Satzung der Evangelischen Stiftung mitleidenschaft - Stiftung für Innovation und Förderung in der diakonischen Arbeit

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1 Satzung der Evangelischen Stiftung mitleidenschaft - Stiftung für Innovation und Förderung in der diakonischen Arbeit Präambel 1 Die Stiftung will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, als karitative Einrichtung durch Hilfe gegenüber den Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen verwirklichen. 2 Die Stiftung mitleidenschaft Stiftung für Innovation und Förderung in der diakonischen Arbeit " ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des 2 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV. NW S. 274). Sie ist durch Beschluss des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. Dezember 2001 gemäß 1 des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts (StiftG EkvW) vom 04. November 1977 (KABI. S. 145) i. V. m. 2 Absatz 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Januar 1996 (KABI. S.34) und Nr. 6 der Anlage zur Dienstordnung als evangelische Stiftung anerkannt worden. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit 1 Die Evangelische Stiftung führt den Namen: mitleidenschaft Stiftung für Innovation und Förderung in der diakonischen Arbeit 2 Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts. 3 Sitz der Stiftung in Bielefeld. 4 Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Deutschland als anerkanntem Evangelischem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beachten.

2 2 Zweck der Stiftung 1 Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfebedürftiger Menschen in Sinne des 53 der Abgabenordung vor allem in den Arbeitsfeldern des Ev. Johanneswerk e.v. wie der Altenarbeit, der Behindertenarbeit, der pädagogischen Arbeit für Kinder und Jugendliche und dem Gesundheitswesen. 2 Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere 1) durch selbst durchgeführte Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung hilfebedürftiger Menschen, z.b. aufgrund fehlender öffentlicher Förderung oder wegen neuer Bedarfslagen hilfebedürftiger Menschen, 2) durch den Auf- und Ausbau von sozialen Diensten, z.b. Seniorenbetreuung, ambulante Betreuung von Menschen mit Behinderung, psychologisch-therapeutische Betreuung an Krebs erkrankter Menschen, 3) im Rahmen der Innovationsförderung und Wissenschaft, z.b. durch Unterstützung von Projekten, Auslobung oder Beteiligung an Preisvergaben, Stipendien, Grundlagen- oder begleitenden Forschungsmaßnahmen, 4) durch die Beschaffung von Mitteln für den Evangelischen Johanneswerk e. V. zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Sofern die Stiftung die satzungsmäßigen Zwecke nicht selbst verwirklicht, kann sie ihre Mittel teilweise auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. 3 Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen.

3 3 Gemeinnützigkeit 1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Stiftungsvermögen 1 Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 3 Zustiftungen sind zulässig. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr 1 Die Erträge des Stiftungsvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 2 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigen satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. 3 Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

4 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 7 Organe der Stiftung 1 Organ der Stiftung ist zunächst der Vorstand. Die Einrichtung eines beratenden Kuratoriums bleibt dem Vorstand vorbehalten. Ein Kuratorium soll eingerichtet werden, wenn namhafte Persönlichkeiten der Kirche, aus Wirtschaft, Kultur und Sport sich zur Verfügung stellen. Das Nähere bleibt der Regelung in einer Geschäftsordnung vorbehalten. 2 Den Organen können angehören Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1976 (Abl. EKD S.389; KABI. EkvW 1977 S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht, sowie ordinierte Amtsträger. 3 Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch aus Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. 8 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt. 2 Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall a) durch Abberufung von Seiten des Stifters, b) bei Vollendung des 75. Lebensjahres c) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

5 3 Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger von dem verbleibenden Vorstandsmitglied berufen. 4 Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 5 Der Vorstand tritt auf Einladung eines Vorstandsmitgliedes bei Bedarf zusammen. Beschlüsse werden grundsätzlich einvernehmlich gefasst. Die Vorstandsmitglieder können aber auch einvernehmlich beschließen, dass einzelne Angelegenheiten einem Vorstandsmitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied beziehungsweise dem allein beschließenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 6 Die Vorstandsmitglieder können vom Stifter jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1 Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgaben dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere 1) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; 2) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes; 3) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; 4) die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers; 5) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes; 6) die Überwachung der Geschäftsführung. 3 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

6 10 Satzungsänderung 1 Der Vorstand kann eine Änderung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. 2 Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörden. 11 Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung 1 Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. 2 Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 3 Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden wirksam. 4 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Evangelischen Johanneswerk e.v. in Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen. 12 Stellung des Finanzamts Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

7 13 Stiftungsaufsichtsbehörde 1 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen. Staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Detmold. Die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten. 2 Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage des Eingangs der Genehmigungsurkunde in Kraft. Bielefeld, 12. Dezember 2001 Dr. Udo Krolzik Vorsitzender des Vorstands Karsten Gebhardt Stellv. Vorsitzender des Vorstandes

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