der Gemeinde Habichtswald
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- Katharina Fiedler
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1 Stellplatzsatzu ng der Gemeinde Habichtswald Aufgrund der SS 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI Seite 353) sowie der SS 44,76,81 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom (GVBI. I Seite 274) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: S 1 - Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Habichtswald. S 2 - Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (2) Anderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestel lt wird (notwendige Garagen, Stellplätze u nd Abstell plätze). S 3 - Größe (1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. lm übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO). (2) Fur Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2m2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. Unter Berucksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse wird von der generellen Regelungsmöglichkeit der Errichtung von Abstellplätzen für Fahrräder abgesehen. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, im Einzelfall die Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder zu verlangen, wenn dies wegen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. S4-Zahl (1)Die Zahl der nach S 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Fur bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in deranlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem I :\DATEN\US ER\Halberstadt\Stellplatzsatzung [1 ].doc
2 voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (a) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) ln den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. (6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. $ 5 - Beschaffenheit Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. S 6 - Standort Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. lst die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 100 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zw eck öffentlich-rechtlich gesichert ist. S 7 - Ablösung (1)Die Herstellungspflicht für PKW kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde. (3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt EURO. $ I - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des S 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen.s 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben..s 2 Abs. 2 Anderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, :\DATEN\USER\Halberstadt\Stellplatzsatzung[1 ].doc
3 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten (OW G) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des S 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Habichtswald. S 9 - lnkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatz- und Ablösesatzung vom , geändert durch Artikelsatzung vom 25, , außer Kraft. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Habichtswald, Der Gemeindevorstand der Gemeinde Habichtswald (Aßr-i Bur er) meister :\DATEN\USER\Halberstadt\Stellplatzsatzung[1 ].doc
4 Anlage zur stellplatzsatzung (S 2 Abs. 1) der Gemeinde Habichtswald Stellplatzbedarf Nr. Verkehrsquelle der Stellplätze für Pkw Wohngebäudg 1.1 Wohngebäude und sonstige 1,5 Stpl. je Wohnung Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen 1.2 Wohngebäude und sonst. Gebäude 1,5 Stpl. je Wohnung mit mehr als 2 Wohnungen 1.3 Wochenend- ünd Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung 1.4 Kinder-, Jugend-, Schülerinnen-, 1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. Schulerwohn- und -Freizeitheime 1.5 Studentinnen-, Studenten-, 1 Stpl. je 2 Betten Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerwoh n heime 1.6 Senioren- und Behinderten-. t Stpt. 1e + eetten, poocfr mind. 3 Stpl. Schwestern-, Pflegerwoh n heime 1.7. Asylbewerberwohnheime und - 1 Stpl. je 4 Betten, jedoch mindestens 3 unterkünfte 2 GebäuOe mif Büro-, Verwältüngs- unopraxisräumen.1 Büro- u. Verwaltungsräume 1 Sial. Je 30 qm Nutzfläche allgemein.2 Räume mit erheblichem 1 Stpl. je 20 qm, jedoch mindestens 3 Stpl. Besucher/in nenverkehr (2. B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen) Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziff. 11.2) 1 Läden, t Stpt.le SO qm Ve@ mino. e Stpl. je Geschäftshäuserund Kaufhäuser Laden 2 EinzelhandelsbetriebG, t Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche Supermärkte (bis 800 qm Verkaufsnutzlläche.3 Großflächige ftänoetsdeirieoe 1 Stpl, je 3@ großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 qm 4 :Jiätffiiti]]SisRunun rstpr ;e@chminoestens3 VersammtungsstäiGin(aunerSportstätten);Kitahen.1 Versammlungsstätten von 1 Stpl. je 5 Sitzplätze sowie 1 Stpl. je 5 Stehpläi2e überörtlicher Bedeutung (2. B. Theater, Konzerthäuser, M ehrzweckhallen).2 Sonstige Versammlungsatäiten T Sibt. je TSlizplätze (2.8. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle).3 Kirchen und Versammlungsstätten 1 Stpl. je 25 Sitzplätze für religiöse Zweg\e.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung Sportstätten 1 Stpl. je lssrtzplatze.1 Sportplätze ohne Besucher/- 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche 2 ffi31är:,!1;dq#ilhu#ll*, "pr je 250 qm sportfräche;üsätzr 1 stpr je 15 Besucher/-innenplätzen Besucher/innenplätze Anlage zur Stellplatzsatzung
5 .B.9.10 Turn- und Sporthallen f anz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen Freibäder und Fieiluftbader 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucheri-in nen plätze 1 Stpl. je 20 qm Sportfläche 1 Stpl. je 200 qm Crunosiuct<stt'acne.6 Hallen- und Saunabader 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, züs@- innenpl. 5.7 Tennisplät7e 4 Stpl. je Spielfeld, lusäztich t Stpt. ie is Besucher/- Minigolfplätze Kegel-. Bowlingbahng. Vereinshäuser und -anlagen, soweit nicht unter 5.1-5,9 aufgef uhrt Gaststätten und Beherbergungsbetriebe innenplätze 6 s!p! + Slpl je Qq!1 1 Stpl. je 200 qm 1 Gaststätten, Schank- und 1 Stpl. je 10 qm Speisewirtschaften, Cafes, Bistros Nutzfläche u.ä. Vergnügungsstätten, Diskotheken, 1 Stpl. je 4 qm Nutzfläche (siehe ZifL 11.1) Spielhallen, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen Hotels, Pensionen, Kurheime und 1 Stpl. je 2 Gäste2immerJur rugeffiigen andere Beherbergungsbetriebe Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 Krankenhäuser 1 Krankenhzuaea, Sanatorien unlt Stpl. je 3 Betlen Kuranstalten 2 Pflegeheime 1 Stpl. je 8 Betten Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 1 Grundschulen 1 Stpl. je 25 Schüler/-innen.2 Sonstige allgemeihbildendts-hülenl Stpl. je 25 Schüler/-innen. zusätzl. 1 Stpl. je 5 Schuler/ Berufsschulen und innen über 1B Jahre Berufsfachschulen Sonderschuten tui gehinoeiie.!).4 Fachhochschuten. HoClrschulen ).4 tr Stp!,-iq 2 Strdierynde 1 Stpl. je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stpl. Klndergärten, Kindertagesstätten u. dgl. Ju gendf rerzglttreffs und dgl Gewerbliche Anlagen Handwerks- u. lndustriebetriebe 1 Stpl. te 60 qm Lagerräume, Lagerplätze, '1 Stpl. je 90 qm Nutzfläche Ausstellu ngs- u. Verkaufsplätze 1 tlpllg!!m2 Nutzfläche, jedoch mindeslens 2 Stpl, Kraftfahi/eügweiGtätten 6 Stpl. je Wärtungs- oder ReatiäiurstanO Tan kstellen mit Pflegeplätzen 5 Stpl.1e Pflegeplatz Automatische Kfz-Waschstraße 5 Stpl. je Waschanlage Kraftfahrzeugwaschplät- 2Üi 2 Stpl. je Waschflatz Selbstbedienung Verschiedenes Kleingartenanlagen und 1 Stpl. je Z Nutzungsernheiten Kleintierzuchtan lagen Friedhöfe 1, Stp!.jg 2 0Q0 qm Grundstucksfläche jedoch mind. Museen. Ausstellungs- und 1 Stpl. je 300 qm Nutzfläche Präsentationsräu me Anwendungsbestimmungen außg1qe[aqht (DlN 277). Bei der Berechnung Qpf 9pp]hq!]q!{44!4qg b!e1be1 \ebenräume Verkaufsnutzf läche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DlN 27n Soweit als Bemessuagsgründlagen Nutzttäcfre oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend. l:\daten\user\halberstadt\stellplatzsatzunganlage[1].doc - 2 -
Stellplatzsatzung der
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