Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai Dr. Jürgen Hartung

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1 Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai 2016 Dr. Jürgen Hartung

2 Das IoT bringt uns Juristen vor allem Fragen 2

3 Wer hört denn im IoT noch so mit? Der Datenschutz ist heute schon ein sehr wichtiges Thema Wie kann man ihn in einer noch komplexeren Umgebung sicherstellen? 3

4 Datenschutzrechtliche Problembereiche Derzeit BDSG, TMG, TKG usw., ab 25. Mai 2018: Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Begriff der personenbezogenen Daten sehr weit, vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO Rollen der Beteiligten in einem komplexen Ökosystem als (gemeinsam) Verantwortliche, Auftragsverarbeiter Datenschutz durch Design (Privacy by Design, Pseudonymisierung, Anonymisierung, Datenschutzfolgenabschätzung) Big Data widerspricht Prinzipien der Datenminimierung, Zweckbindung Internationale Übermittlung sind schwierig (Safe-Harbor-Urteil EuGH) IT-Sicherheit (Teil des Datenschutzes, aber auch eigene Verpflichtung) Neuer Strafrahmen: 4 % weltweiter Jahresumsatz 4

5 Wer wird die neue Opec? Wenn Daten das neue Öl sind, wem gehört dann der neue Rohstoff Was ist mit Eigentum an Daten? 5

6 Was sind Daten eigentlich juristisch? Daten sind bisher juristisch nur rudimentär geregelt Das bürgerliche Recht kennt nur Sachen (einschließlich Tieren) und Rechte Datenbanken genießen Schutzrecht ( 87a ff., 4 (2) UrhG) Geheimnisschutz 17, 18 UWG Es gibt Regelungen zu Beschränkungen bei Umgang mit Daten: Datenschutz, Kartellrecht usw. Wertungsfragen sind noch offen (wem sollen Daten denn gehören?) Es ist offen, ob Gesetzgeber aktiv werden soll 6

7 Wer hat s erfunden? Die Abhängigkeit vom Schutz von gewerblichen Schutzrechten steigt wie bringt man diese mit dem Gemeinnutzen in Einklang? 7

8 Der angemessene Schutz vor IP-Rechten IP-Rechte müssen einerseits angemessen geschützt werden, können andererseits auch allgemeine Technologien blockieren ( Patent-Krieg bei Mobiltelefonen) Wirksamer, effektiver Schutz durch Unternehmen (EU-Know-How-Richtlinie) Verträge mit Arbeitnehmern, Free Lancern, Universitäten etc. Standardessentielle Patente (SEP) sind notwendig, es muss aber akzeptabler Marktzugang ermöglicht werden Viel Bewegung durch digitale Agenda der EU 8

9 Wer spricht denn hier? Wenn Systeme autonom handeln sollen, wer kann denn dann wirksam Rechtshandlungen vornehmen? 9

10 Wie ist das Handeln autonom handelnder Systeme einzuordnen? Autonom handelnde Systeme bewegen sich in einer Rechtsordnung und ihre Handlungen lösen tatsächliche (und rechtliche?) Folgen aus Das bürgerliche Recht verlangt Willenserklärung, d.h. subjektive Tatbestände sowie Geschäftsfähigkeit Maschinen sind bisher nicht verantwortlich, Zurechnung zur Verantwortlichkeit des Entwicklers der Software (Fehler als Irrtum) Bei Autonomie-Grad 10 (Handel des Systems mitignorieren des Willens des Entwicklers) fällt dies weg, die rechtliche Qualität ist zweifelhaft Rechtsprechung / Gesetzgebung muss sich noch entwickeln 10

11 Alles klar, Herr Kommissar? Das Zusammenspiel mit vielen Angeboten und Anbietern ist unübersichtlich - wie soll man eine Unmenge von Transaktionen regeln? 11

12 Die Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im IoT Allgemeine Geschäftsbedingungen als Standardvertrag für die Inanspruchnahme von Leistungen werden noch schwieriger zu handhaben Marktortprinzip vs. Rechtswahl bei internationalem Sachverhalten Beim IoT fehlt ggfs. ein akzeptables Interface, vgl. Smartphone-Apps kleine & mittelständische Anbieter können nicht mithalten Verwaltung bei Änderungen usw. unklar Neue Ansätze und Standards erforderlich 12

13 Hoffentlich Allianz versichert? Kein System ist völlig sicher - wie gehen wir mit Schäden um, wer ist eigentlich verantwortlich und wer soll haften? 13

14 Klassische Haftungssysteme oder neues Haftungsregime Haftung und Versicherbarkeit von Schäden sind komplex Vertragliche Haftung setzt Vertrag und Verschulden voraus Gesetzliche deliktische Haftung setzt Verschulden voraus und ist schwierig bei Lieferketten bzw. Zusammenspiel verschiedener Systeme Gefährdungshaftung (Tierhalter, Grundstücksbesitzer, Straßenverkehr) ggfs. angemessen, aber z.t. schwierig wegen Verschuldensfragen (autonome Systeme) Produkthaftpflicht (aber wer ist Produzent?) Versicherbarkeit knüpft an Haftung an Ggfs. neue Haftungskonzepte für Mehrzahl von Akteuren und gesetzliche Versicherungspflicht 14

15 Dr. Jürgen Hartung Position Konrad-Adenauer-Ufer 23, Köln Tel.: +49 (0)

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