Satzung. der. Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e. V.
|
|
- Ingrid Pfeiffer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e. V.
2 1 Name und Sitz des Kreisverbandes 1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Roth-Schwabach e.v.". 2. Er hat seinen Sitz in Schwabach. 3. Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadt Schwabach, des Landkreises Roth und in der Stadt Nürnberg die Ortsteile Katzwang und Kornburg. Er unterhält auch Einrichtungen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, im Landkreis Ansbach und im Landkreis Fürth. 4. Der Verein ist am in das Vereinsregister Nr. 250 Blatt 1 eingetragen worden. 5. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ober- und Mittelfranken e.v. 2 Zweck 1. Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung von Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege in seinem Bereich, insbesondere - vorbeugende helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe; - Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie Unterstützung der Ortsvereine; - Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe; - Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungs-körperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises; - Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO. 2. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Ober- und Mittelfranken der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat 3 Sicherung der Steuerbegünstigung Die Satzungszwecke des 2 werden verwirklicht insbesondere durch - Betreiben einer Geschäftsstelle des Kreisverbandes - Schaffen und Betreiben von Senioren- und Pflegeeinrichtungen und diensten, insbesondere Alten- und Pflegeheimen, teilstationäre Einrichtungen sowie ambulante Dienste - Schaffen und Betreiben von Einrichtungen für behinderte Personen - Schaffen und Betreiben von Begegnungsstätten für alle Bevölkerungsgruppen - Schaffen und Betreiben von Kindertagesstätten (u.a. Krippen, Kindergärten, Horte etc.) - Schaffen und Betreiben von Einrichtungen und Diensten für Familien und Jugendliche - soziale Betreuung für Schulabgänger und Langzeitarbeitslose mit sozial-defizitärem Hintergrund mit dem Ziel, diese Personen durch berufliche Qualifizierung oder Umschulung in den Arbeitsmarkt einzugliedern
3 - Schaffen und Betreiben von Beratungsstellen im sozialen Bereich, insbesondere Schuldnerberatungsstellen, Beratungsstellen für wohnungslose, behinderte und sozial benachteiligte Personen - Organisation, Vermittlung und Durchführung von Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- sowie Seniorenerholungen, Kuren und Freizeiten - Übernahme, Schaffung und Beteiligung an sonstigen Einrichtungen, die für den Verein und seine sozialen Zwecke förderlich sind - Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern - Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung - Förderung und Organisation des ehrenamtlichen Engagements - Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen und die Koordination sozialer Arbeit - Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine des Verbandsgebietes sowie die Ortsvereine, in deren Gebiet der Kreisverband Einrichtungen unterhält, falls der jeweilige Ortsverein dies so beschließt und der zuständige Kreisverband und der Bezirksverband Ober- /Mittelfranken insoweit zustimmen. Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Kreisverband kann dann begründet werden, wenn in dem Wohnbereich des betreffenden Mitglieds kein Ortsverein existiert. Mitglieder der dem Kreisverband angeschlossenen Ortsvereine sind bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs auch Mitglied des Kreisjugendwerks, sofern für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ortsvereins keine Gliederung des Kreisjugendwerks existiert und sie ihrer Mitgliedschaft im Kreisjugendwerk nicht schriftlich widersprochen haben. Der Widerspruch ist an den Vorstand des Kreisjugendwerks zu richten. 2. Der Beitritt ist dem Vorstand des Kreisverbandes schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann die Aufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich ablehnen. 3. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken. 4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a) einen groben Verstoß gegen die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen hat oder b) durch sein Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat. 5. Der Verlust der Mitgliedschaft kann über ein Ordnungsverfahren erfolgen, das vom Schiedsgericht beim Bezirksverband durchgeführt wird. Wenn der Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt Ober- und Mittelfranken über kein Schiedsgericht verfügt, ist das Schiedsgericht des Bundesverbandes zuständig. 6. Ordnungsverfahren werden durch Beschluss des Kreisausschusses eingeleitet. 5 Kreisjugendwerk 1. Das Kreisjugendwerk ist der eigenständige Kinder- und Jugendverband des Kreisverbandes. Es beschließt für seinen Aufgabenbereich eine eigene Satzung. 2. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhält das Kreisjugendwerk Zuschüsse aus Mitteln des Kreisverbands. Diese sind vom Kreisjugendwerk einmal jährlich schriftlich unter Vorlage des zugrunde liegenden Haushaltsplanes beim Kreisverband zu beantragen. Die Förderung des Kreisjugendwerks wird vom Kreisverband in Umfang und Höhe nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt. 3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet. 4. Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
4 6 Korporative Mitglieder 1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Kreisbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt anschließen. 2. Über die Aufnahme als korporative Mitglieder entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand. 3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. 4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Kreisvorstand besonders vereinbart. 6. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes. 7. Sollte das korporative Mitglied einem anderen Verein ohne Zustimmung des Bezirksvorstandes beitreten, kann dem korporativen Mitglied fristlos gekündigt werden. Mit der Kündigung verliert das korporative Mitglied alle mit der Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt zusammenhängenden Rechte. 7 Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind: a) der Kreisvorstand und die erweiterte Vorstandschaft b) der Kreisausschuss c) die Kreiskonferenz 8 Vorstand 1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreten, dem Finanzvorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt die Regelung, dass eine Vertretung des Vereins durch die beiden Stellvertreter nur dann erfolgt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch andere Vorstandmitglieder ist nicht zulässig. 2. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Kreisvorstand und sieben Beisitzern. 3. Der Kreisvorstand und die erweiterte Vorstandschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 4. Der Kreisvorstand leitet verantwortlich die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes entsprechend der Satzung und nach den in den Kreisvorstandsitzungen gefassten Beschlüssen. Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die fördernde Zusammenarbeit zwischen dem Kreisverband und allen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt. Dem Kreisvorstand obliegt die Pflege guter Verbindungen zu befreundeten Organisationen. Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehört auch die Vorbereitung der Sitzung des Kreisvorstandes, des Kreisausschusses, der Kreiskonferenz und die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstagungen. Er legt die Ziele hinsichtlich der Koordinierung und Lenkung der Arbeit in den einzelnen Sachbereichen und allen Einrichtungen fest und überwacht deren Umsetzung. Der Kreisvorstand nimmt insoweit sämtliche wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten wahr. Er erstellt und beschließt jährlich die entsprechenden Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne und ist verantwortlich für deren Vollzug. Er ist verantwortlich, dass das Rechnungswesen den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung entspricht. Der Kreisvorstand beschließt den Kauf von Grundstücken und Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, den Abschluss von langfristigen Verträgen (Miet- und Pachtverträge, Erbbaurechte), das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen (Darlehen,
5 Hypotheken, Kredite, Bürgschaften), und der Ausweitung oder Reduzierung von Verbandsaufgaben. Der Abschluss und die Aufhebung (Kündigung, Anfechtung) von allen Verträgen einschließlich von Arbeitsverträgen bedürfen der Schriftform. Die jeweilige Zeichnungsbefugnis wird vom Kreisvorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt und in den Einrichtungen bekannt gemacht. 5. Für die Führung der weiteren laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer berufen. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Die näheren Einzelheiten der Geschäftsführung sowie die Befugnisse der stv. Geschäftsführer werden ebenfalls in einer entsprechenden Geschäftsordnung festgelegt. Der Kreisvorstand bedient sich für die laufende Arbeit einer Geschäftsstelle, deren Geschäftsbetrieb er verantwortlich zusammen mit dem Geschäftsführer überwacht. Gemäß rechtskräftigem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund handelt es sich bei der Vorstandstätigkeit um ein abhängiges und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Zwischen dem Verein und dem Vorstand wird deshalb gleichzeitig mit dessen Wahl ein entsprechender Anstellungsvertrag geschlossen in dem die oben dargestellten Tätigkeiten aufgeführt sind und die Vergütung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen geregelt ist. Die Höhe der Vergütung hat stets angemessen zu sein. Bei der Vorstandstätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die gemäß dem derzeit gültigen Tarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt Bayern in Art und Umfang eine besondere Bedeutung für die Unternehmensentwicklung hat, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und deshalb Durchführungsverantwortung verlangt. Die Vergütung bestimmt sich nach Vergütungsgruppe I a, bzw. Entgeltgruppe 15 des jeweils gültigen Tarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt in Bayern, derzeit vom Der Kreisvorstand hat dem Bezirksvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. 7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betreuen. Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerksausschusses stimmberechtigt teilnimmt. 8. Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. 9 Kreisausschuss 1. Der Kreisausschuss setzt sich aus der erweiterten Vorstandschaft, den Vorsitzenden der Ortsvereine sowie einem/einer stimmberechtigten Vertreter/in des Kreisjugendwerks zusammen. 2. Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Der Kreisausschuss nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Geschäftsführung entgegen. Er wird vom Kreisvorstand und von der Geschäftsführung über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. 3. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab. 4. Der Kreisausschuss ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei vorzeitigem Ausscheiden - eines Vorstandmitgliedes, - eines/r Revisor/s/in ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des / der Ausgeschiedenen zu wählen.
6 10 Kreiskonferenz 1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus: a) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der Delegierten beträgt pro angefangene 20 Mitglieder 1 Delegierter. Grundlage der Feststellung des Delegiertenschlüssels sind die abgerechneten Beiträge der Gemeindeund Stadtverbände bzw. Ortsvereine. c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, diese nehmen beratend teil. d) einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerks 2. Die Kreiskonferenz wird in Abständen von vier Jahren abgehalten. 3. Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter und Beauftragten mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 4. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand, den erweiterten Vorstand und mindestens zwei Revisoren sowie die Delegierten zur Bezirks-, Landes- und Bundeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 5. Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. 6. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 7. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Dies gilt auch für einen Beschluss, der über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband entscheiden soll. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung oder zum Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen oder redaktionelle Änderungen, die das Registergericht verlangt, kann der Kreisvorstand veranlassen, ohne dass sie der Zustimmung der Kreiskonferenz bedürfen. 8. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 11 Beitragszahlung 1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind. 2. Der Mindestbetrag wird von der Bundeskonferenz festgelegt. Höhere Beiträge können freiwillig entrichtet werden. 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht Der Kreisverband ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber seinen Gliederungen verpflichtet. Er erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
7 13 Auflösung Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. 14 Schlussbestimmungen a) Die Satzung wurde im Jahre 1983 erstellt. b) Die erste Änderung erfolgte auf der Kreiskonferenz am c) Die zweite Änderung erfolgte auf der Kreiskonferenz am d) Die dritte Änderung erfolgte auf der außerordentlichen Kreiskonferenz am e) Die vierte Satzungsänderung erfolgte auf der Kreiskonferenz am f) Die Neufassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Kreiskonferenz am beschlossen.
8 Stand
Satzung Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Northeim
Satzung Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Northeim 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Northeim. Die Kurzbezeichnung lautet A WO Kreisverband Northeim. Eintragung
MehrSatzung Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v.
Satzung Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v.. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband
MehrSchaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen,
SATZUNG FÜR DEN KREISVERBAND MÜNCHEN-LAND (1. Beschluss durch die Kreiskonferenz am 27.7.2002 in München (2. Beschluss durch die außerordentliche Kreiskonferenz am 18.10.2003 in München) 1 Name und Sitz
MehrSatzung Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v. kurz: AWO Kreisverband Brandenburg e.v.
Satzung Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v. kurz: AWO Kreisverband Brandenburg e.v. 1 5 Steuerrechtliche Regelungen 1 Zweck (1) Der AWO Kreisverband Brandenburg e.v. mit Sitz in
MehrSatzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v.
Satzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Trägerverbund Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel. 2. Er
Mehr3 Sicherung und Steuerbegünstigung. 7 Konferenz der AWO Region Unterweser. 8 Gesamtvorstand der AWO Region Unterweser
Satzung 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Sicherung und Steuerbegünstigung 4 Mitgliedschaft 5 Jugendwerk 6 Organe 7 Konferenz der AWO Region Unterweser 8 Gesamtvorstand der AWO Region Unterweser 9 Ausschuss der
MehrSatzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Knorr-Bremse Global Care e.v. Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt
MehrSatzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v.
Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet reinsberg.er.leben.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
MehrSatzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried. 2. Er hat seinen Sitz in Neuried. 3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
MehrSatzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v.
Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v., hat seinen Sitz in Schwalmtal und ist in das zuständige Vereinsregister
MehrSatzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...
MehrSatzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v.
Satzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Waldkindergarten Sehnde e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer
MehrRADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...
MehrSatzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das
MehrSatzung des Kreisjugendwerkes der AWO Karlsruhe-Stadt
Satzung des Kreisjugendwerkes der AWO Karlsruhe-Stadt 1 Name und Sitz (1) Der Kinder- und Jugendverband führt den Namen Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Karlsruhe-Stadt. Die Kurzbezeichnung lautet
MehrLebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v. Oberhavel Süd Satzung Stand: 25. November 2014
Satzung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Oberhavel Süd 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v. Oberhavel
MehrSatzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...
MehrSatzung der. Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.v. Selbsthilfe Demenz
Satzung der Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.v. Selbsthilfe Demenz 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.v. Selbsthilfe Demenz Er soll im Vereinsregister
MehrSATZUNG DES BLWG FACHVERBAND FÜR MENSCHEN MIT HÖR- UND SPRACHBEHINDERUNG E. V.
S t a n d : J u l i 2 0 1 6 S e i t e 1 SATZUNG DES BLWG FACHVERBAND FÜR MENSCHEN MIT HÖR- UND SPRACHBEHINDERUNG E. V. I. Name, Stellung, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit 1) Der Verein führt den Namen
MehrIntegrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge
Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und
MehrSatzung für den. Verein zur Förderung der Krebsberatung. in Duisburg und Umgebung
Satzung für den Verein zur Förderung der Krebsberatung in Duisburg und Umgebung 1 Name und Sitz (1)Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung der Krebsberatung in Duisburg und Umgebung. (2)Er führt
MehrS A T Z U N G. Name und Sitz des Vereins
S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Leeden e.v.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter Nr. 15562 eingetragen. Sitz des Vereins
MehrSatzung. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein Förderverein Kindergarten St. Josef mit Sitz in Cham verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
MehrDie Jugendwerke der Arbeiterwohlfahrt in Thüringen bekennen sich zu folgenden Leitsätzen:
Satzung des Landesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt Thüringen Präambel Die Jugendwerke der Arbeiterwohlfahrt in Thüringen bekennen sich zu folgenden Leitsätzen: Das Jugendwerk - ist der Kinder- und Jugendverband
MehrVerein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung
Satzung Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am 08.12.2011 beschlossenen Fassung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Verein für historische
Mehr2. Der Sitz des Bezirksjugendwerkes der AWO Unterfranken e.v. ist Würzburg.
Bezirksjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Unterfranken e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Kinder- und Jugendverband trägt den Namen Bezirksjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Unterfranken e.v.. Die Kurzbezeichnungen
Mehr1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
VEREINSSATZUNG Elterninitiative Sonnenschein e.v. Neufassung I 29.03.2012 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Das Geschäftsjahr
MehrSatzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
MehrSatzung des Demenz-Verein Saarlouis e.v.
Satzung des Demenz-Verein Saarlouis e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen "Hilfen für Menschen mit dementiellen Erkrankungen und ihre Angehörigen im Landkreis Saarlouis
MehrS A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V.
S A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V. 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugenderholungszentrum,Am Filzteich e. V. Er hat seinen Sitz in Schneeberg
MehrSatzung. 1. Der Verein führt den Namen "südsee Kinder- und Jugendhilfe"
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "südsee Kinder- und Jugendhilfe" 2. Der Verein hat seinen Sitz in Seeshaupt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Das
MehrSatzung für den Ortsverein Dormagen der AWO
Satzung für den Ortsverein Dormagen der AWO 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Dormagen Die Kurzbezeichnung lautet AWO OV Dormagen 2. Der Sitz des Vereins ist Dormagen
Mehr6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Satzung KunstWerk Förderverein Schüttorf 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 4.7.2013 gegründete Verein führt den Namen KunstWerk Förderverein Schüttorf und hat seinen Sitz in Schüttorf. Er wird in
Mehr- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München
- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung
MehrSatzung. des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V.
Satzung des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Hardt e. V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
MehrVereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v..
Vereinssatzung In der Fassung vom 2. März 2012 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. 1.2. Er hat seinen Sitz in 78003 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk
MehrSATZUNG DES AWO Fördervereins der Freien Ganztagsschule Leonardo. (1) Der Verein führt den Namen AWO Förderverein der Freien Ganztagsschule Leonardo.
AWO Kreisverband Jena-Weimar e.v. SATZUNG DES AWO Fördervereins der Freien Ganztagsschule Leonardo 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen AWO Förderverein der Freien Ganztagsschule Leonardo. (2)
MehrS A T Z U N G. des Fördervereins Dudweiler Bäder e.v.
S A T Z U N G des Fördervereins Dudweiler Bäder e.v. In der Satzung wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die weibliche Form der Schreibweise verzichtet, soweit in den Bestimmungen dieser Satzung
MehrSatzung des Vereins inklusiv wohnen Köln
Satzung des Vereins inklusiv wohnen Köln Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird die männliche Schreibweise verwandt. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 13. 11. 2013 gegründete Verein
Mehrder Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.
Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden
MehrS A T Z U N G. des Vereins. Internationaler-Montessori-Kindergarten e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des Vereins Internationaler-Montessori-Kindergarten e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Internationaler-Montessori-Kindergarten e. V. Die Gründungsmitglieder sind der AMI
MehrRückenwind Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung e.v.
1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Rückenwind Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung e.v. und hat seinen Sitz in 40789 Monheim/ Rhein. Der Verein ist in das Vereinsregister
MehrName, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit
S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schulwald Tetenhusen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Tetenhusen. Das Geschäftsjahr
MehrAllergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Thüringen (ANAT) e. V. Satzung
Allergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Thüringen (ANAT) e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Ziele des Vereins 3 Mittelverwendung 4 Mitgliedschaft 5 Organe 6 Mitgliederversammlung 7
MehrSatzung für den Förderverein der katholischen Grundschule Agathaberg
Satzung für den Förderverein der katholischen Grundschule Agathaberg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der katholischen Grundschule Agathaberg e.v. Er wird von den
MehrSatzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.
Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Klingenberg e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Kurdistanhilfe e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 13384 eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein
MehrFörderverein Schrotenschule e.v. (Satzung)
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins 1.) Der Verein führt den Namen Förderverein Schrotenschule. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 2.) Der Verein hat seinen Sitz in
MehrGesellschaft zur Förderung des Planetariums Stuttgart und der Sternwarte Welzheim e.v.
Gesellschaft zur Förderung des Planetariums Stuttgart und der Sternwarte Welzheim e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein trägt den Namen Gesellschaft zur Förderung des Planetariums
MehrSatzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V.
Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen- Werfen e. V. 2. Er ist im Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins "Partnerschaftsverein / Verein zur Förderung
MehrSatzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
MehrSatzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten
Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten 1 Name, Sitz und Trägerschaft (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dorumer Amtsgarten. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt
MehrGesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück
Satzung der Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück". Er soll in das Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins: Freunde der Philharmoniker an der Humboldt- Universität zu Berlin e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung des Vereins: Freunde der Philharmoniker an der Humboldt- Universität zu Berlin e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freunde der Philharmoniker an der Humboldt- Universität
Mehreingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g
eingetragen im Vereinsregister Bonn am 23.6.2010 S a t z u n g Die Menschen unserer Zeit sind vor die Aufgabe gestellt, alle Kräfte in den Dienst von Friedenssicherung, sozialem Fortschritt und demokratischer
MehrSatzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.
Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaftsverein Köln-Liverpool, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem
MehrSatzung Fluchtraum Bremen e.v.
Satzung Fluchtraum Bremen e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Fluchtraum Bremen e.v. 2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck,
MehrSatzung des Landesjugendwerkes der AWO Bayern
Beschlossen am 26.09.2015 in Nürnberg 1 Name und Sitz 1. Der Kinder- und Jugendverband führt den Namen Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Bayern. Die Kurzbezeichnung lautet Landesjugendwerk der AWO
MehrFörderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz Förderverein der Christian-Heinrich-Zeller-Schule Karsau e.v.. Der Sitz des Vereins ist Rheinfelden (Karsau).
MehrSatzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V.
Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach
MehrSatzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.
Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademische Philharmonie Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
MehrSatzung. Altstadtfreunde Nürnberg e.v. 1 Sitz, Geschäftsjahr
des Vereins Satzung Altstadtfreunde Nürnberg e.v. in der Fassung vom 26.06.2012 1 Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Altstadtfreunde Nürnberg e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrSATZUNG. des Vereines der Förderer und Freunde der 55. Mittelschule Dresden-Plauen e.v. in der Fassung der letzten Änderung vom
SATZUNG des Vereines der Förderer und Freunde der 55. Mittelschule Dresden-Plauen e.v. in der Fassung der letzten Änderung vom 18.11.2002, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden, VR 2661
MehrSatzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrFörderverein der Walther-Groz-Schule Albstadt
Förderverein der Walther-Groz-Schule Albstadt SATZUNG 1 NAME UND SITZ... - 2-2 ZWECK... - 2-3 STEUERBEGÜNSTIGUNG (GEMEINNÜTZIGKEIT)... - 3-4 MITGLIEDSCHAFT... - 3-5 MITGLIEDSBEITRÄGE... - 3-6 ORGANE...
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrSatzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom
Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden
MehrFörderkreis Netzwerk Leben e.v.
Gültige Satzung vom 19.10.2009 Satzung Förderkreis Netzwerk Leben e.v. Inhalt 1 Name, Rechtsstellung und Sitz Seite 2 2 Gemeinnützigkeit Seite 2 3 Zweck und Aufgaben des Vereins Seite 2 4 Geschäftsjahr
MehrGesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g
Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft
MehrSatzung. des Vereins Zwerchfellhernie bei Neugeborenen-CDH e.v. 1.1 Der Verein trägt den Namen Zwerchfellhernie bei Neugeborenen-CDH e.v.
Satzung des Vereins Zwerchfellhernie bei Neugeborenen-CDH e.v. 1 Namen, Wesen, Sitz 1.1 Der Verein trägt den Namen Zwerchfellhernie bei Neugeborenen-CDH e.v. 1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrSatzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Golm e.v.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 3 Mitglieder 4 Organe des Vereins 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Mitgliedsbeiträge 8 Haftungsausschluss 9 Satzungsänderung,
MehrFreundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
MehrSatzung des Vereins Hospiz-Hilfe Meppen
Satzung des Vereins Hospiz-Hilfe Meppen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Hospiz-Hilfe Meppen und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.v. 2. Der Verein hat seinen
MehrSatzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister des
MehrStatut. des Saale-Unstrut-Vereins für Kulturgeschichte und Naturkunde e.v.
Statut des Saale-Unstrut-Vereins für Kulturgeschichte und Naturkunde e.v. 1 Name und Sitz des Vereins (1) Die Vereinigung trägt den Namen,,Saale-Unstrut-Verein für Kulturgeschichte und Naturkunde e.v..
MehrS a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.
S a t z u n g Stand 08. Februar 2017 des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer
MehrFörderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung
Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrS a t z u n g. Des Evangelischen Vereins für Krankenpflege e.v. Dinkelsbühl. 1 Name und Sitz
S a t z u n g Des Evangelischen Vereins für Krankenpflege e.v. Dinkelsbühl 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Evangelischer Verein für Krankenpflege e.v. Er hat seinen Sitz in Dinkelsbühl
MehrGesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums. Satzung. Stand: Januar 2005
Gesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums Satzung Stand: Januar 2005 Sitz des Vereins Gesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums Geschäftsstelle: Pommersches Landesmuseum Mühlenstraße
MehrSatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name und Sitz Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.2. Er ist in das Vereinsregister
MehrSatzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Großweiler Kinder Tausendfüssler Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Mehr1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Apfelweinstiftung Hessen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.v. Sitz des Vereins ist Maintal.
MehrKarnevals Club Tiefenbach e.v.
KCT Tiefenbach - Satzung Seite 1 von 6 02.05.2016 Inhalt 1 Name, Sitz und Zweck... 3 2 Eintritt der Mitglieder... 3 3 Austritt der Mitglieder... 3 4 Ausschluss der Mitglieder... 3 5 Mitgliedsbeitrag...
Mehr1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft
Satzung Stand: 09. Mai 2014 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Bildungszentrum für erneuerbare Energien in Schleswig-Holstein e. V. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim
MehrSatzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.
Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. 1 Der Verein der Freunde der Zwieseltalschule mit Sitz in Schwabach/Wolkersdorf, Am Wasserschloss 65, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
MehrSatzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Cheer Sensation Cottbus. Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Cottbus. (3)
MehrFÖRDERVEREIN KINDERSPIELHAUS WORMS-HEPPENHEIM
FÖRDERVEREIN KINDERSPIELHAUS WORMS-HEPPENHEIM VEREINSSATZUNG: 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein füh rt den Na men "Förderverei n Ki nderspielhaus Worms - Heppenheim" und hat seinen Sitz in Worms-Heppenheim.
MehrSatzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v.
Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v. 1 Sitz und Name Der Vereinssitz ist Dortmund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt den Namen NRW Landesbüro Freie Darstellende
MehrSatzung. (1) Der Verein führt den Namen Diakonieverein Eserwall e.v.. Er hat den Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Diakonieverein Eserwall e.v. Am Eser 21 86150 Augsburg Satzung 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein führt den Namen Diakonieverein Eserwall e.v.. Er hat den Sitz in Augsburg und ist in
MehrFörderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.
Mehrsatzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service
satzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service e.v. SES Senior Experten Service Zukunft braucht Erfahrung Fassung vom 23.04.2014 Satzung Präambel: Werden in der folgenden Satzung sprachlich vereinfachte
MehrS A T Z U N G der Göttinger Kammermusikgesellschaft e.v.
S A T Z U N G der Göttinger Kammermusikgesellschaft e.v. (in der MGV vom 15.12.2016 und zuvor in den MGV vom 06.06.2016 und vom 03.12.1976 geänderte Form der 1. Fassung vom 21.02.1968) 1 Name, Sitz und
MehrSatzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v.
Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v. 1 (Name und Sitz des Vereins) 1. Der Verein trägt den Namen Wendelinus Hirschfeld e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist in Hirschfeld 3. Der Verein soll in das
MehrSatzung des Fördervereins Katholischer Kindergarten St. Jakobus d.ä., Neukirchen e.v.
Satzung des Fördervereins Katholischer Kindergarten St. Jakobus d.ä., Neukirchen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Katholischer Kindergarten St. Jakobus d.ä.,
Mehr