Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen

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1 AGB Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen I. Allgemein (1) Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. (2) Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. (3) Alle angegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung. (4) Erteilte Aufträge sind vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Erhebt der Käufer binnen acht Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Widerspruch, so gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt. (5) Bei Bestellung von Teilposten aus einem Gesamtangebot gelten die Preise nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. (6) Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen. II. Preise und Zahlungsbedingungen (1) Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle -ohne Verpackung und Transport in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinung bzw. Änderungen der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. (2) Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen haben die Listenpreise keine Gültigkeit. (3) Aufträge, bei denen nichts anderes vereinbart worden ist, können gegen Nachnahme ausgeliefert werden. (4) Ein Zahlungsziel ist nicht vereinbart. Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort zahlbar -ohne Abzüge. (5) Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währungausgestellt, gemäß dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in EURO umgerechnet.

2 (6) Der Käufer kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Rechnungserhalt auf das in der Rechnung angegebene Konto des Verkäufers eingegangen ist. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. (7) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. (8) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung mit Gegenansprüchen des Bestellers / des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehal tungsrechts ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren. (9) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers / Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. III. Vertragserfüllung (1) Höhere Gewalt entbindet uns von den Verpflichtungen des Kaufvertrages, ohne dass der Käufer hieraus Rechte auf Schadenersatz herleiten kann. Frost, Dürre, Mangel an Transportmitteln und Streik werden höherer Gewalt gleichgestellt. (2) Vertraglich vereinbarte Liefertermine gelten nur als annähernd. (3) Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten. (4) Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Der Schadenersatz beträgt - ohne jeden Nachweis - 30 % des Rechnungswertes. Ein höherer Schaden kann gegen Nachweis geltend gemacht werden. (5) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen des 373 HGB gebunden und können die Pflanzen -ohne vorherige Androhung - freihändig, und zwar zu jedem uns annehmbar erscheinenden Preis - für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig veräußern. IV. Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung - einschließlich Nebenforderungen - im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, sofern einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3 (2) Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkaufes berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offenzulegen und dem Verkäufer auf Verlangen Name und Anschrift des Dritterwerbers mitzuteilen. (3) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignung) ist der Käufer nicht befugt. Bei Pfändungen in die Vorbehaltsware ist der Verkäufer -unter Angabe von Name und Anschrift des Pfändungsgläubigers -unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen - einschließ lich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen -tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. (5) Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf des Verkäufers -spätestens bis zu einem Zahlungsverzug des Käufers oder bis zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers - einzuziehen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, den Dritterwerber von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. (6) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. (7) Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Pflanzen Miteigentum an den vermischten Pflanzen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung. V. Versand (1) Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe - beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt - auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (2) Alle Nebenkosten, z. B. Verpackungen, Zertifikate oder Verzollung, trägt ebenfalls der Käufer. (3) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

4 (4) Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegver packungen (z. B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben Eigentum des Verkäufers und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden. Einwegverpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. (5) Verpackungs- und Transportkosten sowie evtl. anfallende Rollgelder können nachberechnet werden. (6) Wenn keine Transportvorschriften gegeben worden sind, ist der Verkäufer berechtigt, den Versand nach eigenem Ermessen auf dem dem Verkäufer am Günstigstenerscheinenden Wege vorzunehmen, ohne damit eine Verantwortung zu übernehmen. VI. Haftung für Mängel (1) Ersatz für fehlende Sorten, Arten und Sortierungen bei entsprechender Preisänderung ist gestattet, soweit der Käufer dieses nicht ausdrücklich verbietet. (2) Eine Gewähr für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass Transport, Pflanzung und Pflege einwandfrei waren und keine Faktoren, wie höhere Gewalt, das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt haben. (3) Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen über nommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung ab übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen wird Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung übernommen. (4) Die Pflanzen sind bei Anlieferung zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich - spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Kenntnis - schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen ebenfalls binnen acht Tagen nach Kenntnis - spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr nach Auslieferung - schriftlich gerügt werden. (5) Der Verkäufer ist berechtigt, in Fällen eines Vorliegen eines Mangels eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen steht dem Käufer ein Anspruch auf Rücktritt oder Minderung zu. (6) Sämtliche Schadenersatzansprüche belaufen sich höchstens auf den einfachen Nettorechnungswert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grunde und welcher Anspruchsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadenersatzansprüche beruhen auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf Grund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vor sätzlichen / fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters / Erfüllungs gehilfen des Verkäufers. Ebenso nicht ausgeschlossen sind sämtliche

5 Schadenersatz ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen beruhen. (7) Der Kauf von patentrechtlich und sortenrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet dazu, die Sorten ausschließlich mit dem Original Etikett weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen. VI. Mängelrügen (1) Evtl. Mängel sind so zu rügen, dass die Mängelanzeigen binnen fünf Tagen nach Empfang der Sendung abgeschickt sind. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen binnen fünf Tagen nach Erkennung gerügt werden. (2) Bei Mängelrügen ist es nicht gestattet, dem Verkäufer von einer Warenart einen Teilposten zur Verfügung zu stellen. Jede Position einer Rechnung wird als Ganzes betrachtet. (3) Bei begründeten Beanstandungen hat der Käufer zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches hat der Verkäufer das Recht, eine neuerliche Nacherfüllung vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. (4) Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. (5) Verspätete oder unrichtig erhobene Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. VII. Muster und Maße (1) Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. (2) Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Kleine Abweichungen sind zulässig. VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist Oldenburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Oldenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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