Gleichbehandlungsprogramm. Stadtwerke Steinfurt GmbH. Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH

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1 Gleichbehandlungsprogramm der Stadtwerke Steinfurt GmbH und der Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH gemäß 8 Abs. 5 EnWG März 2007

2 Präambel Die Stadtwerke Steinfurt GmbH (SWST) ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen mit kommunaler und privatwirtschaftlicher Beteiligung. Gegenstand der SWST ist die Versorgung der Stadt Steinfurt mit Erdgas, Wasser und Wärme. Gesellschafter der SWST sind die Stadt Steinfurt mit 52 % und die RWE Westfalen-Weser-Ems AG mit 48 % der Anteile. Die Aufgaben des Netzbetreibers nimmt die Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH (Netz GmbH), eine 100 % Tochter der SWST, war. Die SWST stellt zusammen mit der Netz GmbH ein vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des 3 Nr.38, 8 Abs. 5 EnWG dar. Sie übt die energiewirtschaftlichen Funktion des Vertriebs von Erdgas aus und betreibt zugleich ein Erdgasverteilnetz. Das Netzgebiet erstreckt sich über 100 % der Fläche der Stadt Steinfurt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die SWST und Netz GmbH verpflichtet, sich an die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu halten. Aus diesem Grund werden sie dafür sorgen, dass Transparenz gewährleistet und Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes nach diskriminierungsfreien Vorgaben ausgeübt werden. Die SWST und die Netz GmbH halten ihre Mitarbeiter an, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in allen Belangen an den vorgenannten Grundsätzen zu orientieren und im Rahmen ihrer Tätigkeiten die gesetzlichen Vorschriften des EnWG zu beachten. Das Ziel der SWST und der Netz GmbH ist es dabei, ein von Nichtdiskriminierung geprägtes Verhältnis zu allen Marktteilnehmern aufzubauen und einen funktionierenden Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Energiemärkten zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund geben sich die SWST und die Netz GmbH das nachfolgende Gleichbehandlungsprogramm:

3 3 Gliederung Teil 1 Rechtliche Vorklärungen Inhalt und Verpflichtete des 8 Abs. 5 EnWG 4 Teil 2 Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes 6 Kapitel 1 Vorkehrungen gesellschaftsrechtlicher, organisatorischer, informatorischer und buchhalterischer Art zur Vermeidung diskriminierenden Verhaltens der Netzsparte insgesamt 6 I. Gesellschaftsrechtliches Konzept 6 II. Organisatorisches Konzept 7 III. Informatorisches Konzept 9 IV. Buchhalterisches Konzept 11 Kapitel 2 Pflichten der Mitarbeiter 12 I. Vertraulichkeitswahrung wirtschaftlich sensibler Informationen 12 II. Verwirklichung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung 14 III. Unterstützung des Gleichbehandlungsbeauftragten und Folgen der Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsprogramms 16 Kapitel 3 Überwachung, Durchsetzung und Berichterstattung 17 I. Der Gleichbehandlungsbeauftragte 17 II. Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung des Gleichbehandlungsprogramms Unterstützung des Gleichbehandlungsprogramms durch die Leitungsebene Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Programm Schulung der Mitarbeiter Disziplinarmaßnahmen 18

4 4 Teil 1 Rechtliche Vorklärungen Inhalt und Verpflichtete des 8 Abs. 5 EnWG 8 Abs. 5 EnWG verpflichtet vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Landesregulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen. 8 Abs. 5 EnWG statuiert somit konkrete Vorgaben in Bezug auf die Ausgestaltung der unternehmerischen Organisation und ist nach Systematik und Inhalt den Vorschriften zum organisatorischen Unbundling zuzurechnen. Adressiert wird in 8 Abs. 5 EnWG das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen. Dieses wird in 3 Nr. 38 EnWG legal definiert als ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen 1 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt. Von diesem Befund ausgehend trifft jeden in 8 Abs. 5 EnWG adressierten Rechtsträger die Organisationsverpflichtung, für alle mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Gleichbehandlungsprogramm festzulegen, dieses den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens und der Landesregulierungsbehörde bekannt zu machen und die Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen. Nach 8 Abs. 5 EnWG gilt ein funktionaler Mitarbeiterbegriff. Es kommt nicht darauf an, in welcher Organisationseinheit die Mitarbeiter angestellt sind. Entscheidend ist vielmehr, dass sie mit Tätigkeiten des Netzbetriebs im funktionalen Sinne befasst sind. So sind et- 1 ABl. EU 2004 L 24/1 vom 29. Januar 2004, im Folgenden: EG-Fusionskontrollverordnung 2004.

5 5 wa die mit der Abrechnung der Netzentgelte befassten Mitarbeiter mit einer Tätigkeit des Netzbetriebs befasst, auch wenn sie organisatorisch nicht dort angesiedelt sind. Gerade an diesen Schnittstellen zwischen Netzbetrieb und Energievertrieb liegen die Diskriminierungspotentiale, deren Aufdeckung und Verminderung das Gleichbehandlungsprogramm dient. Die aus 8 Abs. 5 EnWG resultierende Organisationsverpflichtung des integrierten Energieversorgungsunternehmens liegt demnach wesentlich darin, der für die Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zuständigen Person oder Stelle die ausreichenden Kompetenzen zuzuweisen, um das Verhalten aller Mitarbeiter des integrierten Energieversorgungsunternehmens, die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befasst sind, effektiv überwachen und sanktionieren zu können; und dies unabhängig davon, bei welcher Organisationseinheit diese Person oder Stelle angesiedelt wird. Vor diesem Hintergrund sollen in Teil 2 zunächst die bei der SWST und der Netz GmbH getroffenen und in naher Zukunft geplanten Maßnahmen organisatorischer, informatorischer und buchhalterischer Art zur Vermeidung diskriminierenden Verhaltens bei der Ausübung des Netzgeschäfts bei der SWST und der Netz GmbH insgesamt dargestellt werden. Im Anschluss hieran sind die Pflichten für alle mit dem Betrieb des Verteilnetzes der SWST befassten Mitarbeiter im Einzelnen aufzuführen, bevor schließlich die Maßnahmen zur effektiven Überwachung und Durchsetzung des Gleichbehandlungsprogramms niedergelegt werden.

6 6 Teil 2 Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes Kapitel 1 Vorkehrungen gesellschaftsrechtlicher, organisatorischer, informatorischer und buchhalterischer Art zur Vermeidung diskriminierenden Verhaltens der Netzsparte insgesamt I. Gesellschaftsrechtliches Konzept Die SWST nimmt entweder in eigener Rechtspersönlichkeit oder durch Tochtergesellschaften die erdgaswirtschaftlichen Funktionen des Vertriebs und des Verteilnetzbetriebs wahr. Die Struktur der SWST gewährleistet dabei, dass der Betrieb des Erdgasverteilnetzes der SWST in der Rechtsform unabhängig von den erdgaswirtschaftlichen Vertriebstätigkeiten erfolgt: Der Erdgasvertrieb erfolgt unmittelbar durch die SWST. Der Betrieb des Erdgasverteilnetzes erfolgt hiervon getrennt durch die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Tochtergesellschaft Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH (Netz GmbH). Gemäß 7 Abs. 1 EnWG haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Gasverteilernetzen sind dem entsprechend gemäß 3 Nr. 7 EnWG natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, welche die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. Durch die Ausgliederung der Verantwortung für Betrieb, Wartung und Ausbau des Verteilnetzes der SWST in eine GmbH mit gemäß 13 Abs. 1 GmbHG eigener Rechtspersönlichkeit stellt die SWST somit sicher, dass der Netzbetreiber i.s.d. 3 Nr. 3, Nr. 7 EnWG hinsichtlich der Rechtsform unabhängig von den Tätigkeiten des Erdgasvertriebs ist, die von der SWST ausgeübt werden.

7 7 II. Organisatorisches Konzept Die SWST und die Netz GmbH haben ein Bündel an Maßnahmen ergriffen, um auch organisatorisch eine effektive Trennung des Betriebs des Verteilnetzes der SWST von den Aktivitäten des Erdgasvertriebs zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs zu verwirklichen. Die Unabhängigkeit des Netzbetriebs in seiner Rechtsform von den anderen Tätigkeitsbereichen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wird somit ergänzt durch eine Unabhängigkeit in Organisation und Entscheidungsgewalt. Alle Personen, die mit Leitungsaufgaben im Verteilnetzbetrieb betraut sind, sind weder direkt noch indirekt zuständig für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Erdgasvertriebs. Auf diese Weise werden Interessenskollisionen vermieden, die bei Doppelfunktion leitender Angestellter im Netzbereich und der für den Energievertrieb zuständigen Hauptabteilung entstehen könnten. Die SWST und die Netz GmbH kommen demnach der Verpflichtung aus 8 Abs. 2 Nr. 1 EnWG nach, wonach Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind, nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angehören dürfen, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Erdgas zuständig sind. Darüber hinausgehend sind alle Personen, die Letztentscheidungsbefugnisse besitzen, die für die Gewährung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, weder direkt noch indirekt zuständig für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Erdgasvertriebs. Ein Mitarbeiter besitzt dann für den diskriminierungsfreien Netzbetrieb wesentliche Entscheidungsbefugnisse, wenn sich diese auf solche netzspezifischen Aktivitäten beziehen, die erhebliche Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wettbewerbsinteressen der Erdgasvertriebssparte bieten. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere alle Entscheidungen erfasst, die die Koordination sowohl der technischen Netzsteuerung als auch des kaufmännischen Netzvertriebs betreffen. Alle Personen, welche dienende Tätigkeiten des Netzbetriebs außerhalb der Netz GmbH erbringen, unterliegen insoweit der fachlichen Direktive durch den Netzbetreiber. Eine weitergehende, unmittelbare fachliche und disziplinarische Zuweisung aller Mitarbeiter, die sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, an den Netzbetreiber, verlangt 8

8 8 Abs. 2 Nr. 2 EnWG hingegen ausdrücklich nicht: Sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs können ausweislich dieser Vorschrift in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wahrgenommen werden; nur soweit Mitarbeiter netzbetrieblichen Aufgaben nachgehen, sind sie den Weisungen der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen. Als unkritisch anzusehen ist die Doppelfunktion Leiter Handel und Vertrieb und Personalmanagement, da der Stabstelle Personalmanagement keine alleinigen Entscheidungsbefugnisse in Personalfragen zustehen. Die Büroräume der Mitarbeiter der Netz GmbH werden räumlich abgetrennt vom übrigen Unternehmen untergebracht, welche durch eine separaten Eingang betreten werden. Dies ist für die Kunden durch ein ein Kundenleitsystem deutlich zu erkennen. Die Netz GmbH verfügt über eigene Telefonnummern und eigenen Internetauftritt unter ein eigenes Logo rundet den Marktauftritt der Netz GmbH ab.

9 9 III. Informatorisches Konzept Die SWST und die Netz GmbH werden durch organisatorische Vorkehrungen gewährleisten, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen die Netz GmbH in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangt, gewahrt wird. Unter die wirtschaftlich sensiblen Informationen, von denen ein Verteilnetzbetreiber in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, sind all jene Informationen zu fassen, die erstens eine Verteilnetzgesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb des Netzes generiert und die einem hiervon unabhängigen Erzeugungs- oder Energievertriebsunternehmen grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen und die zweitens, stünden sie einzelnen auf dem Erzeugungs- oder Energievertriebsmarkt tätigen Unternehmen zur Verfügung, diesen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil auf den dem Verteilnetzbetrieb vorbzw. nachgelagerten Märkten der Erzeugung und des Energievertriebs verschaffen würden. Letztlich geht es um all jene Informationen von wirtschaftlichem Interesse, über die ein auf dem Erzeugungs- oder Energievertriebsmarkt tätiger Marktteilnehmer dann nicht verfügt, wenn er nicht mit dem Betreiber des jeweils vor- oder nachgelagerten Netzes bzw. der Anlage identisch oder verbunden ist. Als wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Netz GmbH bei Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, erweisen sich demnach vor allem die Lastgangdaten derjenigen an das Verteilnetz angeschlossenen Verbraucher, die nicht zugleich von der SWST versorgt werden bzw. in der Vergangenheit einmal nicht von der SWST versorgt wurden. Aktuelle bzw. zurückliegende Lastgangdaten eines Verbrauchers stellen eine wirtschaftlich wertvolle Information für ein Energievertriebsunternehmen dar, wenn es darum geht, einem Verbraucher ein Angebot zu unterbreiten und ihn womöglich zu einem Versorgerwechsel zu bewegen. Die SWST und die Netz GmbH stellen daher sicher, dass insbesondere die Lastgangdaten der an das Verteilnetz der SWST angeschlossenen Verbraucher nicht an die unmittelbar im Energievertrieb bzw. im Energiehandel beschäftigten Mitarbeiter weitergegeben werden. Insoweit soll eine Anpassung des unternehmensübergreifend verwendeten IT- Systems in der Zukunft gewährleisten, dass die wirtschaftlich sensiblen Informationen der Netz GmbH nicht an die unmittelbar mit dem Energievertrieb und Energiehandel befassten Mitarbeiter gelangen. Dies wird zunächst kurzfristig über passwortgeschützte Zugriffs-

10 10 rechte sichergestellt. Die SWST wird ihr IT-System schnellstmöglich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen umstellen. Die SWST hat für sie beschäftigte externe Diensteister auf die Anforderungen des neuen EnWG schriftlich hingewiesen. Ein Muster dieses Anschreibens liegt diesem Gleichbehandlungsprogramm als Anlage bei. Zur besseren Dokumentation von Kundenbeziehungen plant die SWST noch im Jahr 2007 die zeitnahe Einführung eines CRM-Systems. Der Postweg wird überarbeitet und unbundlingkonform gestaltet. Es wird eine zentrale Stelle eingerichtet, welche für die ordnungsgemäße Verteilung der Eingangspost an die zuständigen Abteilungen der SWST und an die Netz GmbH verantwortlich ist. Die Eingangspost, die eindeutig im Anschriftenfeld der Netz GmbH zugeordnet werden kann, wird ungeöffnet an die Netz GmbH weitergeleitet und dort mit einem eigenen Eingangsstempel versehen. Ergibt sich aus dem Inhalt der Eingangspost die Zuständigkeit der Netz GmbH so wird diese direkt an die Netz GmbH weitergeleitet und dort mit dem Eingangsstempel versehen.

11 11 IV. Buchhalterisches Konzept Bereits die zum erfolgte gesellschaftsrechtliche Ausgliederung des Verteilnetzbetriebs in die Netz GmbH bewirkt das Erfordernis einer selbständigen Kontenführung für den Verteilnetzbetrieb durch die Netz GmbH, ohne dass es insoweit der Fiktion rechtlich selbständiger Unternehmen in 10 Abs. 3 EnWG bedarf.

12 12 Kapitel 2 Pflichten der Mitarbeiter I. Vertraulichkeitswahrung wirtschaftlich sensibler Informationen 1.1 Alle Mitarbeiter, die im funktionalen Sinne mit Tätigkeiten befasst sind, die dem Betrieb des Erdgasverteilnetzes der SWST zuzuordnen sind, haben die nachfolgenden Regeln zum Umgang mit wirtschaftlich sensiblen Informationen zu beachten. Hierzu zählen nicht nur alle Mitarbeiter, die unmittelbar der Netz GmbH zugeordnet sind, sondern auch alle der SWST oder externen Dienstleistern zugeordneten Mitarbeiter, soweit sie aufgrund von innerbetrieblichen Vereinbarungen bzw. Dienstleistungsverträgen Aufgaben des Netzbetriebs für die Netz GmbH erbringen. Dies schließt insbesondere auch dem Netzbetrieb lediglich dienende Tätigkeiten, wie etwa das Abrechnungs- und Kundenberatungsgeschäft, mit ein. 1.2 Alle unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis von wirtschaftlich sensiblen Informationen erlangen, haben diese vertraulich zu behandeln. 1.3 Wirtschaftlich sensible Informationen sind alle in Ausübung der netzbetrieblichen Tätigkeit erlangten Informationen, die den Mitarbeitern einer vom Netzbetrieb unabhängigen Energievertriebs-, Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisation nicht zur Verfügung stehen und deren Kenntnis für die Energievertriebs-, Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisation von wirtschaftlichem Interesse ist. Zu den wirtschaftlich sensiblen Informationen zählen daher insbesondere: - die Lastgangdaten der an das Verteilnetz der SWST angeschlossenen Verbraucher (Profile, Zählerstände, Lastgänge, Geräteinformationen etc.). - kundenbezogene Lieferanteninformationen. - Informationen über potentielle Projekte von Netzkunden sowie Projektinformationen potentieller Netzkunden.

13 13 - die bei Durchführung der Netzsteuerung erlangten Kenntnisse über Netzauslastungen etc. 1.4 Vertrauliche Behandlung von wirtschaftlich sensiblen Informationen bedeutet die Nichtweitergabe dieser Informationen an alle im Aufgabenbereich Energievertrieb, Beschaffung und Erzeugung tätigen Personen in und außerhalb des integrierten Energieversorgungsunternehmens. Dies gilt insbesondere auch gegenüber dem bei der SWST angesiedelten Energievertrieb. 1.5 Für alle unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis von wirtschaftlich sensiblen Informationen erlangen, gelten besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit diesen Informationen, insbesondere - dürfen Unterlagen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, zu keiner Zeit allgemein zugänglich ausliegen oder unverschlossen versendet werden. - müssen Unterlagen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, nach ihrer Verwendung entweder unzugänglich aufbewahrt oder sorgfältig vernichtet werden. - müssen passwortgeschützte Zugriffsrechte auf Datenbanken mit wirtschaftlich sensiblen Informationen derart sorgsam ausgeübt werden, dass ein missbräuchlicher Zugriff durch Unbefugte verhindert wird. 1.6 Im Falle des Wechsels eines unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiters in eine Energievertriebsabteilung oder in die Tätigkeitsbereiche Gewinnung und Erzeugung, ist es diesem Mitarbeiter untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger fixierter Form mitzunehmen, zu nutzen oder nutzbar zu machen. Im Falle von Anzeichen für Unregelmäßigkeiten oder einer Verletzung der Verpflichtung aus 1.2 ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, diese unverzüglich seinem Vorgesetzten oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten anzuzeigen. Weitergehende Anforderungen zur Vertraulichkeitswahrung und im Hinblick auf den Umgang mit wirtschaftlich sensiblen Informationen aus gesetzlichen oder gegenüber privaten Dritten eingegangenen Datenschutzverpflichtungen, etwa bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, bleiben unberührt.

14 14 II. Verwirklichung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung 2.1 Alle unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter haben bei Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit jederzeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einzuhalten. 2.2 Nichtdiskriminierung bedeutet, dass in keinem Fall einer bestimmten Energievertriebsorganisation bzw. einer bestimmten Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisation direkt oder indirekt geschäftliche Vorteile gegenüber Wettbewerbern verschafft werden. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insbesondere im Hinblick auf den bei der SWST angesiedelten Energievertrieb zu beachten. 2.3 In keinem Fall dürfen daher einzelne Netzkunden, weil sie zugleich Kunden eines bestimmten Energievertriebs, einer bestimmten Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisation sind, bevorzugt gegenüber anderen behandelt werden. Dies gilt insbesondere für Kunden des bei der SWST angesiedelten Energievertriebs. Umgekehrt dürfen Kunden, die nicht zugleich Kunden eines bestimmten Energievertriebs, einer bestimmten Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisation sind, hieraus keinen Nachteil in der Behandlung durch die unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter erfahren. Dies betrifft etwa - die Konditionen oder das tatsächliche Verhalten bei der Abrechnung und der Kundenbetreuung insgesamt. - die Art und Weise der Bilanzkreisabwicklung. - das Verfahren der Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Kundennetzanschlüssen oder der Ablesung. - die Art und Weise der Durchführung der Inspektions-, Wartungs- und insbesondere der Entstörungsarbeiten. - die Einzelheiten der Vertrags- und Preisgestaltung. - die Durchführung der Konzeptplanung und der Bedarfsanalyse. 2.4 Die unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter haben sich ferner im Außenkontakt mit Kunden, Lieferanten und Händlern, etwa im Rahmen von Montage-, Ablesungs-, Abrechnungsoder Kunden-/Lieferantenbetreuungstätigkeiten jeglicher Empfehlungen zugunsten einer

15 15 bestimmten Vertriebs-, Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisation zu enthalten. Dies gilt insbesondere für Empfehlungen zugunsten des bei der SWST angesiedelten Energievertriebs. Zulässig sind insoweit lediglich Hinweise auf allgemein verfügbare Informationsquellen.

16 16 III. Unterstützung des Gleichbehandlungsbeauftragten und Folgen der Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsprogramms 3.1 Alle unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter haben den Gleichbehandlungsbeauftragten bei dessen Aufgabenwahrnehmung aktiv zu unterstützen. Insbesondere sind sie verpflichtet, ihm alle diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. Auf Missstände und Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms haben sie ihn hinzuweisen. Anordnungen des Gleichbehandlungsbeauftragten in seinem funktionalen Aufgabenbereich sind zu beachten. 3.2 Die unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter sind zur Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramms der SWST und der Netz GmbH zu verpflichten. Sie werden darauf hingewiesen, dass im Falle von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen Pflichten aus diesem Gleichbehandlungsprogramm die allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden können.

17 17 Kapitel 3 Überwachung, Durchsetzung und Berichterstattung I. Der Gleichbehandlungsbeauftragte Gemäß 8 Abs. 5 EnWG ist die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramme durch eine Person oder eine Stelle zu überwachen. Die SWST und die Netz GmbH haben sich dazu entschieden, mit der Funktion des Gleichbehandlungsbeauftragten die rhenag Rheinische Energie AG als Stelle zu beauftragen. Anhand der anliegenden Bestellungsurkunde (siehe Anlage) und der der Beauftragung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung (siehe Anlage), sind die Rechte und Pflichten des Gleichbehandlungsbeauftragten geregelt. Zur Unterstützung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist im Unternehmen eine Koordinierungsstelle eingerichtet worden. Ein Mitglied der Geschäftsleitung der Netz GmbH steht hier im Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung und ist für die Koordination zwischen SWST, Netz GmbH und Gleichbehandlungsbeauftragtem zuständig. Die Koordinierungsstelle ist über Aufgaben, Rechte und Pflichten des Gleichbehandlungsbeauftragten informiert, unterstützt das Monitoring und bereitet die Auditierungen des Gleichbehandlungsbeauftragten vor. Mit der Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten kommen die SWST und die Netz GmbH zugleich ihrer Verpflichtung aus 8 Abs. 5 EnWG nach. Der Gleichbehandlungsbeauftragte wirkt auf eine diskriminierungsfreie Ausübung des Netzgeschäfts der Netz GmbH hin. Er unterstützt die Leitung der SWST und der Netz GmbH sowie externe Dienstleister, soweit diese aufgrund von Dienstleistungsverträgen Aufgaben des Netzbetriebs für den Netzbetreiber erbringen, in allen Fragen der Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms der SWST und der Netz GmbH. Er überwacht die Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramms. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Landesregulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die von der SWST und der Netz GmbH getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahrs zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts vor und veröffentlicht ihn.

18 18 II. Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung des Gleichbehandlungsprogramms 1. Unterstützung des Gleichbehandlungsprogramms durch die Leitungsebene Alle Leitungsebenen der zum integrierten Energieversorgungsunternehmen gehörenden Organisationseinheiten tragen das Gleichbehandlungsprogramm aktiv mit. Sie alle sind verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben dem Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere alle für seine Aufgaben notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, ihm Einsichtsrechte in notwendige Unterlagen, Zugangsrechte zu Systemen und Zutrittsrechte zu Räumen und Gebäuden zu gewähren. 2. Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Programm Allen in Kapitel 2 Punkt 1.1 bezeichneten Mitarbeitern sind zumindest die Kapitel 2 und 3 des Gleichbehandlungsprogramms der SWST und der Netz GmbH bekannt zu machen. Diese Mitarbeiter sind auf die Einhaltung des Programms zu verpflichten. Hierbei werden die Mitarbeiter auch darauf hingewiesen, dass im Falle von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen Pflichten aus diesem Gleichbehandlungsprogramm die allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden können. Zusätzlich werden alle Mitarbeiter der SWST und der Netz GmbH eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben, die diesem Programm in Form einer Muster-Erklärung als Anlage beigefügt ist. 3. Schulung der Mitarbeiter Es finden regelmäßig Schulungen der Mitarbeiter im Hinblick auf die Inhalte des Gleichbehandlungsprogramms und das Ziel einer diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts statt. Die Inhalte dieses Schulungsprogramms sind mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten abzustimmen und werden von diesem überwacht. In diesem Rahmen werden die Mitarbeiter umfassend über die Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes informiert. Die Schulungen werden insbesondere Teil des Einführungsprogramms neuer Mitarbeiter, die im funktionalen Sinne mit Tätigkeiten befasst sind, die dem Betrieb des Erdgasverteilnetzes der SWST zuzuordnen sind, unabhängig davon, welchem Unternehmen sie zugeordnet sind. 4. Disziplinarmaßnahmen Im Falle des vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsregeln der Kapitel 2 und 3 durch die in Kapitel 2 Punkt 1.1 bezeichneten Mitarbeiter werden

19 19 die allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet. Anlagen: Anlage 1: Muster-Vertraulichkeitserklärung Anlage 2: Information externer Dienstleister Anlage 3: Organigramm der Stadtwerke Steinfurt GmbH Anlage 4: Organigramm der Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH

20 Anlage 1 Vertraulichkeitserklärung zwischen der Stadtwerke Steinfurt GmbH, Steinfurt - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau - nachfolgend Arbeitnehmer genannt- über die Sicherstellung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen (informatorisches Unbundling).

21 Präambel Nach den EU-Beschleunigungsrichtlinien Gas (Richtlinie 2003/55/EG) und Strom (Richtlinie 2003/54/EG) und der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss der Arbeitgeber zukünftig seinen Netzbereich von den Bereichen Vertrieb und Erzeugung in rechnerischer, informatorischer, organisatorischer und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht trennen. Zur Umsetzung des sog. informatorischen Unbundling müssen Arbeitgeber und Netzbetreiber im Interesse eines diskriminierungsfreien Netzzugangs sicherstellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, gewahrt wird. Eine Offenlegung von Daten der Netzkunden ist zukünftig nur noch dann gesetzlich gestattet, wenn die Informationen offenkundig ohne wirtschaftliche Bedeutung auf den vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten sind, wenn der Netzkunde in die diskriminierungsfreie Offenlegung der ihn betreffenden Informationen eingewilligt hat oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.b. bei systemnotwendiger Kooperation zwischen Netzbetreibern). Dies macht Vorkehrungen gegen eine Weitergabe der Netzdaten an andere im Wettbewerb stehende Geschäftsbereiche des Arbeitgebers, wie insbesondere den Energievertrieb, erforderlich. Aus diesem Grund verpflichte ich mich zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Netzdaten nach den nachfolgenden Bestimmungen dieser Vertraulichkeitserklärung.

22 1 Grundsätze des Unbundling Ein Auszug der relevanten Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetztes (Teil 2 Entflechtung ; 6 10 EnWG) ist beigefügt. Die jeweils gültige Fassung des Energiewirtschaftgesetzes steht mir im Intranet zur Verfügung. Ich versichere, über die Grundsätze des sog. Unbundling (der Trennung des Netzbereiches von den Bereichen Vertrieb und Erzeugung) informiert worden zu sein. Insbesondere sind mir die Anforderungen des informatorischen Unbundling mitgeteilt worden. Dabei ist mir bewusst, dass die Kenntnis von Netzdaten, wie beispielsweise der zukünftigen Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten, von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den angestrebten Wettbewerb der Netznutzer sein kann. 2 Wirtschaftlich sensible Daten Ich verpflichte mich daher, wirtschaftlich sensible Daten des Netzbereiches vertraulich zu behandeln. Zu den wirtschaftlich sensiblen Daten zählen alle Informationen über den Netzbereich des Arbeitgebers, die geeignet sind, dem eigenen Vertrieb einen Vorteil gegenüber anderen Energieanbietern zu geben und diese deshalb zu diskriminieren. Insbesondere sind beispielsweise die Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten Informationen über Netzausbauvorhaben und Erschließungsmaßnahmen die Kenntnis von Verbrauchsdaten oder von konkreten Lastgängen fremdversorgter Kunden Namen und Anschrift von Lieferanten Informationen über Verhandlungen mit Transportkunden Informationen über mit Transportkunden abgeschlossene Netzzugangsverträge

23 Informationen über inaktive Hausanschlüsse Informationen über Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die Beurteilung der Rentabilität von Netzerweiterungsmaßnahmen als wirtschaftlich sensibel einzustufen. Mir ist es verboten, diese wirtschaftlich sensiblen Daten des Netzbetriebes mündlich oder schriftlich innerhalb und außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers an eigene oder fremde Vertriebsmitarbeiter ohne gesonderte Beauftragung durch den Netzbetreiber weiterzugeben ohne ausdrückliche Berechtigung auf IV- geschützte Daten des Netzbereiches zuzugreifen elektronisch oder in Papierform ohne gesonderten Auftrag zu archivieren. 3 Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten Die SWST hat ihr IT-System an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Es wurden besondere Berechtigungen für Netz- und Vertriebsmitarbeiter eingerichtet. Dennoch kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen werden, dass ich trotz dieser Berechtigungen in Ausnahmefällen Kenntnis von wirtschaftlich sensiblen Daten erhalte. Für diesen Fall verpflichte ich mich, diese Informationen nicht in diskriminierender Weise zu verwenden und insbesondere nicht dem eigenen Vertrieb zugänglich zu machen. Sofern ich Vertriebsmitarbeiter bin und Tätigkeiten für den Netzbereich ausübe (z. B. Vertrieb von Hausanschlüssen im Haushaltskundenbereich), verpflichte ich mich, zur Ausübung dieser Tätigkeit nur solche Informationen (Preise etc.) zu verwenden, die der Netzbereich jedermann diskriminierungsfrei (z. B. im Internet) zur Verfügung stellt. Sollte ich gleichzeitig Dienstleistungen des Vertriebes und des Netzbereiches (z. B. innerhalb der Shared Services) ausführen, verpflichte ich mich, für die Ausführung meiner Tätigkeiten nur die Informationen zu verwenden, die mir von dem jeweiligen Auftraggeber

24 zur Verfügung gestellt werden. Keinesfalls darf ich Daten des Netzbereiches zur Erfüllung meiner Dienstleistungstätigkeit gegenüber dem Vertrieb verwenden. 4 Folgeklausel Diese Vereinbarung gilt auch dann weiter, wenn ich gleich aus welchem Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Ich verpflichte mich, wirtschaftlich sensible Daten auch gegenüber eventuellen neuen Arbeitgebern geheim zu halten. 5 Arbeitsrechtliche Maßnahmen Im Falle des vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitserklärung werden die allgemeinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ausgelöst. 6 Schlussbestimmungen Es besteht eine Nebenvereinbarung in Form einer Verpflichtungserklärung zur Abfragesprache Toad. Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Weitere Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Klausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten möglichst nahe kommt. Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer

25 Anhang zu der Erklärung über die Sicherstellung der Vertraulichkeit wirtschaft sensibler Informationen informatorisches Unbundling der SWST Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz - Teil 2 Entflechtung 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den 7 bis 10 sicherstellen. Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen zugerechnet werden müssen, nur die 9 und 10. (2) Die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend. 15 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes, 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 bis 6 sowie 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf Maßnahmen nach Satz 1 keine Anwendung, sofern diese Maßnahme von Unternehmen im Sinne von 7 Abs. 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2007 und von Unternehmen im Sinne von 7 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 ergriffen worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen,

26 leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe ( 111 der Abgabenordnung). (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen. 7 Rechtliche Entflechtung (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. (2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend. (3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli Operationelle Entflechtung (1) Unternehmen nach 6 Abs. 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von 3 Nr. 38 verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen. (2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:

27 1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörige von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind. 2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen. (3) Unternehmen nach 6 Abs. 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die für die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind. (4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass die Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der 11 bis 16 sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.

28 (5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Die zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn. (6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend. 9 Verwendung von Informationen (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird. (2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nicht diskriminierender Weise zu erfolgen. 10 Rechnungslegung und interne Buchführung (1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.

29 (2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von 271 Abs. 2 oder 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. (3) Unternehmen, die im Sinne von 3 Nr. 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlichselbständigen Unternehmen ausgeführt würden: Elektrizitätsübertragung Elektrizitätsverteilung Gasfernleitung Gasverteilung Gasspeicherung Betrieb von LNG-Anlagen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen Rechnungslegung die Regeln einschließlich der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

30 (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind. (5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen. Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

31 Anlage zur Vertraulichkeitserklärung (Muster) Besondere Vertraulichkeitserklärung Abfragesprache Toad Sollte dem Arbeitnehmer eine Zugangsberechtigung zu Toad erhalten haben, verpflichtet er sich damit, ausschließlich Auswertungen zu seinem Arbeitsgebiet zu erstellen. Der Arbeitnehmer ist über die Grundsätze des so genannten Unbundling informiert worden; in diesem Zusammenhang sind ihm insbesondere die Grundsätze des informatorischen Unbundling nämlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen - mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Arbeitnehmer, seine Zugangsberechtigung zu Toad nicht dazu zu nutzen, wirtschaftlich sensible Daten an andere, im Wettbewerb stehende Geschäftsbereiche, wie insbesondere den Vertrieb, in diskriminierender Weise weiterzuleiten. Außerdem verpflichtet sich der Arbeitnehmer, keine Auswertungen vorzunehmen, die Leistungs- und Verhaltensauswertungen von Mitarbeitern enthalten. Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Vertraulichkeitserklärung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der allgemeinen Vertraulichkeitserklärung zur Umsetzung der Anforderungen des informatorischen Unbundling und das Gleichbehandlungsprogramm der Stadtwerke Steinfurt GmbH. Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer

32 Anlage 2

33 Anlage 3

34 Anlage 4

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Vor diesem Hintergrund gilt für Auftragnehmer/Dienstleister der enviam und ihrer vorgenannten Tochtergesellschaften Folgendes: Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramms der envia Mitteldeutsche Energie AG und ihrer Tochtergesellschaften MITGAS (einschl. MITNETZ GAS), MITNETZ STROM, ILH NETZ, Plauen NETZ, envia NSG, envia SERVICE,

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