Allgemeine Geschäftsbedingungen
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- Volker Färber
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Zu unseren AGB's möchten wir anmerken, dass wir einen fairen Service bieten und dieselbe Fairness von unseren Kunden bzw. Auftraggebern erwarten. 1. Gegenstand unserer Geschäftsbedingungen Gegenstand der Geschäftsbedingungen ist die Erbringung von Überführungsdienstleistungen von Kraftfahrzeugen auf eigener oder fremder Achse auf Grund einer Auftragserteilung, die der Auftraggeber (Kunde) dem Auftragnehmer (Überführer) unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. 2. Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß 407 bis 449 und 452 bis 452 d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß 458 HGB. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind. Auf die Haftungsbegrenzungen wird besonders hingewiesen. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingend Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR sofern nicht zwingend Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstellen. 3. Angebote Angebote sind grundsätzlich unverbindlich 4. Auftragserteilung Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bzw. Auftraggeber bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit der Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen. 1
2 5. Ablauf Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit Überführungskennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 1 Stunde, so wird für jede angefangene Stunde 12,50 zzgl. Mwst. berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und somit nicht zu überführen, werden 75 % des Überführungspreises berechnet. 6. Ausführung der Dienstleistung Die Dienstleistung wird nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten und Erfordernissen des Überführers durchgeführt. Der Auftragnehmer (Überführer) ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter und Logistikpartner die Erfüllung seiner Leistungen nicht beeinträchtigt wird. Wenn der Auftragnehmer (Überführer) den Ausführungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z.b. durch Staus, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Auftragnehmer (Überführer) ist jedoch verpflichtet, den Kunden bzw. Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. 7. Technische Mängel Wird die Überführung wegen technischer Mängel vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für Anfahrt in Höhe von 1,20 zzgl. Mwst je Entfernungskilometer ab D Ahrbrück, mindestens jedoch 25,- zzgl. Mwst. berechnet werden. 8. Begleitpapiere Der Kunde bzw. Auftraggeber ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich (einschließlich Fahrzeugschein u. Versicherungsbestätigung für Überführungskennzeichen, soweit sie von ihm gestellt werden) und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder übermäßiger Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere, fehlender Genehmigungen entstehen. (Verwarnungen, Bußgelder, o.ä. Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp-und Bergungskosten etc.) 2
3 9. Haftung und Versicherung Der Überführer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung für Schäden bei denen Mängel am Fahrzeug mit ursächlich waren ist ausgeschlossen. Bei Anlieferung nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 10:00 Uhr des darauf folgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden oder wenn auf ein Übernahme-/Übergabeprotokoll vom Kunden bzw. Auftraggeber verzichtet wird. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen, Streiks o.ä. kann der Überführer nicht zur Verantwortung gezogen werden. Stellt der Kunde bzw. Auftraggeber Überführungskennzeichen für die Überführung zur Verfügung, müssen diese Kennzeichen vollkaskoversichert sein. Sollte der Überführer grob fahrlässig handeln, haftet er in vollem Umfang für einen Schaden. Sollte er nicht vorsätzlich grob fahrlässig handeln und ein Schaden bei der Überführung entstehen, beschränkt sich sich die Haftung auf die KFZ-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Sollte der Kunde bzw. Auftraggeber ein Fahrzeug überführen lassen, welches selber und/oder auch nicht über die zur Verfügung gestellten Überführungskennzeichen vollkaskoversichert ist, haftet der Kunde bzw. Auftraggeber in vollem Umfang für Schäden oder Unfälle. Ausnahme ist, wenn der Überführer vorsätzlich einen Schaden bzw. Unfall verursacht, dann haftet der Überführer. Wenn der Kunde bzw. Auftraggeber ein zugelassenes Auto zur Überführung auf eigener Achse bereit stellt ist dieses nur soweit versichert, wie die Autoversicherung vorhanden ist. Der Kunde bzw. Auftraggeber haftet also für eventuelle Restschäden, ausser, wenn der Überführer grob fahrlässig handelt. Ansonsten tritt die Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung des zu überführenden Fahrzeuges ein. Eine Versicherung über diese Versicherung hinaus kann nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine zwischen Versicherungsgeber und dem Kunden bzw. Auftraggeber vereinbarte Selbstbeteiligung, trägt im Falle eines durch den Überführer verursachten Schadens, der Überführer im vollem Umfang. Der Überführer haftet jedoch nicht für weitere Schäden oder für den Schaden am Fahrzeug. Bei allen zugelassenen Fahrzeugen, die im Auftrag unseres Kunden bzw. Auftraggebers auf eigener Achse bewegt werden, handelt es sich bei unseren Mitarbeitern und Logistikpartnern um berechtigte Fahrer, die gemäß den Bedingungen zu den jeweiligen abgeschlossenen Versicherungsverträgen des Kunden bzw. Auftraggebers als mitversichert gelten. Schäden, die nicht aus dem unmittelbaren Fahren im Straßenverkehr hervorgehen, werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer (Überführer) übernommen, und sind versichert. Bei Überführungen auf fremder Achse haftet der Überführer nach den gesetzlichen Bestimmungen in seiner Eigenschaft als Frachtführer nach vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag nach den 425 ff HGB sowie seiner Haftung nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) im Rahmen seiner Verkehrshaftungsversicherung. 3
4 Für Verluste und Beschädigung von Gütern gilt die Haftungsbegrenzung mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) des internationalen Währungsfonds (IWF) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes von Fahrzeugen versichert. Im Fall von rechtsgültig vereinbarter Abweichungen gemäß 449 HGB gilt die Haftungsbegrenzung bis zu 40 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung versichert. Die Entschädigung je Schadenereignis für alle unter diesen Versicherungsvertrag fallenden Ansprüche ist mit einer Summe von begrenzt. 10. Reparaturen & Wartezeiten Sind vom Überführer Reparaturen, Reparaturversuche o.ä. durchzuführen, oder kommt es wegen Reparaturen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als 1 Stunde in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlich zu einem vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung gestellt. In einem Pauschalpreis nicht enthaltender Aufwand wird mit 12,50 Stunde zzgl. Spesen und Mwst. in Rechnung gestellt. Bei allen Maßnahmen des Überführers die 150,- übersteigen, ist er innerhalb des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Kunden bzw. Auftraggeber Rücksprache zu halten. 11. Meinung Die Meinung des Auftragnehmers (Überführers) über den Zustand des zu überführenden Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können und entbindet den Kunden bzw. Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen. 12. Quittung Nach Ankunft des Fahrzeuges an der Ablieferstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Auftragnehmer (Überführer) die Ablieferung gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllungen der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor-und Nachnahme des Empfängers in Druckschrift anzugeben. 13. Zahlung Für die Berechnung der Preise gelten die angebotenen Preise zzgl. der zur Zeit gültigen Mwst., Sonderleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher 4
5 eingetretten ist. Im Falle des Zahlungsverzuges werden wir mindestens Zinsen in Höhe von 15,5% zuzüglich 2,50 Bearbeitungsgebühr über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungs-und Kundennummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist. Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserledigung eine schriftliche Beanstandung bei uns eingeht. Dem Auftragnehmer (Überführer) steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. 14. Rote Überführungskennzeichen Sollten Überführungskennzeichen für eine Überführung vom Kunden bzw. Auftraggeber gewünscht werden bzw. erforderlich sein, so werden grundsätzlich unsere eigenen Überführungskennzeichen für den Kunden bzw. Auftraggeber kostenpflichtig, von uns genutzt. Diese sind wie folgt versichert: Haftpflicht: unbegrenzt / TK 150,00 SB / VK 1000,00 SB 15. Stornierung Stornierungen bis einschließlich 8 Stunden vor dem vertraglich bestimmten Beginn der Fahrzeugüberführung sind kostenfrei. Bei Stornierung nach Ablauf der vorbezeichneten Frist berechnet der Überführer 75% des vereinbarten Preises. Für die Rechtzeitigkeit der Stornierung kommt es auf den Zugang der Erklärung an. 5
6 16. Liefertermine Liefertermine werden bei der Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug in Folge von Panne, technischen Defekten, Ausfall eines Logistikpartners oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für Verkehrsbedingte Verzögerungen. Werden Lieferzeiten um weniger als 14 Tage überschritten, sind Schadenersatzansprüche bei verbindlicher Terminzusage gänzlich ausgeschlossen. Liefertermine sind grundsätzlich immer unverbindlich. Wir sind jedoch bemüht, die uns von unseren Kunden vorgegebenen Liefertermine fristgerecht einzuhalten. 17. Mitarbeiter & Logistikpartner Wir können grundsätzlich eigene Mitarbeiter oder auch Logistikpartner mit dem Überführungsauftrag beauftragen. Der Kunde bzw. Auftraggeber erklärt sich in einem solchen Fall damit einverstanden, dass der Logistikpartner oder Mitarbeiter, seine Adressdaten, sprich Anlieferungs-, Abhol- und Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt bekommt. Der Kunde bzw. Auftraggeber erklärt sich mit dieser Vorgehensweise auch für die Erstellung von Angeboten einverstanden. 18. Änderung und Ergänzung Änderung und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. 19. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtliche zulässige Weise zu erreichen. 20. Sonstiges Desweiteren und insbesondere für Transporte per LKW/Trailer gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen 6
7 21. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz des Überführers bzw. Frachtführers. Hat der Überführer bzw. Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. 22. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Überführers bzw. Frachtführers, soweit der Anspruchssteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Überführer bzw. Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist der Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. 23. Anwendbares Recht Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 24. Salvatorische Klausel Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. Ahrbrück, den
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