Piloten-Gesamtarbeitsvertrag GAV2015-AP

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1 Piloten-Gesamtarbeitsvertrag GAV2015-AP GAV2015-AP zwischen Swiss International Air Lines AG und AEROPERS für die Beschäftigung der Pilotinnen und Piloten Gültig ab 1. April 2015

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3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Präambel / Begrifflichkeiten... 5 I Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Geltungsbereich Koalitionsfreiheit Vollzugskostenbeitrag Friedenspflicht... 6 II Mitwirkung Zweck Stufen und Verfahren der Mitwirkung Streikbrecherflüge Karriere- und Arbeitsplatzschutz (KAS)... 8 III Anstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anstellung und Dienstort Pensionierung Kündigung Kündigungsschutz, Massnahmen bei Überbestand, Kommandierungen IV Allgemeine Rechte und Pflichten Seniorität / Karriere Aus- und Weiterbildung Fachliche Qualifikation Verwendung von Datenaufzeichnungsgeräten in Flugzeugen und Simulatoren Pflichten der FCM Einsätze in Krisengebiete Verhalten und Auftreten gegenüber Mitarbeitenden, Drittpersonen und in der Öffentlichkeit Medizinische Weisungen Uniform/Berufsauslagen V Arbeitszeit / Ferien / Abwesenheit Arbeitszeit / Flight Time Limitations Ferien Ereignisgebundene Freitage Unbezahlter Urlaub (UBU) / Unbezahlter Urlaub-Extended (UBU+) Teilzeit-Verträge (TZV) Reduziertes Arbeitspensum für ältere Captains (RAP) Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) Verordnete Arbeitszeitreduktion (VAR) Reisegepäckversicherung Transportvergünstigungen bei Privatreisen VI Lohn und Versicherungen Lohnhöhe und Lohnanpassungen Ersatz von Dienstauslagen Verhinderung an der Arbeitsleistung / Versicherungsleistungen Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz Schwangerschaft und Mutterschaft Familienzulage Berufsvorsorgeeinrichtung SWISS Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II Risikodeckung bei Lizenzverlust (Loss-of-Licence (LoL)) Haftpflichtversicherung Zusatz- und Kaderfunktionen GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 2

4 VII Schlussbestimmungen Rechtsweg Änderung der Verhältnisse, insbesondere Betriebsübertragungen Temporäre FTL Anpassungen im Krisenfall Existenzielle wirtschaftliche Bedrohung von SWISS Inkrafttreten, Dauer und Auflösung Anwendbares Recht Anhang 1 Löhne, Einstufungsbestimmungen sowie dazugehörende Regelungen Löhne Altersgutschriften und Risikobeiträge Pensionskasse Teuerungsausgleich Erfolgsbeteiligung Gewinnbeteiligung (PilVARLO) Kollektive Absicherung der SH Produktivität Zusatzleistungen Produktivitätsabsicherung: Lohnmodell für FCM-SWR F/O in Überlassung als Captain CSeries (KAS, Annex V, Ziffer 3): Anhang 2 Verhinderung an der Arbeitsleistung / Versicherungsleistungen Grundsatz Die einzelnen Verhinderungsgründe Heilungskosten bei Krankheit und Unfall Entschädigungen bei besonderen Ereignissen Lohnfortzahlung bei Todesfall Todesfallkapital und Invaliditätskapital Anhang 3 Risikodeckung bei Lizenzverlust (Loss-of-Licence (LoL)) Präambel Anspruchsberechtigung Ausschlüsse Leistungen im Schadenfall Kürzung der Leistung aus Loss-of-Licence Finanzierung Schadenmeldung Schadenabwicklung Erlöschen der Deckung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rückkehrmöglichkeit nach Wiedererlangung der Lizenz Anhang 4a Unbezahlter Urlaub (UBU) Grundsatz / Zweck Allgemeines Anmeldung Zuteilung / Aufteilung Arbeitsvertrag Lohn / Bonus / Beiträge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung Ferien Versicherungsschutz Zusätzliche Bestimmungen GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 3

5 Anhang 4b Unbezahlter Urlaub - Extended (UBU+) Grundsatz / Zweck Dauer Anmeldung Bestätigung Zuteilung / Aufteilung Arbeitsvertrag Lohn / Beiträge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsschutz Ferien Rückkehr aus UBU Zusätzliche Bestimmungen Anhang 5 Teilzeitvertrag (TZV) Grundsatz / Zweck Allgemeines Anmeldung Bestätigung Arbeitsvertrag Lohn und Beiträge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung Militär-, Schutz- und Zivildienst Ferien Versicherungsschutz Zusätzliche Bestimmungen Bezugsvarianten Anhang 6 Reduziertes Arbeitspensum (RAP) Allgemeines Arbeitsvertrag Lohn, Beiträge an die berufliche Vorsorge Ferien Versicherungsschutz Zusätzliche Bestimmungen Bezugsvarianten Rechtliche Absicherung der teilnehmenden FCM Anhang 7 Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) Grundsatz / Zweck Allgemeines Anmeldung Bestätigung Rückmeldung und Wiedereintritt Seniorität Lohneinstufung Berufsvorsorgeeinrichtung Versicherungsschutz Zusätzliche Bestimmungen Anhang 8 Schwangerschaft / Mutterschaft Unterbrechung des Flugdienstes bei Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub Bezahlter Mutterschaftsurlaub Unbezahlter Mutterschaftsurlaub (UMU) Lohn / Sozialversicherungen Seniorität Auflösung des Arbeitsvertrages GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 4

6 Präambel / Begrifflichkeiten Im Bestreben eine konstruktive und nachhaltige Sozialpartnerschaft zu gewährleisten, sozialverträgliche Arbeitsbedingungen und gleichzeitig Wachstumsfähigkeit zu schaffen, schliessen die Vertragsparteien Swiss International Air Lines AG und AEROPERS folgenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Verwendete Begriffe in diesem GAV: SWISS SWR SWU GAV Swiss International Air Lines AG & Swiss Global Air Lines AG Swiss International Air Lines AG Swiss Global Air Lines AG Gesamtarbeitsvertrag GAV2015-AP GAV zwischen SWR und AEROPERS (bilateral) GAV2015-IPG GAV zwischen SWU und IPG Cockpit (bilateral) KAS FTL FCM FCM-SWR FCM-SWU Jahreslohn Karriere- & Arbeitsplatzschutz SWISS Piloten (multilateral GAV2015-AP und GAV2015-IPG) Flight Time Limitations SWISS Piloten (multilateral GAV2015-AP und GAV2015-IPG) Flight Crew Member Flight Crew Member mit Arbeitsvertrag SWR (und Anstellung unter GAV2015-AP) Flight Crew Member mit Arbeitsvertrag SWU (und Anstellung unter GAV2015-IPG) Lohn gemäss Lohntabelle, Anhang 1, allfällig reduziert pro rata gemäss Arbeitspensum, ohne Zulagen und variable Lohnbestandteile, vor Abzügen GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 5

7 I Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz Während der Laufdauer dieses GAV verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der hierin vereinbarten Regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer auf Treu und Glauben beruhenden Sozialpartnerschaft. Dies gilt insbesondere auch für alle nicht in diesem GAV vereinbarten Regelungsgegenstände. Die Vertragsparteien wollen mit diesem Vertrag insbesondere: - zur positiven Entwicklung von SWISS beitragen und gleichzeitig für die FCM zeitgemässe Arbeits- und Anstellungsbedingungen festlegen, - Arbeitsplätze durch Wirtschaftlichkeit und hohe Qualität im Cockpit sichern, - ihre Zusammenarbeit im Sinne von vertrauensbildender Mitwirkung vertiefen und in einer Kultur der Sozialpartnerschaft die beidseitigen Interessen wahren, - Meinungsverschiedenheiten in einem geregelten Verfahren beilegen, - den Arbeitsfrieden wahren. 2. Geltungsbereich Der vorliegende GAV gilt für die SWISS und - unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei AEROPERS - von SWR angestellten Pilotinnen und Piloten, nachfolgend FCM (Flight Crew Member) genannt. Weibliche und männliche FCM haben gleiche Rechte und Pflichten. Insbesondere sollen keine unterschiedlichen Einsatzbedingungen festgelegt werden. 3. Koalitionsfreiheit Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit resp. Nichtzugehörigkeit bzw. der Tätigkeit für einen Berufsverband erwächst einem FCM seitens der Vertragsparteien kein Nachteil. SWR stellt sicher, dass alle diesem GAV unterstellten FCM Zugang zu allen für sie persönlich relevanten arbeitsrechtlichen Informationen erhalten. 4. Vollzugskostenbeitrag Als Beitrag an die Kosten, welche der AEROPERS im Zusammenhang mit dem GAV erwachsen, wird den FCM, welche diesem GAV unterstellt, jedoch nicht Mitglieder der AEROPERS sind, jährlich ein Vollzugskostenbeitrag vom Lohn abgezogen und innert 30 Tagen an die AEROPERS überwiesen. Dieser beträgt 60 % des jeweils geltenden ordentlichen AEROPERS Mitgliederbeitrages. 5. Friedenspflicht Solange dieser GAV gilt, ist der absolute Arbeitsfriede zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik, Aussperrung resp. vertragswidrige Vorkehrungen sind ausgeschlossen, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten, die sich nicht auf den GAV beziehen. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 6

8 II Mitwirkung 6. Zweck Dieses Kapitel regelt die Zusammenarbeit zwischen SWR und AEROPERS zum Zweck der: - Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung durch AEROPERS. - Förderung einer konstruktiven, sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen SWR und AEROPERS als anerkannte Vertreterin der FCM. - Förderung eines guten Betriebsklimas. 7. Stufen und Verfahren der Mitwirkung Information SWR informiert AEROPERS rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für AEROPERS zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertreterin der FCM erforderlich ist oder die direkten Einfluss auf das Cockpitpersonal haben. Mitsprache (MS) AEROPERS wird im Rahmen der Entscheidungsfindung zu den Beratungen beigezogen. Der Mitsprache geht die dafür notwendige Information voraus. Entscheidet SWR gegen den Antrag von AEROPERS, ist der Entscheid auf Wunsch schriftlich zu begründen. Die betreffenden Bestimmungen des GAV sind mit MS gekennzeichnet. Mitbestimmung (MB) SWR gewährt AEROPERS ein Mitbestimmungsrecht. Ohne Zustimmung von AEROPERS kann ein Entscheid nicht direkt gefällt werden. Die betreffenden Bestimmungen des GAV sind mit MB gekennzeichnet Der Mitbestimmung geht die dafür notwendige Information voraus Gibt AEROPERS keine Zustimmung, haben Verhandlungen stattzufinden. Die Verhandlungen haben innert 14 Arbeitstagen abgeschlossen zu sein. Kommt es im Rahmen dieser Verhandlungen zu keiner Einigung, wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen Schlussprotokoll festgehalten. Protokolliert werden ausserdem der letzte Antrag der SWR mit entsprechender Begründung sowie die abschliessenden Ablehnungsgründe der AEROPERS Anschliessend hat SWR die Möglichkeit die Verhandlungssache dem vertraglichen Schiedsgericht (gemäss Art. 43.4) zur abschliessenden Klärung zu unterbreiten. In Abänderung zur Schiedsgerichtszusammensetzung gemäss Art haben die Parteien alternativ die Möglichkeit, im Einvernehmen einen einzelnen gemeinsamen Schiedsrichter innert 20 Tagen zu benennen. Auch in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen gemäss Art Monatsgremium (bilateral) Die konkrete Umsetzung der Mitwirkung findet im Monatsgremium (MG) statt, insbesondere die Ausübung in folgenden Bereichen: - Produktivitätsabsicherung (gemäss Anhang 1) - Behandlung von Gesuchen 8. Streikbrecherflüge 8.1. Sollen FCM, die diesem GAV unterstehen, für Lufttransportunternehmen (LT) eingesetzt werden, die mit ihrem Cockpitpersonal in einem Arbeitskonflikt stehen, ist das Einverständnis von AEROPERS notwendig. Davon ausgenommen sind Flüge zur Beförderung von Passagieren anderer LT, sofern diese unter SWISS Designator (Single) durchgeführt werden und SWISS die Passagenerträge erhält. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 7

9 8.2. SWISS und AEROPERS informieren sich gegenseitig umgehend über ihnen bekannte Anzeichen allfälliger Arbeitskonflikte bei anderen LT, die zu "Streikbrecherflügen" führen könnten. 9. Karriere- und Arbeitsplatzschutz (KAS) Es wird auf den KAS verwiesen. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 8

10 III Anstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 10. Anstellung und Dienstort Für alle FCM werden auf dem GAV basierende individuelle schriftliche Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit Der Dienstort (Homebase gemäss EASA) der FCM ist entweder Zürich-Flughafen oder Genf-Flughafen. In Bezug auf den Dienstort Genf-Flughafen wird auf KAS, Annex VII verwiesen. 11. Pensionierung Das Arbeitsverhältnis endet auf den Zeitpunkt der Pensionierung ohne vorangegangene Kündigung Das ordentliche Pensionierungsalter wird mit der Vollendung des 60. Altersjahres (P60) erreicht Bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Pensionierungsalters besteht unter Vorbehalt von KAS, Annex III (Massnahmen bei Überbestand), ein Recht auf Vollzeitbeschäftigung Eine Frühpensionierung ist ab Vollendung des 58. Altersjahres möglich (vorbehältlich gesetzlicher Regelungen). Ab diesem Zeitpunkt ist ein (vorzeitiger) Altersrücktritt jederzeit mit einer Anmeldefrist von 6 Monaten auf ein Monatsende möglich. Dies gilt auch im Fall einer Weiterbeschäftigung (gemäss Art. 11.5) Für eine Weiterbeschäftigung längstens bis Vollendung des 62. Altersjahres ist die Zustimmung von SWR erforderlich. Diese Weiterbeschäftigung kann auch mittels Teilzeit- Vertrag erfolgen. Es stehen die Angebote und Teilzeitpensen gemäss Anhang 5 zur Verfügung. SWR legt bedarfsgesteuert fest, welche Teilzeitangebote im Angebot stehen. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung kann bei Bedarf stufenweise bis zur Vollendung des 61. resp. 62. Altersjahres gewährt werden. Ein einmal geöffnetes Zeitfenster für die Weiterbeschäftigung gilt für mindestens 12 Monate. Die Schliessung oder Reduktion des jeweiligen Zeitfensters für die Weiterbeschäftigung muss SWR 6 Monate im Voraus ankündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen von SWR und AEROPERS kann die Dauer des Zeitfensters verkürzt werden Das Angebot zur Weiterbeschäftigung über das ordentliche Pensionierungsalter (gemäss Art. 11.2) hinaus muss grundsätzlich für alle FCM im entsprechenden Zeitfenster Gültigkeit haben. Unter Mitbestimmung (MB) kann die Option für eine Weiterbeschäftigung längstens bis zur Vollendung des 62. Altersjahres auch nur für einzelne Gruppen (z.b. Instruktoren, Captain A340) geöffnet werden Die Anmeldefrist für eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche Pensionierungsalter (gemäss Art. 11.2) hinaus beträgt 12 Monate. Bei kurzfristiger Öffnung des jeweiligen Zeitfensters für die Weiterbeschäftigung gilt eine entsprechend verkürzte Anmeldefrist. Die Anmeldung erfolgt mittels entsprechenden Formulars bei Human Resources von SWISS. Gleichzeitig kann für die Zeit der Weiterbeschäftigung über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus ein TZV Modell/Pensum gewählt werden Bestehende RAP-Vereinbarungen (SWR) behalten ihre Gültigkeit. Es wird auf Anhang 6 verwiesen Mit Vollendung des 62. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis in jedem Fall ohne vorangegangene Kündigung Die SWR teilt den Übertritt in den Ruhestand 6 Monate vorher schriftlich mit (vorbehalten und KAS, Annex III). GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 9

11 Bei einem Übertritt in den Ruhestand aus qualifikatorischen Gründen über dem ordentlichen Pensionierungsalter gilt eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten (Übertritt in den Ruhestand erfolgt auf ein Monatsende) Eine Teilpensionierung ist ab Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Die Anmeldefrist für eine Teilpensionierung beträgt 6 Monate. Eine Teilpensionierung erfolgt jeweils auf ein Monatsende. Es wird auf das Leistungsreglement der Vorsorgestiftung und die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen Vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand vor Vollendung des 58. Altersjahres sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder bei betrieblichen Restrukturierungen möglich. In diesen Fällen ist das Einverständnis der AEROPERS erforderlich Externe Pensionskassen-Mitgliedschaft: Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Pensionskassenreglements besteht die Möglichkeit auf externe Mitgliedschaft bei der Berufsvorsorgeeinrichtung. FCM können bei einem Austritt eine externe Mitgliedschaft bei der Berufsvorsorgeeinrichtung beanspruchen. Die maximale Dauer einer externen Mitgliedschaft ist im Leistungsreglement der Berufsvorsorgeeinrichtung festgeschrieben. Während der Dauer der externen Mitgliedschaft müssen die Risikobeiträge bei der Berufsvorsorgeeinrichtung selber entrichtet werden. Die externe Mitgliedschaft ist nur möglich so lange kein Anschluss an eine Pensionskasse eines anderen Arbeitgebers erfolgt. Erfolgt eine Aufnahme in eine andere Pensionskasse, erfolgt zeitgleich ein Austritt aus der SWISS Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II (SWIC II). 12. Kündigung Unter Vorbehalt von Art. 337 und 337a OR (fristlose Auflösung) kann das Arbeitsverhältnis wie folgt aufgelöst werden: beidseitig während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; nach Ablauf der Probezeit: beidseitig bei FCM in Basisausbildung (bis zum Bestehen des Final Check) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats; seitens des FCM unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats; seitens SWR bei den übrigen FCM unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats nur in den folgenden Fällen: - Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art ), einschliesslich schwerwiegender Pflichtverletzungen (Art. 12.3); - aus qualifikatorischen Gründen (Art. 16); - Lizenzverlust aus medizinischen Gründen (Anhang 3 LoL); - bei Überbestand (vorbehältlich Kündigungsschutz, KAS, Annex III). Die in diesen Fällen einzuhaltenden Verfahren sind bei den jeweiligen Bestimmungen geregelt Vorstandsmitgliedern der AEROPERS kann während ihrer Amtszeit sowie zwei Jahre darüber hinaus nicht von der SWR gekündigt werden (Zeitraum der Überdauerung abweichend von 12.7). Ausgenommen davon bleiben Art , Art und Art GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 10

12 12.2. Drei-Stufen-Verfahren: Grundsatz / Ausnahme Nach Ablauf der Basisausbildung darf die SWR das Arbeitsverhältnis mit einem FCM bei Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Drei-Stufen-Verfahrens auflösen: begründete schriftliche Verwarnung begründete schriftliche Verwarnung mit Kündigungsandrohung Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats Schriftliche Verwarnung und schriftliche Verwarnung mit Kündigungsandrohung werden fünf Jahre nach deren Verhängung aus der Personalakte des FCM gelöscht und vernichtet Von diesem Drei-Stufen-Verfahren ausgenommen sind: Kündigungen während der Probezeit (Art ) Kündigungen bei Überbestand (Annex III, KAS) Kündigungen aus qualifikatorischen Gründen (Art. 16) Kündigungen infolge Lizenzverlust aus medizinischen Gründen (Anhang LoL) Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung (Art. 12.3) Schwerwiegende Pflichtverletzung Beim Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann SWR das Arbeitsverhältnis mit einem FCM ohne Aussprechen einer Verwarnung und einer Verwarnung mit Kündigungsandrohung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats ohne weiteres auflösen. Art. 337 OR bleibt vorbehalten Mitwirkung AEROPERS Über eine schriftliche Verwarnung im Rahmen des Drei-Stufen-Verfahrens wird AEROPERS informiert, sofern das FCM dies nicht explizit ablehnt. Ansonsten erfolgt eine Information über die ausgesprochene Massnahme in anonymisierter Form Bevor im Rahmen des Drei-Stufen-Verfahrens eine Verwarnung mit Kündigungsandrohung resp. eine Kündigung ausgesprochen wird, hat AEROPERS jeweils Mitsprache (MS), sofern das FCM dies wünscht. Spricht SWR entgegen dem Antrag der AEROPERS eine Kündigungsandrohung resp. eine Kündigung aus, begründet sie diesen Entscheid schriftlich gegenüber dem FCM Im Falle einer Rückversetzung eines Captains / Senior Captains in den Rang eines First Officers infolge arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung, hat AEROPERS Mitbestimmung (MB) Bei definitiver Nichtzulassung zum Upgrading hat AEROPERS Mitsprache (MS), sofern das FCM dies wünscht Rechtsfolge bei Nichteinhaltung des Drei-Stufen-Verfahrens (Art. 12.2) oder bei Nichtgewährung des Anhörrechts bei qualifikatorischen Kündigungen (Art. 16.2) oder bei Verletzung der Verfahren bei Kündigungen infolge Überbestand (KAS, Annex III) oder bei Nichtvorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Falle einer Kündigung gemäss Art. 12.3: Wird in einem rechtskräftigen Urteil anerkannt, dass in einem der oben genannten Fälle die Verfahren nicht eingehalten wurden bzw. keine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, wird die Kündigung aufgehoben und das Arbeitsverhältnis mit dem FCM fortgesetzt. Die Nachholung eines Drei-Stufen-Verfahrens bleibt vorbehalten. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 11

13 12.6. Rechtsfolge bei missbräuchlicher Kündigung Wird in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass eine Kündigung missbräuchlich war im Sinne von Art. 336 OR, kann das Gericht SWR zusätzlich zur gesetzlich vorgesehenen Entschädigung kumulativ zu folgenden Leistungen verpflichten: Entschädigung an das FCM, die den Betrag des zwölffachen, unreduzierten Monatslohnes seiner Stufe nicht übersteigt. Die Höhe der Entschädigung wird nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles festgesetzt. Eine gerichtlich festgesetzte vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigung ist nur geschuldet, wenn Art nicht zum Tragen kommt Zur Lizenzerhaltung erforderliche Nachschulung des FCM für die Instrumentenflugberechtigung. Die Leistungen der SWR umfassen ausschliesslich theoretische Nachschulung sowie Simulatortraining (max. 6 Simulator-Sessions inkl. Check) Kündigungsregeln gemäss Art. 12 sowie der Kündigungsschutz bei Überbestand gemäss KAS, Annex II, Ziffer 6, überdauern diesen GAV um 12 Monate, falls in einem Nachfolgevertrag zum GAV2015-AP keine anderweitige Lösung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. 13. Kündigungsschutz, Massnahmen bei Überbestand, Kommandierungen Es wird auf den KAS, Annex I - III verwiesen. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 12

14 IV Allgemeine Rechte und Pflichten 14. Seniorität / Karriere Die Seniorität und die Karriere der FCM ist im KAS, Annex I geregelt. 15. Aus- und Weiterbildung Die FCM haben die angeordneten, theoretischen und praktischen Ausbildungskurse zu besuchen und die vorgeschriebenen Schul-, Trainings- und Kontrollflüge zu absolvieren Es ist die Pflicht jedes FCM, laufend an der Aufrechterhaltung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse zu arbeiten. Im Sinne einer Kompensation werden zwei Ferientage pro Jahr gewährt (Art. 24). FCM sind berechtigt, von der Möglichkeit einer Auffrischung durch die SWR Instruktion Gebrauch zu machen Werden im Rahmen von Ausbildung und Checks grössere Änderungen bezüglich Abläufen, Organisation, Beurteilung und Systemen erwogen, hat AEROPERS Mitsprache (MS) Bei Kündigung/vorgezogener Pensionierung durch das FCM bzw. gerechtfertigten Entlassungen/Versetzungen in die Pensionierung durch SWR (ausgenommen Kündigungen infolge Überbestand oder Loss-of-Licence) innert drei Jahren nach Abschluss einer Umschulung/Upgrading kann dem FCM ein Teil der Ausbildungskosten (Umschulung/Basiskurs CHF 80'000, Command Kurs CHF 100'000) übertragen werden. Die Übernahmepflicht beginnt mit dem Abschluss der Ausbildung und erlischt nach Ende des dritten Jahres. Sie beträgt 100% der Kosten bei Beginn und strebt linear nach 0%. Dazwischen liegende Termine werden pro rata temporis abgerechnet. RAV-Abwesenheitsperioden werden nicht an die 3-Jahresfrist angerechnet. Im Falle von Nicht-Rückkehr aus dem RAV, bleiben allfällige offene Ausbildungsbeiträge geschuldet. 16. Fachliche Qualifikation Die Leistungsbeurteilung und das Erstellen der Qualifikationen ist Sache von SWR. Sie verfügt die gegebenenfalls erforderlichen Massnahmen Einzelqualifikationen werden mündlich eröffnet, ungenügende Qualifikationen werden dem Betroffenen schriftlich bestätigt. Ist ein FCM mit der Entstehung der Qualifikation resp. mit der Qualifikation an sich nicht einverstanden, wird dem betroffenen FCM ein Anhörrecht gewährt, auf Wunsch des FCM im Beisein eines Vertreters der AEROPERS Bei Kündigungen aus qualifikatorischen Gründen gelten die Fristen gemäss Art Bei Übertritten in den Ruhestand aus qualifikatorischen Gründen (sofern das ordentliche Pensionierungsalter erreicht ist) gelten die Fristen gemäss Art Qualifikationsentscheide können auf dem Dienstweg bis zum Head of Flight Operations SWR weiter gezogen werden. 17. Verwendung von Datenaufzeichnungsgeräten in Flugzeugen und Simulatoren Es wird auf die entsprechende Vereinbarung zwischen SWISS und AEROPERS verwiesen. 18. Pflichten der FCM Aufgaben, Rechte und Pflichten der FCM werden im GAV und seinen Anhängen sowie in Handbüchern, Reglementen und Weisungen festgelegt. Die FCM haben sich mit diesen vertraut zu halten Die FCM widmen ihre volle Arbeitskraft den gestellten Aufgaben. Sie unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Pflichten SWR stellt jedem FCM ein IT-Firmengerät (Computer Hard- und Software inkl. Support sowie Internetanschluss im OPC) zur Verfügung. Alternativ kann die Abgabe eines GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 13

15 Firmengerätes mit einer PC-Pauschale von CHF 600 p.a. ersetzt werden (Auszahlung monatlich). Damit sind sämtliche berufsbedingten Auslagen für eine private IT-Infrastruktur (Hardware, Internet-Anschluss, etc.) abgegolten Für den internen Gebrauch bestimmte Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die FCM sind verpflichtet, während und nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine diesbezüglichen Informationen an Aussenstehende weiterzugeben In Notlagen resp. in Katastrophenfällen setzen die FCM ihre vollen Kräfte für die Rettung der Passagiere sowie für die Bergung des Flugzeuges und der Ladung ein Die Annahme öffentlicher Ämter ist SWISS zu melden. Nebenbeschäftigungen mit Erwerbszweck dürfen die Interessen der SWISS nicht beeinträchtigen und unterstehen der Meldepflicht. Nebenbeschäftigung und Teilzeitpensum müssen verhältnismässig sein. SWR kann vom FCM verlangen, der Treuepflicht des Arbeitnehmers bzw. den berechtigten Interessen des Arbeitgebers nachzukommen. Der Postholder Flight Operations kann zur Gewährleistung der Flugsicherheit entsprechende Auflagen erlassen Tätigkeiten mit Konkurrenzcharakter sowie die nachstehend genannten ausserdienstlichen fliegerischen Tätigkeiten bedürfen der schriftlichen Einwilligung von SWR: Linienflüge, Rundflüge, Charter- und Taxiflüge bei einem Flugbetriebsunternehmen Fluglehrerdienst im Rahmen einer Flugschule resp. einer Flugzeug- Verkaufsorganisation Einsätze für die Rettungsflugwacht. 19. Einsätze in Krisengebiete Einsätze in Zeiten erhöhter Gefährdung des Luftverkehrs, im Besonderen in Gebieten mit politischen und kriegerischen Unruhen, werden am Security Board behandelt. Dieses findet grundsätzlich wöchentlich statt, von diesem Rhythmus kann abhängig von der Bedrohungslage in gegenseitigem Einverständnis abgewichen werden Der Delegierte für Security des Dachverbandes hat permanenten Einsitz im Security Board und wird entsprechend geplant. Rechte und Pflichten des Delegierten für Security des Dachverbandes festgelegt. Änderungen des Pflichtenhefts sind einvernehmlich zwischen SWISS und AEROPERS zu regeln Unter Vertraulichkeit tauschen der Delegierte für Security des Dachverbandes und die Sicherheitsabteilung der SWISS Informationen aus und gewähren Einsicht in fachliche Unterlagen mit dem Zweck die Beurteilungen und Einschätzungen abzugleichen. Ein vertrauensvoller Austausch von Informationen soll gewährleistet werden Bei Entscheiden im Security Board üben der Delegierte für Security des Dachverbandes und die Sicherheitsabteilung der SWISS ein gleichberechtigtes Stimmrecht aus Sowohl der Delegierte für Security des Dachverbandes als auch die Sicherheitsabteilung der SWISS können jederzeit einen Krisenstab unter Leitung des Postholder Flight Operations beantragen. Der Krisenstab ist das übergeordnete Gremium zum Security Board. Auf Antrag des Delegierten für Security des Dachverbands kann AEROPERS mit einem Verbandsvertreter als Beisitzer am Krisenstab teilnehmen Der Delegierte für Security des Dachverbandes hat im Rahmen des Krisenstabs Mitbestimmung (MB) Flüge mit offensichtlich erhöhtem Risiko werden nur aus humanitären Gründen durchgeführt. Für solche Flüge ist das persönliche Einverständnis der FCM einzuholen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Flüge, welche SWISS im Auftrag einer schweizerischen Behörde auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift durchführt Erleidet ein FCM aufgrund eines dienstlichen Einsatzes in Krisengebieten einen Schaden, so übernimmt resp. ergänzt SWR sämtliche versicherten Leistungen, die von bestehenden Versicherungen nicht, resp. nur unvollständig übernommen werden. Dies umfasst ausdrücklich auch Versicherungen, die vom FCM auf privater Basis abgeschlossen wurden. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 14

16 SWR unterstützt das FCM bei der Geltendmachung von Forderungen bei allfälligen privaten Versicherungen. Aus einem Einsatz in Zeiten erhöhter Gefährdung soll einem FCM kein materieller Schaden entstehen. 20. Verhalten und Auftreten gegenüber Mitarbeitenden, Drittpersonen und in der Öffentlichkeit Die FCM und ihre Vorgesetzten begegnen sich mit Takt sowie Respekt und setzen sich für eine gute Zusammenarbeit ein. Darüber hinaus verpflichten sie sich, gegenüber Drittpersonen, namentlich Passagieren, Kunden, Amtsstellen und Mitarbeitenden anderer Luftverkehrsgesellschaften zu einem zuvorkommenden und freundlichen Verhalten. Sie wahren, pflegen und fördern mit ihrem Verhalten im Betrieb und in der Öffentlichkeit in guten Treuen die Interessen und das Image der SWISS und unterlassen alles, was das Ansehen oder die Interessen der SWISS beeinträchtigen könnte. 21. Medizinische Weisungen Die FCM haben sich den gesetzlich und reglementarisch vorgeschriebenen periodischen und den zur Überprüfung ihrer Flugtauglichkeit von Fall zu Fall angeordneten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen Die Kosten dieser medizinischen Untersuchungen gehen zu Lasten von SWR Unter den sowohl vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichneten als auch von SWR anerkannten Vertrauensärzten können die FCM für die periodische Untersuchung ihren Arzt frei wählen Zur Verhütung von Erkrankungen kann SWR verlangen, dass Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen vorgenommen werden. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten von SWR. 22. Uniform/Berufsauslagen Die SWR stellt den FCM die Uniform kostenlos zur Verfügung. Grundsätze und Einzelheiten werden in dem von SWR erlassenen Uniformenreglement geregelt. Für zusätzliche Berufsauslagen entrichtet SWR jedem FCM eine Pauschale von CHF p.a. (Auszahlung monatlich). Unter zusätzliche Berufsauslagen fallen z.b. Schuhe, Reinigungen (exkl. Hemdenreinigung sowie Art. 4 c Reglement Ersatz von Dienstauslagen (Hemden- / Wäschereinigung im Ausland)), Passfotos und ähnliches. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 15

17 V Arbeitszeit / Ferien / Abwesenheit 23. Arbeitszeit / Flight Time Limitations Die Einsätze erfolgen nach Flight Time Limitations (FTL). Diese bilden einen zwingenden, integrierenden Bestandteil des GAV2015-AP. Sie werden gesondert als SWISS FTL publiziert und gelten für alle SWISS FCM Während Bodendiensteinsatz infolge Schwangerschaft oder freiwilligem Bodeneinsatz sind die FTL nicht anwendbar und bzgl. Arbeitszeiten gelten die Bestimmungen des Bodenpersonals (inkl. Freitages- und Feiertagesregelung) Bestimmungen für die Klassenberechtigung bei Positioning und Dienstflügen sind in den FTL geregelt Änderungen im Bidding System, welche die FCM betreffen, sowie eine Ablösung des Planungs-Optimizers erfolgen unter Mitbestimmung (MB). 24. Ferien Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt: Anspruch Fixe Ferien Variable Ferien Total Ferien Dienstjahr ab 9. Dienstjahr ab Lebensalter ab Lebensalter ab Lebensalter Der Lebensalterszuschlag erfolgt nicht kumulativ. Bei der Bemessung dieses Ferienanspruches ist die spezielle Situation der FCM bezüglich gesetzlicher Feiertage teilweise mitberücksichtigt. Ausserdem beinhaltet der Ferienanspruch pauschal auch zwei Tage Kompensation zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse (vgl. Art. 15.2) Der Ferienanspruch richtet sich nach dem aktuellen (z.b. durch RAV korrigierten) Senioritäts-Dienstalter und dem Lebensalter Die Ferienmodalitäten sind im Ferienreglement, KAS, Annex IV, geregelt Ergänzende und/oder vom Ferienreglement abweichende Regelungen sowie Ausführungsbestimmungen werden unter Mitbestimmung (MB) festgelegt AEROPERS-Mitgliedern wird jedes Jahr ein Kalendertag von ihrem fixen Ferienanspruch abgezogen. Dieser Tag wird den AEROPERS-Funktionären zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Bestimmungen sind in der AEROP-Vereinbarung geregelt. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 16

18 25. Ereignisgebundene Freitage In folgenden Fällen werden den FCM, in Absprache mit der Flottenführung, an das Ereignis gebundene, zusätzliche bezahlte Freitage gewährt: a. Eigene Hochzeit/Eintragung der Partnerschaft 3 Tage b. Hochzeit von Familienangehörigen (eigene Geschwister, eigene Kinder, eigene Eltern) 1 Tag c. Geburt eigenes Kind 2 Tage d. Bei Wohnungswechsel - bis 100 km Ortsdistanz 1 Tag - über 100 km Ortsdistanz 2 Tage e. Eigene Scheidung 1 Tag Fallen ereignisgebundene Freitage in die Ferien oder TZVR, TZVM, TZVF, so können diese nachbezogen werden. Ereignisgebundene Freitage sind im Sinne der 1x3 Freitageregel gemäss FTL kombinierbar. Während UBU, TZVQ, RAV und VAR besteht kein Anspruch auf ereignisgebundene Freitage. 26. Unbezahlter Urlaub (UBU) / Unbezahlter Urlaub-Extended (UBU+) Es wird auf die Anhänge 4a und 4b verwiesen. 27. Teilzeit-Verträge (TZV) Es wird auf Anhang 5 verwiesen. 28. Reduziertes Arbeitspensum für ältere Captains (RAP) Es sind keine neuen RAP-Verträge mehr möglich. Für bestehende RAP-Verträge wird auf Anhang 6 verwiesen. 29. Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) Es wird auf Anhang 7 verwiesen. 30. Verordnete Arbeitszeitreduktion (VAR) Es wird auf KAS, Annex III verwiesen. 31. Reisegepäckversicherung SWR garantiert eine Reisegepäckversicherung und übernimmt hierfür die vollen Kosten. Die max. Versic--. Es besteht kein Selbstbehalt für das FCM. SWR bietet die Möglichkeit einer höheren Versicherungsdeckung. Das FCM trägt die entsprechenden Mehrkosten. 32. Transportvergünstigungen bei Privatreisen SWISS gewährt dem FCM Vergünstigungen auf SWISS Flügen. Darüber hinaus bestehen mit fremden Fluggesellschaften Abkommen, die ebenfalls vergünstigte Flugmöglichkeiten gewähren. Es gilt das jeweils anwendbare Reglement. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 17

19 VI Lohn und Versicherungen 33. Lohnhöhe und Lohnanpassungen Die Löhne und Ausführungsbestimmungen der FCM sind im Anhang 1 geregelt. 34. Ersatz von Dienstauslagen Der Ersatz von Dienstauslagen erfolgt gemäss dem entsprechenden Reglement Für Shorthaul beträgt der Spesenansatz pro Anspruchseinheit CHF 3, für Longhaul CHF FCM, welche um Mitternacht des und/oder des im Einsatz sind (Flug oder Layover ausserhalb des Dienstortes) erhalten eine zusätzliche Pauschale (Weihnachts- und Neujahrsspesen) von CHF 72 pro Ereignis gutgeschrieben. 35. Verhinderung an der Arbeitsleistung / Versicherungsleistungen Es wird auf Anhang 2 verwiesen. 36. Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz Während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes erhält das FCM eine Lohnfortzahlung in folgendem Umfang: - für FCM bis zum vollendeten 42. Altersjahr - Dienstleistungen bis 30 Kalendertage pro Jahr 100% Lohn - Dienstleistungen ab 31. Kalendertag 80% Lohn - für FCM ab vollendetem 42. Altersjahr - Dienstleistungen ab dem 1. Kalendertag 80% Lohn Obligatorische Ersatzdienstleistungen werden dem Militärdienst gleichgestellt. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung fliessen, soweit sie den ausbezahlten Lohn nicht übersteigen, der SWR zu. Während freiwilligen Dienstleistungen wird kein Lohn ausgerichtet. Freiwillige Dienstleistungen, die vier Wochen übersteigen, sind bewilligungspflichtig. Dienstverschiebungen, welche durch SWR angeordnet werden, führen zu keiner Kürzung der Lohnfortzahlung, wenn dadurch die jährliche Diensttagelimite überschritten wird. Militärdienstleistungen werden bis zum 31. Oktober des Vorjahres auf dem vorgesehenen Weg der Besatzungsplanung gemeldet. Die Lohnzahlung während des Aktivdienstes wird in besonderen Verhandlungen zwischen SWR und AEROPERS festgelegt. 37. Schwangerschaft und Mutterschaft Es wird auf Anhang 8 verwiesen. 38. Familienzulage Das FCM erhält Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen) nach Massgabe der gültigen gesetzlichen Bestimmungen. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 18

20 39. Berufsvorsorgeeinrichtung SWISS Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II FCM unter diesem GAV haben eine separate, autonome Berufsvorsorgeeinrichtung SWISS Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II (SWIC II) Die FCM unter diesem GAV werden bei der SWISS Vorsorgestiftung für das Cockpitpersonal II (SWIC II) entsprechend dem jeweils gültigen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert SWR übernimmt die Altersgutschriften sowie die Risikobeiträge für die berufliche Vorsorge an die Vorsorgestiftung gemäss Anhang Risikodeckung bei Lizenzverlust (Loss-of-Licence (LoL)) Die SWR stellt im Minimum die Leistungen gemäss Anhang 3 sicher. Die Kosten gehen zu Lasten SWR. 41. Haftpflichtversicherung Zur Deckung der persönlichen Haftung des FCM gegenüber Dritten (inkl. Flugzeuginsassen) aus dem Flugbetrieb schliesst SWR zu Gunsten des FCM eine Versicherung ab. Der Anspruch des FCM auf Versicherungsdeckung richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungsbestimmungen. 42. Zusatz- und Kaderfunktionen Die Tätigkeit des FCM kann Zusatzfunktionen beinhalten. Die Zusatzfunktionen sind im Funktionärsstatut für das fliegende Personal beschrieben und werden durch einen entsprechenden Zusatz zum individuellen Arbeitsvertrag oder in einem Kadervertrag vereinbart. Zusatz- und Kaderfunktionen können von beiden Vertragsparteien unabhängig von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses separat durch eine Teilkündigung beendet werden. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 19

21 VII Schlussbestimmungen 43. Rechtsweg Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, kommen die untenstehenden Verfahren zum Zug: Streitigkeiten zwischen SWR und einem FCM Streitigkeiten zwischen SWR und einem FCM aus diesem Vertrag, ausgenommen Kündigungen gemäss KAS, Annex III und 16.3, können von jeder Streitpartei der betriebsinternen Schlichtungskommission (Art. 43.3) unterbreitet werden Bei Kündigung gemäss Art.12.2 (Drei-Stufen-Verfahren) kann die Schlichtungskommission nur angerufen werden, wenn AEROPERS die Kündigung im Rahmen der Mitsprache (MS) gemäss Art abgelehnt hat Kommt keine Einigung zustande, können beide Seiten die ordentlichen Gerichte anrufen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Streitigkeiten dem vertraglichen Schiedsgericht (Art. 43.4) zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden Streitigkeiten zwischen SWR und AEROPERS SWR und AEROPERS bemühen sich, Ihre Streitigkeiten aus diesem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Kann auch nach einem Einigungsversuch auf Stufe AEROPERS Präsident / COO SWR keine Lösung gefunden werden, können beide Parteien nach ihrer Wahl die ordentlichen Gerichte am vereinbarten Gerichtsstand oder das Schiedsgericht (Art ) anrufen. Die betriebsinterne Schlichtungskommission (Art. 43.3) findet bei Streitigkeiten zwischen SWR und AEROPERS keine Anwendung Betriebsinterne Schlichtungskommission (Streitigkeiten SWR vs. FCM vv.) Die Schlichtung wird mit eingeschriebenem Brief an die Gegenpartei beantragt Die Schlichtungskommission wird von SWR einberufen. Sie hat innerhalb von 30 Tagen zusammenzutreten. Das Verfahren ist innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Sitzung abzuschliessen. AEROPERS wird über das Verfahren informiert und über den Schlichtungsbeschluss in Kenntnis gesetzt, sofern das FCM dies nicht explizit ablehnt Die Schlichtungskommission setzt sich aus vier Personen zusammen. Zwei Vertreter werden durch SWR und zwei Vertreter durch das FCM ausgewählt. Bei Bedarf verständigen sich die Parteien auf einen Moderator/Mediator Die Schlichtungskommission ordnet ihr Verfahren unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen selbst Die Schlichtungskommission entscheidet in ihrer ersten Sitzung: - über Eintreten, resp. Nichteintreten - ob der Vollzug der angefochtenen Massnahme bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens aufgeschoben wird Die Verhandlungen der Schlichtungskommission werden nicht protokolliert. Der Beschluss wird schriftlich festgehalten, durch die Kommissionsmitglieder unterzeichnet und den Streitparteien sowie AEROPERS (unter Vorbehalt Art ) mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt Kommt bei Streitigkeiten ein Schlichtungsvorschlag zustande, kann dieser von beiden Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden. Die Streitparteien haben ihr Einverständnis mit dem Schlichtungsvorschlag innerhalb der von der Schlichtungskommission gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der Vorschlag als abgelehnt. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 20

22 Schiedsgericht Bei auf dem Verhandlungsweg nicht klärbaren Streitigkeiten zwischen SWR und AEROPERS aus dem GAV entscheidet ein Schiedsgericht, sofern nicht ein ordentliches Gericht angerufen wird. Das Schiedsgericht entscheidet auch in Fällen von Art Satz 2 (Streitigkeiten SWR vs. FCM vv.). Das Schiedsgerichtsverfahren wird mit eingeschriebenem Brief an die Gegenpartei eingeleitet. Dieser hat den Gegenstand der Streitigkeit und den ernannten Parteischiedsrichter (Art ) zu bezeichnen; weiter hat er die Aufforderung an die Gegenpartei zur Benennung ihres Parteischiedsrichters innerhalb von 20 Kalendertagen zu enthalten Die beiden Parteischiedsrichter bezeichnen gemeinsam den Obmann. Können sie sich innerhalb von 10 Kalendertagen nicht auf einen Obmann einigen oder versäumt es eine der Parteien, innert einer Frist von 30 Kalendertagen nach Aufforderung der Gegenpartei einen Schiedsrichter zu ernennen (Art ), so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürichs gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. i.v.m. Art. 356 Abs. 2 der ZPO den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist deutsch. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO. Gerichtsstand ist Kloten. 44. Änderung der Verhältnisse, insbesondere Betriebsübertragungen SWISS verpflichtet sich, bei Eigentumswechsel, Fusion, Abspaltung, Aufspaltung, Rechtsformwechsel, bei teilweisen oder ganzheitlichen Ausgliederungen, Vermögens- und/oder Betriebsübertragungen, namentlich bei Übergang von allen oder einem Teil der Arbeitsverhältnisse(n), oder bei ähnlichen Änderungen der Verhältnisse für die Wahrung sämtlicher Rechte der FCM (normativ) und der AEROPERS (schuldrechtlich) aus dem GAV2015- AP zu sorgen, mithin sämtliche Pflichten der SWR aus dem GAV2015-AP, inkl. Anhänge und integrierende Bestandteile, dem neuen Rechtsträger zu überbinden. 45. Temporäre FTL Anpassungen im Krisenfall Die aktuellen FTL können unter folgenden kumulativen Bedingungen vorübergehend auf die gesetzlichen Limiten für die betroffene(n) Flotte(n) reduziert werden: - Ereignis infolge höherer Gewalt - wesentliche wirtschaftliche Bedrohung der SWISS oder erhebliche Teile der Operation betroffen - Führung der Operation aus dem Emergency Command Center (ECC) Während der Dauer dieser Massnahme garantiert SWISS der AEROPERS mindestens einmal pro Tag eine umfassende, direkte Information über den Stand der Dinge vom zuständigen Emergency Director. Die Operation nach gesetzlichen Limiten soll auf ein Minimum beschränkt sein und nur solange wie operationell notwendig dauern (keine kommerzielle Optimierung). 46. Existenzielle wirtschaftliche Bedrohung von SWISS Falls ein wirtschaftlicher Notfall (verursacht durch höhere Gewalt oder Ereignisse wie z.b. durch Krieg, Terror, Naturkatastrophe, Pandemie, Fuelpreis, Ausdehnung des Nachtflugverbots, allgemeine wirtschaftliche Krise) zu einschneidenden Sparmassnahmen zwingt, verpflichtet sich AEROPERS mit SWR unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Ziel solcher Verhandlungen ist eine Reduktion des Gesamtaufwandes um möglichst viele Arbeitsplätze und das Überleben der Unternehmung als Ganzes zu sichern. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 21

23 46.2. Die Verhandlungen müssen innerhalb eines Monates abgeschlossen sein. Die Feststellung eines wirtschaftlichen Notfalles erfolgt einvernehmlich zwischen SWR und AEROPERS. Bei Massnahmen, die drei Monate übersteigen, ist eine Abstimmung unter den AEROPERS- Mitgliedern nötig. 47. Inkrafttreten, Dauer und Auflösung Der GAV2015-AP tritt nach Genehmigung der zuständigen Organe der Parteien per in Kraft. Mit Inkrafttreten des GAV2015-AP wird der GAV2011 (inkl. Schlussprotokoll) durch diesen GAV (inkl. neuem Schlussprotokoll) abgelöst. Sämtliche übrigen bisher gültigen Vereinbarungen, Regelungen und Nebenverträge zwischen SWR und AEROPERS behalten mit Inkrafttreten dieses GAV2015-AP ihre Gültigkeit Der GAV2015-AP wird für eine unbefristete Laufzeit abgeschlossen. Er kann frühestens per , jeweils auf das Ende jeden Monats, mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden. Der GAV2015-AP hat somit eine minimale Laufzeit bis zum Nach dem Ende des GAV2015-AP bleiben weiterhin in Kraft: - Die besonderen Bestimmungen zur Gültigkeit von KAS, Annex I (Karriere- und Senioritätsreglement) KAS, Annex III (Massnahmen bei Überbestand) KAS, Annex V (Überlassungen) KAS, Annex VII (Dienstort Genf) Diese Annexe bleiben auch nach dem Ende des GAV2015-AP bestehen, sofern und solange der GAV2015-IPG noch in Kraft ist. - Die besonderen Bestimmungen zur Gültigkeit des Kündigungsschutzes nach Art (Nachwirkung Kündigungsschutz) - Kündigungsschutz für AEROPERS Vorstandsmitglieder nach Art Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sich als ungültig oder unwirksam erweisen, soll sich diese Ungültigkeit oder Unwirksamkeit explizit nur auf diese Bestimmungen beziehen und nicht die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit anderer Regelungen zur Folge haben. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die fraglichen Bestimmungen durch andere zu ersetzen, welche der ursprünglich angestrebten Regelung möglichst nahe kommen Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden GAV sind rechtswirksam, wenn sie schriftlich abgefasst, von den Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet und von den zuständigen Organen der Parteien genehmigt worden sind Die Anhänge 1 bis 8, die FTL und der KAS sind zwingende, integrierende Bestandteile dieses GAV2015-AP. 48. Anwendbares Recht Es gilt das Schweizerische materielle Recht. GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 22

24 Zürich-Flughafen, 6. Februar 2015 Swiss International Air Lines AG sig. Harry Hohmeister Chief Executive Officer sig. Rainer Hiltebrand Chief Operating Officer AEROPERS sig. Rolf Odermatt Präsident sig. Christian Frauenfelder Vizepräsident ANHÄNGE ZUM GESAMTARBEITSVERTRAG (GAV2015-AP): Anhang 1 Löhne, Einstufungsbestimmungen sowie dazugehörende Regelungen / Art. 33 GAV Anhang 2 Verhinderung an der Arbeitsleistung / Versicherungsleistungen / Art. 35 GAV Anhang 3 Risikodeckung bei Lizenzverlust (Loss-of-Licence (LoL)) / Art. 40 GAV Anhang 4a Unbezahlter Urlaub (UBU) / Art. 26 GAV Anhang 4b Unbezahlter Urlaub - Extended (UBU+) / Art. 26 GAV Anhang 5 Teilzeitvertrag (TZV) / Art. 27 GAV Anhang 6 Reduziertes Arbeitspensum (RAP) / Art. 28 GAV Anhang 7 Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) / Art. 29 GAV Anhang 8 Schwangerschaft / Mutterschaft / Art. 37 GAV GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 23

25 Anhang 1 Löhne, Einstufungsbestimmungen sowie dazugehörende Regelungen / Art. 33 GAV 1. Löhne 1 Die Löhne (bei 100% Beschäftigungsgrad) betragen brutto in CHF pro Jahr: Lohndienstjahr First Officer Senior First Officer Captain Senior Captain 1 78'906 85' ' ' '708 89' ' ' '617 93' ' ' '425 97' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '888 GAV 2015-AP Swiss International Air Lines AG AEROPERS 24

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