Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht
|
|
- Hanna Kohl
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009 Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht
2 Bestechlichkeit, 332, und Bestechung, Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1 Nr Tathandlung a) Annahme oder Fordern eines Vorteils bei 332 b) Gewähren oder Anbieten des Vorteils bei pflichtwidrige Diensthandlung (beim Fordern: künftige rechtswidrige Diensthandlung) 4. Unrechtsvereinbarung : Die pflichtwidrige Diensthandlung muss Gegenleistung für den Vorteil sein (Austauschverhältnis) 5. Vorsatz 6. Rechtswidrigkeit 7. Schuld
3 Der Amtsträgerbegriff dualistische Struktur Kraft Status 11 I Nr. 2 a), b) - Beamte, Richter (Nr. 2 a)) - Staatssekretäre, Notare (Nr. 2 b)) Nicht (!): Angestellte im öffentlichen Dienst durch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, 11 I Nr. 2 c) Voraussetzungen: 1) Bestellung zur 2) Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben 3) bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag
4 Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Problemfälle: - Ratsmitglieder? ( 108 e) - Angestellte privatrechtlicher Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Stadtwerke GmbH; Wohnungsbaugesellschaften) - Public-Private-Partnership - IntBestG und EUBestG
5 Amtsträgereigenschaft gem. 11 I Nr. 2 c): Von der Rspr bejaht: - Fernwärme GmbH - Treuhand-Liegenschafts- GmbH - Gesellschaft für technische Zusammenarbeit mbh (GTZ) - Düsseldorfer Verkehrsbetriebe AG - Selbständiger Ingenieur bei Tochter der Dt. Bahn AG verneint: - Kommunale Wohnbaugesellschaft mbh - AVG mbh (Kölner Müllskandal) - Blutspendedienst GmbH (Bay. Rotes Kreuz) - Frankf. Flughafen AG - Deutsche Bahn AG - Lehrer einer Waldorfschule
6 Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Unterschiedliche Versuche einer Systematisierung der Auslegung des 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB: - bei privatrechtlicher Organisationsform grds. keine Amtsträger, sondern Wettbewerbsteilnehmer (Parallele zum Vergaberecht: kein In-House-Geschäft bei Vergabe an Gesellschaft mit privater Beteiligung - Amtsträger nur bei Aufgaben, die typischerweise dem Staat vorbehalten sind ((-) z.b. bei Banken, Autoherstellern, Wohnungsbaugesellschaften usw.) - Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft entscheidend: bei mehrheitlicher Beteiligung des Staates: Amtsträgereigenschaft grundsätzlich gegeben
7 Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Rechtsprechung: lehnt die o.g. Einzelansätze ab, und entscheidet anhand einer Gesamtbetrachtung, ob das privatrechtlich organisierte Unternehmen bei wertender Betrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheint.
8 Vorteilsannahme, 331 und Vorteilsgewährung, 333 Beneficium accipere est libertatem vendere (Publilius Syrus, 1. Jhdt. v. Chr.) 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1, Nr Tathandlung a) Annahme oder Fordern eines Vorteils ( 331) b) Gewähren oder Anbieten ( 333) 3. für die Dienstausübung (auch die rechtmäßige; kein Pflichtenverstoß erforderlich, 332, 334) gelockerte Unrechtsvereinbarung anfüttern, Klimapflege 4. Vorsatz 5. Rechtswidrigkeit, insbes. keine Genehmigung, Abs Schuld
9 Vorteilsannahme ( 331) Problemfälle: - Geringwertige Zuwendungen - Drittmitteleinwerbung ( Strafbare Dienstpflicht?) - Sponsoring staatlicher Veranstaltungen - Wahlkampfspenden (Fall Kremendahl)
10 Verschleierung von Korruption - Kick back : Zunächst Einigung zwischen Unternehmer und Angestelltem / Amtsträger des Auftraggebers. Nach Zuschlag und Leistungserbringung stellt der Unternehmer überhöhte Rechnungen aus, die vom Auftraggeber beglichen werden. Die Differenz zwischen überhöhter Rechnung und dem Marktpreis erhält der Vorteilsempfänger ganz oder teilweise (in bar) zurück. - (Schein-) Beraterverträge (z.b. Siemens / AUB- Fall) - ganz oder teilweise nutzlose / überteuerte Anwendungsbeobachtungen im med. Bereich
11 Untreue ( 266) 1. Tathandlung a) Missbrauchstatbestand, Abs. 1, 1. Alt. aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen bb) Missbrauch derselben cc) Vermögensbetreuungspflicht (str.) b) Treuebruchstatbestand, Abs. 1, 2. Alt. aa) Vermögensbetreuungspflicht bb) Verletzung der Treuepflicht 2. Vermögensschaden 3. Vorsatz 4. Rechtswidrigkeit, Schuld 5. Ggf. bes. schwerer Fall, Abs. 2
12 Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB) 1. Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes 2. Handeln im geschäftlichen Verkehr 2. Tathandlung a) Bestechlichkeit (Abs. 1): einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt b) Bestechung (Abs. 2): einen Vorteil gewährt oder anbietet 3. Unrechtsvereinbarung 4. Vorsatz und a) (Abs. 1): im Bewusstsein, dass der andere den Vorteil als Gegenleistung für unlautere Bevorzugung versteht b) (Abs. 2): Wettbewerbsabsicht 5. Rechtswidrigkeit, Schuld
13 Müllverbrennungsanlage Köln Stadt Köln 50,1 % Stadtwerke Köln 24,8 % SPD Köln (Rüther) Trienekens 25,1 % (Sperrminorität) AVG mbh Eisermann (GF) Steinmüller (Anlagenbau) Dr. M (GF)
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
Mehr.. 3. Überblick über die Korruptionsdelikte 139
3 Überblick über die Korruptionsdelikte 139 Die arbeitsrechtliche Einordnung ist dabei irrelevant Ebenso ist unerheblich, ob tatsächlich ein Arbeitsvertrag zwischen dem Angestellten und dem Dienstherrn
MehrGrundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrKommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgereigenschaft
19. September 2006 Bearbeitung: Rechtsreferendarin Isa Todtenhaupt Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/281 alle Abg. Kommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgereigenschaft
MehrAuszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009) 3. Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung 13. B. Berufsrecht 17
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Berufsrecht 17 I. Rechtsgrundlagen 17 II. Die Vorschrift des 31 BO 19 1. Normzweck 19 a) Gesundheitsschutz durch Vertrauensschutz 19 b) Schutz
MehrVon der Loge auf die Anklagebank Hospitality und Compliance im Strafrecht
Frühjahrstagung der AG Sportrecht des DAV Von der Loge auf die Anklagebank Hospitality und Compliance im Strafrecht Bochum, 8. Mai 2010 Dr. Sabine Stetter, Rechtsanwältin Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrInformation über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder
Bundesversammlung' Assemblöe födörale Assemblea federale Assamblea federala Die Nationalratspräsidentin Der Ständeratspräsident CH-3003 Bern An die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates 1. Dezember
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Korruption Ticketaffäre Claasen (BGH NJW, 2008, 3580 = NStZ 2008, 688) 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der
MehrKartellrecht mit bits & bytes: Internal Investigations
Kartellrecht mit bits & bytes: Internal Investigations Dienstag, 30. Juni 2015, Luther Office Stuttgart, Augustenstraße 7 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Wir laden Sie herzlich ein zu unserer Veranstaltung:
MehrLösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrGrundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014
Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen
MehrDritter Erhebungszeitraum
GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 4. Dezember 2009 Öffentlich Greco Eval III Rep (2009) 3E Thema I Dritter Erhebungszeitraum
MehrVereine und Gesellschaften
Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer
Mehr2. Leiharbeit/ Werkverträge
2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung
MehrHaftung des Schuldners
Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrErgänzungsantrag Nr. V/EA 2
Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2 Informationsfreiheitssatzung der In 14 der Neufassung vom 04.09.2012 wird folgender Satz neu angefügt: Liegen die Kosten für die Bereitstellung von Informationen bei weniger
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrBieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn
Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn Anhang A Vordruck für einen Teilnahmeantrag - Briefbogen mit
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrSeminare, Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge
Prof. Dr. Katharina Beckemper Seminare, Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge zum Thema Wirtschaftsstrafrecht und Compliance 6. April 2005 Korruptionsbekämpfung und -prävention in der öffentlichen Verwaltung
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrRichtlinie des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen. Regelungszweck
0-8 Richtlinie des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen 1 Regelungszweck Alle Ratsmitglieder, Amtsträgerinnen und Amtsträger müssen jeden Anschein vermeiden, sie
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17
Inhaltsverzeichnis I. Einführung...15 II. Problemaufriss und Gang der Untersuchung...15 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17 I. Die schwarze Kasse Definition...17 II. III. Begrif fliche Abgrenzung
MehrDiese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrCompliance Geschenke an Arbeitnehmer Was ist verboten, was ist erlaubt?
Compliance Geschenke an Arbeitnehmer Was ist verboten, was ist erlaubt? Der Volksmund weiß: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt im privaten wie im geschäftlichen Bereich. Eine schicker
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
MehrGelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich
MehrErläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen
Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
MehrKollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrSpenden vs. Sponsoring
MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten
MehrSchritt für Schritt zu meiner.saarland-domain
Schritt für Schritt zu meiner.saarland-domain Die Vergabe der.saarland Domains wird zunächst in verschiedene Phasen unterteilt, die sich an unterschiedliche Interessengruppen richten Sie sind Inhaber einer
MehrNeue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten
Neue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten LexisNexis Compliance Solutions Day, 24. Juni 2015 Jörg Bielefeld Seite
MehrNaturgewalten & Risikoempfinden
Naturgewalten & Risikoempfinden Eine aktuelle Einschätzung durch die TIROLER Bevölkerung Online-Umfrage Juni 2015 Eckdaten zur Untersuchung - Online-Umfrage von 11.-17. Juni 2015 - Themen... - Einschätzung
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrSachbeschädigung. Lösungshinweise Fall
Sachbeschädigung Lösungshinweise Fall Variante a. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Daten sind für sich genommen keine körperlichen Gegenstände (geschützt durch 303a). In Betracht kommt nur
MehrLeitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.
Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere
MehrLeitfaden für Mandatsträger der Stadt Köln
Leitfaden für Mandatsträger der Stadt Köln (Ratsmitglieder, Bezirksvertreter, Sachkundige Einwohner und Bürger sowie Oberbürgermeister als Vorsitzender des Rates der Stadt Köln) Einstimmiger Ratsbeschluss
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2705 6. Wahlperiode 10.03.2014. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2705 6. Wahlperiode 10.03.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN en von Zuwendungen und Fördermitteln und ANTWORT
Mehr1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 vom 14. Dezember 2015 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrUntreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrInternationale Familie/ Internationales Vermögen
Internationale Familie/ Internationales Vermögen Richtig erben und vererben unter der neuen EU-Erbrechtsverordnung am Dienstag, den 16. Juni 2015 um 17:30 Uhr Veranstaltungsort: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrÜberblick 3: Der Aufbau des BGB
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und
MehrJuristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Wiederholung Zugangs- und Entgeltregulierung im Recht
MehrV4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrStrafanzeige gegen Bundespräsident Christian Wulff sowie Egon und Edith Geerkens
NPD-Fraktion MV Lennéstraße 1 19053 Schwerin An die Staatsanwaltschaft Berlin Turmstraße 91 10559 Berlin es schreibt Ihnen: Udo Pastörs - vorab per Telefax: 030 9014 3310-17. Januar 2012 Datum: Ihr Zeichen,
MehrRechtliche Absicherung von Administratoren
Informationstag "IT-Sicherheit im Arbeitsrecht" Berlin, 15.04.2014 Rechtliche Absicherung von Administratoren RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Admin in der Organisation
MehrObservation Nutzen und Grenzen
Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP
Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrÜbersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X
X bdsb-1/ X bdsb-11, Stand: 19.02.2015 Übersicht über die Übermittlungstatbestände des -neben der Einwilligung nach 67 b Absatz 1 - (in der Regel Schriftform gemäß 67 b Absatz 2 Satz 3 ) Beachte: Soweit
MehrAnmerkungen einer Haushaltspolitikerin
Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin 1. Bisherige haushaltspolitische Probleme mit der DB AG 2. Risiken eines integrierten Börsengang für den Bundeshaushalt 3. Haushaltspolitische Argumente für das grüne
MehrModulsignatur/Modulnummer... (Stand: Sommersemester 2012)
Modulsignatur/Modulnummer... (Stand: Sommersemester 2012) 1. Modultitel Recht 2. Modulgruppe/n D (Wahlfach oder Sprachmodul) 3. Fachgebiet Recht 4. Modulbeauftragte/r Dr. Matthias Kober, Juristische Fakultät;
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrBGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
MehrALEMÃO. Text 1. Lernen, lernen, lernen
ALEMÃO Text 1 Lernen, lernen, lernen Der Mai ist für viele deutsche Jugendliche keine schöne Zeit. Denn dann müssen sie in vielen Bundesländern die Abiturprüfungen schreiben. Das heiβt: lernen, lernen,
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrMeinungen zum Thema Energie und radioaktive Abfälle
Meinungen zum Thema Energie und radioaktive Abfälle Datenbasis: 1.003 Befragte Erhebungszeitraum: 22. bis 24. April 2014 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: DAtF e. V. Innerhalb
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrTitelfolie als komplettes Bild. Unsere Kompetenz ist Ihre Stärke
Titelfolie als komplettes Bild Unsere Kompetenz ist Ihre Stärke Kennen Sie folgende Situationen? SIE möchten Ihre Energie in mehreren Teilmengen verkaufen. IHR Kunde ist in einer schwierigen finanziellen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Mehra) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrEntwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.
Sehr geehrter Teilnehmer, hier lesen Sie die Ergebnisse aus unserer Umfrage: Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Für die zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage bedanken wir
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr04.06.2012. Agenda. Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen. 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen Dr. Thomas Wolf Regensburg, den 25.05.2012 1 Agenda 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen 02 Handlungsformen für die
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrGrundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte
Grundsätze der und Aufsichtsführung Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte Stand: Februar 2011 Einleitender Hinweis Die nachfolgenden Informationen sind grundsätzlich Empfehlungen.
MehrAntrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister
Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrKörperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.
Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.
Mehr