Satzung. der. Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e. V.

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1 Satzung der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e. V.

2 1 Name und Sitz des Kreisverbandes 1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e.v.". 2. Er hat seinen Sitz in Schwabach. 3. Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadt Schwabach, des Landkreises Roth und in der Stadt Nürnberg die Ortsteile Katzwang und Kornburg. Er unterhält auch Einrichtungen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, im Landkreis Ansbach und im Landkreis Fürth. 4. Der Verein ist am in das Vereinsregister Nr. 250 Blatt 1 eingetragen worden. 5. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ober- und Mittelfranken e.v. 2 Zweck 1. Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung von Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege in seinem Bereich, insbesondere - vorbeugende helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe; - Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie Unterstützung der Ortsvereine; - Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe; - Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungs-körperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises; - Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO. 2. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Ober- und Mittelfranken der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat 3 Sicherung der Steuerbegünstigung Die Satzungszwecke des 2 werden verwirklicht insbesondere durch - Betreiben einer Geschäftsstelle des Kreisverbandes - Schaffen und Betreiben von Senioren- und Pflegeeinrichtungen und diensten, insbesondere Alten- und Pflegeheimen, teilstationäre Einrichtungen sowie ambulante Dienste - Schaffen und Betreiben von Einrichtungen für behinderte Personen - Schaffen und Betreiben von Begegnungsstätten für alle Bevölkerungsgruppen - Schaffen und Betreiben von Kindertagesstätten (u.a. Krippen, Kindergärten, Horte etc.) - Schaffen und Betreiben von Einrichtungen und Diensten für Familien und Jugendliche - soziale Betreuung für Schulabgänger und Langzeitarbeitslose mit sozial-defizitärem Hintergrund mit dem Ziel, diese Personen durch berufliche Qualifizierung oder Umschulung in den Arbeitsmarkt einzugliedern

3 - Schaffen und Betreiben von Beratungsstellen im sozialen Bereich, insbesondere Schuldnerberatungsstellen, Beratungsstellen für wohnungslose, behinderte und sozial benachteiligte Personen - Organisation, Vermittlung und Durchführung von Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- sowie Seniorenerholungen, Kuren und Freizeiten - Übernahme, Schaffung und Beteiligung an sonstigen Einrichtungen, die für den Verein und seine sozialen Zwecke förderlich sind - Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern - Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung - Förderung und Organisation des ehrenamtlichen Engagements - Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen und die Koordination sozialer Arbeit - Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine des Verbandsgebietes sowie die Ortsvereine, in deren Gebiet der Kreisverband Einrichtungen unterhält, falls der jeweilige Ortsverein dies so beschließt und der zuständige Kreisverband und der Bezirksverband Ober- /Mittelfranken insoweit zustimmen. Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Kreisverband kann dann begründet werden, wenn in dem Wohnbereich des betreffenden Mitglieds kein Ortsverein existiert. Mitglieder der dem Kreisverband angeschlossenen Ortsvereine sind bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs auch Mitglied des Kreisjugendwerks, sofern für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ortsvereins keine Gliederung des Kreisjugendwerks existiert und sie ihrer Mitgliedschaft im Kreisjugendwerk nicht schriftlich widersprochen haben. Der Widerspruch ist an den Vorstand des Kreisjugendwerks zu richten. 2. Der Beitritt ist dem Vorstand des Kreisverbandes schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann die Aufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich ablehnen. 3. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken. 4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a) einen groben Verstoß gegen die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen hat oder b) durch sein Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat. 5. Der Verlust der Mitgliedschaft kann über ein Ordnungsverfahren erfolgen, das vom Schiedsgericht beim Bezirksverband durchgeführt wird. Wenn der Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt Ober- und Mittelfranken über kein Schiedsgericht verfügt, ist das Schiedsgericht des Bundesverbandes zuständig. 6. Ordnungsverfahren werden durch Beschluss des Kreisausschusses eingeleitet. 5 Kreisjugendwerk 1. Das Kreisjugendwerk ist der eigenständige Kinder- und Jugendverband des Kreisverbandes. Es beschließt für seinen Aufgabenbereich eine eigene Satzung. 2. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhält das Kreisjugendwerk Zuschüsse aus Mitteln des Kreisverbands. Diese sind vom Kreisjugendwerk einmal jährlich schriftlich unter Vorlage des zugrunde liegenden Haushaltsplanes beim Kreisverband zu beantragen. Die Förderung des Kreisjugendwerks wird vom Kreisverband in Umfang und Höhe nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt. 3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet. 4. Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

4 6 Korporative Mitglieder 1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Kreisbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt anschließen. 2. Über die Aufnahme als korporative Mitglieder entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand. 3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. 4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Kreisvorstand besonders vereinbart. 6. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes. 7. Sollte das korporative Mitglied einem anderen Verein ohne Zustimmung des Bezirksvorstandes beitreten, kann dem korporativen Mitglied fristlos gekündigt werden. Mit der Kündigung verliert das korporative Mitglied alle mit der Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt zusammenhängenden Rechte. 7 Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind: a) der Kreisvorstand und die erweiterte Vorstandschaft b) der Kreisausschuss c) die Kreiskonferenz 8 Vorstand 1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreten, dem Finanzvorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt die Regelung, dass eine Vertretung des Vereins durch die beiden Stellvertreter nur dann erfolgt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch andere Vorstandmitglieder ist nicht zulässig. 2. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Kreisvorstand und sieben Beisitzern. 3. Der Kreisvorstand und die erweiterte Vorstandschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 4. Der Kreisvorstand leitet verantwortlich die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes entsprechend der Satzung und nach den in den Kreisvorstandsitzungen gefassten Beschlüssen. Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die fördernde Zusammenarbeit zwischen dem Kreisverband und allen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt. Dem Kreisvorstand obliegt die Pflege guter Verbindungen zu befreundeten Organisationen. Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehört auch die Vorbereitung der Sitzung des Kreisvorstandes, des Kreisausschusses, der Kreiskonferenz und die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstagungen. Er legt die Ziele hinsichtlich der Koordinierung und Lenkung der Arbeit in den einzelnen Sachbereichen und allen Einrichtungen fest und überwacht deren Umsetzung. Der Kreisvorstand nimmt insoweit sämtliche wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten wahr. Er erstellt und beschließt jährlich die entsprechenden Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne und ist verantwortlich für deren Vollzug. Er ist verantwortlich, dass das Rechnungswesen den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung entspricht. Der Kreisvorstand beschließt den Kauf von Grundstücken und Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, den Abschluss von langfristigen Verträgen (Miet- und Pachtverträge, Erbbaurechte), das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen (Darlehen,

5 Hypotheken, Kredite, Bürgschaften), und der Ausweitung oder Reduzierung von Verbandsaufgaben. Der Abschluss und die Aufhebung (Kündigung, Anfechtung) von allen Verträgen einschließlich von Arbeitsverträgen bedürfen der Schriftform. Die jeweilige Zeichnungsbefugnis wird vom Kreisvorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt und in den Einrichtungen bekannt gemacht. 5. Für die Führung der weiteren laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer berufen. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Die näheren Einzelheiten der Geschäftsführung sowie die Befugnisse der stv. Geschäftsführer werden ebenfalls in einer entsprechenden Geschäftsordnung festgelegt. Der Kreisvorstand bedient sich für die laufende Arbeit einer Geschäftsstelle, deren Geschäftsbetrieb er verantwortlich zusammen mit dem Geschäftsführer überwacht. Gemäß rechtskräftigem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund handelt es sich bei der Vorstandstätigkeit um ein abhängiges und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Zwischen dem Verein und dem Vorstand wird deshalb gleichzeitig mit dessen Wahl ein entsprechender Anstellungsvertrag geschlossen in dem die oben dargestellten Tätigkeiten aufgeführt sind und die Vergütung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen geregelt ist. Die Höhe der Vergütung hat stets angemessen zu sein. Bei der Vorstandstätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die gemäß dem derzeit gültigen Tarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt Bayern in Art und Umfang eine besondere Bedeutung für die Unternehmensentwicklung hat, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und deshalb Durchführungsverantwortung verlangt. Die Vergütung bestimmt sich nach Vergütungsgruppe I a, bzw. Entgeltgruppe 15 des jeweils gültigen Tarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt in Bayern, derzeit vom Der Kreisvorstand hat dem Bezirksvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. 7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betreuen. Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerksausschusses stimmberechtigt teilnimmt. 8. Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. 9 Kreisausschuss 1. Der Kreisausschuss setzt sich aus der erweiterten Vorstandschaft, den Vorsitzenden der Ortsvereine sowie einem/einer stimmberechtigten Vertreter/in des Kreisjugendwerks zusammen. 2. Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Der Kreisausschuss nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Geschäftsführung entgegen. Er wird vom Kreisvorstand und von der Geschäftsführung über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. 3. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab. 4. Der Kreisausschuss ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei vorzeitigem Ausscheiden - eines Vorstandmitgliedes, - eines/r Revisor/s/in ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des / der Ausgeschiedenen zu wählen.

6 10 Kreiskonferenz 1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus: a) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der Delegierten beträgt pro angefangene 20 Mitglieder 1 Delegierter. Grundlage der Feststellung des Delegiertenschlüssels sind die abgerechneten Beiträge der Gemeindeund Stadtverbände bzw. Ortsvereine. c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, diese nehmen beratend teil. d) einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerks 2. Die Kreiskonferenz wird in Abständen von vier Jahren abgehalten. 3. Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter und Beauftragten mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 4. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand, den erweiterten Vorstand und mindestens zwei Revisoren sowie die Delegierten zur Bezirks-, Landes- und Bundeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 5. Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. 6. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 7. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Dies gilt auch für einen Beschluss, der über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband entscheiden soll. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung oder zum Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen oder redaktionelle Änderungen, die das Registergericht verlangt, kann der Kreisvorstand veranlassen, ohne dass sie der Zustimmung der Kreiskonferenz bedürfen. 8. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 11 Beitragszahlung 1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind. 2. Der Mindestbetrag wird von der Bundeskonferenz festgelegt. Höhere Beiträge können freiwillig entrichtet werden. 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht Der Kreisverband ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber seinen Gliederungen verpflichtet. Er erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

7 13 Auflösung Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. 14 Schlussbestimmungen a) Die Satzung wurde im Jahre 1983 erstellt. b) Die erste Änderung erfolgte auf der Kreiskonferenz am c) Die zweite Änderung erfolgte auf der Kreiskonferenz am d) Die dritte Änderung erfolgte auf der außerordentlichen Kreiskonferenz am e) Die vierte Satzungsänderung erfolgte auf der Kreiskonferenz am f) Die Neufassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Kreiskonferenz am beschlossen.

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