerium nach 20 Abs. 4 WaffG in einer Technischen Richtlinie Blockiersysteme für Erbwaffen erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Solange dies noch nicht geschehen ist oder es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, hat die Waffenbehörde nach 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG auf Antrag vorerst eine Ausnahme zuzulassen. Die Blockierpflicht gilt nach 20 Abs. 3 WaffG nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann nach 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien. Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden. Die Einbeziehung aller Erbwaffen in die Blockierpflicht, auch wenn der Erbfall vor dem 1. April 2008 lag, hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die das Waffengesetz aber nicht traf. 19

13 I Änderungen im Waffenrecht Stellvertretungserlaubnis ( 21a WaffG) Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf nach 21a Abs. 1 WaffG künftig einer besonderen Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für den Stellvertreter erteilt. 1.5 Fachkundenachweis von Waffengewerbetreibenden ( 22 WaffG) Die bisherige Ausnahmeregelung der dreijährigen Berufstätigkeit im Waffenhandel nach 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG entfällt ab 1. April Künftig braucht nur noch derjenige seine Fachkunde nicht nachzuweisen, der die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt (entspricht bisher 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WaffG). 1.6 Waffenbücher ( 23 WaffG) Wesentliche Teile von Schusswaffen müssen ab 1. April 2008 in die Waffenbücher eingetragen werden. Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind nach 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WaffG Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen. 1.7 Markierung und Registrierung von Waffen ( 24 WaffG) Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind nach 24 Abs. 1 Satz 5 WaffG künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Komplettwaffen brauchen nach 24 Abs. 1 Satz 2 WaffG nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden. Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen daher entgegen der ursprünglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden. Die Kennzeichnungspflicht greift aber, falls die Teile künftig separat gehandelt werden. Die Regelung kennt also keinen umfassenden Bestandsschutz für alle bereits im Umlauf befindlichen Teile. 1.8 Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten ( 29 ff. WaffG) Künftig wird das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte Prinzip der doppelten Erlaubnis auch bei Drittstaaten angewendet. d. h. Entsende-, Durchfuhr- und Empfängerstaat müssen der Mitnahme bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Jäger bis zu drei Langwaffen, Sportschützen bis zu sechs Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu drei Einzellader- oder Repetier- Langwaffen sind hiervon befreit. Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die absehbar noch eine Anpassung erfordern. Hierzu werden wir noch gesondert informieren. 1.9 Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland ( 37 Abs. 4 WaffG) Waffenerlaubnisinhaber, die in das Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen Verbot des Führens von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und bestimmten Messern ( 42a WaffG) bestimmte tragbare Gegenstände zu führen. Ein Verstoß ist nach 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bewehrt werden. Das Verbot greift in den folgenden Fällen: a) Anscheinswaffen Anscheinswaffen dürfen nach 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich. Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 zum WaffG von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und so genann- 20

14 Stichwortverzeichnis Sie finden das jeweilige Stichwort über die fettgedruckte Angabe der Leitziffer gefolgt durch die Vorschriftenabkürzung. Beispiel: I.1/WaffG weist auf die Leitziffer I.1; hier im Abschnitt I in der Ordnungsziffer 1 wurde das Waffengesetz eingeordnet. Im angegebenen Paragraphen finden Sie das gesuchte Stichwort. Ausführliche Hinweise auf die einschlägigen Paragraphen im Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung finden Sie auch im Fundstellenverzeichnis am Anfang des Abschnitts I. Alkoholausschank an Jugendliche III.6/ JuSchG 9 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung I.1.1/AWaffV 1 ff. Altbesitz I.1/WaffG 58 Anzeigepflichten I.1/WaffG 34 ff., 38, I.3/SprengG 14 Aufbewahrung, Waffen und Munition I.1/WaffG 36, I.1.1/AWaffV 13 ff., I.1.3 Merkblatt Aufsicht I.1.1/AWaffV 11 Aufsichtspersonen I.1.1/AWaffV 10 Aufzeichnungspflicht I.3/SprengG 15 Bedürfnis I.1/WaffG 8 Begriffsbestimmungen Waffenrecht I.1/WaffG 1, Anlage 1 Beschussgesetz I.2/BeschG 2 Sprengstoffgesetz I.3/SprengG 3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit I.1/ WaffG 6,I.6/BGB 106 Beschränkung I.1/WaffG 9 Beschussgesetz I.2/BeschG 1 ff. Beschussprüfung I.2/BeschG 5 Beschussverordnung I.2.1/ BeschussV 1 ff. Beschussrat I.2/BeschG 15 Beschusstechnische Begriffe I.2/ BeschG 2 Brauchtumsschützen I.1/WaffG 16 Bundesjagdgesetz II.1/BJagdG 1 ff. Bußgeldvorschriften I.1/WaffG 53, I.2/ BeschG 21, I.3/SprengG 40 ff. Stichwortverzeichnis CE-Konformitätskennzeichnung I.1.3.1/1. SprengV Anlage 5 EG-Baumusterprüfung I.1.3.1/1. SprengV Anlage 7 Eigentümerbefugnis I.6/BGB 903 Einfuhr I.1/WaffG 29 ff., I.1.1/ AWaffV 28 ff., I.3/SprengG 15 Einziehung I.1/WaffG 54, II.1/ BJagdG 18 Erbfall I.1/WaffG 20 Erbwaffen I.1/WaffG 20 Erlaubniserteilung I.1/WaffG 10 ff. Erlaubnistatbestände, besondere I.1/ WaffG 11 ff. Erlaubnisvoraussetzungen I.1/WaffG 4 Erwerbserlaubnis I.3/SprengG 27 Europäischer Feuerpass I.1.1/ AWaffV 33 Explosionsgefährliche Stoffe I.3/ SprengG 1 ff. Explosivstoffliste I.3/SprengG 3, Anlage III Explosivstoff Aufbewahrung I.1.3.2/2. SprengV 1 ff. Einzelprüfung I.1.3.1/1. SprengV Anlage 6 Lagergruppen I.1.3.2/2. SprengV 4 Fachbeirat Schießsport I.1/WaffG 15b, I.1.1/AWaffV 8 Fachkunde I.1/WaffG 22, I.1.1/ AWaffV 15 Fragenkatalog Sachkundeprüfung V.1 Gefährdete Personen I.1/WaffG 19 Gemeinnützige Zwecke III.4/AO 52 Geschäftsfähigkeit I.6/BGB 104 ff. Geschäftsunfähigkeit I.1/WaffG 6,I.6/ BGB 104 Gutachten I.1.1/AWaffV 4 Handel, Waffen I.1/WaffG 21 ff. Hinweispflichten I.1/WaffG 34 ff. Jagdbezirke II.1/BJagdG 4 ff. Jagdpacht II.1/BJagdG 11 ff. Jagdrecht II.1/BJagdG 1, I.1.1 Unfallverhütungsvorschriften Jagdschein II.1/BJagdG 15 Jagdschutz II.1/BJagdG 23 ff. Jugendjagdschein II.1/BJagdG Findex

15 Stichwortverzeichnis Findex Jäger I.1/WaffG 13, II.1/BJagdG 15 Jägerprüfung II.1/BJagdG 15 Jugendschutz III.6/JuSchG 1 ff. Kennzeichnung von Waffen I.1/ WaffG 24, I.1.1/AWaffV 21 Kosten I.1/WaffG 50, I.1.2/ AWaffkostV 1 ff., I.2/BeschG 16, I.3.3/SprengKostV 1 ff. Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz I.3.4/ SprengKostV 1 ff. zum Waffengesetz I.1.2/ AWaffkostV 1 ff. Kriegswaffen I.1/WaffG 57, I.4/ KrWaffKontrG 1 ff. Lärmschutz, Sportanlange III.5.2/18. BImSchV 1 ff. Lagerung Explosivstoffe I.1.3.2/2. SprengV 4, Anhang Waffen I.1/WaffG 36, I.1.1/ AWaffV 13 ff., I.1.3 Merkblatt Lehrgänge I.1.1/AWaffV 22 Markenanzeigepflicht I.1/WaffG 24 Meldebehörde I.1/WaffG 44 Minderjährige I.1/WaffG 27, I.6/ BGB 106 Mitgliedsbeiträge III.3 Mitverschulden I.6/BGB 254 Munitionssammler I.1/WaffG 17 Nachweis der Sachkunde I.1.1/ AWaffV 2 ff. Nationales Waffenregister I.1/ WaffG 43a Notstand I.6/BGB 228, 904 entschuldigender I.5/StGB 35 rechtfertigender I.5/StGB 34 Notwehr I.5/StGB 32, I.6/BGB 227 Notwehrexzess I.5/StGB 33 Notwehrüberschreitung I.5/StGB 33 Obhutspflichten I.1/WaffG 34 ff. Ordnungswidrigkeiten I.1.1/AWaffV 34 Örtliche Zuständigkeit I.1/WaffG 49 Personenbezogene Daten I.1/WaffG 43 Persönliche Eignung I.1/WaffG 6,I.1.1/ AWaffV 4 Prüfung I.1.1/AWaffV 2, 16, V.1 Fragenkatalog Prüfzeichen I.2/BeschG 6 Rechtsfähigkeit I.6/BGB 1 Rücknahme I.1/WaffG 45, I.2/ BeschG 19 Sachkunde I.1/WaffG 7,I.1.1/ AWaffV 1 ff., V.1 Fragenkatalog Sachliche Zuständigkeit I.1/WaffG 48 Sachverständige I.1/WaffG 17 Schadensersatz, Umfang I.6/BGB 249 Schadensersatzpflicht I.6/BGB 823 ff. Schallschutz III.5.2/18. BImschV 1 ff. Schießsportordnungen I.1/WaffG 15a, I.1.1/AWaffV 5 Schießsportverbände I.1/WaffG 15 Schießstätten I.1/WaffG 27, I.1.1/ AWaffV 9 ff. Schießstätten, Überprüfung I.1.1/ AWaffV 12 Schießübungen I.1.1/AWaffV 22 unzulässige I.1.1/AWaffV 7 zulässige I.1.1/AWaffV 9 Schikaneverbot I.6/BGB 226 Selbsthilfe I.6/BGB 229, 859 Sicherheitsabstände I.3.2/2. SprengV Anlagen Spendenrecht III.3 Sportanlange Genehmigungspflicht III.5/BImSchG 4, 19, III.5.1/4. BImSchV Lärmschutz III.5.2/18. BImschV 1 ff. Sportordnungen I.1/WaffG 15a, I.1.1/ AWaffV 5 Sportschützen I.1/WaffG 14 Sportveranstaltungen, Freigrenze III.4/ AO 64, 67 Sprengstoffgesetz I.3/SprengG 1 ff. Sprengstoffverordnung Erste I.3.1/SprengVO 1 ff. Zweite I.3.2/SprengVO 1 ff. Dritte I.3.3/SprengVO 1 ff. Kostenverordnung I.3.4/ SprengKostV 1 ff

16 Steuerrecht im Verein III.3 Strafgesetzbuch I.5/StGB 32 ff. Strafvorschriften I.1/WaffG 51, 52, 52a, I.3/SprengG 40 ff. Übungsleiterfreibetrag III.3 UN-Nummern I.3/SprengG 3 Unverletzlichkeit der Wohnung I.1/ WaffG 36 Umgang Explosionsstoffe I.3/SprengG 27 ff. Waffen I.1/WaffG 2, 4ff. Unterlassene Hilfeleistung I.5/ StGB 323c Verbotene Waffen I.1/WaffG 40 Verbringung I.1/WaffG 29 ff., I.1.1/ AWaffV 28 ff., I.3/SprengG 15 Vereine, Schießsport I.1/WaffG 15 Vereinsrecht III.1/BGB 21 ff., III.2/ VereinsG 1 ff. Vereinsgesetz III.2/VereinsG 1 ff. Verfall I.1/WaffG 54 Volljährigkeit I.6/BGB 2 Vorsteuer III.3 Waffenbücher I.1/WaffG 23, I.1.1/ AWaffV 17 ff. Waffengesetz I.1/WaffG 1 ff. Waffengesetz-Verordnung I.1.1/ AWaffV 1 ff. Waffengewerbe I.1/WaffG 21 ff., I.1.1/ AWaffV 15 ff. Waffenhandel I.1/WaffG 21 ff. Waffenherstellung I.1/WaffG 21 ff. Waffenliste I.1/WaffG 2 Waffenregister I.1/WaffG 43a Waffensammler I.1/WaffG 17 Waffenverbote I.1/WaffG 41 ff. Widerruf I.1/WaffG 45, I.2/BeschG 19 Wildschaden II.1/BJagdG 26 ff. Wohnung, Zutrittsrecht zum Zwecke der Überprüfung I.1/WaffG 36 Zulassung, Waffen und Munition I.2/ BeschG 1 ff. Zuständigkeit I.1/WaffG 48, 49, I.2/ BeschG 20 Stichwortverzeichnis Zuständigkeitsverordnungen Baden-Württemberg IV.BW 1 ff. Bayern IV.BY 1 ff. Berlin IV.BE 1 ff. Brandenburg IV.BR 1 ff. Bremen IV.HB 1 ff. Hamburg IV.HH 1 ff. Hessen IV.HE 1 ff. Mecklenburg-Vorpommern IV.MV 1 ff. Niedersachsen IV.NI 1 ff. Nordrhein-Westfalen IV.NW 1 ff. Rheinland-Pfalz IV.RP 1 ff. Saarland IV.SL 1 ff. Sachsen-Anhalt IV.LSA 1 ff. Sachsen IV.SN 1 ff. Schleswig-Holstein IV.SH 1 ff. Thüringen IV.TH 1 ff. Zutrittsrecht zum Zwecke der Überprüfung I.1/WaffG 36 Zuverlässigkeit I.1/WaffG Findex

17 I II III IV V Findex Schnellübersicht Waffenrechtliche Vorschriften 15 Jagdrecht 329 Vorschriften für die Vereinsarbeit 353 Durchführungsverordnungen der Länder 423 Fragenkatalog Sachkundeprüfung 455 Stichwortverzeichnis 595

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