Periodische Beurteilung Art. 56 LlbG
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- Eike Meyer
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1 Art. 56 LlbG Art. 56 (1) 1 Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2 Dies gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit nach 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG. 3 Satz 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt wurden. (2) 1 Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn 1. gegen den Beamten oder die Beamtin ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder 2. ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht. 2 Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen. (3) 1 Nicht periodisch beurteilt werden Beamte und Beamtinnen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher. 2 Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppe anordnen. (4) 1 Wird als Grundlage bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 oder bei Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 eine periodische Beurteilung herangezogen, ist diese bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. 2 Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren. 3 Die Aktualisierung erfolgt nach den gleichen Verfahrensvorschriften wie die reguläre periodische Beurteilung; Satz 1 gilt entsprechend. Erläuterungen Übersicht Rn. 1. Allgemeines Anwendungsbereich Konrad 1
2 LlbG Art Beurteilungszeitraum ZurückstellenderperiodischenBeurteilung NachholenderperiodischenBeurteilung... 24,25 6. AusnahmenvonderPflichtzurperiodischenBeurteilung WeiterverwendungundAktualisierungperiodischerBeurteilungen Allgemeines 1 Unter den dienstlichen Beurteilungen, die in Art. 54 Abs. 1 Satz 1 aufgezählt werden, nimmt die periodische Beurteilung den bei weitem bedeutsamsten Rang ein. Nach der Idealvorstellung des Gesetzgebers sollen alle Beamten zumindest einer Besoldungsgruppe zur gleichen Zeit und für denselben Beurteilungszeitraum beurteilt werden (vgl. BVerwG vom 25. März 2010, BVerwGE 136, 198; Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 1). 2 Aus Kapazitätsgründen wird es regelmäßig nicht möglich sein, alle Beamten eines Dienstherrn zum selben Zeitpunkt zu beurteilen. Keinen Bedenken begegnet es, wenn für die einzelnen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkte gesonderte Beurteilungsstichtage festgelegt werden. Innerhalb eines fachlichen Schwerpunkts sind grundsätzlich alle Beamten derselben Besoldungsgruppe gleichzeitig zu beurteilen. Dabei darf insbesondere in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13 ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Einheitslaufbahn nicht danach unterschieden werden, in welcher Qualifikationsebene die Beamten eingestiegen sind bzw. ob die Beamten die modulare Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben. Zweckmäßigerweise sollte der Beurteilungsstichtag für die periodische Beurteilung für mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde. 3 Auf die periodische Beurteilung besteht ein Rechtsanspruch. Die bei kleineren Dienstherren nicht ganz selten anzutreffende Einschätzung, eine periodische Beurteilung der eigenen Beamten sei angesichts der überschaubaren Größe des Personalkörpers oder aufgrund der fehlenden Konkurrenzsituation entbehrlich, widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorgaben und stellt eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten dar. 4 Gemäß Art. 70 Abs. 8 Satz 1 findet auf Beurteilungssysteme, die vor dem 1. Januar 2013 eingeführt worden sind, Art. 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2. Anwendungsbereich 5 Im Umkehrschluss aus Art. 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 folgt, dass grundsätzlich alle Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der periodischen Beurteilung unterliegen. Im Gegensatz zum früheren Recht gibt es keine Ausnahmen für ältere Beamte. Damit trägt das LlbG nicht nur dem Verbot der Altersdiskriminierung 2 Konrad Rn.
3 Art. 56 LlbG Rechnung. Ebenso wird damit völlig zu Recht klargestellt, dass der Leistungsgrundsatz als beherrschendes Prinzip des Laufbahnrechts keine Altersgrenzen kennt. Dies mag zwar nicht das faktische Problem des ausbeförderten Beamten lösen, der aufgrund der Alterszusammensetzung und des Stellenkegels die mehr oder minder begründete subjektive Gewissheit haben mag, dass für ihn keine realistischen Entwicklungsperspektiven bestehen. Ein Verzicht auf obligatorische periodische Beurteilungen wäre jedoch mit dem fatalen Signal verbunden, dass oberhalb einer bestimmten Altersgrenze der weitere berufliche Lebensweg weitgehend vorgezeichnet sei bzw. dass jenseits eines bestimmten Alters keine persönliche Entwicklung mehr erfolge. Der Dienstherr ist zur Erstellung periodischer Beurteilungen unabhängig von der Größe seines Personalkörpers verpflichtet. Der Sinn und Zweck periodischer Beurteilungen erschöpft sich nämlich nicht in der Funktion als Entscheidungsgrundlage für Beförderungen. Nach dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 sind auch Beamte auf Zeit nicht von der periodischen Beurteilung ausgenommen. Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 ist für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit nach 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG keine periodische Beurteilung vorgesehen. Bei Beamten im Vorbereitungsdienst erklärt sich dies schon daraus, dass mit der Qualifikationsprüfung, mit der der Vorbereitungsdienst abgeschlossen wird, bereits eine umfassende Leistungseinschätzung vorgenommen wird. Inwieweit in die Note der Qualifikationsprüfung beurteilungsähnliche Elemente wie Stationszeugnisse aufgenommen werden,ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zu regeln. Bei Beamten in der Probezeit treten gemäß Art. 55 die Einschätzung während der Probezeit und die Probezeitbeurteilung am Ende der Probezeit an die Stelle der periodischen Beurteilung.Dies folgt schon daraus, dass die Probezeit ein eigenständiges Erkenntnisinteresse verfolgt: In ihr soll geklärt werden, ob der betreffende Beamte für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. VonArt.56Abs.1Satz2nichterfasstsindBeamte auf Probe in einer leitenden Funktion nach 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG, für die in Art. 46 BayBG eine eigenständige Regelung getroffen worden ist. Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 3 sind auch Beamte, die gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt worden sind, periodisch zu beurteilen. Diese Regelung ist erst durch 4 Nr. 2 Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 450) mit Wirkung vom 1. August 2013 in das LlbG eingefügt worden. Flankiert wird diese Regelung durch Art. 60 Abs. 1 Satz 3, wonach die periodische Beurteilung im Benehmen mit der Fraktion, der kommunalen Vertretungskörperschaft oder dem kommunalen Spitzenverband erfolgt Konrad 3
4 LlbG Art Beurteilungszeitraum 11 Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 ist seit 1. Januar 2013 mindestens alle drei Jahre eine periodische Beurteilung vorzunehmen. Zuvor lag die Höchstdauer des Beurteilungszeitraums bei vier Jahren. Das LlbG schließt nicht aus, dass die oberste Dienstbehörde unterschiedliche Beurteilungszeiträume für verschiedene fachliche Schwerpunkte bzw. Besoldungsgruppen vorsieht (vgl. Zängl, in:weiß/niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 3). 12 Der von der obersten Dienstbehörde vorgegebene Beurteilungsstichtag gilt grundsätzlich auch für Beamte, die während des laufenden Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind. Eine Zurückstellung soll wie ein Vergleich mit der Regelung des Art. 57 zeige nur bei einem verbleibenden Beurteilungszeitraum von weniger als einem Jahr geboten sein, weil der verbleibende Zeitraum nicht mehr für eine periodische Beurteilung ausreichend erscheine (vgl. BayVGH vom 13. April 2010, 3 ZB ; Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 4). Eine solche starre Grenze ist jedoch zu streng. Vielmehr kommt es auch darauf an, welcher Beurteilungsturnus von der obersten Dienstbehörde vorgegeben wird. Bei einem generell kürzeren Beurteilungsturnus genügt auch ein entsprechend kürzerer Zeitraum für eine periodische Beurteilung. 13 Bei Wechsel der obersten Dienstbehörde ist der Beurteilungsturnus der aufnehmenden Behörde maßgeblich, da diese für die weiteren Entscheidungen in Bezug auf den Beamten zuständig ist. Sollte die in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 vorgegebene Obergrenze von drei Jahren überschritten werden, muss die abgebende Behörde eine Zwischenbeurteilung gemäß Art. 57 erstellen (vgl. Zängl, in:weiß/niedermaier/summer/zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 5). 14 Die periodische Beurteilung muss den gesamten Beurteilungszeitraum abdecken, selbst wenn für einen bestimmten Zeitraum eine Zwischenbeurteilung gemäß Art. 57 angefertigt worden ist oder während des Beurteilungszeitraums eine Beurteilung aus besonderem Anlass erfolgt ist (vgl. BVerwG vom 18. Juli 2001, BayVBl. 2002, 373; Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 6). 15 In Bezug auf Zeiträume vor oder nach dem Beurteilungszeitraum ist die Rechtsprechung großzügig. Grundsätzlich könne ebenso auf frühere Beurteilungen (vgl. BVerwG vom 27. Mai 1982, ZBR 1983, 121) wie auf bestätigende Eindrücke aus der Zeit nach Ende des Beurteilungszeitraums Bezug genommen werden. Insoweit erscheint jedoch Zurückhaltung angebracht. Grundlage einer periodischen Beurteilung kann immer nur der Beurteilungszeitraum sein (siehe auch Zängl, in:weiß/ Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 6). Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums eine deutliche Veränderung ergeben, kann dies in der periodischen Beurteilung in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht werden. 4 Konrad
5 Art. 56 LlbG Beurteilungsmaßstab sind die Anforderungen des Amtes, das der Beamte am Ende des Beurteilungszeitraums innehatte (vgl. BVerwG vom 26. August 1993, ZBR 1994, 54). Dies ist folgerichtig, da der Beamte mit denjenigen in Wettbewerb steht, die sich in derselben Besoldungsgruppe befinden. Auf die Beförderung ist in der periodischen Beurteilung hinzuweisen (Zängl, in:weiß/niedermaier/summer/zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 6). Nach verbreiteter Auffassung soll mit der Festschreibung der Höchstdauer des Beurteilungszeitraums zugleich auch die gesetzgeberische Grundentscheidung getroffen worden sein, welche periodischen Beurteilungen als hinreichend aktuell gelten können, um Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (Zängl, in: Weiß/ Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 8). Dabei müssen jedoch zwei Fragen gesondert betrachtet werden. Die eine Frage betrifft die Aktualität der dienstlichen Beurteilung. Insoweit hat der Gesetzgeber mit Art. 56 Abs. 1 Satz 1 eine Grundentscheidung getroffen. Die andere Frage ist, welches Gewicht der dienstlichen Beurteilung im Rahmen der Auswahlentscheidung zukommt. Je weiter der Beurteilungsstichtag zurückliegt, desto mehr Gewicht kommt Umständen zu, die aus der Zeit nach Abschluss des Beurteilungszeitraums stammen. 4. Zurückstellen der periodischen Beurteilung Die periodische Beurteilung kann gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgestellt werden, wenngegendenbeamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Diesen Umständen ist gemeinsam, dass die im Raum stehendenvorwürfeimrahmentypisierenderbetrachtung von solchem Gewicht sind, dass sie wenn sich die Vorwürfe als zutreffend erweisen sollten notwendigerweise bestimmenden Einfluss auf die periodische Beurteilung der Eignung des Beamten hätten und diese daher erst nach abschließender Klärung der Vorwürfe möglich ist. Ein gerichtliches Strafverfahren wird durch Erhebung der öffentlichen Anklage gemäß 199 ff. StPO eingeleitet, ein Disziplinarverfahren gemäßart.19abs.1 BayDG und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gemäß 160 ff. StPO. Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 10, weist zu Recht darauf hin, dass der Begriff Vorermittlungen aus Art. 27 BayDO a. F. mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten ist; die Ermittlungen gemäß Art. 23 BayDG setzen dagegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens voraus. Die bloße Ermittlungstätigkeit der Verwaltung im Vorfeld der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann somit die Zurückstellung einer periodischen Beurteilung nicht rechtfertigen. Ferner kann die periodische BeurteilunggemäßArt.56Abs.2Satz1Nr.2aus einem sonstigen in der Person des Beamten liegenden wichtigen Grund zurückgestellt werden. Der mit Abstand wichtigste Fall ist dabei, dass der Beamte erst un Konrad 5
6 LlbG Art. 56 längst in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder befördert worden ist, so dass der für die Beurteilung zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz ist. Eine nähere Ausgestaltung des wichtigen Grundes kann in den Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden getroffen werden. Das Staatsministerium des Innern (AllMBl. 2011, 467) zählt in Nr seiner Beurteilungsrichtlinie einen Katalog weiterer Kriterien im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf. 21 Weitere in der Person des Beamten liegende wichtige Gründe können eine lange Erkrankung oder Beurlaubung des Beamten sein. Jedoch ist insoweit Zurückhaltung angebracht, da grundsätzlich alle Beamten einer Beurteilungskohorte zur selben Zeit zu beurteilen sind und eine Verschiebung dazu führt, dass auch der anschließende Beurteilungszeitraum nicht mit dem der anderen Beamten übereinstimmt. Grundsätzlich können die oben entwickelten Grundsätze für den Mindestbeurteilungszeitraum auch auf die Fälle einer Erkrankung oder Beurlaubung übertragen werden. 22 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 5. Juli 1984, ZBR 1984, 300; vgl. dazu Zängl, in: Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 13; Köhler, DÖD 1986, 229 [230]) wird die Auffassung vertreten, dass auch ein recht kurzer Zeitraum seit der Beförderung ausreiche, wenn der Beamte bei derselben Dienststelle tätig bleibe und sich sein Zuständigkeitsbereich nicht wesentlich ändere. Dieser Auffassung kann gefolgt werden, sofern bei der Beurteilung darauf geachtet wird, dass dann die in einem solchen Fall maßgeblichen Beurteilungsmaßstäbe der höheren Besoldungsgruppe zur Anwendung gelangen. Gerade bei Bündeldienstposten, die bei im Wesentlichen gleicher Aufgabenstellung mehrere Besoldungsstufen umfassen, erlaubt diese Rechtsprechung die Wahrung eines möglichst einheitlichen Beurteilungsturnus. 23 Keine in der Person des Beamten liegenden wichtigen Gründe sind solche, die in der Behörde selbst wurzeln. Hierzu zählt insbesondere der Wechsel von Vorgesetztem bzw. Behördenleiter. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass dem Nachfolger in solchen Fällen aussagekräftiges Material zur Verfügung gestellt wird, damit er in eigener Verantwortung ein fundiertes Urteil abgeben kann (vgl. Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 12; siehe auch BayVGH vom 22. April 2013, 3 ZB ). 5. Nachholen der periodischen Beurteilung 24 IndenFällendesArt.56Abs.2Satz1Nr.1sind die periodischen Beurteilungen nachzuholen, sobald die dort genannten Verfahren rechtskräftig bzw. bestandskräftig abgeschlossen worden sind. 25 Ist die periodische Beurteilung aus einem in der Person des Beamten liegenden wichtigengrundgemäßart.56abs.2satz1nr.2zurückgestelltworden,istdiese nachzuholen, sobald der Beurteilungszeitraum ausreicht. Näheres kann in den Be- 6 Konrad
7 Art. 56 LlbG urteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörde geregelt werden. Zur Wahrung der Folgerichtigkeit sollte sich dieser Zeitraum am Mindestbeurteilungszeitraum orientieren. 6. Ausnahmen von der Pflicht zur periodischen Beurteilung GemäßArt.56Abs.3Satz1werdenBeamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher nicht mehr periodisch beurteilt. Das Gesetz geht davon aus, dass die von dieser Regelung erfassten Beamten der obersten Dienstbehörde regelmäßig außerordentlich gut vertraut sind und eine periodische Beurteilung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift analogiefeindlich. Daher kann Art. 56 Abs. 3 Satz 1 nicht auf solche Beamten erstreckt werden, für die der Stellenplan der jeweiligen obersten Dienstbehörde keine Beförderungsmöglichkeiten mehr vorsieht. Ein Stellenplan kann in der Zukunft geändert werden; außerdem ist das LlbG offen für Wettbewerb und Mobilität, so dass ein Beamter ohne Beförderungsaussichten nach anderen obersten Dienstbehörden bzw. anderen Dienstherren Ausschau halten mag. Art. 56 Abs. 3 Satz 2 lässt zu, dass die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichende Regelungen treffen kann. Die praktische Bedeutung ist gering, da in Konkurrenzsituationen um Dienstposten oberhalb von Besoldungsgruppe A 16 mit Zulage mit Anlassbeurteilungen gearbeitet werden kann. Nach den bis 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften waren auch Beamte im Endamt ihrer Laufbahn sowie Beamte ab dem 55. Lebensjahr von der Beurteilungspflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen sind vom Gesetzgeber zu Recht gestrichen worden. Das Endamt der Laufbahn ist mit Einführung der Einheitslaufbahn entfallen. Eine Ausnahme für Beamte ab dem 55. Lebensjahr wäre nicht nur eine unzulässige Altersdiskriminierung, zumal die Vergabe einer Leistungsstufe gemäßart.66abs.2baybesgaufeinerentsprechenden Feststellung in der dienstlichen Beurteilung aufbaut. Vor allem aber wäre eine Ausnahme von der periodischen Beurteilungnichtmitdem im LlbG schärfer konturierten Leistungsgedanken und der langfristig steigenden Altersgrenze für den Ruhestandseintritt vereinbar (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 560; siehe auch Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 16). Über den Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 hinaus werden weitergehende Ausnahmen von der Beurteilungspflicht angenommen, insbesondere für Beamte, die kurz vor dem Eintritt in den Altersruhestand stehen (vgl. Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 17). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben kommen solche Ausnahmen allenfalls in Betracht, wenn offenkundig ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung für eine Beförderungsentscheidung oder für eine Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nicht mehr von Belang ist. Auch wenn periodische Beurteilungen kein Konrad 7
8 LlbG Art. 56 Selbstzweck sind, sollten sich die obersten Dienstbehörden bei der Regelung von Ausnahmen von der Pflicht zur periodischen Beurteilung größte Zurückhaltung auferlegen. Ist eine Beförderung nicht aus Altersgründen, sondern wegen des Stellenplans der obersten Dienstbehörde ausgeschlossen, rechtfertigt dies ein Absehen von der periodischen Beurteilung keinesfalls. 7. Weiterverwendung und Aktualisierung periodischer Beurteilungen 31 DemArt.56istmitWirkungvom1.Januar2013einneuerAbs.4angefügtworden. Satz 1 regelt die Weiterverwendung, Satz2dieAktualisierung periodischer Beurteilungen, wenn diese als Grundlage für die leistungsbezogene Auswahl bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 3 oder bei Beförderungen gemäß Art. 17 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 dienen sollen. 32 Abs. 4 Satz 1 regelt, dass die periodische Beurteilung bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden ist. Abs. 4 Satz 1 trägt damit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung Rechnung, wonach alle Beamten aus demselben fachlichen Schwerpunkt und in derselben Besoldungsgruppe zum selben Zeitpunkt und über denselben Beurteilungsspielraum beurteilt werden sollen (vgl. auch BVerwG vom 25. März 2010, BVerwGE 136, 198). 33 Nach Sinn und Zweck der Regelung muss von der strengen Maßgeblichkeit der letzten verwendbaren dienstlichen Beurteilung eine Ausnahme vorgesehen werden, wenn für die anstehende Entscheidung über die Übertragung des Beförderungsdienstpostens oder Beförderung Anlassbeurteilungen gefertigt worden sind, da diese noch aktueller sind und vor allem auch diejenigen potentiellen Bewerber einbeziehen, für die aus welchen Gründen auch immer eine verwendbare periodische Beurteilung nicht vorliegt. Diese teleologische Reduktion des Abs. 4 Satz 1 kann auch damit gerechtfertigt werden, dass das LlbG in Art. 54 Abs. 1 Satz 1 die Anlassbeurteilung ausdrücklich nennt und damit implizit deren Vorrang anerkennt. 34 Ein Problem ergibt sich, wenn die Entscheidung über die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens oder eine Beförderung in der Zeit zwischen Ende des Beförderungszeitraums und Verwendbarkeit der Beurteilung fällt. In solchen Fällen soll noch die alte periodische Beurteilung zu verwenden sein, weil es keine neuere verwendbare gibt (Zängl,in:Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 24). Hierfür spreche nicht nur der Wortlaut des Abs. 4 Satz 1, sondern auch, dass bei einer Auswahlentscheidung grundsätzlich auf die letzte vergleichbare Beurteilung zurückzugreifen sei. Dieses Ergebnis erscheint kaum sachgerecht: In einem solchen Fall ist die verwendbare periodische Beurteilung regelmäßig mehr als drei Jahre alt, während eine aktuelle periodische Beurteilung vorliegt. Jedenfalls dann, wenn die neue periodische Beurteilung wesentliche Abweichungen aufweist, ist die Aussagekraft der früheren dienstlichen Beurteilung 8 Konrad
9 Art. 56 LlbG nachhaltig erschüttert und eine Entscheidung auf der Grundlage der letzten verwendbaren periodischen Beurteilung nicht leistungsbezogen und daher rechtswidrig; dies zeigt auch ein Vergleich mit Abs. 4 Satz 2. Eine Aktualisierung der periodischen Beurteilung ist gemäß Abs. 4 Satz 2 geboten, wenn sich während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben und die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung nicht mehr sachgerecht wäre. Als Gründe für eine solche Aktualisierung kommen unter anderem die Übertragung neuer Aufgaben in derselben Behörde oder der Wechsel zu einer anderen Behörde in Betracht (vgl. Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 25). Stets jedoch müssen sich die tatsächlichen Grundlagen verändert haben; eine neue Bewertung der Kriterien ist hiervon nicht erfasst (vgl. Zängl, in:weiß/niedermaier/summer/zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 27). Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung ist kein Selbstzweck, sondern nur dann geboten, wenn eine Auswahlentscheidung auf die letzte verwendbare periodische Beurteilung gestützt werden soll (vgl. Zängl, in:weiß/niedermaier/summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 26). Auch die Frage, ob sich die tatsächlichen Umstände wesentlich verändert haben, ist nicht absolut zu beantworten, sondern stets in Relation zu der anstehenden Auswahlentscheidung. Bisweilen wird vertreten, eine wesentliche Veränderung liege nur dann vor, wenn die geänderten tatsächlichen Grundlagen voraussichtlich zu einem anderen Gesamturteil führen (vgl. Zängl, in:weiß/niedermaier/summer/zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 27). Diese Umschreibung muss bei teleologischer Auslegung des Abs. 4 Satz 2 weiter zugespitzt werden: Eine Aktualisierung ist dann geboten, wenn diese Einfluss auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben kann. Die Wesentlichkeit der Veränderung der tatsächlichen Grundlagen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer gerichtlichen Überprüfung uneingeschränkt zugänglich ist. Der Beamte hat unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 2 einen Rechtsanspruch auf Aktualisierung seiner letzten verwendbaren periodischen Beurteilung (a. A. Zängl, in:weiß/niedermaier/summer/zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 26: Einschätzungsspielraum des Vorgesetzten). Anstelle der Aktualisierung einer periodischen Beurteilung kommt auch eine Anlassbeurteilung in Betracht. Dies folgt aus einem Schluss a minore ad maius, da in der Anlassbeurteilung nicht nur wie bei der Aktualisierung diejenigen Teile erneuert werden, die von der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Grundlagen erfasst werden, sondern eine umfassende Neubewertung vorgenommen wird (vgl. Zängl, in:weiß/niedermaier/summer/zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 25). Aus Abs. 4 Satz 2 folgt aber, dass die oberste Dienstbehörde sich grundsätzlich zwischen Aktualisierung und Anlassbeurteilung frei entscheiden Konrad 9
10 LlbG Art. 56 kann und nicht zwingend zur Anlassbeurteilung verpflichtet ist. Letztlich darf sie dabei auch verwaltungsökonomische Erwägungen anstellen, da eine Anlassbeurteilung aller potentiellen Bewerber mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden ist. 40 Gemäß Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 erfolgt die Aktualisierung nach den gleichen Verfahrensvorschriften wie die periodische Beurteilung. Dies bezieht sich namentlich auf die Zuständigkeiten gemäß Art. 60 und die Eröffnung gemäß Art. 61. Nach einer verbreiteten Meinung soll gegen die Aktualisierung in gleicher Weise Rechtsschutz begehrt werden können wie gegen eine periodische Beurteilung (vgl. Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 28). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Aktualisierung ähnelt einem Änderungsbescheid. Daher kann bei Unanfechtbarkeit der ursprünglichen periodischen Beurteilung nur insoweit gegen die Aktualisierung Rechtsschutz gesucht werden wie die Aktualisierung reicht. Abschnitte, die von der Aktualisierung unberührt geblieben sind, können nur darauf überprüft werden, ob auch insoweit wesentliche Änderungen der tatsächlichen Gründe vorlagen. Damit bleibt der Rechtsschutz gegen eine aktualisierte Beurteilung deutlich hinter dem bei einer Anlassbeurteilung zurück, die in vollem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. 41 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 stellt in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 klar, dass die Aktualisierung wie jede periodische Beurteilung allen Auswahlentscheidungen zugrunde zu legen ist, die bis zur Verwendbarkeit der nächsten periodischen Beurteilung anstehen. Diese Aussage ist deklaratorisch, da auch die aktualisierte Beurteilung eine periodische Beurteilung darstellt, wie auch der Vergleich mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 zeigt. Hierin besteht auch ein wesentlicher Unterschied zur Anlassbeurteilung, die nach Erledigung des Beurteilungsanlasses grundsätzlich keine strenge Beachtung mehr einfordern kann. 42 In Beurteilungssystemen, die vor dem 1. Januar 2013 eingeführt worden sind, bestimmt sich die hinreichende Aktualisierung gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 70 Abs. 8 Satz 3 nach den längeren Beurteilungszeiträumen, wie sie in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen waren. 10 Konrad
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