Verbindliche Entscheidung

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1 Der Bundesvorstand Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen: Die Grundsätze für die Korruptionsprävention bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (Anlage) werden für alle Träger der Rentenversicherung verbindlich beschlossen. Die Entscheidung beruht auf 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB VI, 51 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich. Berlin, August 2013 Annelie Buntenbach Alexander Gunkel FAO 3/2012, TOP 13 VE 9/2013

2 Grundsätze für die Korruptionsprävention bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung 1. Ziel Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sehen in der Korruption ein Risiko für das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Gemeinwesens im Allgemeinen und der Deutschen Rentenversicherung im Besonderen und setzen sich für wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Korruption ein, auch mit dem Ziel, materielle Schäden von der Rentenversicherung abzuwenden. Die vorliegenden Grundsätze sind Ausdruck dieses Ziels und bieten in Ergänzung der einschlägigen Gesetze und Richtlinien des Bundes und der Länder den Trägern Anregungen für deren eigene Maßnahmen gegen Korruption. Maßnahmen gegen Korruption dienen auch dem Schutz der Beschäftigten vor den Folgen eines falschen Verhaltens und vor falschen Verdächtigungen und Anschuldigungen. 2. Definition Der Begriff Korruption ist gesetzlich nicht definiert. Korruption bedeutet Missbrauch von dienstlichen Befugnissen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter Anwendungsbereich Korruptionsprävention betrifft alle Aufgabenbereiche der Rentenversicherungsträger. 4. Leitsätze zur Korruptionsprävention Jeder Träger prüft für sich, ob er Leitsätze zur Korruptionsprävention aufstellt. Mögliche Leitsätze könnten z.b. sein: - Es ist möglich, Korruption wirksam zu bekämpfen. - Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind unabhängig davon einzuleiten, ob in einem Bereich bisher Auffälligkeiten zu verzeichnen waren. - Korruptionsverhütung entspricht rechtlichen und ethischen Vorgaben. Sie soll nicht als Misstrauen des Dienstherrn missverstanden werden. - Der Vertuschung von Korruptionsfällen ist eine klare Absage zu erteilen. - Durch eine konsequente Strafverfolgung soll eine fühlbare Abschreckungswirkung der Täterkreise erfolgen. - Korruptionsvorbeugung soll nicht der Stigmatisierung einzelner Bereiche oder Personen dienen. - Korruptionsprävention ist auch Führungsaufgabe. 1 Angelehnt an die Definition von Transparency International: Korruption bedeutet Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Vorteil. 1

3 5. Antikorruptionsrichtlinie/Mögliche Maßnahmen 5.1 Antikorruptionsrichtlinie Jeder Träger wendet die Antikorruptionsregelungen des Bundes bzw. des jeweiligen Landes an und prüft für sich, ob auch eigene Antikorruptionsrichtlinien erlassen werden. Inhalt der eigenen Antikorruptionsrichtlinien können die unter 5.2 bis 5.12 genannten Maßnahmen sein. Entsprechende Regelungen können aber auch einzeln und unabhängig von einer umfassenden Antikorruptionsrichtlinie erlassen werden. Daneben könnten in einer Antikorruptionsrichtlinie folgende Vorkehrungen gegen Korruption geregelt werden: - technische und/oder organisatorische Kontrollmechanismen (z.b. Mehr-Augen-Prinzip) - Transparenz und Dokumentation der Vorgänge und Entscheidungen - Personalrotation 5.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf Gefährdungen hinweisen, durch die sie auch ungewollt in Korruption verstrickt werden können. Weiterhin soll er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor Augen führen. Die unter 4. genannten Leitsätze zur Korruptionsprävention können Teil des Verhaltenskodex sein. 5.3 Leitfaden für Vorgesetzte/Führungskräfte Führungskräfte erfüllen eine Vorbildfunktion und fördern alle Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung. Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus und achten dabei auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren die Beschäftigten regelmäßig für Korruptionsgefahren, insbesondere in korruptionsgefährdeten Bereichen. Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben können Führungskräfte durch einen Leitfaden unterstützt werden. 5.4 Ansprechpartner für Korruptionsprävention Es können Ansprechpartner für Korruptionsprävention bestellt werden. Die ihnen obliegenden Aufgaben und Kompetenzen sollten schriftlich festgelegt werden. 5.5 Aus-, Fort- und Weiterbildung Bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung sollen Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen Gefahrensituationen, die Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen thematisiert werden. 5.6 Regelung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken Ziel einer solchen Regelung ist es, im Interesse einer funktionsgerechten, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung auf das grundsätzliche Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken hinzuweisen, Verhaltensweisen im Umgang mit Zuwendungen aufzuzeigen und die Grenzen zu bestimmen, in denen ausnahmsweise die Annahme eines Geschenkes zugelassen werden kann. 2

4 5.7 Organisation von Beschaffungs- und Vergabestellen und weiteren besonders korruptionsgefährdeten Aufgabengebieten Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sollen einerseits Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung und andererseits die Durchführung des Vergabeverfahrens und die Abrechnung organisatorisch getrennt werden, soweit nicht überwiegende Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder sonstige triftige Gründe entgegenstehen. Entsprechend soll in anderen besonders korruptionsgefährdeten Aufgabengebieten verfahren werden (z. B. bei der Belegung von Rehabilitationseinrichtungen). 5.8 Regelung zum Sponsoring Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu verstehen, mit der der Sponsor eine Tätigkeit eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen Vorteil zu erreichen. Über die Einwerbung und Annahme von Sponsoring-Leistungen soll grundsätzlich restriktiv entschieden werden, um die Integrität und Neutralität zu wahren und jeden Anschein fremder Einflussnahme zu vermeiden. Eine Sponsoring-Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Förderung einer Tätigkeit eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung durch Private (Sponsoren) zulässig ist. 5.9 Regelung für Nebentätigkeiten Bei Nebentätigkeiten können korruptive Beziehungen angebahnt werden. Bei der Prüfung von Nebentätigkeiten soll deshalb auf mögliche Interessenkollisionen geachtet und die Mitarbeiter sollen entsprechend sensibilisiert werden Verpflichtung von Externen Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen soweit erforderlich nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sollten Antikorruptionsklauseln vorgesehen werden Risikomanagement Risikomanagement ist ein Führungsinstrument zum bewussten Umgang mit Risiken (Chancen und Gefahren). Korruptionsprävention stellt ein wichtiges Element des Risikomanagements dar. Das Risikomanagement im Bereich der Korruptionsprävention könnte wie folgt ausgestaltet werden: 1. Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete. 2. Risikoanalyse in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten mit den Phasen Risikoidentifikation, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikokontrolle. 3. Dokumentation der Ergebnisse in einem Gefährdungsatlas. 4. Beseitigung oder Verringerung der erkannten Risiken. 3

5 5.12 Umgang mit Verdachtsfällen und Erkenntnissen Maßnahmen zur Korruptionsprävention können auch Regelungen zu Verdachtsfällen umfassen, wie z.b. zum Umgang mit Hinweisen, zu internen Meldewegen, Maßnahmen zur Beweissicherung, personellen Konsequenzen und zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden. Über eine interne Auswertung hinaus könnten die Träger der Deutschen Rentenversicherung auch erwägen, sich über bekannt gewordene Fallkonstellationen auszutauschen. 4

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