D I E N S T A N W E I S U N G
|
|
- Nadine Hausler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3/10/10 in Kraft getreten am D I E N S T A N W E I S U N G zur Verhinderung von Korruption Inhalt: 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich 3. Korruptionsdelikte nach StGB 3.1 Vorteilsannahme ( 331 StGB) 3.2 Bestechlichkeit ( 332 StGB) 3.3 Vorteilsgewährung ( 333 StGB) 3.4 Bestechung ( 334 StGB) 3.5 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung ( 335 StGB) 3.6 Unterlassen der Diensthandlung ( 336 StGB) 4. Begriffsbestimmungen 4.1 Zuwendungen und Vergünstigungen bzw. Vorteile im Rahmen von Korruptionsdelikten 4.2 Erlaubte Entgegennahme von Zuwendungen 5. Definition des unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhangs bei Korruptionsdelikten 6. Nebentätigkeiten 7. Vorbeugung 8. Informationsaustausch innerhalb der Verwaltung 9. Organisatorische Maßnahmen 9.1 Dokumentation von Verwaltungsvorgängen 9.2 Dienst- und Fachaufsicht 9.3 Personalrotation 9.4 Vier-Augen-Prinzip 9.5 Korruptionsverhinderung im Auftrags- und Vergabewesen 10. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes 11. Vorgehen bei Korruptionsverdacht 12. Inkrafttreten
2 1. Vorbemerkung 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bocholt dürfen in Bezug auf ihr Amt, ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis auch nach dessen Beendigung - keine Belohnungen, Geschenke oder andere Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Dies gilt auch, wenn sie die Leistungen nicht für sich, sondern für Dritte (Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete usw.) fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ebenfalls berechtigt die Weitergabe von Vorteilen an Dritte nicht zur Annahme. Bestechungsversuche sind auf dem Dienstweg unverzüglich der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Sinn und Zweck dieser Dienstanweisung ist es, Regelungen und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Stadtverwaltung Bocholt zu treffen, um Korruption in allen Erscheinungsformen zu verhindern. 2. Geltungsbereich Die Dienstanweisung gilt für alle Beschäftigten der Stadt Bocholt einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. 3. Korruptionsdelikte nach StGB 3.1 Vorteilsannahme ( 331 Strafgesetzbuch StGB) (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. 3.2 Bestechlichkeit ( 332 StGB) (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 (hier Absatz 1) schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
3 3 3.3 Vorteilsgewährung ( 333 StGB) (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. 3.4 Bestechung ( 334 StGB) (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen o- der einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 (hier Absatz 1) schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt. 3.5 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung ( 335 StGB) (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und 2. eine Tat nach 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
4 3.6 Unterlassen der Diensthandlung ( 336 StGB) 4 Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. 4. Begriffsbestimmungen 4.1 Zuwendungen und Vergünstigungen bzw. Vorteile bei Korruptionsdelikten Zuwendungen und Vergünstigungen bzw. Vorteile im Sinne des StGB können sämtliche Vorteile wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein. Insbesondere die Zahlung von Geld, die Überlassung von Gutscheinen (z.b. Telefon- oder Eintrittskarten) oder Gegenständen (z. B. Fahrzeuge zum privaten oder dienstlichen Gebrauch), besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (Nachlässe über das Geschäftsübliche hinaus), bevorzugte Anstellung von Verwandten und Bekannten sowie die Begründung von Arbeitsverhältnissen für Kinder, Überlassung und Verkauf von Fahrzeugen zu Sonderpreisen ohne offiziellen Schätzpreis und Gutachten, Gewährung von Rabatten, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer allgemeinen Berufsgruppe, welcher der Bedienstete angehört, eingeräumt werden, Zahlung von unverhältnismäßig hoher Vergütung bei (genehmigten) Nebentätigkeiten (z.b. Gutachten, Erstellung von Abrechnungen), Mitnahme auf Urlaubsreisen, Geschäftsreisen, Fahrkarten, Flugtickets usw. 4.2 Erlaubte Entgegennahme von Zuwendungen Angenommen werden dürfen geringwertige Aufmerksamkeiten, deren Zurückweisung in der Regel der allgemeinen Höflichkeit widerspräche. Dazu zählen auch durch Firmenaufdruck gekennzeichnete Massenwerbeartikel (wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks, Notizbücher) im herkömmlichen Umfang. Die Geringwertigkeit untersteht einem strengen Maßstab und ist daher sehr eng auszulegen. Eine Bagatellgrenze (Wertgrenze) wird nicht festgelegt. Die Unterscheidung, ob es sich lediglich um eine Höflichkeitsgeste oder um einen Anbahnungsversuch zur Korruption handelt, wird nicht abschließend definiert. 5. Definition des unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhangs bei Korruptionsdelikten Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Zuwendung/Vergünstigung und Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis besteht unter folgenden Voraussetzungen: Unmittelbarer Zusammenhang In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht ein Vorteil dann, wenn er für den Beschäftigten/die Beschäftigte persönlich bestimmt ist und mit den Dienstgeschäften oder der Funktion innerhalb der Verwaltung oder einem Nebenamt zeitlich und sachlich verbunden ist.
5 5 Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem/der Beschäftigten für eine erbrachte oder zu erbringende dienstliche Handlung eine Belohnung oder ein Geschenk überreicht wird. Mittelbarer Zusammenhang Ein mittelbarer Zusammenhang besteht dann, wenn der/die Beschäftigte den Vorteil 6. Nebentätigkeiten o nicht selbst erlangt, sondern Familienangehörige, Freunde, Bekannte, Kollegen oder in Beziehung zu ihm/ihr stehende Vereine etc. und/oder o nicht direkt vom Verwaltungskunden, sondern in dessen Auftrag oder auf dessen Anregung durch Dritte erhält und/oder o zeitlich versetzt für das Dienstgeschäft (z. B. nach Eintritt in den Ruhestand) erlangt. Nebentätigkeiten, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig sind, dürfen nur dann genehmigt werden, wenn sie nicht in einem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der/des betreffenden Bediensteten stehen. Durch die Tätigkeit dürfen dienstliche und private Interessen nicht verquickt werden, damit eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. 7. Vorbeugung Intensive Aufklärung der Bediensteten durch die Verwaltungsführung sowie durch die Leiter/innen der Facheinheiten ist der erste und bedeutendste Schritt zur Vorbeugung von Korruption. Ziel muss sein, den Informationsstand der Mitarbeiter/innen zu verbessern und eine Steigerung der Sensibilität zu erreichen. Die hierzu angebotenen Fortbildungen sind wahrzunehmen. Korruptionsverhütung und -verfolgung sind als Bestandteil in die praktische Aus- und Fortbildung bei der Stadt Bocholt aufzunehmen. 8. Informationsaustausch innerhalb der Verwaltung Bei Vorliegen bestimmter persönlicher Risiken einer/eines Bediensteten (z. B. Suchtprobleme, Lohnpfändungen in erheblicher Höhe, Überschuldung usw.) haben sich die Personalverwaltung und die zuständigen Leiter/innen der Facheinheiten gegenseitig hierüber zu informieren, damit die Risiken des Verbleibs/des Einsatzes in einem gesteigert korruptionsgefährdeten Bereich abgewogen werden können. Personalverwaltung und Leiter/innen stellen die absolute Vertraulichkeit der Informationen sicher und entscheiden, ob der Bürgermeister und gegebenenfalls das Rechnungsprüfungsamt zu informieren sind.
6 6 9. Organisatorische Maßnahmen 9.1 Dokumentation von Verwaltungsvorgängen Die Verwaltungsvorgänge sind so zu führen, dass eindeutig rekonstruiert werden kann, an welcher Stelle die einzelnen Entscheidungen getroffen wurden; auf die Bestimmungen der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung wird verwiesen. 9.2 Dienst- und Fachaufsicht In korruptionsgefährdeten Organisationseinheiten haben alle Vorgesetzen im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht verstärkt darauf zu achten, dass die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Kontrolle über Vorgänge intensiviert wird, wie z.b. durch Wiedervorlagen und Überprüfung der Ermessensausübung. Außerdem sollen soweit möglich Innenrevisionen (z. B. durch Bildung einer Arbeitsgruppe) durchgeführt werden. 9.3 Personalrotation Personalrotation ist eine Maßnahme, die zur Vermeidung von Korruption dienen kann. Sie soll gewährleisten, dass enge dienstliche Beziehungen zwischen stetigen Verwaltungskunden und den jeweiligen Mitarbeitern nicht zu sehr wachsen. Im Rahmen dieser organisatorischen Maßnahme können Umsetzungen innerhalb von Aufgabengebieten veranlasst werden, in denen ein Beziehungsgeflecht bestehen könnte. Bevor diese Maßnahme umgesetzt wird, wird zunächst anhand des Fragebogens zur Risikoanalyse gesteigert korruptionsgefährdeter Arbeitsplätze ermittelt, inwiefern eine gesteigerte Korruptionsgefahr tatsächlich besteht. 9.4 Vier-Augen-Prinzip Das Vier-Augen- Prinzip ist entsprechend der bestehenden Vorschriften anzuwenden. Ist das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben, kann es sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Form angewendet werden, wobei sich beide Formen im Einzelfall ergänzen können. Das bedeutet, die gegenseitige Einsicht in den jeweiligen Vorgang kann durch Beschäftigte innerhalb einer Leistungseinheit erfolgen oder mittels der Dienst- und Fachaufsicht. 9.5 Korruptionsverhinderung im Auftrags- und Vergabewesen Es ist eine zentrale Vergabestelle eingerichtet. Einzelheiten sind in der DA Vergabe geregelt. 10. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß den Vorschriften der GO NRW, der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bocholt sowie speziellen Vorschriften einzelner Dienstanweisungen zu beteiligen.
7 11. Vorgehen bei Korruptionsverdacht 7 Alle Stellen der Verwaltung sind verpflichtet, bei der Aufdeckung und Verfolgung korrupter Handlungsweisen mitzuarbeiten. Hat die/der Mitarbeiter/in den Eindruck eines Bestechungsversuches, ist sie/er verpflichtet, die/den Dienstvorgesetzte/n auf dem Dienstweg unverzüglich zu unterrichten. Die/der Dienstvorgesetzte hat die Information vertraulich zu behandeln. Im Falle eines konkreten Verdachts ist umgehend der/die Leiter/in der Zentralen Verwaltung zu unterrichten. Er/Sie hat den Bürgermeister zu unterrichten und das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Bürgermeister entscheidet über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft). Ist der Bürgermeister selbst betroffen, tritt an seine Stelle, der Erste Beigeordnete. Die Stadt Bocholt hat die Strafverfolgungsbehörde bei ihren Ermittlungen im größtmöglichen Umfang zu unterstützen. Wird wegen Verdacht auf Korruption zunächst verwaltungsintern ermittelt, so ist darauf zu achten, dass eventuelle spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Darunter fällt beispielsweise die Warnung der am Korruptionsverdacht beteiligten Bediensteten. Die zuständigen Vorgesetzten haben in Korruptionsfällen umgehend die zur Vermeidung eines drohenden bzw. größeren Schadens notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Eine verwaltungsgerechte Abwicklung und die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen sind sicherzustellen. Ziffer 10 dieser Dienstanweisung gilt entsprechend. 12. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung zur Regelung der Annahme von Zuwendungen und Vergünstigungen vom außer Kraft. Bocholt, Der Bürgermeister Peter Nebelo
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
Mehrüber die Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten der Stadt Hallenberg vom
Dienstanweisung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten der Stadt Hallenberg vom 30.09.2013 DA Korruptionsprävention Seite 1 1. Allgemeines Zur
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,
MehrI n h a l t s v e r z e i c h n i s : 1. Allgemeines Begriffsdefinitionen Belohnungen und Geschenke Bezugnahme auf das Amt 4
- 1-10.91 D i e n s t a n w e i s u n g zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises Ostholstein 1 - 2- I n h a l t s v
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
Mehr14. Management-Fachtagung des EVVC
14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?
MehrRichtlinien der Stadtverwaltung Siegen zur Verhinderung von Manipulation und Korruption Seite 1
Richtlinien der Stadtverwaltung Siegen zur Verhinderung von Manipulation und Korruption Ordnungsziffer Zuständigkeit Stand 90.141 Rechnungsprüfungsamt 26.03.2003 +++ Die Richtlinien wurden im Rahmen der
MehrNiederschrift und Erklärung über die Verpflichtung
Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I. S. 1942) Frau/Herr Beschäftigte(r)
MehrNiederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen. Verhandelt.... (Ort), den.. (Datum)
Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen Verhandelt... (Ort), den.. (Datum) Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die
MehrKorruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung;
Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung; Merkblatt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (O 1559 A 411) vom 30. Dezember 2010 Was ist Korruption?
MehrStadt Wolfsburg. Dienstanweisung zur Verhinderung von Korruptionsdelikten bei der Stadt Wolfsburg (DA Korruptionsprävention)
Stadt Wolfsburg Dienstanweisung zur Verhinderung von Korruptionsdelikten bei der Stadt Wolfsburg (DA Korruptionsprävention) 1. Präambel Korruption stellt eine Gefahr für Staat, Gesellschaft und Wirtschaft
Mehrs StGB. Korruptionsstrafrecht
Sommersession 05 e-parl 09.06.05 0:0 - - 4.035 s StGB. Korruptionsstrafrecht Entwurf des es Beschluss des es vom 30. April 04 vom 3. Juni 05 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches
MehrV e r k ü n d u n g s b l a t t
V e r k ü n d u n g s b l a t t der Universität Duisburg-Essen - Amtliche Mitteilungen Jahrgang 16 Duisburg/Essen, den 12.04.2018 Seite 129 Nr. 32 Korruptionspräventionsrichtlinie der Universität Duisburg-Essen
MehrR U N D S C H R E I B E N Nr. 4/2001
Der Senator für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Auskunft erteilt Frau Jäger Zimmer 506 T (04 21) 3 61 2474 F (04 21) 3 61 2024 E-Mail iruss@finanzen.bremen.de
MehrKorruptionspräventionsrichtlinie der Universität Duisburg-Essen Vom 18. Oktober 2017
Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1 Korruptionspräventionsrichtlinie der Universität Duisburg-Essen Vom 18. Oktober 2017 (Verkündungsblatt Jg. 16, 2018 S. 129 / Nr. 32) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung
MehrVom 4. November 1998 Az.: /45 (IM), /3 (FM) - 1 Rechtslage 1.1 Bei Beamtinnen und Beamten
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete des Landes (VWV-Geschenkannahme) Vom 4. November 1998 Az.:
MehrNiederschrift. Herr/Frau, geb. am,
Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nach 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetztes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung Herr/Frau, geb. am, tätig bei, in wird
MehrDienstanweisung. zur Korruptionsprävention bei der Kreisstadt Dietzenbach
Dienstanweisung zur Korruptionsprävention bei der Kreisstadt Dietzenbach 1. REGELUNG: Dienstanweisung zur Korruptionsprävention bei der Kreisstadt Dietzenbach 2. IN DER FASSUNG VOM: 18.01.2011 3. INKRAFTTRETEN:
MehrAnhang 16 - BMVBW
Anhang 16 - BMVBW 2005 - Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S. 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl.I.S.1942)
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Deutscher Bundestag WD /17
Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Januar 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung
MehrAuswirkung sozialrechtlicher Regelungen auf Unrechtsvereinbarungen gem. 299a ff. StGB
Auswirkung sozialrechtlicher Regelungen auf Unrechtsvereinbarungen gem. 299a ff. StGB 299a StGB - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder
MehrRICHTLINIE der Gemeinde Barendorf. zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption
RICHTLINIE der Gemeinde Barendorf zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption 1.1 Einleitung Korruption bezogen auf die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung bedeutet Missbrauch eines öffentlichen Amtes
MehrDie Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift zu 89 LBG (Anlage) geregelt. Generell gilt:
MERKBLATT ZUR ANNAHME VON BELOHNUNGEN UND GESCHENKEN Die Lehrkraft darf keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen ( 89 Landesbeamtengesetz, 3 Abs. 3 TV-L). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung.
MehrBekämpfung von Korruption
D i e n s t v o r s c h r i f t e n in der Verbandsgemeinde Herxheim Bekämpfung von Korruption Nummer: 950 // 05.01 Stand: 01.06.2013 1. Geltungsbereich... 3 2. Korruptionsdefinition... 3 3. Strafrechtliche
MehrVerwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung;
1 Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken Bezug: Erlass vom
MehrRichtlinie zur Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)
Richtlinie zur Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) (Geschenkerichtlinie) Das Präsidium hat in seiner Sitzung vom 23.06.2014
MehrDienstanweisung zum Verbot der Annahme von Vorteilen. durch Beschäftigte der Landeshauptstadt Stuttgart (ohne Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart)
Nr. 6/2003 Dienstanweisung zum Verbot der Annahme von Vorteilen Dienstanweisung zum Verbot der Annahme von Vorteilen durch Beschäftigte der Landeshauptstadt Stuttgart (ohne Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart)
MehrAnti-Korruptionsrichtlinie
Anti-Korruptionsrichtlinie für mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR 1. EINLEITUNG 1.1 Ausgangssituation Für den Umgang mit den Geschäftspartnern und Vertretern der öffentlichen
MehrNeues Sportschutzgesetz?
Neues Sportschutzgesetz? Pro und Contra Barbara Stockinger Oberstaatsanwältin Staatsanwaltschaft München I Die bayerische Gesetzesinitiative: Sportschutzgesetz (SportSG) 1 Definitionen (1) Doping ist die
MehrKasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation
MehrKorruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht
MehrBestehende Bestimmungen/Verhaltensregeln u.a. zur Verhinderung von Korruption
Anlage 1 Bestehende Bestimmungen/Verhaltensregeln u.a. zur Verhinderung von Korruption Besondere Bedeutung kommt den Bestimmungen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen zu, die u.a.
MehrPersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung Münster
Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung Münster Annahme von Belohnungen und Geschenken im öffentlichen Dienst AIIgemeines Die Annahme von
MehrCompliance Richtlinien der C2C-Cooperation GmbH
Compliance Richtlinien der C2C-Cooperation GmbH Inhaltsverzeichnis Vorwort Übersicht 5 6 1. 2. 3. 4. 5. 6.. 8. 9.. 11. 12. 13. 14. Definition und Anwendungsbereich Informationspflicht Grundsätzliche Verhaltensanforderungen
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrKorruptionsprävention - Compliance Bundesverwaltung - Wirtschaft. Initiativkreis Korruptionsprävention Bundesverwaltung Wirtschaft
Korruptionsprävention - Compliance Bundesverwaltung - Wirtschaft Initiativkreis Korruptionsprävention Bundesverwaltung Wirtschaft Fragenkatalog zum Thema Zuwendungen Berlin, 08.03.2012 Dr. Jörg Horney,
Mehr1. Allgemeine Maßstäbe
MERKBLATT ZUR ANNAHME VON BELOHNUNGEN UND GESCHENKEN Lehrkräfte dürfen keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrZweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland
Übersetzung aus dem Englischen GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 2. Juli 2009 Öffentlich Greco RC-II (2007) 3E Nachtrag Zweite
MehrDER OBERBÜRGERMEISTER DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN
DER OBERBÜRGERMEISTER DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN Antikorruptionsrichtlinie Dienstanweisung des Oberbürgermeisters für alle seinem Weisungsrecht unterliegenden Beschäftigten der Landeshauptstadt München
MehrKORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN
KORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN 22. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung Templin, 4. September 2015 1. corrumpere (lat.) Bestechlichkeit,
MehrSeminar.»Korruption im Gesundheitswesen«
Seminar»Korruption im Gesundheitswesen«27.04.2016 dhk Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater RA Thomas Oedekoven Jülicher Str. 215 52070 Aachen I. Zeitschiene Entscheidung des Großen
MehrVerhaltenskodex. zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
Verhaltenskodex zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen Allgemeine Verhaltensweise Dieser Kodex fasst zusammen, wie wir uns verhalten müssen, um den
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrZusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person
MehrVerpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung über die Verpflichtung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 Verpflichtungsgesetz (BGBl. I S. 469, 547),
MehrNeben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch alle anderen Leistungen in Betracht.
Rundschreiben des BMI vom 08.11.2004 zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung D I 3 210 170/1 (angepasst auf die Verhältnisse der BA) I. Grundsatz Beschäftigte des
MehrÄnderung der Hauptsatzung - Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
Landeshauptstadt Stuttgart Oberbürgermeister Gz: OB 0300 GRDrs 162/2006 Stuttgart, 09.03.2005 Änderung der Hauptsatzung - Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart
MehrRichtlinie zur Korruptionsprävention bei der Hamburg Convention Bureau GmbH
Richtlinie zur Korruptionsprävention bei der Hamburg Convention Bureau GmbH Stand: Dezember 2009 1. Allgemeines 2. Was ist Korruption? 3. Wie sollen Sie sich verhalten? 4. Was dürfen Sie annehmen? 5. Ansprechpartner
MehrVerbindliche Entscheidung
Der Bundesvorstand Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
MehrVerwaltungsvorschrift für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
1 Verwaltungsvorschrift für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen Einleitung Eine uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung
MehrAnlage 3. Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeines. 2. Gesetzliche Vorgaben. 2.1 Dienstrechtliche Vorschriften. 2.2 Arbeitsrechtliche Vorschriften
Anlage 3 Dienstanweisung für das Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken für Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Vorgaben 2.1 Dienstrechtliche Vorschriften 2.2 Arbeitsrechtliche
MehrEffektive Korruptionsprävention Selbstanalyse und Maßnahmenkatalog
Effektive Korruptionsprävention Selbstanalyse und Maßnahmenkatalog Workshop im Rahmen der Fachtagung Korruptionsprävention in der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein
MehrAmtliche Mitteilungen der Technischen Hochschule Brandenburg Nummer 03. Datum Inhalt Seite
08.01.2018 Amtliche Mitteilungen der Technischen Hochschule Brandenburg Nummer 03 26. Jahrgang Datum Inhalt Seite 08.01.2018 Korruptionspräventionsrichtlinie der Technischen Hochschule Brandenburg vom
MehrRevision des Korruptionsstrafrechts
Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom 22. Dezember 1999 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrD I E N S T O R D N U N G. der Landeshauptstadt Dresden zur Vermeidung und Vorbeugung von Korruption. (DO Vorbeugung Korruption) Inhaltsübersicht:
D I E N S T O R D N U N G der Landeshauptstadt Dresden zur Vermeidung und Vorbeugung von Korruption () Vom 14. Oktober 2009, redaktionell geändert am 25. November 2015 und zuletzt am 17. März 2017 Inhaltsübersicht:
MehrKorruption im Gesundheitswesen Analyse & Kommentar zum Anti-Korruptionsgesetz sowie zur Relevanz der aktuellen Debatte für MVZ
--------- Berlin 15. September 2015 Korruption im Gesundheitswesen Analyse & Kommentar zum Anti-Korruptionsgesetz sowie zur Relevanz der aktuellen Debatte für MVZ Vorstandsvorsitzender BMVZ BMVZ e.v. Schumannstr.
MehrStrafrechtliche Risiken und Grenzen der Drittmittelforschung?
Prof. Dr. Hans Kudlich Drittmittelforschung und Strafrecht 1 Prof. Dr. Hans Kudlich Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Universität Erlangen-Nürnberg Strafrechtliche Risiken
MehrKorruptionspräventionsrichtlinie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
1529 Korruptionspräventionsrichtlinie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Seite Inhalt: 1. Einleitung 1 2. Anti-Korruptionsbeauftragte/r 2 3. Sensibilisierung für Korruptionsgefahren 2 4. Korruptionsgefährdete
MehrHinweise und Handlungsempfehlungen zur Korruptionsprävention im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Korruptionsprävention im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin von März 2008 der ständigen AG Antikorruption, Bau- und Innenrevision des Bezirksamtes Lichtenberg von
MehrGesetz zur Bekämpfung der Korruption
2038 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption Vom 13. August 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Strafrecht Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der
MehrAntikorruptionsrichtlinie der Creditreform AG Inhalt
Antikorruptionsrichtlinie der Creditreform AG Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Definition von Korruption und Bestechlichkeit... 3 2.1 Vorbemerkungen... 3 2.2 Schmiergeldzahlungen... 4 3. Leitlinien für das
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Normen:
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Vorschrift Normgeber: Finanzministerium Aktenzeichen: VI 412-0312.20 Erlassdatum: 06.04.2010 Fassung vom: 06.04.2010 Gültig ab: 11.05.2010 Quelle: Gliederungs-Nr:
MehrVerpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Der Unterzeichnete erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrDienstanweisung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption beim Landkreis Leer (DA Korruption)
Dienstanweisung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption beim Landkreis Leer (DA Korruption) Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich 3. Zielsetzung 4. Korruptionsgefährdete Bereiche 5. Kontrollmechanismen
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Korruptionsvorbeugung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Korruptionsvorbeugung) Vom 21. Mai 2002 1 1. Anwendungsbereich
MehrVERHALTENSSTANDARDS. zum Umgang mit Geschenken, Zuwendungen und Einladungen im AWO Bezirk Westliches Westfalen e.v.
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.v. VERHALTENSSTANDARDS zum Umgang mit Geschenken, Zuwendungen und Einladungen im AWO Bezirk Westliches Westfalen e.v. (Richtlinie zur Korruptionsprävention)
MehrKasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de Antikorruption Up-date Antikorruption Thesen Ärzte sind Gatekeeper im
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrZentrum Bayern Familie und Soziales
Zentrum Bayern Familie und Soziales Niederschrift über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz 1 und auf das Daten- bzw. Sozialgeheimnis 2 Frau/Herr: wurde heute auf die Wahrung des Daten- bzw.
MehrAuszug aus dem Strafgesetzbuch
Auszug aus dem Strafgesetzbuch 92a Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
MehrDienstanweisung Nr. 42 / 2012 zur Korruptionsprävention
Dienstanweisung Nr. 42 / 2012 zur Korruptionsprävention Inhalt I. Zweck und Anwendungsbereich II. Rechtslage 1. Strafrechtliche Korruptionsdelikte 2. Dienst- und arbeitsrechtliches Verbot III. Begriffsbestimmungen
MehrFassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung
MehrAuszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009) 3. Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die
MehrHausverfügung 4/2015. Der Direktor. Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Der Direktor Hausverfügung 4/2015 Berlin, 1. Oktober 2015 Staatssekretär Dr. Horst Risse Platz der Republik 1 11011 Berlin Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken I. Grundsatz Beschäftigte des
MehrBekanntmachung über die. Annahme von Belohnungen und Geschenken
Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen
MehrRichtlinien des Stadtwerke-Konzern gegen Vorteilsannahme und Korruption
Stadtwerke Köln GmbH 22.06.2010 Richtlinien des Stadtwerke-Konzern gegen Vorteilsannahme und Korruption Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
MehrKorruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012
Korruptionsstrafrecht Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Was ist Korruption? Missbrauch eines öffentlichen Amtes zu privatem Vorteil Kernbereich: Bestechlichkeit von Organen mit öffentlichen Funktionen
MehrVerhaltenskodex gegen Korruption
Verhaltenskodex gegen Korruption Um noch wirkungsvoller der Korruption vorzubeugen und korrupte Verhaltensweisen aufzudecken, ist die gemeinsame Anstrengung aller Beschäftigten der Staatsverwaltung erforderlich.
MehrKorruptionsprävention - Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen
Geschäftszeichen: II-5301 Gültigkeit ab: 19.01.2015 Gültigkeit bis: 31.01.2017 Geschäftsanweisung Verteiler: letzte Aktualisierung: alle MA Nr. 1 / 2015 Korruptionsprävention - Annahme von Geschenken,
MehrAntikorruption der A.T.U Gruppe
Erstellt: Geschäftsführung & Compliance Herausgeber: Organisation Seite 1 von 6 der A.T.U Gruppe RL V1_3.docRL V1_3.doc Erstellt: Geschäftsführung & Compliance Herausgeber: Organisation Seite 2 von 6 GÜLTIGKEIT
MehrVerpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz
Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Stadtverwaltung. Postfach 10 11 40. 51311 Leverkusen Fachbereich. oder Dienststelle. Dienstgebäude. Sachbearbeitung. Tel. 02 14/406-0. Durchwahl 406. Telefax 406.
Mehrwird folgender Datenschutzvertrag über die Vernichtung von Schriftgut geschlossen:
Anlage 3 Muster Datenschutzvertrag Finanzamt D a t e n s c h u t z v e r t r a g Zwischen dem Finanzamt... kurz Auftraggeber genannt und der Firma... kurz Auftragnehmer genannt wird folgender Datenschutzvertrag
MehrRichtlinie zur Korruptionsprävention und -bekämpfung
Richtlinie zur Korruptionsprävention und -bekämpfung Präambel Unser Handeln wird von Integrität geleitet. Dies erstreckt sich auf den Umgang mit unseren Kunden und Lieferanten, Mitarbeitern, Gesellschaftern
MehrIntegritätsvertrag. 1 Verpflichtung des Auftraggebers
Integritätsvertrag zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis vertreten durch den Landrat und... (Name und Adresse des Bieters) 1 Verpflichtung des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Durchführung
MehrCompliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.
MehrDienstanweisung zum Verbot der Annahme von Vorteilen und Geschenken
Dienstanweisung zum Verbot der Annahme von Vorteilen und Geschenken Präambel Die Bielefelder Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, dass die Beschäftigten des Jobcenters Arbeitplus Bielefeld
MehrNiederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 2
Berlin, den 1 Tel.: App. 1 1 Innerbetrieblich: 1 (Verwaltung oder Betrieb) Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrNiederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 1
(Verwaltung oder Betrieb) Berlin, den Tel.: App. Innerbetrieblich: Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrKorruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen
Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen Allgemeine Stimmungslage zu diesem Thema Größere Sensibilität durch Medien, Unternehmen, größere Aufmerksamkeit in
MehrDienstanweisung. über die Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen. vom 12. November 2007
Dienstanweisung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen vom 12. November 2007 Die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle darf nicht von den Interessen Dritter beeinflußt
MehrBEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN
1350 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 39 vom 4. Oktober 2012 BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN 1 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten und der Ministerien über das Verbot der Annahme
MehrTatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E 18. Eppendorfer Dialog: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz
Mehr