Satzung des Vereins Wuhlekinder
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- Johanna Seidel
- vor 7 Jahren
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1 Satzung des Vereins Wuhlekinder 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Wuhlekinder 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz e. V.. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Köpenick. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr es beginnt mit der Gründung und endet am Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Der Zweck des Vereins ist die Gründung und der Betrieb eines Eltern-Initiativ-Kindergartens. 2. Die Aufgabe des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Die Eltern verwalteten die Kindertagesstätte selbst. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf organisatorische, finanzielle und grundsätzliche inhaltliche Angelegenheiten und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft an der Aufgabe des Vereins zu fördern. Besondere Anliegen des Vereins sind die Familien ergänzende Funktion, die pädagogische Arbeit nach den Erkenntnissen der ungarischen Kinderärztin Dr. Emmi Pikler und der Berliner Gymnastiklehrerin Elfriede Hengstenberg. Die Kinder im Alter zwischen 1-6 Jahren sollen die Möglichkeit erhalten, sich ganzheitlich zu entwickeln, ihre Umwelt mit allen Sinnen wahr zu nehmen sowie körperliche Fähigkeiten durch vielfältige Bewegungserfahrungen, insbesondere in der freien Natur, zu erweitern. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
2 hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtsichtspunkten seine Aufgabe zu erfüllen. 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern (stimmberechtigt nach dem 18. Lebensjahr) fördernden Mitgliedern (nicht stimmberechtigt) Ehrenmitgliedern. (nicht stimmberechtigt) 2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören in der Regel die Eltern, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden. 3. Als fördernde und Ehrenmitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen beitreten, die Willens und in der Lage sind, das Vereinsleben durch ihr Fachwissen zu bereichern. Diese können vom Vereinsbeitrag entbunden werden. 4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auch formlos zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Entscheidung ist zu dokumentieren und muss nur nur auf fristgemäßen Widerspruch hin, begründet werden. Die Widerspruchsfrist ist auf einen Monat nach Zugang der Entscheidung fest gelegt. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Löschung des Vereins. 6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder/und mit dem Übergang des Kindes in die Schule möglich. 7. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Wichtige Gründe sind: - schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins - Beitragsrückstände trotz 2 Mahnungen von mind. 1/2 Jahr. 8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und teilt dies dem Mitglied schriftlich mit. Geht das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat dagegen in Berufung, entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung. 9. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der noch fälligen Beiträge bestehen. 4 Beiträge und Vereinsvermögen 1. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Der Beitrag ist eine Bringeschuld.
3 2. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu. 5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 6 Mitgliederversammlung (hier MV) 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über - die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins, - die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, - den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan, - die zu erhebenden Beiträge. - Satzungsänderungen, - die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und - die Auflösung des Vereins. 2. Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenführer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. 3. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte bekannte Postadresse oder -Adresse gegangen ist bzw. rechtzeitig in der Einrichtung für alle Eltern zur Mitnahme bereit liegt. 4. Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit. 7. Folgende Themen können, sofern sie nicht auf der Einladung zur MV vermerkt wurden, erst auf der nächsten MV besprochen bzw. Beschlüsse dazu gefasst werden:
4 Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. 8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden beschlossen werden. 9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und es ist ein Protokollführer zu bestimmen. Vorstandsmitglied und Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen und für Nichtanwesende sichtbar mindestens 14 Tage auszuhängen, wenn nicht anders vereinbart. 7 Vorstand 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben - Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Personalmanagement sowie die - Anmietung von Geschäftsräumen. 2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 5 Mitgliedern, davon kann maximal eine Person Angestelle/r des Vereins sein. Bei Gründung wird Frau Irina Vedder Vorstandsmitglied. Sie kann frühestens nach einem Jahr der Inbetriebnahme der Kita und mit Mehrheitsbeschluss der MV abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss auf einer MV eine Nachwahl erfolgen. Solange ist der Vorstand mit den verbliebenen Mitgliedern handlungsfähig. 3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden. 4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezemdes Gründungsjahres.
5 2. Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine Übersicht des Haushaltsplanes ist den Mitgliedern auf Wunsch auszuhändigen. 9 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bei einer Dreiviertel- Mehrheit aufgelöst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung. 3. Im Falle der Überschuldung des Vereins hat der Vorstand das Insolvenzverfahren zu beantragen. 10 Schlussbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das im Übrigen nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. 2. Die Vereinsmitglieder sind in einem diesem Falle verpflichtet an der Schaffung solcher Regelungen mitzuwirken, durch die eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommenden Regelung rechtswirksam erzielt wird. Die vorstehende Satzung wurde am... einstimmig beschlossen. anwesende Gründungsmitglieder:
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