Das Berliner Testament
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- Harald Koch
- vor 9 Jahren
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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Das Berliner Testament von Stefan Spangenberg Rechtsanwalt convocat GbR München und Unterhaching Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 wurde auch das Erbrecht für das gesamte deutsche Reichsgebiet einheitlich kodifiziert. Die damals getroffenen Regelungen gelten, abgesehen von kleineren Modifizierungen, bis heute. Dabei hat der damalige Gesetzgeber ein System gesetzlicher Erbfolgeregelungen festgelegt, das starr und abstrakt ausgestaltet ist. Dies lag auch in der Natur der Sache, denn das Gesetz sollte Rechtssicherheit bringen und für möglichst viele, wenn nicht gar für alle nur denkbaren Fälle gelten. Ein solches System kann jedoch niemals allen Konstellationen gerecht werden, für die es Regelungen parat hält. Dies wusste auch der Gesetzgeber und hat deshalb zum Schutze der Privatautonomie vorgesehen, dass mittels Testaments diesem starren Regime gesetzlicher Erbfolgeregelungen entronnen werden kann. Deshalb ist jeder Person, deren individuellen Lebensumstände dem BGB-Gesetzgeber nicht bekannt waren, anzuraten ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, um die gewährte Testierfreiheit auszuschöpfen. Nur so lassen sich im Wege kluger und individueller Regelungen nicht gewünschte Folgen, wie Streit in der Erbengemeinschaft, Liquiditätsprobleme aufgrund der Aufteilung des Nachlasses gemäß der gesetzlichen Vorgaben sowie aufgrund hoher Steuerlasten, für die Hinterbliebenen vermeiden. Für Ehegatten hat der Gesetzgeber hierbei eine besondere Form des Testamentes vorgesehen, das gemeinschaftliche Testament - auch Berliner Testament genannt. Welche Varianten des gemeinschaftlichen Testamentes mit dem Begriff Berliner Testament bezeichnet werden dürfen, war unter den Juristen lange Zeit - an sich seit dem Jahre umstritten. In den letzten Jahren hat es sich jedoch eingebürgert alle Gestaltungsvarianten von gemeinschaftlichen Testamenten unter dem Oberbegriff Berliner Testament zusammen zufassen, weshalb heute die Begriffe gemeinschaftliches Testament, Ehegattentestament, Lebenspartnertestament und Berliner Testament synonym verwendet werden dürfen. 1. Zweck Das Instrument des gemeinschaftlichen Testamentes soll es Eheleuten ermöglichen, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Regelungen dafür zu finden, wie das im Laufe der Ehe gemeinsam aufgebaute Vermögen im Todesfall verteilt werden soll.
2 Damit privilegiert der Gesetzgeber Ehegatten, da sie ihre letztwilligen Verfügungen verbindlich regeln können, ohne gleich einen, dem notariellen Beurkundungszwang unterliegenden, Erbvertrag schließen zu müssen. Eine weitere Vereinfachung ergibt sich daraus, dass mit einem Testament zwei Erbfälle geregelt werden. Denn statt zwei Einzeltestamenten genügt ein gemeinschaftliches Testament, um die Erbfolge sowohl nach dem zuerst versterbenden Ehegatten als auch nach dem letztversterbenden Ehegatten zu regeln. 2. Wirksamkeit Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten und eingetragenen (homosexuellen) Lebenspartnern wirksam errichtet werden. Gemeinsame Testamente anderer Personen, z.b. Verlobter oder Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, sind vom Gesetz nicht vorgesehen und somit im Grundsatz nichtig. Diesen Personen bleibt nur der notarielle Erbvertrag, um verbindliche und aufeinander abgestimmte letztwillige Verfügungen treffen zu können, oder eben die Möglichkeit zwei getrennte Einzeltestamente zu errichten, um ihren letzten Willen wirksam niederzulegen. Weiter ist zu beachten, dass eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht nur bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes Wirksamkeitsvoraussetzung ist, sondern auch beim Tod des erstversterbenden Ehegatten der Bestand der E- he/lebenspartnerschaft für die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes notwendig ist. Soweit die Ehe geschieden ist bzw. die Scheidungs- oder Aufhebungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten vorliegen, ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen ist. Gemeinschaftliche Testamente können, wie Einzeltestamente auch, in notarieller und in privatschriftlicher Form wirksam errichtet werden. Für das gemeinschaftliche Testament in privatschriftlicher Form hat der Gesetzgeber eine weitere Vereinfachung vorgesehen. Zur wirksamen Errichtung genügt es, wenn ein Ehegatte den Testamentsinhalt handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten diesen eigenhändig unterzeichnen. Dabei sollten beide jeweils mit Vornamen und Familiennamen unterzeichnen, sowie den jeweiligen Ort und das jeweilige Datum (Tag/Monat/Jahr) der Unterzeichnung angeben. Dies erleichtert den Hinterbliebenen respektive dem Nachlassgericht die Zuordnung und Feststellung der Echtheit des Testamentes. Zu beachten ist, dass nicht alle Rechtsordnungen die Form des gemeinschaftlichen Testaments kennen, weshalb bei Testamenten mit Auslandsbezug, d.h. in Fällen, in denen sich Vermögen außerhalb Deutschlands befindet oder die Ehegatten bzw. Lebenspartner unterschiedlichen Staaten angehören, eine genaue Überprüfung der Wirksamkeit des Testamentes dringend anzuraten ist.
3 3. Regelungsinhalte/Gestaltungsvarianten Das gemeinschaftliche Testament zeichnet sich dadurch aus, dass die Ehegatten sich gegenseitig bedenken und nach dem Tode beider Ehegatten eine oder mehrere dritte Personen das Ehevermögen erhalten sollen. Bei diesen sogenannten Schlusserben handelt es sich meist um die gemeinsamen Kinder der Ehepartner. Dieses Wesensmerkmal gemeinschaftlicher Testamente basiert auf zwei Anliegen der Testamentsersteller. Zum einen soll die Versorgung des überlebenden Ehegatten und zum anderen der Erhalt des Familienvermögens für die nächste Generation bzw. für die alternativ bestellten Schlusserben sichergestellt werden. Zwischen diesen beiden Grundanliegen gemeinschaftlicher Testamente besteht jedoch ein Zielkonflikt, da die Erreichung des einen Zieles immer auch zu Lasten der Erreichung des anderen Zieles geht. Die Ausprägung dieses Zielkonfliktes ist natürlich immer abhängig von der individuellen Situation im Einzelfall und tritt deshalb mal stärker mal schwächer zu Tage. Doch letztlich bewegt sich die Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes immer im Spannungsverhältnis dieser beiden konkurrierenden Regelungsziele. Je nachdem welcher dieser beiden Grundgedanken nun stärker betont werden soll, ergeben sich im Grundsatz die nachfolgend dargestellten Gestaltungsvarianten. a) Einheitslösung Soweit die Testamentsersteller die Versorgung des überlebenden Ehegatten in den Vordergrund ihrer letztwilligen Verfügungen stellen wollen, so müssen sie sich gegenseitig jeweils als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben, d.h. als Erben nach dem letztversterbenden Ehegatten. Diese Konstellation wird auch als klassischer Fall des Berliner Testaments bezeichnet, obwohl er an sich eher der bayerischen Rechtstradition entstammt. Problematisch an dieser Gestaltung ist jedoch, dass die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind und somit ihr Pflichtteilsrecht geltend machen können. Um dies zu verhindern werden deshalb häufig Pflichteilstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament aufgenommen, die besagen, dass dasjenige Kind, welches beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Des Weiteren kann zur Pflichtteilsreduzierung den Kindern bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten etwas zugewandt werden. Der Pflichtteil lässt sich dadurch aber nur reduzieren, wenn bei oder vor der Zuwendung angeordnet wird, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Ein weiteres Problem an dieser Testamentsgestaltung ist das Steuerrecht, da beim ersten Erbfall die Freibeträge zu Gunsten der Kinder nicht ausgeschöpft werden. Hierfür sind dann entsprechende Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder anzuordnen. Dies ist unproblematisch
4 bei größeren Vermögen, bei denen auch nach Ausschöpfung der Freibeträge von immerhin ,00 für jedes Kind noch ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Versorgung des längerlebenden Ehegatten zu gewährleisten. Soweit es sich jedoch um mittlere Vermögen handelt, also die Versorgung des überlebenden Ehegatten bei voller Ausschöpfung der vollen Freibeträge je Kind gefährdet werden würde, so ist hierbei auf Spezialformen wie die sogenannten Supervermächtnisse zurückzugreifen. Bei diesen hat der überlebende Ehegatte (=Alleinerbe) weitgehende Bestimmungsrechte darüber, wer das Vermächtnis und welchen konkreten Anteil daran erhalten soll und zu welchem Zeitpunkt das Vermächtnis erfüllt werden soll. Zu beachten ist hierbei, dass eine solche Testamentsregelung zu einem Supervermächtnis enthalten sollte, dass der Alleinerbe bei seinen Entscheidungen zu den vorgenannten Punkten, sein eigenes Versorgungsinteresse berücksichtigen darf. Weiter ist zu beachten, dass ein (Ersatz)Zeitpunkt für die Fälligkeit der Vermächtnisse zu Gunsten der Schlusserben bestimmt wird. Denn sollte ein solcher (Ersatz)Zeitpunkt nicht bestimmt sein, so droht die Gefahr, dass die Supervermächtnisse steuerlich nicht anerkannt werden - d.h. sie dürfen beim Alleinerben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden und den Schlusserben gehen die Freibeträge nach dem ersten Erbfall wiederum verloren. b) Trennungslösung Sollen die testamentarischen Verfügungen den Erhalt des Familienvermögens für die nächste Generation betonen, so setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein und die Abkömmlinge (=Schlusserben) als Nacherben. Die Pflichtteilsrechte der Kinder sind somit ausgeschaltet, da sie ja auch Erben des erstversterbenden Ehegatten/Elternteil sind. Dieser Regelungstyp hat seinen Ursprung im Preußischen Landrecht, wurde jedoch lange Zeit - im Gegensatz zur bayerischen Variante des Ehegattentestamentes - nicht als Berliner Testament bezeichnet. Bei dieser Gestaltung geht das Vermögen des Erblassers (= erstversterbender Ehegatte) an den überlebenden Ehegatten (= Vorerbe) über, doch wird es getrennt - daher Trennungslösung - vom Vermögen des Vorerben, als sogenanntes Sondervermögen von diesem verwaltet. Dabei wird der Vorerbe, also der überlebende Ehegatte, in ein strenges Korsett gesetzlicher Pflichten gezwungen, um den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten zu Gunsten der Nacherben zu schützen. Insbesondere darf der Vorerbe Immobilien nicht veräußern oder belasten - dies beschneidet somit die Versorgungsmöglichkeiten für den längerlebenden Ehegatten, obwohl er maßgeblich am Aufbau des Familienvermögens, das häufig eben aus Immobilien besteht, beteiligt war. Um diese Folge für den längerlebenden Ehegatten abzuschwächen, gibt es die Möglichkeit diesen von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben zu befreien. Als befreiter Vorerbe ist der überlebende Ehegatte nur daran gehindert Nachlassvermögen grundlos herzuschenken, kann aber Immobilien veräußern oder belasten - was wiederum bedeu-
5 tet, dass der Schutz der Nacherben vor Schmälerungen des Nachlasses des vorverstorbenen Elternteils unter dieser Befreiung des Vorerben leidet. Somit bleibt festzustellen, dass bei dieser Vor-/Nacherbfolgenregelung viele Konfliktlinien zwischen den Generationen bestehen an denen sich Streit entzünden kann, was umso mehr eine sorgfältige Formulierung der Testamentsregelungen erfordert und eine umfassende Beratung bei der Testamentserrichtung und nach dem Eintritt einer Vorerbschaft erforderlich machen kann. Des Weiteren ist bei der Trennungslösung zu beachten, dass hier drei Erbfälle zu versteuern sind. Zum einen muss der Vorerbe den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten beim Vorerbfall versteuern und zum anderen muss der Nacherbe beim Nacherbfall, also dem Versterben des längerlebenden Ehegatten/Elternteils (= Vorerbe) erneut den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten/Elternteils versteuern, sowie natürlich den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten/Elternteils als dessen Erbe versteuern. Dies wird lediglich dadurch abgemildert, dass den Nacherben, sprich den Abkömmlingen, jeweils nach beiden Elternteilen die vollen Freibeträge von insgesamt je ,00 je Kind und Elternteil zu stehen. c) Vermächtnis für überlebenden Ehegatten Soweit die Kinder als Erben eingesetzt werden und zu Gunsten des längerlebenden Ehegatten ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch per Vermächtnis angeordnet wird, lassen sich ähnlich Ergebnisse wie bei der unbefreiten Vorerbenstellung des längerlebenden Ehegatten erzielen. Denn auch hier werden die Pflichtteilsrechte ausgeschlossen und der längerlebende Ehegatte kann den Nachlass nicht belasten oder veräußern. Zugleich bestehen jedoch wiederum die Gefahr der Unterversorgung des überlebenden Ehegatten und das weitere tatsächliche, innerfamiliäre Problem, dass sich nun der längerlebende Elternteil gegebenenfalls den Kindern unterordnen muss. 4. Wechselbezüglichkeit Grundsätzlich können in einem gemeinschaftlichen Testament alle zulässigen Arten von letztwilligen Verfügungen getroffen werden, die in einem Einzeltestament auch getroffen werden können. Jedoch gibt es bei gemeinschaftlichen Testamenten die Besonderheit, dass sie eben letztwillige Verfügungen enthalten, die nicht getroffen worden wären, wenn nicht der andere Errichter des gemeinsamen Testamentes - also der Ehegatte - nicht eine bestimmte andere Verfügung getroffen hätte. Die beiden Verfügungen sind also so eng miteinander verknüpft, dass die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Letztwillige Verfügungen mit dieser engen inhaltlichen Verknüpfung werden als wechselbezügliche Verfügungen bezeichnet.
6 Wesensgehalt dieser Wechselbezüglichkeit ist es, dass beim Widerruf oder bei Nichtigkeit der einen Verfügung die andere - wechselbezügliche - Verfügung auch untergeht. Dies ist letztlich logische Konsequenz der Verbindlichkeit der aufeinander abgestimmten letztwilligen Verfügungen der Ehegatten. Rechtsfolge dieser Wechselbezüglichkeit ist, dass mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten das Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten für die letztwilligen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testamentes erlischt, die wechselbezüglich sind. Dies kann nur vermieden werden, wenn im gemeinschaftlichen Testament genau geregelt wird, welche Verfügungen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten frei widerrufbar sind. Dies ist äußerst wichtig, um die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten zu erhalten. Denn soweit solche Befreiungsvorbehalte nicht geregelt wurden, kann der überlebende Ehegatte nur durch Ausschlagung des Erbes seine Testierfreiheit wiedererlangen oder im Ausnahmefalle der Pflichtteilsentziehung oder der Pflichtteilsbeschränkung abweichende letztwillige Verfügungen treffen. Doch auch zu Lebzeiten beider Ehegatten ergeben sich hinsichtlich des Widerrufes wechselbezüglicher Verfügungen komplizierte Fallgestaltungen. So sind die wechselbezüglichen Verfügungen zwar freiwiderrufbar, allerdings nur soweit die Widerrufserklärung in notariell beurkundeter Form gegenüber dem Ehegatten abgegeben wird. Nicht wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind natürlich sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Vorversterben des anderen Ehegatten frei widerrufbar - ebenso wie letztwillige Verfügungen in Einzeltestamenten - doch auch hier gilt es zumindest die Formvorschriften für privatschriftliche Einzeltestamente einzuhalten. Das Hauptproblem der wechselbezüglichen Verfügungen ist aber, dass die Unterscheidung zwischen wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen Verfügungen auch Experten zum Teil schwer fällt. Dies macht eben eine kluge Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente notwendig, um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen und deshalb ist insbesondere vor Formularen aus dem Internet zu warnen. Hier wird meist die Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen nicht beschränkt und somit dem überlebenden Ehegatten eine meist so nicht gewollte Beschränkung der Testierfreiheit aufgebürdet. 5. Anfechtung Grundsätzlich ist es möglich, dass der überlebende Ehegatte seine letztwilligen Verfügungen anfechten kann, wenn er z.b. wieder heiratet oder noch weitere Kinder geboren werden. Diese Anfechtungsmöglichkeiten können jedoch zu Gunsten des Bestandes der wechselbezüglichen, aufeinander abgestimmten letztwilligen Verfügungen der Ehegatten ausgeschlossen werden.
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