KORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN
|
|
- Erwin August Bauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN 22. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung Templin, 4. September 2015
2 1. corrumpere (lat.) Bestechlichkeit, Sittenverfall, Verderbtheit (wörtlich) 2. Missbrauch von anvertrauter Macht zu privatem Nutzen und Vorteil (TI) 3. Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandates mit dem Ziel, einen Vorteil für sich oder einen Dritten zu erlangen (kriminologisch)
3 Heimlichkeitsdelikt Spielt sich in abgeschotteten Bereichen ab Keine Tatzeugen i.d.r. sind alle Beteiligten auch Täter Täter mit Macht (politisch, wirtschaftlich, finanziell) Scheinbar kein Opfer Entpersonalisierung Kein Aufdeckungsinteresse Zunächst kein erkennbarer Schaden Fehlende Sachbeweise Öffentlichkeit und Medien
4 Situative Korruption Hierunter sind Korruptionshandlungen zu verstehen, denen ein spontaner Willensentschluss zugrunde liegt, d.h. die Tatbestandsverwirklichung erfolgt als unmittelbare Reaktion auf eine dienstliche Handlung und unterliegt keiner gezielten Planung oder Vorbereitung. Strukturelle Korruption Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen die Korruptionshandlungen auf der Grundlage längerfristig angelegter korruptiver Beziehungen bereits im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant wurden. Es liegen konkrete bzw. geistige Vorbereitungshandlungen sowie häufig Begleitdelikte vor. 16%* 84 %* *Brandenburg 2014
5 Rang Land CPI Wert Dänemark 92 2 Neuseeland 91 3 Finnland 89 4 Schweden 87 5 Norwegen Deutschland Rumänien Senegal Italien Russland Afghanistan Nordkorea Somalia 8
6 Korruptionsstraftaten direkt damit zusammenhängende Straftaten
7 Allgemeine Öffentliche Verwaltung 60% 56% 35% 35% 48% Wirtschaft 30% 30% 56% 64% 46% Strafverfolgungs- und 9% 13% 8% 1% 5% Justizbehörden Politik 1% 1% 1% 0% 1% Quelle BKA Lagebild Korruption
8 Vergibt Aufträge Schließt Verträge Vergibt Subventionen und andere finanzielle Leistungen Verfügt über (vertrauliche) Informationen Kontrolliert, beaufsichtigt und überwacht Erteilt Genehmigungen, Konzessionen, Erlaubnisse Verhängt Sanktionen Erhebt Steuern und Gebühren Trifft Personalentscheidungen
9 Behörde Andere Behörden (dienstl/ Privat) Amtsträger Familie, Freunde, Nachbarn Firmen (dienstl./ privat) Clubs, Vereine, Hobby
10 Regelungen: 331 ff. StGB Beamten- und tarifrechtliche Regelungen 71 BBG, 42 BeamtStG, 3 TVöD, 3TV- RL der Bundesregierung zur Korruptionsprävention vom Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren zum Verbot der Annahme von Geschenken vom Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom Bbg. Landesrichtlinie Korruption vom 7. Juni 2011 (engere) Dienstanweisungen
11 I. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. II. III. Die Tat ist nicht nach Absatz I strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
12 Beamte, Richter, Angestellte, Soldaten, Bestellte Weiter, sog. funktionaler Amtsträgerbegriff Entscheidend ist nicht Organisationsform sondern konkrete Aufgabe Ein- oder Anbindung an Verwaltung ( verlängerter Arm ) Bsp. Ortsarchitekt, Vorstand Landesbank, Chefarzt, GF Stadtwerke, Ingenieur Internationale und EU-Amtsträger Besonders Verpflichtete (VerpflG) Bsp. Sachverständige, Ingenieure
13 Alles worauf Amtsträger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat Keine starre Wertgrenze Materielle und immaterielle Vorteile Drittvorteile (für natürliche und juristische Personen) Achtung: Sozialadäquanz Genehmigung
14
15 I. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dafür seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. II. III.
16 Betrug 263 StGB Subventionsbetrug 264 StGB Untreue 266 StGB Urkundsdelikte 267 ff., 348 StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses 353 b StGB Verletzung von Privatgeheimnissen 203 StGB Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 17 UWG
17 (Kriminal-)Strafe Auflagen (zusätzlich oder bei Einstellung) Nebenfolgen Verfall und Einziehung disziplinar- und arbeitsrechtliche Folgen Unternehmensgeldbuße Geldbuße Zivilrechtl. Folgen Sonstiges (Medien, Ansehensverlust, Behördenklima.)
18 KORRUPTION IST GEFÄHRLICH AUCH FÜR DEN TÄTER! KORRUPTION LOHNT SICH NICHT!
14. Management-Fachtagung des EVVC
14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrDeutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrVerpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung über die Verpflichtung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 Verpflichtungsgesetz (BGBl. I S. 469, 547),
MehrR U N D S C H R E I B E N Nr. 4/2001
Der Senator für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Auskunft erteilt Frau Jäger Zimmer 506 T (04 21) 3 61 2474 F (04 21) 3 61 2024 E-Mail iruss@finanzen.bremen.de
MehrVerpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Der Unterzeichnete erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrI n h a l t s v e r z e i c h n i s : 1. Allgemeines Begriffsdefinitionen Belohnungen und Geschenke Bezugnahme auf das Amt 4
- 1-10.91 D i e n s t a n w e i s u n g zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises Ostholstein 1 - 2- I n h a l t s v
MehrZusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person
Mehr39. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG VLK-FORUM. Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht
39. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG VLK-FORUM Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht VLK FORUM Thema Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
MehrNiederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 2
Berlin, den 1 Tel.: App. 1 1 Innerbetrieblich: 1 (Verwaltung oder Betrieb) Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrKorruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012
Korruptionsstrafrecht Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Was ist Korruption? Missbrauch eines öffentlichen Amtes zu privatem Vorteil Kernbereich: Bestechlichkeit von Organen mit öffentlichen Funktionen
MehrD I E N S T A N W E I S U N G
3/10/10 in Kraft getreten am 01.05.2008 D I E N S T A N W E I S U N G zur Verhinderung von Korruption Inhalt: 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich 3. Korruptionsdelikte nach StGB 3.1 Vorteilsannahme ( 331
MehrKorruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht
Mehr2. Kapitel: Die Straftatbestände zur Korruptionsbekämpfung de lege lata Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 1. Kapitel: Einleitung 10 A. Einführung: Begriff der Korruption 10 B. Eingrenzung des Themengebiets 12 C. Ziel der Arbeit 16 D. Gang der Untersuchung 17 2. Kapitel:
MehrKorruptionsprävention
Korruptionsprävention Korruption Vorbeugen, erkennen und bekämpfen Diese Präsentation des Referates Korruptionsprävention ist urheberrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung der Präsentation ist nicht
MehrRichtlinie zur Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)
Richtlinie zur Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) (Geschenkerichtlinie) Das Präsidium hat in seiner Sitzung vom 23.06.2014
MehrKorruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung;
Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung; Merkblatt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (O 1559 A 411) vom 30. Dezember 2010 Was ist Korruption?
MehrGesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrKasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation
MehrAuszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009) 3. Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die
MehrCompliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.
MehrWirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Korruption Ticketaffäre Claasen (BGH NJW, 2008, 3580 = NStZ 2008, 688) 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der
MehrDie Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen
MehrAnlage 2 des Anti-Korruptionskonzeptes der Stadt Dormagen 10.52. Geschäftsanweisung. zur Korruptionsvorbeugung. vom 22.07.2003
Anlage 2 des Anti-Korruptionskonzeptes der Stadt Dormagen 10.52 Geschäftsanweisung zur Korruptionsvorbeugung vom 22.07.2003 - 2 - Inhaltsübersicht Seite 1. Einleitung 3 2. Verbot der Annahme von Zuwendungen
MehrVerwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung;
1 Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken Bezug: Erlass vom
MehrINHALT. 2 Korruption Bundeslagebild Vorbemerkung 3. 2 Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage Arten der Korruption 3
Korruption Bundeslagebild 2 Korruption Bundeslagebild INHALT 1 Vorbemerkung 3 2 Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage 3 2.1 Arten der Korruption 3 2.2 Korruptionsstraftaten 4 2.3 Anzahl der Tatverdächtigen
MehrInhaltsübersicht. Teil 2 Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten 108e StGB
Inhaltsübersicht Vorwort der Herausgeber Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V IX XVII Teill Korruptionsdelikte 331-336 StGB A. Grundsätzliches 1 B. Der Amtsträger als Zentralbegriff 2 C. Vorteilsannahme
MehrRichter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009. Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht
Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009 Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht Bestechlichkeit, 332, und Bestechung, 334 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1 Nr. 2 2. Tathandlung
MehrNeues Sportschutzgesetz?
Neues Sportschutzgesetz? Pro und Contra Barbara Stockinger Oberstaatsanwältin Staatsanwaltschaft München I Die bayerische Gesetzesinitiative: Sportschutzgesetz (SportSG) 1 Definitionen (1) Doping ist die
MehrAmtsdelikte im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1109 Landtag 18. Wahlperiode 29.10.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Amtsdelikte im Land Bremen Mitteilung des Senats an die Bremische
MehrCompliance Geschenke an Arbeitnehmer Was ist verboten, was ist erlaubt?
Compliance Geschenke an Arbeitnehmer Was ist verboten, was ist erlaubt? Der Volksmund weiß: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt im privaten wie im geschäftlichen Bereich. Eine schicker
MehrINHALT. 2 Korruption Bundeslagebild Vorbemerkung 3. 2 Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage Arten der Korruption 3
Korruption Bundeslagebild 2 Korruption Bundeslagebild INHALT 1 Vorbemerkung 3 2 Darstellung und Bewertung der Kriminalitätslage 3 2.1 Arten der Korruption 3 2.2 Korruptionsstraftaten 4 2.2 Zielbereich,
MehrKommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgereigenschaft
19. September 2006 Bearbeitung: Rechtsreferendarin Isa Todtenhaupt Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/281 alle Abg. Kommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgereigenschaft
MehrReform des Sexualstrafrechts
Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund
MehrVerpflichtung Mitarbeiter externer Firmen
Verpflichtungserklärung für... Firma und Anschrift... geb.. Name und Geburtsdatum des ext. Mitarbeiters Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG Aufgrund meiner Aufgabenstellung bin ich verpflichtet,
MehrFassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung
MehrKorruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen
Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen Allgemeine Stimmungslage zu diesem Thema Größere Sensibilität durch Medien, Unternehmen, größere Aufmerksamkeit in
MehrDie Bekämpfung der Korruption durch Transparency International und Compliance. Hannover,
Die Bekämpfung der Korruption durch Transparency International und Compliance Hannover, 03.06.2014 1 Inhalt 1) Was ist Korruption? 2) Warum Korruption bekämpfen? 3) Wer ist Transparency? 4) Wie Korruption
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrMerkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz
Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz 1. Was versteht man unter der "Verpflichtung auf das Datengeheimnis"? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis
MehrKorruptionsvermeidung in der Wirtschaft Der Beitrag von Transparency
Korruptionsvermeidung in der Wirtschaft Der Beitrag von Transparency Berta van Schoor, stellvertr. Regionalgruppenleitung TI-BW Hochschule Nürtingen Nürtingen, 5. Juni 2014 Inhalt 1. Transparency International
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrTatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E 18. Eppendorfer Dialog: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz
MehrRevision des Korruptionsstrafrechts
Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom 22. Dezember 1999 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrDritter Erhebungszeitraum
GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 4. Dezember 2009 Öffentlich Greco Eval III Rep (2009) 3E Thema I Dritter Erhebungszeitraum
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrDie Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift zu 89 LBG (Anlage) geregelt. Generell gilt:
MERKBLATT ZUR ANNAHME VON BELOHNUNGEN UND GESCHENKEN Die Lehrkraft darf keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen ( 89 Landesbeamtengesetz, 3 Abs. 3 TV-L). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung.
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrWissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie
Westpfahl & Spilker Rechtsanwälte München Leipzig Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie Ein Überblick über die Rahmenbedingungen aus rechtlicher Sicht (Schwerpunkt:
MehrName/Vorname: geb. am: Adresse:
Verpflichtungserklärung und Merkblatt zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) und zur Wahrung von Dienst- und Geschäftsgeheimnissen Name/Vorname:
MehrSynopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...
Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert:
MehrAnlage zur Verpflichtungserklärung
Anlage zur Verpflichtungserklärung - Auszüge aus diversen Gesetzen und Rechtsvorschriften - 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) Datengeheimnis Den Personen, die bei öffentlichen Stellen
MehrDER OBERBÜRGERMEISTER DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN
DER OBERBÜRGERMEISTER DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN Antikorruptionsrichtlinie Dienstanweisung des Oberbürgermeisters für alle seinem Weisungsrecht unterliegenden Beschäftigten der Landeshauptstadt München
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (Bundesgesetzblatt
MehrDie Vergabe öffentlicher Aufträge im Fokus des öffentlichen Dienstrechts und Strafrechts
Fachtagung IT-Beschaffung 2013 Plenumsvortrag Die Vergabe öffentlicher Aufträge im Fokus des öffentlichen Dienstrechts und Strafrechts Prof. Dr. Manfred Mayer INFORA Rechtsanwaltsgesellschaft mbh München
MehrRichtlinie. zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Stadt Regensburg. (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie)
Direktorium 1 Regensburg, 01.05.2015 R I/Amt 16/Schö Verwaltungsanordnung Nr. 16.14 Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Stadt Regensburg (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie) (beschlossen
MehrSeminar.»Korruption im Gesundheitswesen«
Seminar»Korruption im Gesundheitswesen«27.04.2016 dhk Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater RA Thomas Oedekoven Jülicher Str. 215 52070 Aachen I. Zeitschiene Entscheidung des Großen
MehrInformation über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder
Bundesversammlung' Assemblöe födörale Assemblea federale Assamblea federala Die Nationalratspräsidentin Der Ständeratspräsident CH-3003 Bern An die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates 1. Dezember
MehrKorruption. Grundlagen der Wirtschafts- und Unternehmensethik (Prof. Dr. Beckmann) - Transparency International Deutschland e.v. Dr.
Korruption Grundlagen der Wirtschafts- und Unternehmensethik (Prof. Dr. Beckmann) - Transparency International Deutschland e.v. Dr. Tobias Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht
MehrVerhaltenskodex gegen Korruption
Verhaltenskodex gegen Korruption Um noch wirkungsvoller der Korruption vorzubeugen und korrupte Verhaltensweisen aufzudecken, ist die gemeinsame Anstrengung aller Beschäftigten der Staatsverwaltung erforderlich.
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
MehrAntrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213)
Antrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213) Antrag der Fraktion DIE LINKE Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Korruptionsdelikte, StGB. Vorwort der Herausgeber... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort der Herausgeber........................................ Inhaltsübersicht................................................ Abkürzungsverzeichnis.......................................... V VII XVII
MehrArt. 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Bekämpfung der Korruption von Mandatsträgern von Siegfried Kauder, Raju Sharma, Burkhard Lischka und Jerzy Montag Art. 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das
MehrSchweden (Königreich Schweden)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Schweden (Königreich
MehrVerhältnis Arzt Industrie
Dr. Philipp Schloßer Verhältnis Arzt Industrie 8. Symposium Krankenhaus und Recht 1 Kooperation Arzt/Krankenhaus Industrie Anwendungsfälle Leistungsaustauschverhältnisse einseitige Unterstützungsleistungen
MehrAufgaben, Erfahrungen und Kompetenzen des Anti-Korruptionsbeauftragten
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz Fachtagung Korruptionsprävention 18. Juni 2014 Aufgaben, Erfahrungen und Kompetenzen des Anti-Korruptionsbeauftragten Schleswig-Holstein 1
MehrSchriftliche Stellungnahme von Transparency International Deutschland e.v. Geschäftszeichen: PA
D An den Deutschen Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Geschäftsstelle D- Tel.: (49) (30) 54 98 98 0 Fax: (49) (30) 54 98 98 22 E-Mail: office@transparency.de www.transparency.de Per Email
MehrDurchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen
Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96
MehrGrundsätze. des MDK Berlin-Brandenburg e.v. zur Korruptionsprävention
Grundsätze des MDK Berlin-Brandenburg e.v. zur Korruptionsprävention Stand: Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 0. Präambel... 3 1. Allgemeines... 4 1.1 Geltungsbereich... 4 1.2 Begriffsdefinition... 4 1.3
MehrNur Grund zum Jammern?
Nur Grund zum Jammern? Hospitality im Lichte der verschärften Anti-Korruptionsregeln Mitgliederanlass Sponsoring Schweiz 11. November 2015 Urs Cipolat Group Compliance Officer Swisscom Übersicht I. Praxis
MehrDas Korruptionsstrafrecht ein zahnloser Tiger?
Das Korruptionsstrafrecht ein zahnloser Tiger? Prof. Dr. Daniel Jositsch Rechtswissenschaftliches Institut der Universität t ZürichZ Rämistrasse 74/25 8001 ZürichZ daniel.jositsch@rwi.uzh.ch Das Korruptionsstrafrecht
Mehr3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
MehrTschechische Republik (Tschechische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Tschechische Republik
MehrLandeskriminalamt Lagedarstel ung Korruptionskriminalität im Land Brandenburg Jahr 2015
Lagedarstellung Korruptionskriminalität im Land Brandenburg Jahr 2015 IMPRESSUM Polizeipräsidium LKA 225-GEG Korruption Tramper Chaussee 1 16225 Eberswalde Tel. 03334 388 0 korruption01.lkaew@polizei-internet.brandenburg.de
MehrFotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland
Fotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Saarbrücken, 25.05.2014 Wirtschaftsjurist Johnny Chocholaty, LL.B. Warum sollte
MehrBulgarien (Republik Bulgarien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik
MehrReglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014
Reglement zur Videoüberwachung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014 Reglement zur Videoüberwachung - 1 - Inhalt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... - 2 - Art. 1 Gesetzliche Grundlagen... - 2
MehrUnbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet
Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de
MehrSexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar
Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Gliederung: 1. Präambel 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Allgemein gültige Regeln und Normen zum Thema Sexualität 4. Umsetzung in den voll-
Mehr(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Anlage zu Artikel 4 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Auf
MehrEinzelfragen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bedienstete und Amtsträger des Bundes
Einzelfragen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bedienstete und Amtsträger des Bundes 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bedienstete
MehrDer Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) ist eine gefährliche Vereinfachung
https://klardenker.kpmg.de/der-korruptionswahrnehmungsindex-cpi-ist-eine-gefaehrliche-vereinfachung/ Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) ist eine gefährliche Vereinfachung KEYFACTS - Korruption ist
MehrI. Rechtsgrundlagen Verschwiegenheitspflicht
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Anlage zur Verpflichtungserklärung - Auszüge aus diversen Gesetzen und Rechtsvorschriften - I. Rechtsgrundlagen Verschwiegenheitspflicht 5 des Niedersächsischen
MehrCompliance und Ethik im Betrieb
Compliance und Ethik im Betrieb SAQ Event Sektion Zürich, vom 6. September 2010 Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www..ch Persönliches Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin
MehrAuswirkungen des Antikorruptionsgesetzes für niedergelassene Haus- und Fachärzte - wo liegen die Gefahren und Fallstricke in der täglichen Praxis
Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes für niedergelassene Haus- und Fachärzte - wo liegen die Gefahren und Fallstricke in der täglichen Praxis Zusammenfassung Rechtsanwältin Dr. Friederike Goeters Hamburg,
MehrNeue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten
Neue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten LexisNexis Compliance Solutions Day, 24. Juni 2015 Jörg Bielefeld Seite
MehrSicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung
Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrReglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014
Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf vom 2. Dezember 2014 In Kraft seit 1. Januar 2015 Reglement zur Videoüberwachung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gesetzliche
MehrIMPRESSUM. Landeskriminalamt Baden-Württemberg Taubenheimstraße Stuttgart
IMPRESSUM KORRUPTIONSKRIMINALITÄT JAHRESBERICHT 2011 HERAUSGEBER Landeskriminalamt Baden-Württemberg Taubenheimstraße 85 70372 Stuttgart Telefon 0711 5401-0 Fax 0711 5401-3355 E-Mail stuttgart.lka@polizei.bwl.de
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2015 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
MehrProf. Dr. Karsten Gaede. Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen Eine thematische Einführung
Prof. Dr. Karsten Gaede Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen Eine thematische Einführung Gliederung I. 299a, 299b StGB Kerntatbestände des Medizinwirtschaftsstrafrechts II. III. IV. Strukturen
Mehr