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1 3/10/10 in Kraft getreten am D I E N S T A N W E I S U N G zur Verhinderung von Korruption Inhalt: 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich 3. Korruptionsdelikte nach StGB 3.1 Vorteilsannahme ( 331 StGB) 3.2 Bestechlichkeit ( 332 StGB) 3.3 Vorteilsgewährung ( 333 StGB) 3.4 Bestechung ( 334 StGB) 3.5 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung ( 335 StGB) 3.6 Unterlassen der Diensthandlung ( 336 StGB) 4. Begriffsbestimmungen 4.1 Zuwendungen und Vergünstigungen bzw. Vorteile im Rahmen von Korruptionsdelikten 4.2 Erlaubte Entgegennahme von Zuwendungen 5. Definition des unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhangs bei Korruptionsdelikten 6. Nebentätigkeiten 7. Vorbeugung 8. Informationsaustausch innerhalb der Verwaltung 9. Organisatorische Maßnahmen 9.1 Dokumentation von Verwaltungsvorgängen 9.2 Dienst- und Fachaufsicht 9.3 Personalrotation 9.4 Vier-Augen-Prinzip 9.5 Korruptionsverhinderung im Auftrags- und Vergabewesen 10. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes 11. Vorgehen bei Korruptionsverdacht 12. Inkrafttreten

2 1. Vorbemerkung 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bocholt dürfen in Bezug auf ihr Amt, ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis auch nach dessen Beendigung - keine Belohnungen, Geschenke oder andere Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Dies gilt auch, wenn sie die Leistungen nicht für sich, sondern für Dritte (Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete usw.) fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ebenfalls berechtigt die Weitergabe von Vorteilen an Dritte nicht zur Annahme. Bestechungsversuche sind auf dem Dienstweg unverzüglich der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Sinn und Zweck dieser Dienstanweisung ist es, Regelungen und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Stadtverwaltung Bocholt zu treffen, um Korruption in allen Erscheinungsformen zu verhindern. 2. Geltungsbereich Die Dienstanweisung gilt für alle Beschäftigten der Stadt Bocholt einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. 3. Korruptionsdelikte nach StGB 3.1 Vorteilsannahme ( 331 Strafgesetzbuch StGB) (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. 3.2 Bestechlichkeit ( 332 StGB) (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 (hier Absatz 1) schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

3 3 3.3 Vorteilsgewährung ( 333 StGB) (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. 3.4 Bestechung ( 334 StGB) (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen o- der einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 (hier Absatz 1) schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt. 3.5 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung ( 335 StGB) (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und 2. eine Tat nach 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

4 3.6 Unterlassen der Diensthandlung ( 336 StGB) 4 Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. 4. Begriffsbestimmungen 4.1 Zuwendungen und Vergünstigungen bzw. Vorteile bei Korruptionsdelikten Zuwendungen und Vergünstigungen bzw. Vorteile im Sinne des StGB können sämtliche Vorteile wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein. Insbesondere die Zahlung von Geld, die Überlassung von Gutscheinen (z.b. Telefon- oder Eintrittskarten) oder Gegenständen (z. B. Fahrzeuge zum privaten oder dienstlichen Gebrauch), besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (Nachlässe über das Geschäftsübliche hinaus), bevorzugte Anstellung von Verwandten und Bekannten sowie die Begründung von Arbeitsverhältnissen für Kinder, Überlassung und Verkauf von Fahrzeugen zu Sonderpreisen ohne offiziellen Schätzpreis und Gutachten, Gewährung von Rabatten, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer allgemeinen Berufsgruppe, welcher der Bedienstete angehört, eingeräumt werden, Zahlung von unverhältnismäßig hoher Vergütung bei (genehmigten) Nebentätigkeiten (z.b. Gutachten, Erstellung von Abrechnungen), Mitnahme auf Urlaubsreisen, Geschäftsreisen, Fahrkarten, Flugtickets usw. 4.2 Erlaubte Entgegennahme von Zuwendungen Angenommen werden dürfen geringwertige Aufmerksamkeiten, deren Zurückweisung in der Regel der allgemeinen Höflichkeit widerspräche. Dazu zählen auch durch Firmenaufdruck gekennzeichnete Massenwerbeartikel (wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks, Notizbücher) im herkömmlichen Umfang. Die Geringwertigkeit untersteht einem strengen Maßstab und ist daher sehr eng auszulegen. Eine Bagatellgrenze (Wertgrenze) wird nicht festgelegt. Die Unterscheidung, ob es sich lediglich um eine Höflichkeitsgeste oder um einen Anbahnungsversuch zur Korruption handelt, wird nicht abschließend definiert. 5. Definition des unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhangs bei Korruptionsdelikten Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Zuwendung/Vergünstigung und Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis besteht unter folgenden Voraussetzungen: Unmittelbarer Zusammenhang In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht ein Vorteil dann, wenn er für den Beschäftigten/die Beschäftigte persönlich bestimmt ist und mit den Dienstgeschäften oder der Funktion innerhalb der Verwaltung oder einem Nebenamt zeitlich und sachlich verbunden ist.

5 5 Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem/der Beschäftigten für eine erbrachte oder zu erbringende dienstliche Handlung eine Belohnung oder ein Geschenk überreicht wird. Mittelbarer Zusammenhang Ein mittelbarer Zusammenhang besteht dann, wenn der/die Beschäftigte den Vorteil 6. Nebentätigkeiten o nicht selbst erlangt, sondern Familienangehörige, Freunde, Bekannte, Kollegen oder in Beziehung zu ihm/ihr stehende Vereine etc. und/oder o nicht direkt vom Verwaltungskunden, sondern in dessen Auftrag oder auf dessen Anregung durch Dritte erhält und/oder o zeitlich versetzt für das Dienstgeschäft (z. B. nach Eintritt in den Ruhestand) erlangt. Nebentätigkeiten, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig sind, dürfen nur dann genehmigt werden, wenn sie nicht in einem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der/des betreffenden Bediensteten stehen. Durch die Tätigkeit dürfen dienstliche und private Interessen nicht verquickt werden, damit eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. 7. Vorbeugung Intensive Aufklärung der Bediensteten durch die Verwaltungsführung sowie durch die Leiter/innen der Facheinheiten ist der erste und bedeutendste Schritt zur Vorbeugung von Korruption. Ziel muss sein, den Informationsstand der Mitarbeiter/innen zu verbessern und eine Steigerung der Sensibilität zu erreichen. Die hierzu angebotenen Fortbildungen sind wahrzunehmen. Korruptionsverhütung und -verfolgung sind als Bestandteil in die praktische Aus- und Fortbildung bei der Stadt Bocholt aufzunehmen. 8. Informationsaustausch innerhalb der Verwaltung Bei Vorliegen bestimmter persönlicher Risiken einer/eines Bediensteten (z. B. Suchtprobleme, Lohnpfändungen in erheblicher Höhe, Überschuldung usw.) haben sich die Personalverwaltung und die zuständigen Leiter/innen der Facheinheiten gegenseitig hierüber zu informieren, damit die Risiken des Verbleibs/des Einsatzes in einem gesteigert korruptionsgefährdeten Bereich abgewogen werden können. Personalverwaltung und Leiter/innen stellen die absolute Vertraulichkeit der Informationen sicher und entscheiden, ob der Bürgermeister und gegebenenfalls das Rechnungsprüfungsamt zu informieren sind.

6 6 9. Organisatorische Maßnahmen 9.1 Dokumentation von Verwaltungsvorgängen Die Verwaltungsvorgänge sind so zu führen, dass eindeutig rekonstruiert werden kann, an welcher Stelle die einzelnen Entscheidungen getroffen wurden; auf die Bestimmungen der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung wird verwiesen. 9.2 Dienst- und Fachaufsicht In korruptionsgefährdeten Organisationseinheiten haben alle Vorgesetzen im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht verstärkt darauf zu achten, dass die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Kontrolle über Vorgänge intensiviert wird, wie z.b. durch Wiedervorlagen und Überprüfung der Ermessensausübung. Außerdem sollen soweit möglich Innenrevisionen (z. B. durch Bildung einer Arbeitsgruppe) durchgeführt werden. 9.3 Personalrotation Personalrotation ist eine Maßnahme, die zur Vermeidung von Korruption dienen kann. Sie soll gewährleisten, dass enge dienstliche Beziehungen zwischen stetigen Verwaltungskunden und den jeweiligen Mitarbeitern nicht zu sehr wachsen. Im Rahmen dieser organisatorischen Maßnahme können Umsetzungen innerhalb von Aufgabengebieten veranlasst werden, in denen ein Beziehungsgeflecht bestehen könnte. Bevor diese Maßnahme umgesetzt wird, wird zunächst anhand des Fragebogens zur Risikoanalyse gesteigert korruptionsgefährdeter Arbeitsplätze ermittelt, inwiefern eine gesteigerte Korruptionsgefahr tatsächlich besteht. 9.4 Vier-Augen-Prinzip Das Vier-Augen- Prinzip ist entsprechend der bestehenden Vorschriften anzuwenden. Ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben, kann es sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Form angewendet werden, wobei sich beide Formen im Einzelfall ergänzen können. Das bedeutet, die gegenseitige Einsicht in den jeweiligen Vorgang kann durch Beschäftigte innerhalb einer Leistungseinheit erfolgen oder mittels der Dienst- und Fachaufsicht. 9.5 Korruptionsverhinderung im Auftrags- und Vergabewesen Es ist eine zentrale Vergabestelle eingerichtet. Einzelheiten sind in der DA Vergabe geregelt. 10. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß den Vorschriften der GO NRW, der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bocholt sowie speziellen Vorschriften einzelner Dienstanweisungen zu beteiligen.

7 11. Vorgehen bei Korruptionsverdacht 7 Alle Stellen der Verwaltung sind verpflichtet, bei der Aufdeckung und Verfolgung korrupter Handlungsweisen mitzuarbeiten. Hat die/der Mitarbeiter/in den Eindruck eines Bestechungsversuches, ist sie/er verpflichtet, die/den Dienstvorgesetzte/n auf dem Dienstweg unverzüglich zu unterrichten. Die/der Dienstvorgesetzte hat die Information vertraulich zu behandeln. Im Falle eines konkreten Verdachts ist umgehend der/die Leiter/in der Zentralen Verwaltung zu unterrichten. Er/Sie hat den Bürgermeister zu unterrichten und das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Bürgermeister entscheidet über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft). Ist der Bürgermeister selbst betroffen, tritt an seine Stelle, der Erste Beigeordnete. Die Stadt Bocholt hat die Strafverfolgungsbehörde bei ihren Ermittlungen im größtmöglichen Umfang zu unterstützen. Wird wegen Verdacht auf Korruption zunächst verwaltungsintern ermittelt, so ist darauf zu achten, dass eventuelle spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Darunter fällt beispielsweise die Warnung der am Korruptionsverdacht beteiligten Bediensteten. Die zuständigen Vorgesetzten haben in Korruptionsfällen umgehend die zur Vermeidung eines drohenden bzw. größeren Schadens notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Eine verwaltungsgerechte Abwicklung und die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen sind sicherzustellen. Ziffer 10 dieser Dienstanweisung gilt entsprechend. 12. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung zur Regelung der Annahme von Zuwendungen und Vergünstigungen vom außer Kraft. Bocholt, Der Bürgermeister Peter Nebelo

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