Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

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1 Zeitschrift das gesamte Familienrecht 63. Jahrgang Heft 3 1. Februar 2016 S Gesamtschriftleitung: Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Gottwald Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Henrich Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab Begründet von Friedrich Wilhelm Bosch Sozialversicherungsrechengrçßen und Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung Tabellen zum Versorgungsausgleich Grenzwerte im Versorgungsausgleich A. Sozialversicherungsrechengrçßenverordnung, Beitragssätze Verordnung über maßgebende Rechengrçßen der Sozialversicherung 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrçßenverordnung 2016) Vom 30. November 2015 (BGBl 2015 I 2137) 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung (1) Das Durchschnittsentgelt das Jahr 2014 beträgt Euro. (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt das Jahr 2016 beträgt Euro. (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt. 2 Bezugsgrçße in der Sozialversicherung (1) Die Bezugsgrçße im Sinne des 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich Euro und monatlich Euro. (2) Die Bezugsgrçße (Ost) im Sinne des 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich Euro und monatlich Euro.

2 FamRZ 2016, Heft 3 Dokumentation: Rechengrçßen Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich Euro und monatlich Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich Euro und monatlich Euro. Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird den Zeitraum um die Jahresbeträge ergänzt. (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich Euro und monatlich Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich Euro und monatlich Euro. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird den Zeitraum um die Jahresbeträge ergänzt. 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Jahr 2016 beträgt Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Jahr 2016 beträgt Euro. 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert , , Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung das Jahr 2016 ( 158 IV SGBVI) Vom 23. November 2015 (BGBl 2015 I 2110) Der Beitragssatz das Jahr 2016 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,7 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,8 Prozent. Bekanntmachung der en den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung Vom 30. November 2015 (BGBl 2015 I 2139) Die aufgrund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes das Jahr 2016 berechneten Faktoren betragen im Jahr in der allgemeinen Rentenversicherung die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6781,9290 von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5908,1183 b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8994,2160 von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7835,3654 b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0, Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte das Jahr 2016 Vom 30. November 2015 (BGBl 2015 I 2140) 1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt das Kalenderjahr 2016 monatlich 236 Euro. 2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt das Beitrittsgebiet das Kalenderjahr 2016 monatlich 206 Euro. 3. Der monatliche Zuschussbetrag das Kalenderjahr 2016 wird wie folgt festgesetzt: [Insoweit wird auf die gestaffelten Einzelbeträge Einkommensklassen in BGBl 2015 I 2140, verwiesen.] 4. Der monatliche Zuschussbetrag das Beitrittsgebiet das Kalenderjahr 2016 wird wie folgt festgesetzt: [Insoweit wird auf die gestaffelten Einzelbeträge Einkommensklassen in BGBl 2015 I 2140, verwiesen.]

3 188 Dokumentation: Rechengrçßen FamRZ 2016, Heft 3 B. Rechengrçßen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestimmungen des Vers ab I. Vorbemerkung Die folgenden Rechengrçßen beziehen sich auf Berechnungsvorgänge des ab anzuwendenden Rechts. Hierbei handelt es sich um folgende Sachlagen: 1. In den seit dem geltenden Bestimmungen des Vers werden bei den folgend aufgeführten Sachlagen Tabellenwerte zur Vornahme von Berechnungen bençtigt: Ermittlung der Voraussetzungen der externen Teilung gemäß 14 II Nr. 2, 17 Vers, deren Grenzwerte den Bezugsgrçßen des 18 I SGBIV sowie der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 159, 160 SGBVI zu bestimmen sind. Ermittlung eines geringfügigen Ausgleichswerts 18 I, II Vers. Umrechnen des Ausgleichswerts bei externer Teilung eines Anrechts aus einem çffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis 16 I, II Vers. Umrechnen des Ausgleichswerts in einen Kapitalbetrag ( 14 IV Vers) bei externer Teilung (eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung) im Fall der Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 120g SGBVI). Prüfung der Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs 19 II Nr. 3 Vers. Prüfung der Billigkeitsvoraussetzungen 19 II Nr. 4, III Vers bei Zusammentreffen von inländischen und ausländischen sowie überstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Versorgungen sowie in den Fällen der Härteklausel 27 Vers. Prüfung des Besserstellungsverbots 31 II Vers bei Tod eines Ehegatten. Prüfung des Grenzwerts 33 II, 35 II Vers in den Fällen der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts sowie wegen Invalidität. Prüfung von Vereinbarungen gemäß 6 I Nr. 1, 2 Vers im Rahmen der 8 I Vers vorzunehmenden Inhaltskontrolle (Umrechnen von Entgeltpunkten bzw. Rentenwerten in einen Kapitalbetrag gemäß 47 Vers). Berechnung der Beitragshçhe zur Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Vereinbarung 6 8 Vers ( 187 I Nr. 2 lit. b SGBVI). 2. In den Verfahren zur Abänderung des 1587b BGB a. F., 1 II, III, 3b I VAHRG a. F. durchgeführten çffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß 51 I, III Vers zur Bestimmung der in beiden Vorschriften geregelten Wesentlichkeitsgrenze, deren Bestimmung durch die Aktualisierung der dynamischen Werte mithilfe des aktuellen Rentenwerts sowie der monatlichen Bezugsgrçßen 18 I SGBIVerfolgt Zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in den Abänderungsverfahren 225, 226 FamFG gemäß 225 III FamFG. 4. In den Verfahren zur Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß der Übergangsvorschrift des 53 Vers-, soweit ein bereits erfolgter Teilausgleich 3b I Nr. 1 VAHRG a. F. zu berücksichtigen ist; dessen Wert ist mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. 5. Zur Bestimmung der Hçhe einer Abfindungszahlung zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß 23, 24 Vers i. V. mit 15 V S. 1 Vers. II. Aktuelle Rentenwerte seit 1977 Anwendungsbereich 1. Umrechnen einer Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte Eine Rentenanwartschaft (EUR/Monat) wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie durch den im Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden aktuellen Rentenwert geteilt wird ( 76 IV, 264a II S. 1 SGBVI). In der KnRV ist der aktuelle Rentenwert zuvor noch mit 1,3333 zu vervielfältigen ( 86 I, 265a II SGBVI). Die Endergebnisse aus den Berechnungen sind auf vier Dezimalstellen auszurechnen; die vierte Stelle ist dabei um 1 zu erhçhen, wenn in der fünften Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheinen würde ( 121 I und II SGBVI). Ehezeitende Aktueller Rentenwert allgem. RV ,20 1. Halbjahr ,01 2. Halbjahr , , , , ,12 1. Halbjahr ,12 2. Halbjahr ,81 1. Halbjahr ,81 2. Halbjahr ,89 1. Halbjahr ,89 2. Halbjahr ,87 1. Halbjahr ,87 2. Halbjahr ,86 1. Halbjahr ,86 2. Halbjahr ,18 1. Halbjahr ,18 2. Halbjahr ,27 1. Halbjahr ,27 Aktueller Rentenwert (Ost) 2 allgem. RV 1 Eingehend Holzwarth, FamRZ 2009, 1884, 1887 ff. 2 Dieser Wert ist zuvor mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen, wenn das FamG dies angeordnet hat ( 3 II Nr. 2 Buchst. b VAÜG, 264a II S. 2 SGBVI). Angleichungsfaktor ist der Faktor, den das FamG auf das auszugleichende Anrecht angewendet hat.

4 FamRZ 2016, Heft 3 Dokumentation: Rechengrçßen 189 Ehezeitende Aktueller Rentenwert allgem. RV Aktueller Rentenwert (Ost) 2 allgem. RV 2. Halbjahr ,39 1. Halbjahr ,39 2. Halbjahr ,58 15,95 1. Halbjahr ,58 18,35 2. Halbjahr ,44 21,11 1. Halbjahr ,44 23,57 2. Halbjahr ,63 26,57 1. Halbjahr ,63 28,19 2. Halbjahr ,49 32,17 1. Halbjahr ,49 33,34 2. Halbjahr ,00 34,49 1. Halbjahr ,00 35,45 2. Halbjahr ,23 36,33 1. Halbjahr ,23 37,92 2. Halbjahr ,67 38,38 1. Halbjahr ,67 38,38 2. Halbjahr ,44 40,51 1. Halbjahr ,44 40,51 2. Halbjahr ,65 40,87 1. Halbjahr ,65 40,87 2. Halbjahr ,29 42,01 1. Halbjahr ,29 42,01 2. Halbjahr ,58 42,26 1. Halbjahr ,58 42,26 2. Halbjahr ,51 43,15 1. Halbjahr , , Halbjahr ,86 22,70 1. Halbjahr ,86 22,70 2. Halbjahr ,13 22,97 1. Halbjahr ,13 22,97 2. Halbjahr , , Halbjahr ,13 22,97 2. Halbjahr ,13 22,97 1. Halbjahr ,13 22,97 2. Halbjahr , , Halbjahr ,13 22,97 2. Halbjahr ,27 23,09 1. Halbjahr ,27 23,09 2. Halbjahr ,56 23,34 1. Halbjahr ,56 23,34 2. Halbjahr ,20 24,13 1. Halbjahr ,20 24,13 2. Halbjahr ,20 24,13 1. Halbjahr ,20 24,13 2. Halbjahr ,47 24,37 1. Halbjahr ,47 24,37 2. Halbjahr ,07 24,92 1. Halbjahr ,07 24,92 2. Halbjahr ,14 25,74 1. Halbjahr ,14 25,74 2. Halbjahr ,61 26,39 1. Halbjahr ,61 26,39 2. Halbjahr ,21 27,05 1. Halbjahr ,21 27,05 5 Anwendungsbereich der Tabelle 1: a) Umrechnen des Ausgleichswerts ( 1 II Vers) eines Anrechts in Form eines Rentenbetrags als Bezugsgrçße (z. B. Beamtenversorgung) in einen Kapitalbetrag zur Durchführung der Inhaltskontrolle bei einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich gemäß 8 I Vers. Der Ausgleichswert ist zunächst in Entgeltpunkte und da gemäß der Tabelle 2 der Umrechnungsgrçßen in einen Kapitalbetrag umzurechnen. Beispiel: Ausgleichswert 100 e bei Ehezeitende e : 28,61 e = 3, ,8130 = ,08 e b) Anpassung des Teilausgleichs gemäß 3b I Nr. 1 VAHRG a. F. zur Anrechnung auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß 53 Vers. Beispiel: Nach 20 I Vers errechnete schuldrechtliche Ausgleichsrente = 250 e. Teilausgleich bei Ehezeitende : 46,90 e. Dieser Wert ist mittels des Verhältnisses der aktuellen Rentenwerte zum Ehezeitende und zum Zeitpunkt der Entscheidung zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Ausgleichsrente wie folgt anzuheben: 46,90 e 28,61 e : 25,86 e = 51,89 e. Zahlbetrag im 1. Halbjahr 2015 damit: 250 e 51,89 e = 198,11 e. c) Aktualisierung des dynamisierten Ehezeitanteils zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze im Abänderungsverfahren 51 III Vers auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwerte. Zur Berechnungsmethode wird auf Ziffer C VI verwiesen. d) Umrechnen von Entgeltpunkten in eine Rentenanwartschaft (Euro/Monat) Der Ausgleichswert (in Form von Entgeltpunkten) wird mit dem zum Zeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert gemäß vorstehender Tabelle vervielfältigt. Für die Errechnung einer Rentenanwartschaft der KnRV ist das Ergebnis zusätzlich mit 1,3333 zu vervielfältigen. Die Endergebnisse aus den Berechnungen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen; die zweite Stelle ist dabei um 1 zu erhçhen, wenn in der 3. Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheinen würde ( 123 I i. V. mit 121 II SGBVI). Beispiel: Umrechnen des Ausgleichswerts eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung von Entgeltpunkten in ein Rentenanrecht, um neben dem Ausgleichswert in Form der Entgeltpunkte die Beteiligten auch den Rentenwert in der Beschlussformel darzustellen. 2. Umrechnen von Entgeltpunkten in Beiträge Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im maßgebenden vervielfältigt werden. Bei fristgerechter Zahlung ( 187 V SGBVI) gilt als im Erstverfahren das Ende der Ehezeit; im Abänderungsverfahren der Eingang des Abänderungsantrages beim FamG; bei Aussetzung des Verfahrens der Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Endergebnis aus der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen; die zweite Stelle ist dabei um 1 zu erhçhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheinen würde ( 123 I i. V. mit 121 II SGBVI). 3 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum v , BGBl I 3013, FamRZ 2004, Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte v ab (BGBl I 1304). 5 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015, BGBl I 965, FamRZ 2015, 1261.

5 190 Dokumentation: Rechengrçßen FamRZ 2016, Heft , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,2160 2a. Umrechnen von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge Entgeltpunkte (Ost) werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im maßgebenden vervielfältigt werden. Bei fristgerechter Zahlung ( 187 V SGBVI) gilt als im Erstverfahren das Ende der Ehezeit; im Abänderungsverfahren der Eingang des Abänderungsantrages beim FamG; bei Aussetzung des Verfahrens der Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Endergebnis aus der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen; die zweite Stelle ist dabei um 1 zu erhçhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheinen würde ( 123 I i. V. mit 121 II SGBVI) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,3654 Anwendungsbereich der Tabellen 2 und 2a: Beispiele: Prüfung der Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts anhand der Grenzwerte 18 I, II Vers bei einem Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung; diese ist wie folgt vorzunehmen: Ausgleichswert 0,4550 Entgeltpunkte; damit: 0, ,9290 = 3.085,78 e von e gemäß 18 III Vers nicht erreicht (s. Ziffer C III). Feststellung des korrespondierenden s zur Prüfung der Vorschriften der Härtefallklausel 27 Vers (s. Berechnung Ziffer II 1a). Bestimmung des korrespondierenden s bei Ausgleich eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung durch Verrechnung mit einem Vermçgenswert durch Vereinbarung 6 I Nr. 1 Vers (s. Berechnung Ziffer II 1a). 3. Umrechnen von Beiträgen, Barwerten und Deckungskapitalien Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im maßgebenden vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. Das Endergebnis aus der Berechnung ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen; die vierte Stelle ist dabei um 1 zu erhçhen, wenn in der fünften Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheinen würde ( 121 I und II SGBVI) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , a. Umrechnen von Beiträgen, Barwerten und Deckungskapitalien (Ost) Beiträge werden in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, indem sie mit dem im maßgebenden vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. Das Endergebnis aus der Berechnung ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen; die vierte Stelle ist dabei um 1 zu erhçhen, wenn in der fünften Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheinen würde ( 121 I und II SGBVI) , , , , , , , , , , Hinsichtlich der Rechengrçßen vor 2007 wird verwiesen auf FamRZ 2010, 89, Vgl. Bekanntmachung der en den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung v , BGBl I 2139, FamRZ 2016, 187 (in diesem Heft). 8 Hinsichtlich der Rechengrçßen vor 2007 wird verwiesen auf FamRZ 2010, 89, 91.

6 FamRZ 2016, Heft 3 Dokumentation: Rechengrçßen , , , , , , , , , , Anwendungsbereich der Tabellen 3 und 3a: Beispiel: Umrechnen des Ausgleichswerts im Falle der externen Teilung 14 IV Vers, soweit das Anrecht 15 V S. 1 Vers in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen ist. Bei Ehezeitende ist ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Form eines Kapitalbetrags von e in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen: e 0, = 5,8980 Entgeltpunkte (5, ,21 e = 172,28 e Rente). C. Grenzwerte im Versorgungsausgleich * I. Monatliche Bezugsgrçßen ( 18 SGBIV) und Grenzwerte im Versorgungsausgleich dem bis zum geltenden Recht Soweit die Bezugsgrçßen in Verfahren (Beschwerde- und Rechtsbeschwerde; s. 48 III Vers, Art. 111 V FGG-RG) noch bençtigt werden, wird auf FamRZ 2010, 89, 95 f., verwiesen. II. Grenzwerte zur externen Teilung gemäß 14 II Nr. 2, 17 Vers sowie bei Aussetzung der Kürzung gemäß 33 Vers- sowie Anpassung wegen Invalidität gemäß 35 Vers (in Euro) Ende der Ehezeit Monatl. Bezugsgrçße gemäß 18I SGBIV Rentenbetrag 14 II Nr. 2, 33 II, 35 II Vers 14 II Nr. 2, 33 II, 35 II Vers 2 % 240 % zu 17 Vers- ( 159, 160 SGBVI) , , , , , , , , , III. Grenzwerte zur Bestimmung geringer Ausgleichswerte gemäß 18 Vers (in Euro) Ende der Ehezeit Monatl. Bezugsgrçße gemäß 18 I SGBIV Rentenbetrag 18 III Vers- 1% 18 III Vers- 120 % , , Ende der Ehezeit Monatl. Bezugsgrçße gemäß 18 I SGBIV Rentenbetrag 18 III Vers- 1% 18 III Vers- 120 % , , , , , , Ende der Ehezeit IV. Grenzwerte zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in Abänderungsverfahren (in Euro) Monatl. Bezugsgrçße gemäß 18 I SGBIV Rentenbetrag 225 III FamFG 225 III FamFG 1 % 120 % , , , , , , , , Diese Tabelle betrifft ausschließlich Abänderungsverfahren, die sich auf eine dem erlassene Endentscheidung zum Versorgungsausgleich beziehen. * Die Grenzwerte der Tabellen II, III, IV und V bestimmen sich den gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland 18 I SGBIV; die Bezugsgrçße 18 II SGBIV (Ost) ist deshalb im Bereich der neuen Bundesländer nicht anzuwenden.

7 192 Dokumentation: Rechengrçßen FamRZ 2016, Heft 3 V. Grenzwerte zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in Abänderungsverfahren 51 I, II Vers i. V. mit 225 III FamFG Ende der Ehezeit Monatl. Bezugsgrçße gemäß 18 I SGBIV Rentenbetrag 225 III FamFG bis , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,65 Ende der Ehezeit Monatl. Bezugsgrçße gemäß 18 I SGBIV Rentenbetrag 225 III FamFG , ,05 Diese Tabelle bezieht sich auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze im Fall der Abänderung von Endentscheidungen zum Versorgungsausgleich dem bis zum geltenden Rechtszustand. Die Wesentlichkeitsgrenze kann nur auf der Grundlage von Rentenbeträgen ermittelt werden, weil der Versorgungsausgleich vor dem den Wertausgleich eines Kapitalbetrags nicht vorsah, sodass auch die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze nur aufgrund des Vergleichs von Rentenbeträgen erfolgen kann. VI. Grenzwerte zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in Abänderungsverfahren 51 III VersAusgl (in Euro) In den Fällen der Abänderung einer Endentscheidung zum çffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dem bis zum geltenden Recht gemäß 51 III S. 1, 2 Vers wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, wenn der Ehezeitanteil (nicht der Ausgleichswert i. S. des 1 II Vers) 2 % der Bezugsgrçße des 18 I SGBIV übersteigt. Hierzu ist der in der Erstentscheidung festgestellte Ehezeitanteil mittels des Verhältnisses der aktuellen Rentenwerte zum Ehezeitende und zum maßgebenden Zeitpunkt der Abänderung zu aktualisieren. Die Wesentlichkeitsgrenze ist überschritten, wenn der so ermittelte (aktualisierte) Wert im Verhältnis zu dem vor der Umrechnung 1587a III, IV BGB a. F. ermittelten Ehezeitanteil geringer ist als 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgrçße 18 I SGBIV. Die jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Bezugsgrçße kann aus der Tabelle zu Ziffer C II entnommen werden. Beispiel: Ehezeitanteil des Anrechts vor Umrechnung bei Ehezeitende : 600 DM/306,78 e dynamisierter Ehezeitanteil: 360 DM/184,07 e Aktualisierung zum Zeitpunkt der Antragstellung : 57,13 DM (29,21 e) : 46,23 DM (23,64 e) 360 DM (184,07 e) = 444,89 DM (227,47 e) Differenz: 600 DM 444,89 DM = 155,11 DM = 79,31 e Der Grenzwert beträgt 58,10 e; die Wesentlichkeitsgrenze ist überschritten. D. Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte 1 Rentenwert Rentenwert (Ost) 1. Halbjahr ,24 16,37 2. Halbjahr ,35 16,78 1. Halbjahr ,35 17,51 Rentenwert Rentenwert (Ost) 2. Halbjahr ,55 17,72 1. Halbjahr ,55 17,72 2. Halbjahr ,91 18,70

8 FamRZ 2016, Heft 3 Dokumentation: Rechengrçßen 193 Rentenwert Rentenwert (Ost) 1. Halbjahr ,91 18,70 2. Halbjahr ,01 18,87 1. Halbjahr ,01 18,87 2. Halbjahr ,30 19,40 1. Halbjahr ,30 19,40 2. Halbjahr ,43 19,52 1. Halbjahr ,43 19,52 2. Halbjahr ,86 19,93 1. Halbjahr , , Halbjahr , , Halbjahr ,94 10,48 2. Halbjahr , , Halbjahr ,06 10,60 2. Halbjahr , , Halbjahr ,06 10,60 2. Halbjahr , , Halbjahr ,06 10,60 2. Halbjahr ,06 10,60 1. Halbjahr ,06 10,60 2. Halbjahr ,13 10,66 1. Halbjahr ,13 10,66 2. Halbjahr ,26 10,78 1. Halbjahr ,26 10,78 2. Halbjahr ,56 11,14 1. Halbjahr ,56 11,14 2. Halbjahr ,56 11,14 1. Halbjahr ,56 11,14 2. Halbjahr ,68 11,25 1. Halbjahr ,68 11,25 Rentenwert Rentenwert (Ost) 2. Halbjahr ,96 11,50 1. Halbjahr ,96 11,50 2. Halbjahr ,99 11,86 1. Halbjahr ,99 11,86 2. Halbjahr ,21 12,18 1. Halbjahr ,21 12,18 2. Halbjahr ,49 12, Halbjahr ,49 12,48 1 Vgl. 23 I, IV, 25, 26 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ALG, Art. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung Agrarsozialreformgesetz 1995 v , BGBl I Vgl. dazu Greßmann/Klattenhoff, FamRZ 1995, Vgl. 4 der Rentenanpassungsverordnung 2002 RAV 2002 v , BGBl I 1799, FamRZ 2002, Vgl. 4 der Rentenanpassungsverordnung 2003 RAV 2003 v , BGBl I 784, FamRZ 2003, Der allgemeine Rentenwert und der allgemeine Rentenwert (Ost) sind ab unverändert geblieben, weil die aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verändert wurden. Vgl. 23 IV S. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte [ALG]. 5 Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 RWBestV 2005) v , BGBl I 1578, FamRZ 2005, Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte ab (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 RWBestV 2015), BGBl I 965; s. FamRZ 2015, E. Angleichungsfaktoren den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung ( 3 II Nr. 1 Buchst. a VAÜG) Insoweit wird auf die Dokumentation in FamRZ 2009, 1287, und FamRZ 2010, 95, sowie auf die Anmerkung in FamRZ 2010, 1223, verwiesen. F. Bestimmung der Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs 19 II Nr. 3 Vers Wird durch Übertragung oder Begründung eines Anrechts gemäß 10, 14 Vers in der gesetzlichen Rentenversicherung die Wartezeit gemäß 50 SGBVI von fünf Jahren nicht erreicht, kann der Versorgungsausgleich unwirtschaftlich sein, wenn der Berechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung nie Beiträge abgeführt hat und auch künftig nicht abführt (Beamter, Versicherter einer berufsständischen Versorgung, Selbstständiger). Die durch den Versorgungsausgleich erreichten Kalendermonate berechnen sich 52 SGBVI. Da gilt: Ausgleichswert zugunsten des Ausgleichsberechtigten: 50 e, bezogen auf das 2. Halbjahr 2015 Ermittlung der Entgeltpunkte: 50 : 29,21 e (aktueller Rentenwert) = 1,7117 Entgeltpunkte Teilung der Entgeltpunkte durch den Faktor 0,0313: 1,7117 : 0,0313 = 54,69 Monate Damit wird die Wartezeit von 60 Monaten nicht erreicht. Der Grenzwert 60 Monate beträgt 54,86 e (60 0,0313 = 1,878 Entgeltpunkte 29,21 e). Wichtige Gesetzesänderung ab : Nach der Neufassung des 7 SGBVI (v , BGBl I 1127) kann die nicht erfüllte Wartezeit von 60 Monaten durch die Leistung freiwilliger Beiträge bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente erreicht werden. 7 II SGBVI a. F., der die Leistung freiwilliger Beiträge nur zuließ, wenn die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erreicht war, wurde ersatzlos aufgehoben.

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