HINWEISE ZUR ANFERTIGUNG EINER RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN SEMINARARBEIT
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- Lieselotte Fiedler
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1 HINWEISE ZUR ANFERTIGUNG EINER RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN SEMINARARBEIT (Stand: 5/2013) Die Anfertigung einer Seminararbeit unterscheidet sich von der Anfertigung einer Klausur oder einer Hausarbeit sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht fundamental. Während es bei der Abfassung einer Klausur darum geht, eine Falllösung zu erstellen, dient eine Seminararbeit dazu, ein bestimmtes Thema möglicherweise unter Berücksichtigung eines Themenschwerpunktes wissenschaftlich darzustellen, problematische Fragen zu erkennen, aufzuwerfen und Lösungsansätze aufzuzeigen. Anders als in einer Falllösung, ist man daher auch nicht an ein Aufbauschema gebunden. Die Verfasserin oder der Verfasser ist grundsätzlich frei in der inhaltlichen Gestaltung der Arbeit. Dennoch sollte zwischen Einleitung, Hauptteil und Schluss optisch und inhaltlich differenziert werden. Schon das Erscheinungsbild der Arbeit vermittelt dem Leser einen ersten Eindruck von der Güte des Werks. Die Arbeit sollte deshalb auch äußerlich ansprechend sein. Eine vollständige Seminararbeit besteht aus folgenden Teilen: 1. Titelblatt 2. Gliederung 3. Abhandlung 4. Literaturverzeichnis Möglich, aber nicht erforderlich, ist die Erstellung eines Abkürzungsverzeichnisses (dieses wird ggf. nach der Gliederung eingefügt). Sofern übliche Abkürzungen verwendet werden, kann alternativ auf einschlägige Abkürzungsverzeichnisse verwiesen werden. Einer Seminararbeit ist zudem unbedingt folgende Erklärung beizufügen: Ich habe die Seminararbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt. Ort, Datum Unterschrift 1
2 1. Das Titelblatt Das Titelblatt enthält oben links den vollständigen Namen, die Anschrift und die Matrikelnummer der Verfasserin / des Verfassers; am oberen rechten Rand sollte das Datum angebracht werden. In der Mitte des Titelblattes stehen sowohl der Titel des Seminars und des Studiengangs als auch der Titel der Seminararbeit, der Name der Universität und des Dozenten sowie das laufende Semester und das Abgabedatum. Beispiel: Cindy Musterfrau Beispielsweg Hagen Matr.- Nr.: Seminararbeit im Studiengang Bachelor of Laws Seminar Öffentliches Recht im Allgemeinen und im Besonderen bei Prof. Dr. Andreas Haratsch Thema der Arbeit Das Grundgesetz als Verfassung FernUniversität in Hagen Wintersemester 2009/2010 Abgabedatum: Die Gliederung Die Gliederung ist die Zusammenstellung aller Überschriften der Abschnitte und Unterabschnitte der Seminararbeit mit den dazugehörigen Seitenzahlen. Sie soll dem Leser einen Überblick über den Aufbau und die Struktur der Arbeit verschaffen. Der Wortlaut einer Überschrift im Text muss daher identisch sein mit dem Wortlaut der jeweiligen Überschrift in der Gliederung. Die Überschriften sollen dabei lediglich auf den Inhalt der folgenden Textpassage hinweisen und sollten folglich möglichst kurz und prägnant formuliert werden. Beachte: Wer A sagt, muss auch B sagen! Einem Gliederungspunkt 1. muss immer zumindest ein Punkt 2. folgen. Einem Unterpunkt a) muss immer zumindest ein Unterpunkt b) folgen. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit sollten jedoch nicht zu viele Unterpunkte eingefügt werden. Üblicherweise wird wie folgt gegliedert: Beispiel: 2
3 Gliederung... II A. Überschriftenebene I. Überschriftenebene Überschriftenebene Überschriftenebene a) Überschriftenebene b) Überschriftenebene aa) Überschriftenebene bb) Überschriftenebene c) Überschriftenebene Überschriftenebene II. Überschriftenebene B. Überschriftenebene etc. Literaturverzeichnis Abhandlung a) Allgemeines Der Umfang einer Seminararbeit soll etwa 20 Seiten bzw. etwa Zeichen (incl. Leerzeichen und Fußnoten, jedoch zzgl. Titelblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung) betragen. Abgesehen vom ersten Blatt (Titelblatt) sollten die der Abhandlung vorangestellten Seiten mit römischen Ziffern paginiert werden (II, III, IV etc.). Der Text der eigentlichen Arbeit ist dagegen mit arabischen Ziffern zu paginieren (1, 2, 3 etc.). Die Seiten sind einseitig zu beschreiben, wobei auf der linken Seite ein Rand von etwa 6 cm zu lassen ist. Es sollte ferner die Schriftart Times New Roman in normaler Schriftgröße (12pt) und mit einem Zeilenabstand von 1,5 gewählt werden. Fußnoten können auch in einer kleineren Schriftgröße (10pt) formatiert werden. Zudem sollte der Text als Blocksatz und nicht linksbündig formatiert werden. Der Arbeit ist auf der letzten Seite die o.g. Versicherung mitsamt Unterschrift anzufügen. Bei der Formulierung des Textes ist darauf zu achten, dass die juristischen Zusammenhänge präzise, verständlich und unter Beachtung der orthografischen und grammatikalischen Regeln dargestellt werden (Hinweis: auch sprachliche Mängel können sich negativ auf die Bewertung auswirken!). 3
4 Die vollständige Seminararbeit ist zusammenhängend als Ausdruck (gebunden, geheftet o.ä.) in zweifacher Ausführung am Lehrstuhl einzureichen. Für die fristgerechte Abgabe der Arbeit auf postalischem Wege ist das Datum des Poststempels entscheidend. Zum Zwecke der Plagiatsprüfung ist die Verfasserin oder der Verfasser ferner verpflichtet, die Seminararbeit zusätzlich als elektronische Datei einzureichen (vgl. 8 Abs. 6 der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges Bachelor of Laws). Die elektronische Version der Arbeit ist als MS-Word- Dokument an die Lehrstuhladresse (Ls.Haratsch@fernuni-hagen.de) zu versenden. Die Seminararbeit kann darüber hinaus auch als textbasierte PDF-Datei eingereicht werden, d.h. der Text muss elektronisch auslesbar sein und darf nicht als Bilddatei in der PDF hinterlegt sein. Mit OpenOffice können Dateien problemlos auch im Word- und PDF-Format abgespeichert werden. Eine Einreichung als OpenOffice-Dokument ist allerdings nicht möglich. Sollten Sie mit LaTex o.ä. arbeiten, so muss die Arbeit ebenfalls im PDF-Format eingereicht werden. Andere Formate werden nicht akzeptiert. b) Das Zitieren aa) Der Zweck des Zitats Die Verfasserin oder der Verfasser darf nicht versuchen, fremde Auffassungen und Erkenntnisse als eigene Gedanken auszugeben. Es ist daher regelmäßig in einer Fußnote nachzuweisen, von welchem Autor und aus welcher Quelle ein Gedanke stammt. Grundsätzlich ist immer die primäre Quelle zu zitieren! Sekundärliteratur, die lediglich andere Aufsätze oder Gerichtsentscheidungen referiert oder wiedergibt, ohne eine eigene Position zu beziehen, soll nicht zitiert werden. Soll in der Arbeit beispielsweise die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt werden, muss in der Fußnote auch die entsprechende Stelle der betreffenden Entscheidung des Gerichts nachgewiesen werden. Selbstverständlich können dann auch dieser Entscheidung zustimmende Stimmen aus der wissenschaftlichen Literatur in derselben Fußnote angeführt werden. Es genügt aber nicht, wenn die Auffassung des Gerichts im Text der Arbeit dargelegt wird und in den Fußnoten ausschließlich auf Aufsatzliteratur verwiesen wird, die ihrerseits die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiedergibt. Dies wäre ein sog. Sekundärzitat. Wird ein Meinungsstreit dargestellt, müssen in den Fußnoten die Autoren genannt werden, die die jeweilige Auffassung vertreten. Es genügt nicht, auf einen Aufsatz zu verweisen, der seinerseits den Meinungsstreit darstellt und den Autor dieses Überblicksaufsatzes bei allen unterschiedlichen Auffassungen als Quelle anzugeben. Die Verfasserin oder der Verfasser kann sicher sein, dass der Aufgabensteller sich mit den juristischen Problemen anhand der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung eingehend vertraut gemacht hat. Die Breite der von der Verfasserin oder vom Verfasser herangezogenen und verwerte- 4
5 ten Literatur ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Qualität der Hausarbeit, wobei die bloße Anzahl von Fußnoten jedoch nicht entscheidend ist. bb) Wörtliche Zitate Wörtliche Zitate im Text sollen nur ausnahmsweise vorkommen, wenn es ersichtlich auf den genauen Wortlaut ankommt. Wörtliche Zitate sind dann auch als solche mit Anführungszeichen im Text ( ) und mit dem Nachweis der exakten Fundstelle in einer Fußnote kenntlich zu machen. cc) Die Zitierfähigkeit Die Rechtsprechung ist vorrangig nach den amtlichen Entscheidungssammlungen, im Übrigen nach Zeitschriften zu zitieren, in denen sie im Original abgedruckt ist. Ist eine Entscheidung weder in der amtlichen Entscheidungssammlung noch in einer Fachzeitschrift abgedruckt, kann man sie ausnahmsweise unter Angabe des Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums nach der Internetfundstelle beim Bundesverfassungsgericht etwa: zitieren. Nicht zitierfähig sind Skripten von Repetitorien, Vorlesungsskripte und Vorlesungen selbst. Auch die Lehrbriefe der FernUniversität selbst sind daher in einer wissenschaftlichen Arbeit nicht zitierfähig. Aus dem Internet kann ausnahmsweise zitiert werden, wenn die dort abrufbaren Informationen nicht anderweitig in der gedruckten Literatur verfügbar sind. Das Zitat muss dann unter Angabe der vollständigen Internet-Adresse und des letzten Aufrufs der Seite erfolgen (z.b.: zuletzt aufgerufen am: ). Internet- Enzyklopädien wie Wikipedia sind nicht zitierfähig, da sich der Inhalt der Texte jederzeit ändern kann und der tatsächliche Autor eines Textes nicht ersichtlich ist. dd) Die Zitiertechnik (1) Die Form der Fußnoten Es soll sich um Fußnoten, nicht um Endnoten handeln! Fußnoten sollen für die gesamte Arbeit fortlaufend nummeriert werden. Die Fußnotenzahl muss im Text an der passenden Stelle eingefügt werden. Soll nur ein bestimmtes Wort belegt werden, so ist die Fußnote unmittelbar hinter das Wort zu setzen, andernfalls vor das jeweilige Satzzeichen. Jede Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben (z.b.: Vgl. ). Eine Ausnahme gilt nur, wenn zu Beginn der Fußnote ein Autor mit dem Adelsprädikat von aufgeführt wird (z.b.: v. Münch). Die Autorennamen sollen, im Gegensatz z.b. zu dem Herausgeber des Werkes, kursiv formatiert werden. Jede Fußnote endet mit einem Punkt. Steht am Ende der Fußnote eine Abkürzung, die ihrerseits mit einem Punkt endet (z.b.: ff.), ist kein zweiter Punkt dahinter zu setzen. 5
6 (2) Der Inhalt der Fußnoten Die Fußnoten sollen die zitierte Literatur und Rechtsprechung in kurzer, aber eindeutiger Form angeben. Hinzuweisen ist immer auf die genaue(n) Seitenzahl(en) der verwendeten Quelle. Der Leser muss zudem anhand der Fußnote die Literatur im Literaturverzeichnis wiederfinden können. Mehrere Nachweise innerhalb einer Fußnote sind mit Semikolon voneinander zu trennen. Kommentare, Lehrbücher und Monographien sind möglichst in der neuesten Auflage zu zitieren, sofern es nicht gerade auf die ältere Auflage ankommt, weil der Autor seine früher vertretene Auffassung mittlerweile aufgegeben hat. Ein Autor oder ein Gericht sollte im Text der Seminararbeit namentlich nur erwähnt werden, wenn er einziger Vertreter oder Begründer einer bestimmten Lehre ist (z.b.: Nach der sog. Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts.). Ansonsten erfolgt die Darstellung abstrakt (z.b.: In der Literatur / Rechtsprechung wird vertreten, dass.). Nachweise, die in der von der Verfasserin oder dem Verfasser benutzten Literatur vorgefunden werden, etwa in den Fußnoten eines Aufsatzes, dürfen nicht als eigene Zitate übernommen werden, ohne dass sie zuvor geprüft worden sind (keine sog. Blindzitate). Erfahrungsgemäß belegen derartige Nachweise nicht immer die Aussagen, für die sie angeführt werden. Beispiele: 1 Hemmrich, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, Art. 7, Rn Schwabe, Grundrechtsdogmatik, S. 120; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, Rn. 145; Bauer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR, Bd. I, 14, Rn. 3 f.; Säcker, in: FS Zeidler, S Burgi, NVwZ 2008, S. 929 (931); BVerfGE 119, 254 (255); BGHZ 152, 182 (184). 4 BVerfG, NJW 2007, S. 56; BVerfG, NJW 2000, S (1252). 5 BGBl I S. 3679; BVerfG, DVBl. 1996, S. 825 (826). 6 ABl.EU 2005 Nr. L 328, S Tettinger, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 12, Rn. 33 ff. 8 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn BT-Drucks. 14/8017, S Das Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis befindet sich die gesamte in der Arbeit verwendete und in deren Fußnoten zitierte Literatur mit den vollständigen bibliographischen Angaben. Herangezogene Aufsätze sind mit Anfangs- und Endseitenzahl aufzuführen. Die zur ersten Orientierung be- 6
7 nutzte oder sonstige zum Thema vorhandene Literatur, die keinen Eingang in die Arbeit gefunden hat, wird nicht in das Schrifttumsverzeichnis aufgenommen. Gerichtsentscheidungen sowie Angaben über Fundstellen von Gesetzen gehören nicht in das Literaturverzeichnis, da es sich nicht um Literatur handelt. Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch nach den Familiennamen der Verfasser bzw. der Herausgeber (z.b. bei Kommentaren oder bei Werken ohne speziellen Verfasser) zu ordnen. Kommentare, die in gebundener Form erschienen sind, sind im Literaturverzeichnis nur einmal unter dem Namen des Herausgebers aufzuführen (z.b. Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl., München 2011). Bei Loseblattkommentaren sollten die jeweils verwendeten Einzelkommentierungen mit dem jeweiligen Stand der Einzelkommentierung (nicht des Gesamtkommentars) aufgelistet werden (z.b. Klein, Franz, Kommentierung zu 18, in: Maunz, Theodor / Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Klein, Franz / Bethge, Herbert, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: März 1998, München). Akademische Titel (Prof., Dr. etc.) werden, im Gegensatz zu den Vornamen der Verfasser, nicht genannt. Der Unterschied zwischen Doppelnamen und mehreren Verfassern muss deutlich werden: Doppelnamen werden mit Bindestrich (z.b. Schmidt-Jortzig) geschrieben, hingegen werden mehrere Verfasser mit Schrägstrichen (z.b. Pieroth / Schlink) aufgeführt. Eine Untergliederung des Verzeichnisses in mehrere Abteilungen entsprechend der Art der Literatur, z.b. Kommentare, Lehrbücher, Einzelschriften und Aufsätze, ist nicht üblich, kann aber vorgenommen werden. Das Literaturverzeichnis soll übersichtlich sein und den Leser in die Lage versetzen, die vollständigen Angaben zu dem in den Fußnoten zitierten Schrifttum schnell zu finden. Hilfreich kann dabei auch die Angabe der Zitierweise sein. Wie dies geschehen kann, zeigen die nachfolgen Beispiele für die üblichen Literaturgattungen: 7
8 Beispiel für ein Literaturverzeichnis: Burgi, Martin, BauGB-Verträge und Vergaberecht, NVwZ 2008, S Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg Janssen, Albert, Anmerkung zu BVerfG, Urt. v , Az.: 2 BvF I/82, DVBl. 1989, S Bauer, Helmut, Die Verfassungsentwicklung des wiedervereinigten Deutschland, in: Josef Isensee / Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 3. Aufl. Heidelberg 2003, 14, S (zitiert: Bauer, in: HStR, Bd. I, 14, Rn.). Maunz, Theodor / Dürig, Günter / Herzog, Roman / Scholz, Rupert, u. a., Grundgesetz, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: 53. Lfg., Oktober 2008, München (zitiert: Bearbeiter, in: Maunz/Dürig, GG, Art., Rn., Stand der Bearbeitung). Münch, Ingo von / Kunig, Philip (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band 1, 5. Aufl., München 2000 (zitiert: Bearbeiter, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. Rn.). Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard, Grundrechte Staatsrecht II, 21. Aufl., Heidelberg Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., München 2008 (zitiert: Bearbeiter, in: Sachs, GG; Art., Rn.). Säcker, Horst, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Konvent von Herrenchiemsee, in: Festschrift für Wolfgang Zeidler, Band 1, Berlin / New York 1987, S Schwabe, Jürgen, Probleme der Grundrechtsdogmatik, 2. Aufl., Hamburg Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Grünbuch der Kommission: Anpassungen an den Klimawandel in Europa Optionen für Maßnahmen der EU, KOM (2007) 354 endgültig, Brüssel, (abrufbar im Internet unter: UriServ.do?uri=COM:2007:0354:FIN:DE:DOC, zuletzt abgerufen am: ). 8
9 5. Weiterführende Hinweise zur Anfertigung rechtswissenschaftlicher Arbeiten: - Byrd, B. Sharon / Lehmann, Matthias, Zitierfibel für Juristen, München Putzke, Holm, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben: Klausuren, Hausarbeiten, Seminare, Bachelor- und Masterarbeiten, 3. Auflage, München Möllers, Thomas M. J., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 5. Auflage, München
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