Lutz-Scholten/Müller: Erfahrungen mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden

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1 Lutz-Scholten/Müller: Erfahrungen mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden Zusammenfassung der Arbeitsgruppe am Uhr An der AG nahmen ca. 15 Personen aus verschiedenen Betreuungsvereinen teil. Bei der Vorstellung der einzelnen Personen, wurde rasch deutlich, dass die Arbeitsbedingungen und Voraussetzungen sehr unterschiedlich sind und wenig vergleichbare Strukturen in der tatsächlichen Arbeit vor Ort bestehen. So gestaltet sich auch die Zusammenarbeit mit der Betreuungsstelle überall unterschiedlich von gar nicht und schwierig bis gut. Auswirkungen des Gesetzes haben sich bisher bei den Vereinen wenig bis gar keine spürbar gemacht. Auch Diskussionen über einen anderen Einsatz der finanziellen Mittel der Kommunen, wie dies in Hamburg nun der Fall ist, gab es bisher nicht. Herr Müller, Leiter der Betreuungsbehörde Kassel und Sprecher der LAG der Betreuungsbehörden in Hessen stellte ausführlich die vorgenommenen Gesetzesänderungen vor und welche Auswirkungen diese auf die Arbeit der Betreuungsbehörde haben. Auch die Veränderungen für die Behörde sind vor Ort unterschiedlich spürbar. Sie betreffen in erster Linie auch die Zusammenarbeit zwischen Behörde und Gericht, da die Behörde nun in allen neuen Betreuungsfällen einen Sozialbericht schreiben muss und dadurch auch beim Vorschlag des rechtlichen Betreuers eine stärkere Funktion wahrnehmen kann. Im Bericht von Herrn Müller und den Aussagen der Teilnehmer wird deutlich, dass die im Gesetz erwähnten betreuungsvermeidenden Hilfen in der Praxis nur von geringer Relevanz sind. Insgesamt ist durch das Änderungsgesetz die Rolle der Betreuungsbehörden gestärkt worden, in vielen Behörden wurde zusätzliches Personal eingestellt, die Aufgabe der Behörde und damit auch die Bedeutung des Betreuungsrechts für die kommunale Daseinsversorgung wurden hierdurch verstärkt wahrgenommen. Die Aufgabe der Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten. An dieser Stelle wurde das Gesetz auch für die Vereine erweitert, deren Aufgabe es nun auch ist Bevollmächtigte (vorher nur ehrenamtliche Betreuer) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Ungeachtet der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten lassen sich aus der aktuellen Situation doch einige Aspekte für die Arbeit der Vereine herausstellen: Viele ihre Aufgaben können die Vereine besser in einer guten Zusammenarbeit mit den Behörden erledigen. Die gilt in erster Linie bei der Durchführung der Querschnittsarbeit. Weiterhin haben Vereine und Behörden hierbei fast deckungsgleiche Aufgaben und es macht sicherlich an vielen Stellen Sinn, die einzelnen Aktivitäten aufeinander abzustimmen. Die Behörden haben die Anschriften aller ehrenamtlichen Betreuer und haben in der Regel den ersten Kontakt zu neuen ehrenamtlichen Betreuern, vor allem wenn die Betreuung im Bereich der Familienangehörigen geführt wird. Die Behörden können bei ihrer Tätigkeit auf die Beratungs- und Unterstützungsfunktion der Vereine, sowie deren spezielle Angebote verweisen.

2 Ehrenamtliche Betreuer die von den Vereinen geworben werden, können bei den Behörden benannt werden, damit diese auch bei der Vergabe der Betreuungen berücksichtigt werden. Hier wurde im Gespräch deutlich, wie schwierig es weiterhin ist, Ehrenamtliche an geeignete Betreuungen heranzuführen. Herr Müller wies auch auf die Tendenzen bei Gericht hin, Betreuungen ehr von routinierten Berufsbetreuern führen zu lassen, da diese für Richter und Rechtspfleger in der Regel eine Arbeitsentlastung darstellen. Auch bei der Führung von beruflichen Betreuungen ist die Behörde nun weiterhin ein wichtiger Ansprechpartner, wenn es darum geht, für den eigenen Verein ausreichende und geeignete Betreuungen zu akquirieren. Zumal nach 8 (2) die Behörde über die Anzahl der geführten Betreuungen informiert werden sollte, da sie diese bei einer berufsmäßig geführten Betreuung auch dem Gericht mitteilen muss. Besser werden heißt weniger tun Da sich die die finanzielle Situation der Betreuungsvereine in den letzten Jahren in aller Regel verschlechtert hat, ist dies durch eine Steigerung der Effizienz schon lange nicht mehr aufzufangen. Will man erreichte Qualitätsstandards nicht zurückfahren, kann man dieses Dilemma nur lösen, indem man seine Aufgaben reduziert. Hierbei ist sicherlich zuerst eine Ziel- und Profilanalyse sinnvoll, um zu geeigneten Schwerpunktsetzungen zu kommen. (Beispiele wäre Schwerpunkt wie Beratung und Unterstützung von betreuenden Familienangehörigen oder Arbeiten mit Vorsorgevollmachten oder Betreuungen für junge Menschen) Diese Schwerpunktsetzung kann in einem vernetzten System mit der Betreuungsbehörden und - wo vorhanden - mit anderen Betreuungsvereinen sicherlich effektiver und den örtlichen Verhältnissen angepasster, umgesetzt werden. Im Hinblick auf die mittelfristige Finanzierung der Querschnittsarbeit durch kommunale Mittel kann die Behörde nicht nur ein Konkurrent sein (der um die gleiche finanziellen Ressourcen kämpft) sondern auch ein wichtiger Verbündeter, der die Arbeit und Leistungsfähigkeit der Betreuungsvereine kennt und sich für deren notwendige finanzielle Ausstattung mit einsetzt. Stellungnahme mit eigenen Positionen zur Diskussion in der Arbeitsgruppe: Standpunkt der Lebenshilfe zum Referentenentwurf von 29. August Positive Zielsetzung Betreuung vermeiden durch andere Hilfen, so wenig wie möglich Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Eigener Standpunkt: Betreuungsvermeidung keine eigenständige Zielsetzung. Rechtsanspruch auf rechtliche Vertretung. Da der Betreuer nur dort wirken DARF, wo der Betreute nicht kann, ist das Betreuungsrecht keine Entrechtung sondern im Gegenteil es verhilft dem Betreuten zu seinen Rechten.

3 Betreuungsvermeidende Hilfen sind nicht schädlich aber was ist eigentlich damit gemeint. Hinweis auf SGB I Weitere Forderungen der Lebenshilfe: 1. Forderung bessere Einbeziehung der Betroffenen in das Verfahren. Eigener Standpunkt: Gilt nicht nur für das Verfahren, sondern auch für das gesamte Betreuungsrecht. Die UN-BRK verweist zurecht auf Assistenz und Befähigung hin anstelle von stellvertretenden Handeln und Entmündigung. Dies ist im Prinzip im Betreuungsrecht vorhanden Persönlicher Kontakt, Wunsch des Betroffen, usw. ABER eine ZEITFRAGE Das Ausfüllen von Anträgen, z.b. kann ich nur allein im Büro und nicht in der Wohnung mit dem Klienten machen, dafür habe ich keine Zeit bei den vorhandenen Budget. 2. Forderung nach Verbesserung der Berichtspflicht (nicht nur Vermögen, sondern auch alle andere Bereiche besser erfassen. Eigener Standpunkt Entsprechende Gerichtsvordrucke sind vorhanden und werden auch bei uns eingesetzt. Besonders auch die Frage nach Wohl und Wünsche des Betreuten. Konkreter und Besser: der geeignete Betreuer!!! Hier gilt gerade bei Menschen mit geistiger Behinderung noch immer, dass dies überwiegend die Eltern der Betroffenen machen SEHEN sie wirklich das Selbstbestimmungsrecht Ihrer KINDER? Ist dies nicht auch eine Aufgabe von Lebenshilfen-Vereinen? Die Selbstbestimmung der Betroffenen zu wahren und zu fördern. Seit Ihrer Gründung steht die Lebenshilfe in diesem Spagat eine professionellen Bundesvereins und doch an vielen Stellen ehr konservative, bewahrende und beschützende Vereine, in denen Menschen mit Behinderung als Kliente und weniger als Mitglieder wahrgenommen werden. Beispiel: People first Mensch zuerst hier in Kassel, nur ein kleiner Verband. Die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in ihrem Verein? Ist das Aufgabe der Mitarbeiter des Betreuungsvereins? Gehört dies auch zu ihrem Zielen?? 3. Wahlrechtsausschluss Eigener Standpunkt. Müsste sicherlich überarbeitet werden. Ist in der Praxis wohl aber ehr kein Thema. Führt so paradox wie es meiner Meinung nach ist, in der Regel ehr dazu, dass keine Betreuung mehr in allen Angelegenheiten ausgesprochen werden und das Gesetz somit ausgehebelt, aber auch die Betreuung dadurch genauer erfasst wird. Forderungen nach weiteren Änderungen: 4. Klärung der Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen (und meiner Meinung nach auch von Zwangsmedikamentation) Eigener Standpunkt:

4 An dieser Stelle wird deutlich, dass das Selbstbestimmungsrecht, ein so hohes Gut es auch immer sein mag, auch an seine Grenzen kommt. Ich bin kein Freund von umsorgender Hilfe, da diese in vielen Fällen ihr Gegenteil erfährt, aber die neuen Regelungen grenzen für mich ehr an den Bereich der unterlassenen Hilfeleistung. 5. Sterilisation Eigener Standpunkt: Ist sicherlich auch Überarbeitungsbedürftig. Stellt aber vor allem auch die Frage nach Lebensentwürfen von Menschen mit geistiger Behinderung und deren berechtigten Kinderwunsch da. Die Praxis hat sich hier meiner Meinung nach für eine sehr freie Sexualität bei größtmöglicher Vermeidung von Kindern entschieden. Eine Begleitung die das Selbstbestimmungsrecht, den Kinderwunsch und unterstützende Umsetzungsmöglichkeiten für Eltern und Kinder sieht, ist mir leider nur immer ansatzweise und bruchstückhaft bekannt (wenn es dann passiert ist ) 6. Geschäftsunfähigkeit in 104 BGB muss dringend überarbeitet werden und mit einer Diskussion über Schutzrechte in Übereinstimmung mit der UN-BRK verbunden werden. Eigener Standpunkt: Stimme ich uneingeschränkt zu. Das Instrument des Einwilligungsvorbehalts ist momentan das praktikabelste um Menschen vor fehlerhaften Rechtsgeschäften zu schützen. Gerade aber die leichte praktische Anwendung im Umgang mit Forderungen von Inkassobüros, usw. führen aber zu einer vielfältigen rundum Entmündigung, die so nicht sein müsste. Diese Diskussion finde ich absolut Notwendig, gerade auch im Hinblick auf das gesamte Betreuungsrecht zwischen Schutzrecht und Assistenz. Überzeugende Argumente und schlüssige Lösungen sind mir aber leider nicht bekannt. Stellungnahme konkret zum Referentenentwurf: Die Lebenshilfe schlägt vor, dass die Perspektive der Betroffenen, im Hinblick auf Ihre Wünsche und Vorstellungen konkreter in das Gesetz erfasst werden. Dies ist so nicht erfolgt. Und spielt in der Diskussion über das Gesetz nun auch keine Rolle. Nirgends habe ich einen Hinweis darauf gefunden, dass durch die neuen obligatorische Sozialberichte nun die Stellung der Betroffenen im Vorfeld des Verfahrens und in seiner Umsetzung gestärkt würden, was doch tatsächlich eine Chance wäre, da zusätzlich zur Anhörung und Entscheidung des Richters im Vorfeld der Behördenmitarbeiter nun zunächst mit dem Betroffenen herausarbeitet, was er benötigt und wünscht. Dies wäre überhaupt erst die Voraussetzung für das Angebot von sogenannten anderen Hilfen Vielleicht ist es aber so selbstverständlich, dass es nicht erwähnt wird.??? Hinzu kommt noch die Forderung an die Behörde, rechtzeitig, d.h. vor Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit andere Hilfen zur Betreuungsvermeidung anzubieten. Wie weit im Vorfeld müsste die Behörde dann arbeiten. Diskussion über den obligatorischen Sachbericht und die Stellung der Betreuungsbehörde im Zusammenhang und aus Sicht der Vereine: ACHTUNG Die Vereine kommen auch vor. Zunächst im Referentenentwurf: 1908 f BGB

5 Verschärfung oder Klarstellung sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt vorgesehener Entwurf: planmäßig ehrenamtliche Betreuer gewinnt. Stellungnahme der Lebenshilfe: Nach Auffassung der Lebenshilfe kann eine Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung durch die verbesserte Querschnittarbeit der Betreuungsvereine nur gelingen, indem für sie zunächst bedarfsgerechte Rahmenbedingungen hergestellt werden nicht jedoch durch eine einseitige Verschärfung im Bundesrecht, mit der nicht mehr erreicht wird, als den zuständigen Behörden eine Grundlage zu verschaffen, die Anerkennung von Betreuungsvereinen zu widerrufen. Stellungnahme der Buko: Die BuKo begrüßt, mit der Einführung eines obligatorischen Sozialberichts die Bedeutung des Zusammenwirkens der kommunalen Sozialstruktur mit der unteren rechtsprechenden Ebene herausgestellt wird. Die BuKo begrüßt auch die Impelemtierung von Fachkräften in Betreuungsbehörden (vgl. 9 BtBG-E), was sicherlich dem Zusammenwirken auch mit Betreuungsvereinen dienlich sein kann. Die BuKo begrüßt es sehr, dass ihre Anregung, nicht nur für die Vorsorgevollmacht zu werben, sondern auch ein Unterstützungsnetzwerk für Bevollmächtigte aufzubauen Unseres Erachtens wären Ergänzungen im Gerichtsverfassungsgesetz bei aller Respektierung der richterlichen Unabhängigkeit aber auch im Betreuungsbehördengesetz dahingehend erforderlich, das Zusammenwirken der Beteiligten Institutionen (unter Einschluss der Betreuungsvereine) deutlicher einzufordern. Nicht ohne Grund beklagen Betreuungsvereine seit Jahren, dass verfügbare Kapazitäten ehrenamtlicher Betreuer nur ungenügend, manchmal überhaupt nicht angefragt werden. Die BuKo schlägt daher vor, etwa in 5 BtBG-E einzufügen: Hierbei arbeitet sie mit anerkannten Betreuungsvereinen zusammen. Der 6 Abs. 1 BtBG in der gültigen Fassung drückt diesen Aspekt zu schwach aus. Die Konkretisierung der Anerkennungsvoraussetzungen für Betreuungsvereine geht unserer Ansicht nach nicht weit genug. Die meisten Vereine arbeiten bereits mit dem Ziel, konkret Ehrenamtliche zu gewinnen und sind hierbei durchaus erfolgreich. Insofern ist der der Änderung der Ziffer 2 nichts zu entgegnen. Die wirkliche Problematik besteht jedoch darin, dass Betreuungsvereine kaum einen Einfluss auf den tatsächlichen Einsatz der von ihnen gewonnenen Ehrenamtlichen haben. Sie sind nicht verfahrensbeteiligt. Die Entscheidung, ob überhaupt eine Ehrenamtsperson angefragt wird und ob diese dann auch bestellt wird treffen andere. Insofern müsste für die Durchsetzung der Querschnittsarbeit, wie es in der Begründung (s. 8 unten) falsch tönend anklingt, an anderer Stelle gesorgt werden. Eine wirkliche Konkretisierung der Anerkennungsvoraussetzungen würde die ausdrückliche Benennung von Angehörigenbetreuern als Zielgruppe der Querschnittsarbeit von Betreuungsvereinen bedeuten. Die meisten Vereine kümmern sich gerade um diesen Personenkreis (immer noch mehr als die Hälfte der rechtlichen Betreuer), obwohl mutmaßlich aus fiskalischen Gesichtspunkten nur die klassischen Ehrenamtlichen Ziel der Reformüberlegungen zu sein scheinen. Wenn das Betreuungswesen nicht noch weiter in die bezahlte Betreuertätigkeit abdriften soll, wäre es unseres Erachtens wichtig, die Gruppe der Angehörigen verstärkt in den Blick zu nehmen und in ihrem Engagement auch im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Betreuungsführung für die Betroffenen zu stützen. Bestens hierfür geeignetes Strukturelement sind

6 die Betreuungsvereine, weil sie nichtstaatliche und damit unabhängige Organisationen sind und eher das Vertrauen in unvoreingenommene Beratung besitzen. Stellungnahme der LAG Betreuungsvereine Hessen Die hessischen Betreuungsvereine arbeiten auch jetzt schon in aller Regel engagiert und effektiv, so dass die Gesetzesänderung zu keiner Veränderung der Arbeit führen wird. Deutlich muss aber herausgehoben werden, dass im Gesetz Anerkennungsvoraussetzungen formuliert werden, in der Begründung aber Leistungsmerkmale definiert werden. Wichtiger wäre es, dass es neben den Anerkennungsvoraussetzungen, zu gesetzlich geregelten und finanzierten Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der Querschnittsarbeit durch die Betreuungsvereine kommt. Nur so können die Vereine auf Dauer ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen. Wie in vielen Stellungnahmen der letzten Zeit deutlich geworden ist, wird eine Veränderung der Betreuungslandschaft, wie in der Gesetzesintention erhofft, nur durch ein gemeinsames und abgestimmtes Wirken von Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten und Betreuungsvereinen möglich sein. Dafür müssen alle drei Säulen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben personell zu erfüllen. Der vorgelegte Gesetzentwurf ist unter diesem Gesichtspunkt ein Schritt in die richtige Richtung, dem weitere folgen müssen, wenn das angestrebt Ziel erreicht werden soll. Frage im Vorfeld aus Hessen: 3. Bestehen aus ihrer Sicht praktische Erkenntnisse im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuern, etwa weil zugunsten des sozialen Trägers des Betreuungsvereins Einfluss auf konkrete Einzelentscheidungen in einem Betreuungsverhältnis genommen werden könnte. Aufgrund des fachlichen Austausches zwischen den Vereinen kann mitgeteilt werden, dass es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Eigenständigkeit des Betreuers der nur den Wünschen und Wohl des Betreuten verpflichtet ist, bildet die selbstverständliche Grundlage der Tätigkeit der Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer. Auf dieser Grundlage sind Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer im Gegensatz zu anderen angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eines Trägers auch frei und eigenverantwortlich in der Gestaltung ihrer Arbeit, die inhaltlich allein durch das Gericht kontrolliert wird.

7 Die BuKo begrüßt, dass mit dem vorgelegten Referentenentwurf wichtige Erkenntnisse der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim BMJ Eingang in das Betreuungsrecht finden sollen. Als wesentlicher Kernpunkt des Entwurfs wurde die Strukturelle Stärkung der örtlichen Betreuungsbehörde herausgearbeitet. Mit der Einführung eines obligatorischen Sozialberichts wird die Bedeutung des Zusammenwirkens der kommunalen Sozialstruktur mit der unteren rechtsprechenden Ebene herausgestellt. Insofern wäre für einen wesentlichen Kern der staatlichen Rechtsfürsorge für schwer beeinträchtigte Menschen die Verantwortlichkeit in das konkrete Lebensumfeld zurückgegeben. Nur dort können vorhandene, eventuell zur gesetzlichen Vertretung alternative Hilfen herausgefunden werden, ohne gleich sofort staatlich verordnete Stellvertretung zwischenzuschalten. Die BuKo begrüßt auch die Impelemtierung von Fachkräften in Betreuungsbehörden (vgl. 9 BtBG-E), was sicherlich dem Zusammenwirken auch mit Betreuungsvereinen dienlich sein kann. Die BuKo begrüßt es sehr, dass ihre Anregung, nicht nur für die Vorsorgevollmacht zu werben, sondern auch ein Unterstützungsnetzwerk für Bevollmächtigte aufzubauen Eingang in die Weiterentwicklung des Betreuungsrechts gefunden hat (vgl. Stellungnahme von zur Verbändeanhörung in der iag beim BMJ). Aus Sicht der Buko ist es zu begrüßen, dass die Verantwortung hierfür nicht alleine bei den Betreuungsvereinen, sondern auch bei der für die Entwicklung des Betreuungswesens im kommunalen Raum zuständigen örtlichen Behörde (vgl. 5 BtBG-E) verankert werden soll. In begrüßenswerter Weise wird dieser Ansatz verstärkt durch dessen Aufnahme in die Anerkennungsvoraussetzungen für Betreuungsvereine (vgl. Ziffer 2 zu 1908f Abs. 1 BGB-E). Hier haben sehr viele Vereine bereits auf den Bedarf der Bevölkerung konkrete Angebote entwickelt, da sonst die durch gesetzliche Vorgaben geforderte Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen unglaubwürdig geworden wäre. So begrüßenswert diese Ansätze sind, befürchtet die BuKo, dass aufgrund der förderalen Aufgabenverteilung die konkrete Umsetzung mit dem gegenwärtig vorhandenen Personal nicht zu bewältigen sein wird. Ohne Verpflichtung zu entsprechender Ausstattung wird eine reale Umsetzung in nächster Zukunft nicht zu erwarten sein. Wie die jüngst abgeschlossene Forschungsarbeit Strukturen der Rechtlichen Betreuung in Baden- Württemberg und Chancen der Weiterentwicklung (KVJS 2012) mehr als deutlich aufzeigt, kann ein örtliches Betreuungswesen dann effektiv und auch im Interesse der betroffenen Betreuten und Betreuer hilfreich und für letztere motivierend gestaltet werden, wenn die örtlichen Strukturen in einem Netzwerk eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Mit dem Referentenentwurf wird ähnliches beabsichtigt, jedoch ohne die erforderliche Zusammenarbeit strukturell einzufordern. Unseres Erachtens wären Ergänzungen im Gerichtsverfassungsgesetz bei aller Respektierung der richterlichen Unabhängigkeit aber auch im Betreuungsbehördengesetz dahingehend erforderlich, das Zusammenwirken der Beteiligten Institutionen (unter Einschluss der Betreuungsvereine) deutlicher einzufordern. Nicht ohne Grund beklagen Betreuungsvereine seit Jahren, dass verfügbare Kapazitäten ehrenamtlicher Betreuer nur ungenügend, manchmal überhaupt nicht angefragt werden. Die BuKo schlägt daher vor, etwa in 5 BtBG-E einzufügen: Hierbei arbeitet sie mit anerkannten Betreuungsvereinen zusammen. Der 6 Abs. 1 BtBG in der gültigen Fassung drückt diesen Aspekt zu schwach aus. Die Konkretisierung der Anerkennungsvoraussetzungen für Betreuungsvereine geht unserer Ansicht nach nicht weit genug. Die meisten Vereine arbeiten bereits mit dem Ziel, konkret Ehrenamtliche zu gewinnen und sind hierbei durchaus erfolgreich. Insofern ist der der Änderung der Ziffer 2 nichts zu entgegnen. Die wirkliche Problematik besteht jedoch darin, dass Betreuungsvereine kaum einen Einfluss auf den tatsächlichen Einsatz der von ihnen gewonnenen Ehrenamtlichen haben. Sie sind nicht verfahrensbeteiligt. Die Entscheidung, ob überhaupt eine Ehrenamtsperson angefragt wird

8 und ob diese dann auch bestellt wird treffen andere. Insofern müsste für die Durchsetzung der Querschnittsarbeit, wie es in der Begründung (s. 8 unten) falsch tönend anklingt, an anderer Stelle gesorgt werden. Eine wirkliche Konkretisierung der Anerkennungsvoraussetzungen würde die ausdrückliche Benennung von Angehörigenbetreuern als Zielgruppe der Querschnittsarbeit von Betreuungsvereinen bedeuten. Die meisten Vereine kümmern sich gerade um diesen Personenkreis (immer noch mehr als die Hälfte der rechtlichen Betreuer), obwohl mutmaßlich aus fiskalischen Gesichtspunkten nur die klassischen Ehrenamtlichen Ziel der Reformüberlegungen zu sein scheinen. Wenn das Betreuungswesen nicht noch weiter in die bezahlte Betreuertätigkeit abdriften soll, wäre es unseres Erachtens wichtig, die Gruppe der Angehörigen verstärkt in den Blick zu nehmen und in ihrem Engagement auch im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Betreuungsführung für die Betroffenen zu stützen. Bestens hierfür geeignetes Strukturelement sind die Betreuungsvereine, weil sie nichtstaatliche und damit unabhängige Organisationen sind und eher das Vertrauen in unvoreingenommene Beratung besitzen.

9 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde Ihr Schreiben vom 25. Juli 2012 Stellungnahme Grundsätzliche Anmerkungen: 1. Zur Veränderungen bei den Betreuungsbehörden: Die LAG begrüßt insgesamt das Bestreben des vorliegenden Referentenwurfs Betreuungen soweit wie möglich zu vermeiden (auch im Hinblick auf die VN-BRK) und die ehrenamtliche rechtliche Betreuung zu stärken. Der aufgezeigte Weg einer Stärkung der Betreuungsbehörde kann in diesem Falle sinnvoll sein. Ob die dafür aufgezeigten gesetzlichen Veränderungen ausreichend sein werden, lässt sich jetzt nur vermuten. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Betreuungsbehörden als kommunale Einrichtungen auch über die entsprechenden personellen Ressourcen verfügen, um nicht nur die Stellungnahmen in allen neuen Betreuungsverfahren zeitnah und gewissenhaft zu erledigen, sondern darüber hinaus auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialinstitutionen beratend alternative Hilfen aufzeigen zu können, die eine Betreuung überflüssig machen. (Dieses Ziel könnte aber auch erreicht werden, wenn die Sozialbehörden ihren schon jetzt bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen aus SGB I gewissenhaft nachkämen.) An den Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung (vorliegende Behinderung aufgrund derer jemand seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann) wird auch eine noch so gute Beratung allerdings nichts ändern können, so dass die Anzahl der Betreuungen durch diesen Schritt nur in geringem Maße verringert werden können. Eine gute Beratung, die auch die Begleitung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern vorsieht, kann aber mit dazu beitragen, dass Betreuungen wieder vermehrt an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer übernommen und/oder abgegeben werden und vor allem Familienangehörige durch die angebotene Unterstützung in der Lage sind, die Betreuung ehrenamtlich zu führen. Die Hinzunahme von Bevollmächtigten in das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Behörde ist ebenfalls uneingeschränkt zu begrüßen. Insgesamt werden durch die Verbesserung der Arbeit der Betreuungsbehörde die Rechte und die Hilfe für die Betroffenen verbessert. Die Änderungen sind außerdem erforderlich, um die Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren. Über eine für die Betroffenen so wesentliche Maßnahme wie die Bestellung eines Betreuers muss als ultima ratio auf verlässlicher Grundlage entschieden werden, ohne dass ein Wohnsitzwechsel wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis haben darf. Dies kann nur dadurch sichergestellt werden, dass die Aufgaben von Betreuungsbehörden konkretisiert und mit Hilfe von Fachkräften so wahrgenommen

10 werden, dass einer Rechtszersplitterung hinsichtlich der tatsächlichen Funktionen von Betreuungsbehörden entgegengewirkt wird. Nicht nachzuvollziehen ist, warum die hierfür notwendigen Kosten, die wohl im kommunalen Bereich anfallen, nicht in der Gesetzesbegründung aufgeführt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten der Betreuungsbehörden wird von der LAG Betreuungsvereine Hessen ausdrücklich begrüßt, zumal auch in Hessen unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in den Betreuungsbehörden durchaus bemerkbar sind. 2. Zur Ergänzung 1908f Positiv ist anzumerken, dass durch die Aufnahme dieser Veränderung auch der Blick auf die Betreuungsvereine fällt. Eine wesentliche Säule, wenn es um die Gewinnung, Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer geht. Die Änderung des Textes scheint zunächst nur eine bessere sprachliche Anpassung und gewisse Klärung zu sein. Schaut man sich aber die Begründung für die Gesetzesänderung genauer an, so wird deutlich, dass hier die Anforderungen an die Arbeit der Betreuungsvereine erhöht werden sollen. Die hessischen Betreuungsvereine arbeiten auch jetzt schon in aller Regel engagiert und effektiv, so dass die Gesetzesänderung zu keiner Veränderung der Arbeit führen wird. Deutlich muss aber herausgehoben werden, dass im Gesetz Anerkennungsvoraussetzungen formuliert werden, in der Begründung aber Leistungsmerkmale definiert werden. Wichtiger wäre es, dass es neben den Anerkennungsvoraussetzungen, zu gesetzlich geregelten und finanzierten Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der Querschnittsarbeit durch die Betreuungsvereine kommt. Nur so können die Vereine auf Dauer ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen. Wie in vielen Stellungnahmen der letzten Zeit deutlich geworden ist, wird eine Veränderung der Betreuungslandschaft, wie in der Gesetzesintention erhofft, nur durch ein gemeinsames und abgestimmtes Wirken von Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten und Betreuungsvereinen möglich sein. Dafür müssen alle drei Säulen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben personell zu erfüllen. Der vorgelegte Gesetzentwurf ist unter diesem Gesichtspunkt ein Schritt in die richtige Richtung, dem weitere folgen müssen, wenn das angestrebt Ziel erreicht werden soll. Unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhalts beantworten wir Ihre vorgegebenen Fragen wie folgt: 1. Werden die im Gesetzesentwurf enthaltenen Ausführungen zum Erfüllungsaufwand von Ihnen geteilt? Nein, die erweiterten Aufgaben der Betreuungsbehörden, werden in vielen Kommunen nur durch die Schaffung zusätzlicher qualifizierter Personalstellen zu erledigen sein. Erfolgt dies nicht, entsteht durch die gesetzlich erforderliche Anhörungspflicht eher eine zusätzliche zeitliche Verzögerung bei den Betreuungsverfahren. Die Rechte der Betroffenen würden nicht gestärkt, sondern die notwendig beantragte Unterstützung könnte erst wesentlich später umgesetzt werden.

11 a) Welche zeitlichen und personellen Mehraufwand werden schätzungsweise durch die Regelung verursacht? b) Welche entlastende Wirkung wird schätzungsweise erwartet. Zu a und b können von unserer Seite keine konkreteren Angaben gemacht werden 2. Werden in der Praxis Personen aus dem Bereich der ambulanten Dienstleistungen (z.b. ambulante Pflege, modifizierte Wohngruppen, ambulante Wohnformen in der Eingliederungshilfe) als Betreuerinnen und Betreuer bestellt und gibt es diesbezüglich Erkenntnisse über Interessenkonflikte? Personen aus diesen Bereichen übernehmen sowohl für Familienangehörige als auch ehrenamtlich rechtliche Betreuungen für Menschen, die nicht in der gleichen Einrichtung Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer Einrichtung, in der die/der Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten, nicht zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuerin/Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ( 1897 Abs. 3 BGB). Dieser Grundsatz des Betreuungsrechts wird nach unserer Erkenntnis in der Praxis in aller Regel beachtet. 3. Bestehen aus ihrer Sicht praktische Erkenntnisse im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuern, etwa weil zugunsten des sozialen Trägers des Betreuungsvereins Einfluss auf konkrete Einzelentscheidungen in einem Betreuungsverhältnis genommen werden könnte. Aufgrund des fachlichen Austausches zwischen den Vereinen kann mitgeteilt werden, dass es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Eigenständigkeit des Betreuers der nur den Wünschen und Wohl des Betreuten verpflichtet ist, bildet die selbstverständliche Grundlage der Tätigkeit der Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer. Auf dieser Grundlage sind Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer im Gegensatz zu anderen angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eines Trägers auch frei und eigenverantwortlich in der Gestaltung ihrer Arbeit, die inhaltlich allein durch das Gericht kontrolliert wird. Vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die verspätete Abgabe bitten wir zu entschuldigen. Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Uwe Lutz-Scholten Sprecher der LAG Betreuungsvereine Hessen

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13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1908f Anerkennung als Betreuungsverein (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt, 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. (4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.

14 Sozialgesetzbuch 13 SGB I Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. 14 SGB I Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. 15 SGB I Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind. 16 SGB I Antragstellung (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

15 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. (2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

16 I. Behörden 1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. 2 Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden. II. Örtliche Zuständigkeit 3 (1) Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht feststellbar oder betrifft die Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist. (2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt angehörte Behörde allein zuständig, bis die nunmehr zuständige Behörde dem Gericht den Wechsel schriftlich anzeigt. III. Aufgaben der örtlichen Behörde 4 (1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. (2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen. (3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans. 5 Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist. 6 (1) Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. Weiterhin fördert sie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen.

17 (2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. (3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt. (4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln. (5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden. (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 7 (1) Die Behörde kann dem Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden. (2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. (3) (weggefallen) 8 (1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: 1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ( 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie 3. die Gewinnung geeigneter Betreuer. (2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit. 9 Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

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