Anschlussvereinbarung
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- Hilke Sofia Böhme
- vor 5 Jahren
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1 zwischen der vertreten durch den Stiftungsrat (nachfolgend Stiftung genannt) und XXX vertreten durch XXX (nachfolgend Betrieb genannt) Beschluss des Stiftungsrates vom 16. Dezember Diese tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Sie ist unter abrufbar.
2 Die Parteien halten fest und vereinbaren Folgendes: Artikel 1: Anschluss an die Stiftung Gestützt auf Art. 4, 4a und 4b des Gesetzes über die, LGBl Nr. 7, in der geltenden Fassung (PVG), schliesst sich der Betrieb der Stiftung an. Der Anschluss bezweckt, die betriebliche Personalvorsorge im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl Nr. 12, in der geltenden Fassung (BPVG), im Rahmen der Stiftung durchzuführen. Der Betrieb erfüllt mit dem vorliegenden Anschluss für die der Pensionsversicherung gemeldeten Personen seine Verpflichtung, die betriebliche Vorsorge für seine Dienstnehmer im Sinne von Art. 3 BPVG zu verwirklichen. Die Pensionsversicherung kann prüfen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung der Dienstgeber die versicherungspflichtigen Dienstnehmer angeschlossen hat. Artikel 2: Rechtsgrundlagen Der Betrieb hat von den Bestimmungen des PVG, der Verordnung zum PVG (PVV) sowie den massgebenden Reglementen und Vorsorgeplänen gemäss Anhang 1 Kenntnis genommen und anerkennt diese in der jeweils geltenden Fassung als Bestandteil der vorliegenden. Er anerkennt insbesondere die ihm daraus erwachsenden Rechte und Pflichten als Dienstgeber. Artikel 3: Abweichende Regelungen Der Anspruch auf die weitere Gewährung von Teuerungsanpassungen der laufenden Pensionen gemäss Artikel 16 des Vorsorgereglementes besteht nur, wenn im für den Betrieb massgebenden Vorsorgeplan dieselbe Regelung für die Sicherstellung der Finanzierung der künftigen Zulagen auf die laufenden Pensionen festgeschrieben wird, wie dies im Vorsorgeplan gemäss dem Leistungsprimat festgehalten ist, welcher für das Staatspersonal massgebend ist. Wird diese Finanzierungsregelung nicht in den massgebenden Vorsorgeplan aufgenommen, so besteht ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung kein Anspruch mehr auf weitere Teuerungsanpassungen der laufenden Pensionen gemäss Art. 16 des Vorsorgereglements (Pensionen werden auf dem bisher erreichten Stand weiter ausbezahlt). Artikel 4: Kreis der begünstigten Personen und anwendbare Rechtsgrundlagen Der Kreis der begünstigten Versicherten und der für sie massgebende Vorsorgeplan ist in Anhang 1 festgelegt. Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Stiftung sowie die Einzelheiten des Leistungs- und Finanzierungsplanes richten sich ausschliesslich nach dem PVG, der PVV, dem Vorsorgereglement und dem für sie massgebenden Vorsorgeplan sowie dieser. Diese Rechtsgrundlagen haben auch dann für den Betrieb und dessen Versicherte Gültigkeit, wenn diese geändert werden. Einzig Änderungen dieser und der in Anhang 1 aufgeführten Vorsorgepläne benötigen das Einverständnis von Stiftung und Betrieb. Beschliesst der Stiftungsrat Massnahmen betreffend die Finanzierung der Stiftung (Art. 17 bis 20 PVV), so haben sich der Betrieb und die Versicherten daran zu beteiligen. Seite 2 von 7
3 Artikel 5: Pflichten des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich: a) die reglementarischen Beiträge der Dienstnehmer zusammen mit den Beitragsanteilen des Dienstgebers monatlich innert 10 Tagen des Folgemonats an die Stiftung zu überweisen. Bei verspäteter Überweisung erhebt die Stiftung einen Verzugszins in der Höhe von 5%; b) bei der Weiterführung und Verwaltung der Stiftung mitzuhelfen sowie dafür zu sorgen, dass die von der Stiftung erlassenen Weisungen befolgt werden; c) die Wahl sowie die Tätigkeit der Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter zu unterstützen; d) alle Mutationen (z.b. Ein-, Austritte, Lohnänderungen) rechtzeitig der Stiftung zu melden, den Eintritt eines versicherten Ereignisses sofort der Stiftung mitzuteilen und die von der Stiftung benötigten Belege beizubringen. Dabei sind für die Meldungen die von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Bestehen in einem Vorsorgefall Deckungslücken infolge vertragswidrigen Verhaltens des Betriebs, namentlich infolge der Verletzung der Meldepflichten oder infolge von Zahlungsausständen, so haftet der Betrieb gegenüber der Stiftung vollumfänglich für die von ihm zu erbringenden Leistungen oder den dadurch entstandenen Schaden. Artikel 6: Deckung der Verwaltungskosten Die Höhe der Verwaltungskosten ist in Anhang 2 festgelegt. Die Stiftung behält sich das Recht vor, für ausserordentliche Aufwendungen, die vom Betrieb verursacht wurden, zusätzliche Kostenbeiträge einzufordern. Artikel 7: Beitragsreserven Der Betrieb kann bei der Stiftung Beitragsreserven äufnen, um mit diesen Mitteln zukünftige Beitragsanteile des Dienstgebers zu entrichten. Die Beitragsreserven dürfen fünf Jahresdienstgeberbeiträge des Betriebs nicht überschreiten. Artikel 8: Pflichten der Stiftung Die Stiftung verpflichtet sich: a) die Personalvorsorge für die vorsorgeberechtigten Dienstnehmer nach den in Artikel 2 bis 4 erwähnten Vorschriften durchzuführen; b) den Betrieb rechtzeitig über Änderungen des Pensionsversicherungsgesetzes, der Verordnungen, der Reglemente sowie über Stiftungsratsbeschlüsse, welche einen Einfluss auf die Leistungen und die Finanzierung der Vorsorgepläne des Betriebes haben, in Kenntnis zu setzen; c) rechtzeitig zu informieren, insbesondere dann, wenn Sanierungsmassnahmen umzusetzen oder zusätzliche Verwaltungskosten zu leisten sind. Artikel 9: Volle Freizügigkeit bei internem Stellenwechsel Wird das Arbeitsverhältnis durch ein solches mit einem ebenfalls der Stiftung angeschlossenen Dienstgeber ersetzt, so gilt die volle Freizügigkeit. Die bisherige Vorsorge wird unverändert weitergeführt, wenn der neue Dienstgeber denselben Vorsorgeplan hat wie der frühere; andernfalls wird das volle individuell erworbene Austrittsguthaben auf das Vorsorgewerk des neuen Dienstgebers übertragen. Diese Leistungsgarantie gilt unabhängig von der Höhe des Deckungsgrades der Stiftung. Seite 3 von 7
4 Artikel 10: Auflösung der Die Wirkung der Auflösung der erstreckt sich auf alle versicherten Personen, inklusive Pensionsbezüger. Die Pensionsbezüger folgen grundsätzlich den aktiven Versicherten. Falls die Stiftung die kündigt, bleiben die Pensionsbezüger in der Stiftung. Dies gilt auch für Invalidenfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung der, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung der eingetreten ist. Sofern sich die Stiftung und der Betrieb einigen, kann sowohl im Falle einer Kündigung der durch den Betrieb als auch im Falle einer Kündigung durch die Stiftung für alle oder bestimmte Gruppen von Pensionsbezügern eine abweichende Regelung getroffen werden. Bei Auflösung dieser stellt die Stiftung die Ansprüche der Versicherten des Betriebs nach den dannzumaligen Reglementen, insbesondere nach den reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation fest. Die Stiftung schliesst mit der neuen Vorsorgeeinrichtung einen Übertragungsvertrag ab, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Artikel 11: Inkrafttreten und Auflösung der Die tritt mit der Unterzeichnung durch den Betrieb auf unbestimmte Dauer in Kraft. Sie kann jederzeit durch Vereinbarung aufgehoben oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Gleichzeitig mit der Aufhebung bzw. Kündigung der ist die Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde zu informieren. Vorbehalten bleiben andere gesetzliche Regelungen. Diese Vereinbarung wird dreifach ausgefertigt zuhanden des Betriebes, der Stiftung und der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde. Für die Stiftung: Vaduz, den (Ingrid Hassler-Gerner, Präsidentin des Stiftungsrates) (Thomas Klaus, Vizepräsident des Stiftungsrates) Für den angeschlossenen Betrieb: Seite 4 von 7
5 Anhang 1: Massgebende Reglemente und Vorsorgepläne Massgebende Reglemente in der jeweils geltenden Fassung: Vorsorgereglement Organisationsreglement Wahlreglement Rückstellungsreglement Teilliquidationsreglement Massgebende Vorsorgepläne: Vorsorgeplan 1 Seite 5 von 7
6 Anhang 2: Höhe der Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten werden im Vorsorgeplan 1 geregelt. Ein Hinweis zur Sprachregelung : Ausschliesslich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wurde meist auf die unterschiedliche geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Die gewählte Form ist in diesem Sinne geschlechtsneutral zu verstehen. Seite 6 von 7
7 Austrasse 15 Postfach Vaduz Liechtenstein T F info@pvs.llv.li Seite 7 von 7
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