Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 30. März 2015

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1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 30. März 2015 Vorlage Nr. 18/742-L/S für die Sitzung der Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen am 29. April 2015 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes und des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Änderung der Bremischen Hafenordnung A. Problem Das Bremische Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG) vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307), das zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem. GBl. S. 287) und das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 365), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 60) und die Bremische Hafenordnung (BremHafenO) vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung m Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, sind aufgrund der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Meldeformalitäten beim Einlaufen in und / oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedsstaaten, anzupassen. Die Richtlinie fordert von jedem EU-Mitgliedsstaat die Einrichtung eines einzigen elektronischen Fensters ( National Single Window ) für alle Meldeformalitäten der Schiffsanläufe. Dies bezieht sich vor allem auf verkehrsrelevante, grenzpolizeiliche, gesundheits- und zollrelevante Meldungen. Die Einbeziehung verschiedenster Behörden auf Bund- und Länderebene, sowie Akteuren der Seeverkehrswirtschaft bedingen einen komplexen Umsetzungs- und Koordinierungsprozess, um den verbindlich festgesetzten Termin der EU-Richtlinie vom 0 Juni 2015 zu erreichen, ansonsten droht ein Vertragsverletzungsverfahren. B. Lösung Ab dem 0 Juni 2015 müssen Schiffsanläufe in allen europäischen Häfen nach der Richtlinie 2010/65/EU elektronisch gemeldet werden. Durch die verpflichtende, papierlose Übermittlung der Daten zwischen der Seeverkehrswirtschaft und den

2 Behörden sollen die Meldeformalitäten in allen EU-Häfen harmonisiert und vereinfacht werden. 2. Ziel ist eine administrative Erleichterung des Seeverkehrs und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Seeschifffahrtsunternehmen. Die Übermittlung aller für einen Hafenanlauf eines Schiffes vorab geforderten Informationen bzw. relevanten Daten zur Erfüllung der Meldeformalitäten soll dann nur noch über eine einzige Schnittstelle ( National Single Window NSW) erfolgen. Mittels dieses nationalen elektronischen Fensters haben die Melder der beteiligten Handelsund Transportketten dann die Möglichkeit, die standardisierten Angaben zu übermitteln, um ihren Meldeverpflichtungen nach zu kommen. Dabei sollen einzelne Datenelemente nur noch einmal übermittelt werden, auch wenn sie von unterschiedlichen Behörden identisch benötigt werden. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum Juni 2015 umgesetzt werden, dies macht eine Anpassung der bereits bestehenden bremischen Meldeverpflichtungen in der Landesgesetzgebung notwendig. Die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene einzurichtenden Systeme sollen auch den Empfang, den Austausch und die Verbreitung von Informationen zwischen den seeverkehrsrelevanten Informationssystemen der Mitgliedstaaten erleichtern. Daher ist eine Harmonisierung der Meldeformalitäten in jedem Mitgliedstaat und soweit möglich, auch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, erforderlich. 4. Der Umstand, dass einzelne Datenelemente, nur einmal übermittelt werden müssen, verschiedene Behörden (Hafenbehörde, hafenärztlicher Dienst, Bundespolizei, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) teilweise identische Informationen zu einem Hafenanlauf eines Schiffes benötigen, erfordert die Entgegennahme und Verteilung der Informationen über ein zentrales System, National Single Window (NWS). Verschiedene Meldeverantwortliche liefern einzelne Teilinformationen zu einem Schiffsanlauf (beispielsweise können Gefahrgutmeldungen aus dem Zentralsystem der Schifffahrtslinie übermittelt werden, Meldungen über die an Bord befindlichen Abfälle aber direkt vom Schiff aus erfolgen), identische Dateninhalte (wie die statischen Daten des Schiffs, Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die Reiseroute) jedoch nur einmal verlangt werden dürfen, erfordert die Zusammenführung der Teilinformationen über eine eindeutige Anlaufreferenznummer, die vom Zentralsystem vergeben wird und über die bestehenden Hafeninformationssysteme beantragt werden kann. 5. In den bremischen Häfen ist das Hafeninformationssystem BREPOS seit vielen Jahren in Betrieb. Es ermöglicht den Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten untereinander und auch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Behörden. Dieses System hat sich in der Praxis bewährt. Die Einrichtung des National Single Window (NSW) in Deutschland erfolgt daher in Form eines modularen Konzeptes unter Einbindung der bereits bestehender Hafeninformationssysteme der deutschen Häfen. Das NWS wird von einer Dienststelle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) betrieben werden. Der Zugang zu diesem zentralen System wird über ein internetbasiertes Eingabemodul und über die Schnittstellen der bestehenden Hafeninformationssysteme möglich sein. 6. Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland bedingt nun, dass die Schifffahrtsinformationen, die aufgrund der umzusetzenden Richtlinie nur einmal Seite 2

3 gesendet werden müssen, sowohl an Bundes- als auch an Landesbehörden zu übermitteln sind. In Bremen ist daher eine Anpassung folgender Rechtsvorschriften: Bremisches Hafensicherheitsgesetz, Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, sowie der Bremischen Hafenordnung notwendig. 7. Das Bremische Hafensicherheitsgesetz und das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände werden ein Artikelgesetz geändert. Die Vorlage für die Sitzung des Senats am 07. April 2015 ist als Anlage 1 beigefügt. 8. Aufgrund der Harmonisierung der Meldeverpflichtungen sind geringfüge Anpassungen der bremischen Hafenordnung erforderlich: Hinzufügen von weiteren Definitionen in 3, Neufassung der 6 und 41, sowie Ergänzungen in den 44, 45 und 60. Zusätzlich muss die Anlage 1 der HafenO zu 6 neu gefasst werden und dieser Anlage 1 wird der Anhang A Warenarten hinzugefügt. 9. Eine der wesentlichen Änderungen ist die Beantragung der Anlaufreferenznummer durch den hauptsächlichen Meldeverantwortlichen des Schiffes. Diese Person hat dafür zu sorgen, dass diese Anlaufreferenznummer weiteren Meldeverantwortlichen, die ebenfalls Meldungen für einen bestimmten Hafenanlauf abgeben, mitgeteilt wird. Die Anlauf Referenznummer für den Hafenbesuch (Visit-ID) ist das verbindende Element aller für den Hafenbesuch abzugebenden Meldungen. Es handelt sich um eine eindeutige Identifikationsnummer, die vom National Single Window (NSW) Deutschland erzeugt und an die veröffentlichten NSW- Schnittstellen übermittelt wird. Die Anlaufreferenznummer bezieht sich auf den jeweiligen geplanten Hafenbesuch eines Schiffes. Ein Hafenbesuch besteht hierbei aus der Ankunft, dem Aufenthalt innerhalb des Hafens einschließlich aller Verholvorgänge und der Abfahrt. Die Nennung der Anlaufreferenznummer ist erforderlich bei Abgabe: der Verkehrsmeldung für die Schiffsankunft und abfahrt, der Gefahrgutmeldung bei Ankunft und Abfahrt, Sicherheitsmeldung, der Abfallmeldung, der Hafenstattkontrollmeldung, der Gesundheitsmeldung und der grenzpolizeilichen Meldung. 10. Im Rahmen des EU-projektes B2MoS (Business to Motorways oft the Sea) hat das Verwaltungsgremium National Single Window zur Umsetzung der Richtlinie 2010/65 eine Informationsbroschüre in Deutsch und Englisch erarbeitet. Diese gibt kostenlos und detailliert in Form eines Handbuches allen Beteiligten aus der Seeverkehrswirtschaft im Vorfeld Auskunft über die neuen elektronischen Anmeldeverfahren in den deutschen Seehäfen. Zusätzlich gibt es ein Informationsvideo in Deutsch und Englisch. 1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr haben am 17. April 2015 eine gemeinsame Informationsveranstaltung in der Handelskammer Bremen für alle Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt. Seite 3

4 C. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Durch die geplante Gesetzesänderung wird die gleiche Teilhabe der Geschlechter an politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Prozessen nicht beeinflusst. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich keine. D. Negative Mittelstandsbetroffenheit Die Prüfung nach dem Mittelstandsförderungsgesetz hat keine qualifizierte (negative) Betroffenheit für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen ergeben. E. Beschlussvorschlag Die Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen beschließt die Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung (BremHafenO) vom 24. April 2001 (Brem. GBl. S. 91), zuletzt geändert am Dezember 2014 (Brem. GBl. S. 719). Das Gesetzs zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes und des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände nimmt sie zur Kenntnis. Anlagen Seite 4

5 Anlage 1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 02. April 2015 Herr Kraft Tel.: 8438 Frau Linkogel Tel.: 6615 Neufassung Vorlage für die Sitzung des Senats am 07. April 2015 A. Problem Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes und des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Das Bremische Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG) vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S a-7), das zuletzt durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert wurde und das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. 2003, S. 365), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 60) geändert wurde, sind aufgrund der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Meldeformalitäten beim Einlaufen in und / oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedsstaaten, anzupassen. Die Richtlinie fordert von jedem EU-Mitgliedsstaat die Einrichtung eines einzigen elektronischen Fensters ( National Single Window ) für alle Meldeformalitäten der Schiffsanläufe. Dies bezieht sich vor allem auf verkehrsrelevante, grenzpolizeiliche, gesundheits- und zollrelevante Meldungen. Die Einbeziehung verschiedenster Behörden auf Bund- und Länderebene, sowie Akteuren der Seeverkehrswirtschaft bedingen einen komplexen Umsetzungs- und Koordinierungsprozess, um den verbindlich festgesetzten Termin der EU-Richtlinie vom 0 Juni 2015 zu erreichen, ansonsten droht ein Vertragsverletzungsverfahren. B. Lösung Ab dem 0 Juni 2015 müssen Schiffsanläufe in allen europäischen Häfen nach der Richtlinie 2010/65/EU elektronisch gemeldet werden. Durch die verpflichtende, papierlose Übermittlung der Daten zwischen der Seeverkehrswirtschaft und den Behörden sollen die Meldeformalitäten in allen EU-Häfen harmonisiert und vereinfacht werden.

6 2 2. Ziel ist eine administrative Erleichterung des Seeverkehrs und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Seeschifffahrtsunternehmen. Die Übermittlung aller für einen Hafenanlauf eines Schiffes vorab geforderten Informationen bzw. relevanten Daten zur Erfüllung der Meldeformalitäten soll dann nur noch über eine einzige Schnittstelle ( National Single Window NSW) erfolgen. Mittels dieses nationalen elektronischen Fensters haben die Melder der beteiligten Handels- und Transportketten dann die Möglichkeit, die standardisierten Angaben zu übermitteln, um ihren Meldeverpflichtungen nach zu kommen. Dabei sollen einzelne Datenelemente nur noch einmal übermittelt werden, auch wenn sie von unterschiedlichen Behörden identisch benötigt werden. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum Juni 2015 umgesetzt werden, dies macht eine Anpassung der bereits bestehenden bremischen Meldeverpflichtungen in der Landesgesetzgebung notwendig. Die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene einzurichtenden Systeme sollen auch den Empfang, den Austausch und die Verbreitung von Informationen zwischen den seeverkehrsrelevanten Informationssystemen der Mitgliedstaaten erleichtern. Daher ist eine Harmonisierung der Meldeformalitäten in jedem Mitgliedstaat und soweit möglich, auch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, erforderlich. 4. Der Umstand, dass einzelne Datenelemente, nur einmal übermittelt werden müssen, verschiedene Behörden (Hafenbehörde, hafenärztlicher Dienst, Bundespolizei, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) teilweise identische Informationen zu einem Hafenanlauf eines Schiffes benötigen, erfordert die Entgegennahme und Verteilung der Informationen über ein zentrales System, National Single Window (NWS). Verschiedene Meldeverantwortliche liefern einzelne Teilinformationen zu einem Schiffsanlauf (beispielsweise können Gefahrgutmeldungen aus dem Zentralsystem der Schifffahrtslinie übermittelt werden, Meldungen über die an Bord befindlichen Abfälle aber direkt vom Schiff aus erfolgen), identische Dateninhalte (wie die statischen Daten des Schiffs, Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die Reiseroute) jedoch nur einmal verlangt werden dürfen, erfordert die Zusammenführung der Teilinformationen über eine eindeutige Anlaufreferenznummer, die vom Zentralsystem vergeben wird und über die bestehenden Hafeninformationssysteme beantragt werden kann. 5. In den bremischen Häfen ist das Hafeninformationssystem BREPOS seit vielen Jahren in Betrieb. Es ermöglicht den Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten untereinander und auch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Behörden. Dieses System hat sich in der Praxis bewährt. Die Einrichtung des National Single Window (NSW) in Deutschland erfolgt daher in Form eines modularen Konzeptes unter Einbindung der bereits bestehenden Hafeninformationssysteme der deutschen Häfen. Das NWS wird von einer Dienststelle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) betrieben werden. Der Zugang zu diesem zentralen System wird über ein internetbasiertes

7 3 Eingabemodul und über die Schnittstellen der bestehenden Hafeninformationssysteme möglich sein. 6. Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland bedingt nun, dass die Schifffahrtsinformationen, die aufgrund der umzusetzenden Richtlinie nur einmal gesendet werden müssen, sowohl an Bundes- als auch an Landesbehörden zu übermitteln sind. In Bremen ist daher eine Anpassung folgender Rechtsvorschriften: Bremisches Hafensicherheitsgesetz, Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, sowie der Bremischen Hafenordnung notwendig. C. Alternativen keine D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Durch die geplante Gesetzesänderung wird die gleiche Teilhabe der Geschlechter an politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Prozessen nicht beeinflusst. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich keine. E. Beteiligung und Abstimmung Die rechtsförmliche Prüfung ist durch den Senator für Justiz und Verfassung erfolgt. Die Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird am das Gesetz zur Kenntnis nehmen und sich mit der notwendigen Änderung der Bremischen Hafenordnung befassen. F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zur Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister geeignet. G. Beschlussvorschlag Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes und des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, sowie die Mitteilung des Senats und deren Weiterleitung an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) mit der Bitte um Beschlussfassung in und 2. Lesung noch in der nächsten Sitzung.

8 4 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes und des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S a-7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 13 wie folgt gefasst: 13 Kommunikation wird wie folgt gefasst: 13 Kommunikation (1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs, das den Vorschriften von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegt und einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß der Bremischen Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden: Anlaufreferenznummer; Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; Name der anzulaufenden Hafenanlagen, falls bekannt; allgemeine Beschreibung der Ladung gemäß Kategorie: Container, Fahrzeuge, konventionelles Stückgut, Massengut, in Ballast;

9 Name des Beauftragten zur Gefahrenabwehr des Unternehmens (CSO) und 24 Stunden-Kontaktdaten; Angabe, ob sich gültiges Ship Security Certificate (ISSC) an Bord befindet: a) befindet sich an Bord kein ISSC ist der Grund für das Fehlen anzugeben, b) befindet sich an Bord ein ISSC ist ausstellende Behörde oder die Stelle die das ISSC anerkannt hat, anzugeben, c) das Ende der Gültigkeit des ISSC; Angabe, ob sich ein genehmigter Gefahrenabwehrplan an Bord befindet; Angabe der aktuellen Gefahrenstufe des Schiffes; Auflistung der letzten 10 Hafenanlagen unter Angabe von: a) der Liegezeit an der jeweiligen Hafenanlage, b) der Gefahrenstufe des Schiffes an der jeweiligen Hafenanlage, c) der Schiff zu Schiffsaktivitäten an der jeweiligen Hafenanlage, d) weitere Angaben zur jeweiligen Hafenanlage. (2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. (3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldeverantwortlichen bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S a- 5), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs nach 2 Nummer 1, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird

10 6 bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß Bremischer Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden: die Anlaufreferenznummer; die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; den letzten Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden das Datum der letzten Entsorgung den Umfang der beabsichtigten Entsorgung: den gesamten Abfall, Teil des Abfalls, kein Abfall; die Art und Menge der zu entladenden und an Bord verbleibenden Schiffsabfälle, die maximale Lagerkapazität für Schiffsabfälle an Bord und den Ort der geplanten Entsorgung (gemäß Anlage 2). 2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: (2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. (3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. in Kraft.

11 7 Begründung: zum Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes und des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Das Inkrafttreten der Richtlinie 2010/65/EU am 0 Juni 2015 bringt Änderungen der Meldeverpflichtungen für das Einlaufen in und Auslaufen von Schiffen aus einem Hafen in Deutschland, sowie für die Transitreise eines Schiffe durch den Nord-Ostsee-Kanal mit sich. Die erforderlichen Meldungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch elektronisch an verschiedenen Schnittstellen über das National Single Window abgegeben werden. Dies führt zu Erleichterungen bei der Meldungsabgabe, da Meldedaten lediglich einmal und an einer zentralen Stelle gemeldet werden müssen, über die die Weiterleitung der Informationen an die jeweils zuständigen Behörden erfolgt. 2. Ab dem 0 Juni 2015 müssen Schiffsanläufe in allen europäischen Häfen nach der RL 2010/65/EU elektronisch gemeldet werden. Durch die verpflichtende, papierlose Übermittlung der Daten zwischen der Seeverkehrswirtschaft und den Behörden sollen die Meldeformalitäten in allen EU-Häfen harmonisiert und vereinfacht werden. In den bremischen Häfen ist seit vielen Jahren bereits ein Hafeninformationssystem (BREPOS) in Betrieb das den Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden ermöglicht. Dies erfolgt auf der Grundlage von bestehenden gesetzlichen Meldeverpflichtungen. 4. Aufgrund der Harmonisierung der Meldeverpflichtungen ist es erforderlich, geringfügige Anpassungen in folgenden bremischen Rechtsvorschriften vorzunehmen: Bremisches Hafensicherheitsgesetz, Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und der Bremischen Hafenordnung. 5. Zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes: Die Angaben im neuen 13 entsprechen den europaweit harmonisierten Angaben, die aufgrund der Anlage zur Richtlinie 2010/65/EG von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden verlangt werden müssen. Die Meldung ist für einen Hafenanlauf nur einmal erforderlich und wird allen zuständigen Behörden übermittelt. Die Aufnahme des Meldetatbestands in das Hafensicherheitsgesetz ist erforderlich, damit die nach 3 Absatz 2 HaSiG zuständige Behörde die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen aus dem National Single Window (NSW) erhalten kann. 6. Zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände: Das Gesetz verlangt schon jetzt die elektronische Abfallmeldung. Im Rahmen des NSW Konzeptes ist es jedoch nicht mehr erforderlich, statische Angaben

12 zum Schiff, Angaben zur Ankunfts- und Abfahrtszeit sowie Angaben zum Reiseverlauf zusammen mit den Abfalldaten zu liefern, da diese Daten bereits mit der Schiffsverkehrsmeldung nach Bremischer Hafenordnung geliefert worden sind. Die Zuordnung der verschiedenen Informationen erfolgt zukünftig über die Anlaufreferenznummer. 8

13 Anlage 2 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung Vom 29. April 2015 Aufgrund des 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 2 November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 3 Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert wurde, wird verordnet: Artikel 1 Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt verändert: Dem 3 werden folgende Nummern 34 bis 37 angefügt: 34. Meldung in elektronischer Form Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt. 35. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem betreibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automatisierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht. 36. Anlaufreferenznummer Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenznummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberechtigten Stellen zugeleitet werden. 37. Hafeninformationssystem Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht wird wie folgt neu gefasst:

14 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen (1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich: Name des Hafens, der angelaufen werden soll (Bremerhaven oder Bremen); Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Beantragung der Anlaufreferenznummer; IMO Nummer des Schiffes; Voraussichtliches Ankunftsdatum. Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt. (2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweiligen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen. (3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1 Nummer 1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1 Nummer 3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 7 (Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden. (4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1

15 und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. (5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 4 spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden. (6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 5 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 6 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen. (7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzulegen. (8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch den Fahrzeugführer mit den Angaben nach Anlage 1 Nummern 2, 4 und 5 oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach Nummer 3 und 6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach 10 zu melden. 41 wird wie folgt gefasst: 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern (1) Gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb und der Hafenbehörde mit den in Absatz 4 bis 6 aufgeführten Angaben elektronisch zu melden. Die Meldung hat über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) oder durch Eingabe der Daten in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schiffsabfertigungen zu erfolgen. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1, 2, 3, 5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) spätestens 12 Stunden vor ihrer Ankunft mit allen Angaben nach den Absätzen 4 bis 6 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden. (3) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, ist die Meldung vom Schiffsführer, Reeder, Zeitcharterer oder Beauftragten abzugeben. Für Güter, die auf anderem Wege eingebracht werden, ist die Meldung vom Führer oder Betreiber eines Binnenschiffs oder von deren Beauftragten oder vom Spediteur oder vom sonst über die Güter Verfügungsberechtigten zu erstatten.

16 (4) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, sind die nachstehend unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Angaben zu melden: Angaben für gefährliche Güter in verpackter Form gemäß IMDG Code: a) die Anlaufreferenznummer b) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung und für jedes Gefahrgut: c) Ladehafen und Entladehafen; d) Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke; e) UN-Nummer; f) richtiger technischer Name; (mit der im IMDG-Code vorgeschriebenen Ergänzung, falls zutreffend) g) Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse; h) bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr; i) die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet); j) die Angabe marine pollutant, falls zutreffend; k) die Angabe, ob begrenzte oder freigestellte Menge, falls zutreffend; l) Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60 C ist; m) bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse; n) bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des Radionuklids und die Aktivität; o) bei Gütern, die dem INF Code unterliegen, die der Ladung entsprechende INF Klasse (INF 1, INF 2, oder INF 3); p) bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer; q) bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer; r) die Stauposition der Güter an Bord des Schiffes. 2. Angaben für Mineralöle oder Mineralölprodukte als Massengut gemäß MARPOL Anlage I: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60 C ist ;

17 g) die Bezeichnung des Ladetanks. Angaben für flüssige Chemikalien als Massengut gemäß MARPOL Anlage II und IBC Code: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60 C ist; g) die Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II (X, Y, Z oder OS); h) die Bezeichnung des Ladetanks. 4. Angaben für verflüssigte Gase als Massengut gemäß IGC Code: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) die Bezeichnung des Ladetanks. 5. Angaben für gefährliche Güter in fester Form als Massengut gemäß IMSBC Code: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) die Gefahrklasse (auch MHB wenn zutreffend); g) die UN-Nummer, wenn zugeordnet; h) die Bezeichnung des Laderaums. (5) Gefährliche Güter, die mit Binnenschiffen eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden: Schiffsname, zusätzlich amtliche Schiffsnummer (ENI Nummer);

18 2. bei Gütern in verpackter Form: Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke; bei Massengütern: Gesamtmasse der Ladung; UN Nummer oder Stoffnummer; Richtiger technischer Name (falls zutreffend mit der im ADN vorgeschriebenen Ergänzung); Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse; bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr; falls zutreffend die Verpackungsgruppe; bei Gütern der Klasse 1: zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse; 10. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des Radionuklids und die Aktivität; bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer; die Stauposition an Bord. (6) Gefährliche Güter in verpackter Form, die landseitig eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden: Name des Schiffes, auf das die Güter verladen werden sollen; Ladehafen und Entladehafen; Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke; UN-Nummer; richtiger technischer Name (falls zutreffend mit der im IMDG Code oder ADN vorgeschriebenen Ergänzung); Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse; bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr; die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet); die Angabe marine pollutant, falls zutreffend; falls zutreffend, ob begrenzte oder freigestellte Menge; 1 Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60 C ist;

19 12. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse; 1 bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des adionuklids und die Aktivität; bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer; bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer (7) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten in dem in Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 und 6 aufgelisteten Umfang im Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen, welches von der dbh Logistics IT AG betrieben wird, verfügbar sind, folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden: bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungsortes; nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die Containernummer; nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf die Verladung und den Stauplatz an Bord nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige Auslieferung. Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen. (8) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Feuerwehr Bremen, der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen -Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei-, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen zu gewähren. 4. In 44 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe 41 Absatz 1 bis 5 durch die Angabe 41 Absatz 1 bis 6 ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe 41 Absatz 1, 2 und 5 durch die Angabe 41 Absatz 1 bis 6 ersetzt. c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe 41 Absatz 6 durch die Angabe 41 Absatz 7 ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert:

20 (1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefährdende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach 6 mit allen Angaben nach 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe 6 Abs. 1, 2 und 4 durch die Angabe 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8 ersetzt; b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe 6 Abs. 1, 2, und 4 durch die Angabe 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6 und 8 ersetzt; c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe 6 Abs. 3 durch die Angabe 6 Absatz 7 ersetzt. 7. In der Anlage 1 (zu 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, 10 Abs. 1 und 3) wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: Anlage 1 (zu 6 und 10 Absatz 1 und 3) Schiffsanmeldung nach 6 1 Ankunft Seeschiffe Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung Anlaufreferenznummer Funkrufzeichen und MMSI Nummer, sowie Inmarsat-Rufnummer, falls bekannt Schiffsname Flagge des Schiffes Heimathafen Identifikation des Betreibers des Schiffes: a) IMO Company identification number (für Schiffe ab 500 BRZ, gemäß Document of Compliance gemäß International Safety Management Code (ISM Code DOC) b) Name und Anschrift Schiffstyp Vermessung (BRZ) Länge und Breite über alles Anlaufzweck voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen

21 1 voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) aus dem Hafen Tiefgang Name des Schiffsführers letzter Hafen nächster Hafen Anzahl der Besatzungsmitglieder Anzahl der Fahrgäste, falls zutreffend Anzahl der Einschleicher, falls vorhanden begaste Schüttladung an Bord: ja/nein besondere Konstruktionsmerkmale (beispielsweise Manövrierhilfen wie Bugstrahler) Rechnungsempfänger Leistungsempfänger im Sinne des UStG Fahrtgebiet (Nord- und Ostsee, Europa, Übersee) Liegeplatz Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen. Die Meldung nach 1 ist elektronisch abzugeben. 2 Ankunft Binnenschiffe Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung ENI Nummer Schiffsname Schiffstyp Funkrufzeichen Flagge des Schiffes Heimathafen Tragfähigkeit Länge und Breite über alles

22 10. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen Tiefgang letzter Hafen nächster Hafen begaste Schüttladung an Bord: ja/nein Rechnungsempfänger Leistungsempfänger im Sinne des UStG Liegeplatz Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen. 3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nr. 1 oder 2 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich: Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen) Name des Anhangs Flagge des Anhangs Kontaktdaten des Betreibers des Anhangs Vermessung (BRZ) (nur bei Seeschiffen) Länge und Breite über alles Anlaufzweck Tiefgang Hinweis, wenn sich Gefahrgut auf dem Anhang befindet. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach Nr. 3 elektronisch zu übermitteln.

23 4 Verholen (See und Binnenschiffe) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung IMO Nummer oder ENI Nummer Schiffsname Tiefgang voraussichtliche Verholzeit Liegeplatz Besonderheiten, die für das Verholen und Liegen berücksichtigt werden müssen. 5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung Anlaufreferenznummer (nur bei Seeschiffen) Schiffsname, wenn sich dieser während des Hafenaufenthalts geändert hat Flagge des Schiffes, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat Tiefgang voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) nächster Hafen voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Hafen (nur bei Seeschiffen). Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 5 elektronisch zu übermitteln. 6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände) Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich: 2. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen) Name des Anhangs Flagge des Anhangs, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat

24 4. Tiefgang. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 6 elektronisch zu übermitteln. 7 Ladungsdaten Neben den unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern: Umschlagsart (Laden/Entladen) Warenart (nach Warenkatalog gemäß der Anhang A zu dieser Anlage) Güterart (Stückgut/Massengut) Anzahl (bei Warenarten 11, 12, 16 und 19; siehe Warenkatalog) Gesamtladungsmasse. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich. 8. In der Anlage 1 wird nach Nummer 3 folgender Anhang A eingefügt: Anhang A - Warenart NST 2007 Abteilung NST 2007 Bezeichnung 01 Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaf (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse 02 Kohle; rohes Erdöl und Erdgas 03 Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze 04 Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel 05 Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren 06 Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse 07 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

25 NST 2007 Abteilung NST 2007 Bezeichnung 08 Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe 09 Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe 10 Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte 11 Maschinen und Ausrüstungen 12 Fahrzeuge 13 Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse 14 Sekundärrohstoffe, Abfälle 15 Post, Pakete 16 Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken 17 Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck 18 Sammelgut Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden 19 Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken 20 Sonstige Güter a.n.g. Güter, die anderweitig nicht genannt sind Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Juni 2015 in Kraft Bremen, den 29. April 2015 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

26 Anlage 3 Begründung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung: Das Inkrafttreten der Richtlinie 2010/65/EU am 0 Juni 2015 bringt Änderungen der Meldeverpflichtungen für das Einlaufen in und Auslaufen von Schiffen aus einem Hafen in Deutschland, sowie für die Transitreise eines Schiffe durch den Nord-Ostsee-Kanal mit sich. Die erforderlichen Meldungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch elektronisch an verschiedenen Schnittstellen über das National Single Window abgegeben werden. Dies führt zu Erleichterungen bei der Meldungsabgabe, da Meldedaten lediglich einmal und an einer zentralen Stelle gemeldet werden müssen, über die die Weiterleitung der Informationen an die jeweils zuständigen Behörden erfolgt. 2. Ab dem 0 Juni 2015 müssen Schiffsanläufe in allen europäischen Häfen nach der RL 2010/65/EU elektronisch gemeldet werden. Durch die verpflichtende, papierlose Übermittlung der Daten zwischen der Seeverkehrswirtschaft und den Behörden sollen die Meldeformalitäten in allen EU-Häfen harmonisiert und vereinfacht werden. In den bremischen Häfen ist seit vielen Jahren bereits ein Hafeninformationssystem (BREPOS) in Betrieb das den Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden ermöglicht. Dies erfolgt auf der Grundlage von bestehenden gesetzlichen Meldeverpflichtungen. 4. Aufgrund der Harmonisierung der Meldeverpflichtungen ist es erforderlich, geringfügige Anpassungen in folgenden bremischen Rechtsvorschriften vorzunehmen: Bremisches Hafensicherheitsgesetz, Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und der Bremischen Hafenordnung. 5. Änderung der Bremischen Hafenordnung: Eine der wesentlichen Änderungen ist die Beantragung der Anlaufreferenznummer durch den hauptsächlichen Meldeverantwortlichen des Schiffes. Diese Person hat dafür zu sorgen, dass diese Anlaufreferenznummer weiteren Meldeverantwortlichen, die ebenfalls Meldungen für einen bestimmten Hafenanlauf abgeben, mitgeteilt wird. Die Anlauf Referenznummer für den Hafenbesuch (Visit-ID) ist das verbindende Element aller für den Hafenbesuch abzugebenden Meldungen. Es handelt sich um eine eindeutige Identifikationsnummer, die vom National Single Window (NSW) Deutschland erzeugt und an die veröffentlichten NSW- Schnittstellen übermittelt wird. Die Anlaufreferenznummer bezieht sich auf den jeweiligen geplanten Hafenbesuch eines Schiffes. Ein Hafenbesuch besteht hierbei aus der Ankunft, dem Aufenthalt innerhalb des Hafens einschließlich aller Verholvorgänge und der Abfahrt. 1

27 6. Weitere Änderungen der Hafenordnung sind notwendig, da für die Einführung des National Single Window (NSW) die Meldeformalitäten in allen deutschen Häfen vereinheitlicht werden müssen. Die Meldeinhalte für die Schiffsverkehrsmeldungen (Ankunft und Abfahrt) sowie für die Gefahrgutmeldungen entsprechen nun der deutschlandweit harmonisierten Form. 7. Die Änderungen in den 44 und 60 sind redaktionelle Folgeänderungen. 2

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