BRANDSCHUTZORDNUNG. Für die Wirtschaftskammer Oberösterreich Bezirksstelle WELS
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- Cathrin Giese
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1 BRANDSCHUTZORDNUNG Für die Wirtschaftskammer Oberösterreich Bezirksstelle WELS Die folgende Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und der Verhinderung von Schäden durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfalle selbst. Die im Anhang aufgezählten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten. Für die Brandsicherheit ist der Brandschutzbeauftragte zuständig. Brandschutzbeauftragter: (BSB) Monika SCHEER (KW ##332 Oder 5932) Die Arbeitnehmer haben allen, den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen unverzüglich Folge zu leisten und ihnen alle Wahrnehmungen von Mängel auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekannt zu geben. Jeder Bezirksstellen-Mitarbeiter hat diese Brandschutzordnung zur Kenntnis zu nehmen und dies durch seine Unterschrift zu bestätigen. Wels, Dezember 2002 Dr. Manfred Spiesberger Leiter
2 HAUSALARM - RÄUMUNGSALARM: Allgemeines: Über Weisung des Brandschutzbeauftragten oder eines leitenden Angestellten insbesondere jedoch auf Weisung des Einsatzleiters der Feuerwehr, ist ein Hausalarm auszulösen. Dies bedeutet, dass an irgendeiner Stelle des Betriebes ein Brand ausgebrochen ist oder eine sonstige Gefahr besteht, die es nötig macht, vorsorglich den Betrieb zu räumen. Die Alarmierung erfolgt über: Lautsprecher in den Gängen und einigen Kursräumen bzw. Sirenen. Bei Hausalarm ist folgendes zu beachten: Unbedingt Ruhe bewahren! Ausrufe wie Feuer, Es brennt oder sonstige panikauslösende Ausrufe sind strengstens verboten. Eventuell vorhandene Kunden (betriebsfremde Personen) sind auf die Ausgänge und Notausgänge hinzuweisen und zum Verlassen des Gebäudes zu drängen. Alle Arbeitnehmer haben ihren Arbeitsplatz unverzüglich zu verlassen und haben sich zum Sammelplatz zu begeben. Sammelplatz ist: Parkplatz des Bezirksstellengebäudes Der Sammelplatz darf nicht ohne Genehmigung des Brandschutzbeauftragten verlassen werden. Diese Maßnahme dient dazu, die Vollständigkeit der Arbeitnehmer festzustellen. Abgängige Personen sind unverzüglich dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu melden.
3 PERSONAL DER TELEFONZENTRALE und INFORMATION ( ständig während der Dienstzeit besetzte Stellen) VERHALTEN IM BRANDFALL Allgemeines: Im Brandfall kommen der Telefonzentrale sowie der Information folgende Aufgaben zu: Bei Alarmmeldung über Telefon, diese an die Feuerwehr weiterzuleiten Bei Alarmmeldung über die Brandmeldezentrale die Brandschutzbeauftragte, Fr. Scheer KW: ##332 oder 5932, verständigen. Alarmweiterleitung: Kommt eine Brand- oder sonstige Alarmmeldung über die betriebsinterne Telefonanlage an, so ist unverzüglich über Notruf 122 die Feuerwehr zu verständigen. Gib an: Wo es brennt (Firmenname und genaue Adresse) Was brennt Ob Verletzte Brandschutzbeauftragte im Haus verständigen ( Fr. Scheer ##332) Keinesfalls darf ein Alarm, der zur Feuerwehr weitergeleitet wurde, quittiert werden. BEI ANORDNUNG VON RÄUMUNGSALARM: Im Schrank unterhalb des Beleuchtungs-Bedienfeldes ist beim Kassettenrecorder ITT- Studio-Recorder 65 nur auf START zu drücken. Allenfalls beim Phillips-Verstärker die Lautstärke lauter zu stellen, falls im Gebäude der Text zu leise ist. Falls die Feuerwehr anordnet, dass auch die Sirenen in Betrieb genommen werden - im äußersten Notfall- dann beim blauen Kasterl unter dem Feuerwehrbedienfeld die Scheibe einschlagen und den Knopf drücken.
4 ALLGEMEINE BRANDVERHÜTUNGSMASSNAHMEN 1. Das Einhalten von Ordnung und Reinlichkeit im Betrieb ist ein grundlegendes Erfordernis für den Brand- und Unfallschutz. 2. Es ist Aufgabe jedes Mitarbeiters, insbesondere jedoch der Führungskräfte und der fachkundigen Personen, bei ihrer Tätigkeit (tägl. Arbeit) die Brandsicherheit stets zu beachten. 3. Heiz- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung des BSB aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Dazu gibt es besondere Verhaltensvorschriften. 4. Feuerstätten (Scheißen, Schneiden, Löten u. a. m.) dürfen in allen Räumen des Hauses nur mit Genehmigung (schriftlich durch Freigabeschein) des BSB vorgenommen werden. Dies gilt auch für betriebsfremde Personen, die auf diese Bestimmung besonders aufmerksam gemacht werden müssen. Nach allen Feuerarbeiten sind die Arbeitsplätze und ihre Umgebung, einschließlich der Räume darunter und darüber, nach Weisung des BSB in bestimmten Zeitabständen gründlich auf Brandherde zu überprüfen. Für Feuerarbeiten werden außerdem besondere Verhaltensmaßregeln erlassen. 5. Die elektrischen Anlagen sind vorschriftsmäßig zu betreiben und zu erhalten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur von hiezu befugten Personen wahrgenommen werden. Bei Störungen ist BSB zu informieren. Provisorische Installationen dürfen nur zeitlich begrenzt und unter Beachtung der einschlägigen ÖVE- Vorschriften erreichtet werden. 6. Lagerungen alles Art, ob brennbar oder unbrennbar an ungeeigneten Orten (Gänge, Fluchtwege und sonstige Verkehrswege etc.) sind verboten. 7. Brennbare Abfälle sind in geeigneten Zeitabständen, aber spätestens bei Arbeitsschluss zu entfernen und an gesicherten Orten aufzubewahren. Diese Abfälle sind in unbrennbaren Behältern mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln zu sammeln oder in einem brandbeständigen Raum unterzubringen. 8. Löschgeräte (Handfeuerlöscher) dürfen - auch vorübergehend - weder verstellt, der Sicht entzogen, noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, sich die nächsten Aufstellungsorte, insbesondere nahe seinem Arbeitsplatz, einzuprägen.
5 9. Hinweistafeln, die sich auf das richtige Verhalten im Brandfall nach den Bestimmungen dieser BSO beziehen, dürfen weder der Sicht entzogen noch beschädigt oder entfernt werden. 10. Fahrzeuge der Kunden und Mitarbeiter dürfen im Betriebsgelände nur dort abgestellt werden, wo dies durch Bodenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Beim Abstellen ist darauf zu achten, dass die Fluchtwege sowie die Zufahrtswege für die Einsatzfahrzeuge nicht behindert werden. 11. Verkehrs- und Fluchtwege sowie Ausgänge sind stets von Lagerungen in voller Breite freizuhalten. Ausgänge sind alle Türöffnungen, die es erlauben, von brandgefährdeten Räumen in brandsichere Räume und in direkter Folge ins Freie zu gelangen. Die elektrischen Anlagen sind vorschriftsmäßig zu betreiben und zu erhalten. Bei Störungen ist der Brandschutzbeauftragte zu informieren. 12. Die installierte Sicherheitsbeleuchtung dient dazu, bei Ausfall der Hauptbeleuchtung die Fluchtwege zu beleuchten und die Ausgänge sichtbar zu machen. Alle Leuchten die Ausgänge bezeichnen oder auf einen solchen hinweisen, tragen einen grünen Querstreifen. Sie dürfen niemals - auch nicht vorübergehend - der Sicht entzogen werden (z. B. durch Dekoration oder Hängeschilder) 13. Bei Arbeitsschluss müssen alle Arbeitsräume in Ordnung gebracht werden und elektrische Einrichtungen - soweit dies möglich ist - ausgeschaltet werden. Hinweistafeln, die sich auf das richtige Verhalten im Brandfall beziehen, dürfen weder der Sicht entzogen, noch beschädigt oder entfernt werden.
6 ALLGEMEINES VERHALTEN IM BRANDFALL 1. Alarmieren: Wird ein Brand entdeckt, so ist sofort - ohne Rücksicht auf den Umfang eines Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, aber schon bei Rauchentwicklung oder Brandgeruch - der nächste Brandmelder zu betätigen. Die Brandmelder sind im gesamten Betrieb bei den Aus- und Notausgängen installiert. Durch Zerstören der Glasscheibe und Drücken des schwarzen Knopfes wird sowohl intern als auch extern (Feuerwehr) Alarm ausgelöst. 2. Retten: Nach Vornahme der Alarmierung ist zu erkunden, ob Menschen in Gefahr sind. Die Menschenrettung geht in jedem Fall vor dem Versuch der Brandbekämpfung. Gefährdete Personen sind zu warnen. Personen mit brennenden Kleidern nicht fortlaufen lassen, in Decken, Mäntel oder Tücher hüllen, auf den Boden legen und Flammen ersticken. Sind Sie in einem Raum eingeschlossen, Fenster öffnen oder einschlagen und durch Rufen den Einsatzkräften bemerkbar machen. Räume über die Notausgänge verlassen und, sofern sie nicht automatisch geschlossen werden, die Brandschutz- und Rauchabschlusstüren schließen. 3. Löschen: Beginnen Sie, so wie Sie es sich selbst zutrauen, mit den vorhandenen Brandbekämpfungseinrichtungen (Handfeuerlöscher) die Brandbekämpfung. Müssen Sie erkennen, dass Sie durch die starke Rauchentwicklung oder durch den Umfang des Brandes mit den vorhandenen Geräten keinen Löscherfolg mehr erzielen, so stellen Sie im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit die Brandbekämpfung ein, schließen Sie die Raumtüren und Fenster und warten Sie auf das Eintreffen der Feuerwehr.
7 VORHANDENE BRANDSCHUTZEINRICHTUNGEN Druckknopfmelder (Standort-Liste beiliegend!): Im gesamten Betrieb sind bei den Aus- und Notausgängen nicht automatische Brandmelder, sogenannte Druckknopfmelder, installiert (rote Kästchen mit weißem Grund und schwarzem Knopf). Diese Brandmelder ermöglichen es, nach Einschlagen der Glasscheibe und Drücken des schwarzen Knopfes, Brandalarm auszulösen. Bei Betätigung eines solchen Melders wird nicht nur im Betrieb Alarm ausgelöst, sondern auch direkt und unmittelbar die Feuerwehr verständigt. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich die Lage der Brandmelder einzuprägen und bei Entdecken eines Brandes diesen Brandalarm auszulösen. Automatische Brandmeldeanlage: Im gesamten Betrieb sind an der Decke sogenannte Rauchmelder installiert. Diese Melder lösen bei einer Überschreitung einer gewissen Rauchkonzentration Brandalarm aus. Zur Vermeidung von Täuschungsalarmen bei der Brandmeldeanlage sind daher vor jeglichen Arbeiten (z. B. Schweißen, Schneiden, Löten Staub- oder Rauchentwicklung) in Räumen, die mit automatischen Brandmeldern überwacht werden, der Brandschutzbeauftragte zu informieren, der dann die nötigen Maßnahmen trifft (Abschaltung der jeweiligen Meldergruppe, sodass es zu keinen Täuschungsalarmen kommt- diese können jeweils mehrere Tausend Schilling Kosten verursachen). Wand-Hydranten: A - Trakt in jedem Geschoss Feuerlöscher: Standort-Liste beiliegend
8 Druckknopfmelder: Standort: Melder Nr.: Tiefgarage hinten 28/01 Tiefgarage Einfahrt 28/02 Tiefgarage Eingang 28/03 A-KG Stiegenhaus 34/01 A-KG Schutzraum 34/02 A-KG Werkstätte 34/03 A-EG Gang 36/01 A-EG Halle 36/02 A-EG Windfang 36/03 A-2.OG Stiegenhaus 36/04 A-1.OG Stiegenhaus 36/05 A-3.OG Stiegenhaus 36/06 B-1.OG Stiegenhaus 65/01 B-2.OG Stiegenhaus 65/02 B-3.OG Stiegenhaus 65/03 B-KG Werkstatt 65/04 B-KG Halle 65/05 B-EG Stiegenhaus 65/06 B-Buffet Fluchtweg 65/07 B-Stiegenhaus SÜD 69/01 B-EG Gang 69/02
9 Feuerlöscheraufteilung Anschaffung bzw. letztes nächster Werkskontrolle Prüf- Prüf- Datum Termin A-Trakt: 3. Stock: 1 AB 9kg: Nord vor Liftbetriebsraum 02/96 04/02 04/ AB 9kg: Südseitig vor A33 02/96 04/02 04/ CO2 2kg: A33 04/02 04/ Stock: 1 AB 9kg: Gang nördl. Stirnseite 02/96 04/02 04/ AB 9kg: Südseitig vor A23 10/95 04/02 04/ CO2 2kg: A23 04/02 04/ Stock: 1 AB 9kg: Gang nördl. Stirnseite 02/96 04/02 04/ AB 9kg: Südseitig vor A13 02/96 04/02 04/2004 1CO2 2kg: A13 04/02 04/ ABC 6kg: Lagerraum (Reserve) /02 04/2004 Erdgeschoß: 1 AB 9kg: Nördliche Stirnseite 02/96 04/02 04/ AB 9kg: Gang südl. Stirnseite 02/96 04/02 04/ CO2 2kg: WC- Damen 02/98 04/02 04/2004 Keller: 2 ABC 6kg: Im Gang /02 04/ ABC 6kg: AW /02 04/ ABC 6kg: Lüftungszentrale /02 04/ ABC 6kg: Tiefgarage /02 04/ ABC 6kg: neben Müllraum /02 04/2004
10 Feuerlöscheraufteilung Anschaffung bzw. letztes nächster Werkskontrolle Prüf- Prüf- Datum Termin B-Trakt: 1 ABC 6kg: Liftmaschinenraum /02 04/ AB 9kg: 3.OG Stiegenhaus 02/96 04/02 04/ AB 9kg: 2.OG Stiegenhaus 02/96 04/02 04/ AB 9kg: 1.OG vor B13 10/95 04/02 04/ AB 9kg: 1.OG Saalfoyer 10/95 04/02 04/ CO2 5kg: 1.OG Saallagerraum ---/00 04/02 04/ CO2 6kg: 1. OG: altes Buffet 02/85 04/02 04/ AB 9kg: EG Stiegenhaus 02/96 04/02 04/ CO2 6kg: EG Buffet 04/96 04/02 04/ ABC 12kg: Keller-Werkstätte /02 04/ AB 9kg: Keller-Werkstätte 02/96 04/02 04/ AB 9kg: Keller Stiegenhaus 02/96 04/02 04/ ABC 6kg: Wohnhaus-Garage /02 04/2004
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