Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über

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1 Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren Inhaltsverzeichnis: Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren...1 Präambel...1 I. Definition und Rechtsgrundlage...1 II. Voraussetzung einer schweren Verfehlung...1 III. Nachweis der Verfehlung...2 IV. Folgen der Verfehlung...2 V. Dauer der Sperre...3 VI. Wiederzulassung...3 VII. Vergabesperrausschuss als Entscheidungsgremium...4 VIII. Melde- und Informationsstelle...4 IX. Ergänzung der Antikorruptionsklausel...5 X. Beachtung des Ausschlusses bei künftigen Verfahren...5 Präambel Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist beim Einkauf auf die Zuverlässigkeit der Unternehmen angewiesen. Dem Schutz dieser Zuverlässigkeit dient unter anderem auch das Instrument der Vergabesperre. I. Definition und Rechtsgrundlage Die Auftrags- bzw. Vergabesperre ist eine privatrechtliche Willenserklärung, mit einem Unternehmen für bestimmte Zeit keine Verträge abschließen zu wollen. Rechtsgrundlage der Vergabesperre ist 7 Nr. 5 lit. c VOL/A bzw. 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. c VOB/A und 11 Abs. 4 lit. b u. c VOF. Danach können Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb ausgeschlossen werden, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt. Die Möglichkeit des Ausschlusses besteht dabei nicht nur für laufende, sondern auch - auf befristete Zeit - für zukünftige Verfahren. II. Voraussetzung einer schweren Verfehlung 1. Die Vergabesperre ist als Eingriff in den (eingerichteten und ausgeübten) Gewerbebetrieb des von der Sperre betroffenen Unternehmens zulässig, wenn in dem Unternehmen nachweislich schwere Verfehlungen begangen wurden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer schweren nachweisbaren Verfehlung, die zum Nachteil der Deutschen Rentenversicherung Bund oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund begangen wurde und die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Maßstab für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist die grundsätzliche Bereitschaft, die im Wettbewerb relevanten Regeln und Strafgesetze zu beachten. Eine Verfehlung ist dann schwer, wenn sie schuldhaft begangen worden ist und erhebliche Auswirkungen hat. 1

2 2. Schwere Verfehlungen können sich insbesondere aus Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen oder Normen, die die grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts schützen, ergeben. Schwere Verfehlungen im vorgenannten Sinn sind, unabhängig von der Beteiligungsform insbesondere: schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind - unter anderem Betrug, Untreue und Urkundenfälschung das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Beamte, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung mitwirken (Bestechung oder Vorteilsgewährung) Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - unter anderem Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisabsprachen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über die Gewinnbeteiligung und Angaben an andere Bewerber 3. Eine Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn der Bewerber bzw. Unternehmer Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen, unerlaubte Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Amtsträger sind auch freiberuflich Tätige, die im Auftrag der auftragsvergebenden Dienststelle bei der Auftragsvergabe tätig werden. 4. Eine solche Verfehlung liegt ebenfalls vor, wenn der Bewerber oder Unternehmer konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen leistet, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen. III. Nachweis der Verfehlung An den Nachweis einer schweren Verfehlung sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Verdacht muss einen gewissen Grad der Erhärtung erfahren haben. Eine bereits erfolgte gerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Der Nachweis der schweren Verfehlung kann auch auf andere Weise geführt werden. Es dürfen jedoch bei objektiver Beurteilung der zur Verfügung stehenden Beweismittel und Tatsachen keine begründeten Zweifel an der Verfehlung bestehen. Als erforderlicher aber auch ausreichender Nachweis ist insbesondere die Erhebung der Anklage durch die zuständige Staatsanwaltschaft gegen Mitarbeiter des sich bewerbenden Unternehmens anzusehen. IV. Folgen der Verfehlung 1. Bewerber, Bieter oder Unternehmen, die eine schwere Verfehlung zum Nachteil der Deutschen Rentenversicherung Bund oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund in der unter Ziffer II beschriebenen Form begangen haben, werden bei von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erteilenden Aufträgen grundsätzlich von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass sie bei öffentlicher Ausschreibung nicht zum Wettbewerb zugelassen und bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Aufträge auf Grund bereits vorliegender Angebote dürfen ihnen nicht mehr erteilt werden. 2. Wer von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen ist, darf auch nicht als Nachunternehmer oder in Arbeitsgemeinschaften eingesetzt werden. 2

3 3. Über die sonstigen Folgen, zum Beispiel für laufende Aufträge (hier insbesondere Kündigung aus wichtigem Grund) oder für etwaige Nachtragsaufträge und über die Frage des Ausschlusses von verbundenen Firmen, sofern mit einer Umgehung des Ausschlusses über solche Firmen zu rechnen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. V. Dauer der Sperre 1. Die Dauer der Sperre richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebend ist die Schwere der Tat, wobei es insbesondere ankommt auf die Anzahl der Fälle den Tatzeitraum die Höhe des Schadens die Anzahl und Stellung der beteiligten Personen die sozialen Folgen für das ausgeschlossene Unternehmen selbstreinigende Maßnahmen (insbes. die Ersetzung der Personen, die die Verfehlungen begangen haben) die Mitwirkung des Unternehmens, in welchem die Verfehlungen begangen wurden, an der Sachaufklärung (z. B. durch Selbstanzeige, Geständnis) Wiederholungstäterschaft den Zeitablauf seit der letzten Tat die Mitverantwortung des Auftraggebers 2. Von einer Sperre kann unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden, wenn durch die Verfehlung dem Auftraggeber kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Von einer Sperre kann auch abgesehen werden, wenn der Schaden ersetzt worden ist oder eine verbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach vorliegt, wenn dies mit der Vereinbarung eines Zahlungsplans verbunden ist. Wenn in entsprechender Weise auf eine Sperre verzichtet wird, ist der betreffende Bewerber bzw. Unternehmer auf den festgestellten Sachverhalt und die im Wiederholungsfalle zu erwartenden Konsequenzen schriftlich hinzuweisen. Hierfür ist der Vergabesperrausschuss zuständig (vgl. Ziff. VII). 3. Bewerber, Bieter und Unternehmer, die eine schwere Verfehlung begangen haben, werden bei Aufträgen der Deutschen Rentenversicherung Bund grundsätzlich von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von vier Monaten bis zu drei Jahren ausgeschlossen. 4. Die Dauer der Sperre kann im Fall einer besonders schweren Verfehlung auf bis zu sieben Jahre verlängert werden. Umstände, die auf eine besonders schwere Verfehlung hindeuten können, sind z. B. das Vorliegen mehrfacher Verfehlungen, durch die ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist, das Fehlen des Betreibens einer Schadenswiedergutmachung oder das Bestreiten erwiesener Vorwürfe. VI. Wiederzulassung 1. Eine Wiederzulassung des ausgeschlossenen Bewerbers ist erst dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass seine Zuverlässigkeit wieder gegeben ist. 3

4 Dies kann in der Regel erwartet werden, wenn der Unternehmer durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen (z. B. Entlassung der verstrickten Mitarbeiter) sichergestellt hat, dass Verfehlungen nicht mehr vorkommen und der Unternehmer die Ermittlungsbehörden und den Auftraggeber aktiv bei der Sachverhaltsaufklärung unterstützt und der Unternehmer einen infolge der Verfehlung entstandenen Schaden wiedergutgemacht hat und eine angemessene Sperrfrist von sechs Monaten verstrichen ist 2. Die Wiederzulassung ist vom Bewerber bzw. Unternehmer schriftlich zu beantragen. VII. Vergabesperrausschuss als Entscheidungsgremium 1. Entscheidungen über die Verhängung einer Vergabesperre und die Wiederzulassung von Unternehmen werden in einem Entscheidungsgremium, dem Vergabesperrausschuss, getroffen. Um eine einheitliche Anwendung der vorgenannten Grundsätze gewährleisten zu können, ist dieses Gremium jeweils mit einem ständigen Vertreter des Dezernates 1201 (Justitiariat) sowie des Dezernates 1207 (Zentraler Einkauf) zu besetzen. Die Leitung des Ausschusses liegt bei dem Vertreter des Dezernates Neben diesen beiden ständigen Vertretern wirkt bei den Entscheidungen ein Vertreter des ausschreibenden Dezernates - soweit es sich nicht um eine Ausschreibung des Dezernates 1207 handelt - sowie der zuständige Dezentrale Ansprechpartner für Korruptionsprävention der Abteilung des ausschreibenden Dezernates mit. 2. Bevor eine Entscheidung über die Verhängung einer Vergabesperre getroffen wird, ist das betroffene Unternehmen anzuhören. Dem Unternehmen ist der Sachverhalt und die avisierte Vergabesperre darzustellen. Dem Unternehmen ist die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. 3. Die Entscheidung über die Verhängung einer Vergabesperre sowie über die Wiederzulassung eines Unternehmens bedarf grundsätzlich der Einstimmigkeit. 4. Die Entscheidung wird dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Die ZEK wird entsprechend informiert. VIII. Melde- und Informationsstelle 1. Im Dezernat 1207 wird eine Melde- und Informationsstelle eingerichtet. 2. Die Melde- und Informationsstelle wird über die Verhängung von Vergabesperren unter Einschluss folgender Angaben informiert: a. Betroffenes Unternehmen b. Gewerbezweig/Branche c. Anschrift d. Handelsregister-Nr. e. Umfang der Sperre f. Datum g. Aktenzeichen 4

5 h. Name eines mit dem Sachverhalt befassten Ansprechpartners i. Angabe des Dezernates des Ansprechpartners j. Telefonnummer des Ansprechpartners Die vorgenannten Daten werden in eine beim Dezernat 1207 geführte Datenbank eingestellt. Die einzelnen Vergabestellen werden durch das Dezernat 1207 über etwaige Einträge entsprechend informiert. 3. Über die Wiederzulassung eines Bewerbers wird die Melde- und Informationsstelle unterrichtet. Diese löscht unverzüglich die gespeicherten Daten über die Sperre und informiert die einzelnen Vergabestellen der Deutschen Rentenversicherung Bund. IX. Ergänzung der Antikorruptionsklausel Die Antikorruptionsklausel der Deutschen Rentenversicherung Bund wird um folgenden Absatz ergänzt: Unternehmen, die nach der Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen sind, dürfen bis zum Auslaufen beziehungsweise zur Aufhebung der Sperre keine Angebote abgeben. In Bezug auf die bereits jetzt geregelte Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsstrafe zu verhängen, wird folgende Ergänzung vorgenommen: Außerdem behält sich die Deutsche Rentenversicherung Bund vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß der Vergabesperr-Richtlinie zu sperren. X. Beachtung des Ausschlusses bei künftigen Verfahren Machen Bewerber in einem neuen Vergabeverfahren die Rechtswidrigkeit der gegen sie verhängten Vergabesperre geltend, werden sie auf die Möglichkeit verwiesen, beim Vergabesperrausschuss die Wiederzulassung zu beantragen. Solange die Sperre nicht aufgehoben oder ausgesetzt ist, bleibt sie für künftige Vergabeverfahren bestehen. 5

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