16/5495 HESSISCHER LANDTAG
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- Katja Brandt
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1 16. Wahlperiode Drucksache 16/5495 HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage der Abg. Dr. Pauly-Bender (SPD) vom betreffend Frauenrepräsentanz im HR und seinen Sendungen und Antwort des Chefs der Staatskanzlei Vorbemerkung der Fragestellerin: Der Hessische Rundfunk ist seit langem ein Thema des Landesfrauenrats Hessen. Die Verbände interessiert der öffentlich-rechtliche Sender a) als Institution im Geltungsbereich des HGlG und b) als Sender, der in seinen Programmen Fraueninteressen paritätisch berücksichtigen soll. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage - unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Hessischen Rundfunks - wie folgt: Frage 1. Ist der Verwaltungsrat des HR derzeit paritätisch besetzt? Wie viele Männer und wie viele Frauen sind Mitglied des Verwaltungsrates? Wer hat die derzeit amtierenden Frauen in den Verwaltungsrat vorgeschlagen? Gemäß 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2003 (GVBl. I S. 306), besteht der Verwaltungsrat aus neun ; hiervon werden sieben vom Rundfunkrat und zwei Mitglieder von den Beschäftigten gewählt. Der Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks ist derzeit nicht paritätisch besetzt. Zurzeit gehören ihm drei Frauen und sechs Männer an. Zwei Frauen wurden von den Beschäftigten, eine Frau wurde auf Vorschlag und aus der Mitte des Rundfunkrates gewählt. Frage 2. Ist der Rundfunkrat des HR derzeit paritätisch besetzt? Wie viele Männer und wie viele Frauen sind Mitglied des Rundfunkrates? Wer hat die Frauen in den Rundfunkrat vorgeschlagen? Gemäß 5 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk besteht der Rundfunkrat aus insgesamt 30. Derzeit sind zwei Frauen und 28 Männer mit Sitz und Stimme im Rundfunkrat vertreten. Die beiden Frauen wurden vom Landeselternbeirat und vom Landesfrauenrat entsandt. Frage 3. Welche verschiedenen Paritätsregeln gab es für den Rundfunkrat des HR seit seinem Bestehen? Seit wann benennt der Landesfrauenrat nur eine Vertreterin in den HR? 5 Abs. 5 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk enthielt in der bis zur Gesetzesänderung vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 566, 575) geltenden Fassung hinsichtlich der Beteiligung von Frauen im Rundfunkrat folgende Regelung: "Die Mitglieder des Rundfunkrats wählen, wenn sich unter ihnen nicht schon drei Frauen befinden, im Benehmen mit den Frauenorganisationen mit einfacher Mehrheit so viele weibliche Mitglieder hinzu, dass dem Rundfunkrat insgesamt drei Frauen angehören. Diese sollen vornehmlich die berufstätigen Frauen, die in der Erziehung wirkenden Frauen und die Jugend vertreten." Eingegangen am 8. Juni 2006 Ausgegeben am 23. Juni 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5495 Mit der erwähnten Änderung des HR-Gesetzes vom 22. Dezember 2000 wurde die Zusammensetzung des Rundfunkrates neu geregelt. 5 Abs. 5 wurde gestrichen. Erstmals wurde festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2005 der Rundfunkrat in Amtsperioden von je vier Jahren tagt. In der Übergangsregelung des 6 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d des HR-Gesetzes wurde zudem normiert, dass die Amtszeit des hinzugewählten weiblichen Mitgliedes des Rundfunkrates am 31. Dezember 2004 endet. Der Landesfrauenrat entsendet seit dem 1. Januar 2001 eine Vertreterin in den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks (vgl. 6 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a in Verbindung mit 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 HR-Gesetz). Vor der Gesetzesänderung vom 22. Dezember 2000 stand dem Landesfrauenrat kein originäres Entsendungsrecht zu. Frage 4. Welche Initiativen aus dem hessischen Parlament zugunsten einer verbesserten Frauenrepräsentanz in den öffentlichen Gremien des HR gab es seit Bestehen des HR, welche waren erfolgreich, welche haben keine Mehrheit gefunden? Die Landesregierung geht davon aus, dass der Landtag sich über die aus seiner Mitte entfalteten Initiativen aus eigenen Quellen verlässlicher zu informieren vermag, als es die Landesregierung könnte. Frage 5. Mit welcher Begründung wurde seinerzeit zum Gesetz, dass der Landesfrauenrat nur noch eine Vertreterin statt früher drei Vertreterinnen in den Rundfunkrat benennt, und in welcher Hinsicht hat sich diese Änderung bewährt? Die dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des HR-Gesetzes vom 21. Juli 2000 (Landtags-Drucks. 15/1446, S. 30) beigefügte Begründung zu 5 HR Gesetz lautete wie folgt: "Die Zusammensetzung des Rundfunkrates ist den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen. In 5 Abs. 2 wurde deshalb die Zahl der entsendungsberechtigten Organisationen modifiziert und erweitert. Ferner wurde in Abs. 3 eine der im Hessischen Privatrundfunkgesetz verankerten vergleichbare Inkompatibilitätsvorschrift in das Gesetz aufgenommen." Zuvor gehörten dem Rundfunkrat mindestens drei Frauen an, die jedoch nicht vom Landesfrauenrat entsandt werden konnten. Heute steht es ihm frei, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass die auf das Entsenderecht des Landesfrauenrats bezogene Neuregelung sich nicht bewährt hätte. Frage 6. Wie viele öffentlich-rechtliche Anstalten sind in der ARD zusammengefasst, wie heißen sie im Einzelnen? Die ARD besteht aus neun Landesrundfunkanstalten. Es sind dies der Bayerische Rundfunk, der Hessische Rundfunk, der Mitteldeutsche Rundfunk, der Norddeutsche Rundfunk, Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, der Saarländische Rundfunk, der Südwestrundfunk und der Westdeutsche Rundfunk. Hinzu kommt die Anstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle". Frage 7. Frage 8. Welche dieser Anstalten haben welche Paritätsregeln zugunsten ihrer jeweiligen Verwaltungsräte? Wie ist die derzeitige Frauenrepräsentanz in den einzelnen Rundfunkräten in 2006? Welche dieser Anstalten haben welche Paritätsregeln zugunsten ihres jeweiligen Rundfunkrates? Wie ist die derzeitige Frauenrepräsentanz in den einzelnen Rundfunkräten in 2006? Wegen ihres Zusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 gemeinsam beantwortet. Hierzu verweise ich auf eine vom Hessischen Rundfunk erstellte Übersicht, die in der Anlage beigefügt ist. Frage 9. Welche dieser Anstalten verfügen: a) über einen Frauenfunk ihres Hörfunks, ggf. mit welcher Ausstattung? Über einen speziellen Frauenfunk im Sinne einer eigenen Welle bzw. einer eigenen Redaktion verfügt keine der Anstalten. Spezielle Frauenmagazine im Hörfunk gibt es in zwei Landesrundfunkanstalten: - Der RBB strahlt in seinem Landesprogramm für Brandenburg ("Antenne Brandenburg") samstags in der Zeit von 21 bis 22 Uhr die Frauensendung "Pique Dame" aus; im Kulturradio wird jeweils samstags und sonn-
3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ tags in der Zeit zwischen 17 und 18 Uhr die Frauensendung "Zeitpunkte" ausgestrahlt. - In seinem Hörfunkprogramm WDR 5 strahlt der Westdeutsche Rundfunk samstags in der Zeit von bis Uhr die Sendung "Venus FM - Das Frauenmagazin" aus. Außerdem wird in der von WDR 5 montags bis freitags zwischen und 12 Uhr verbreiteten Sendung "Neugier genügt" zweimal monatlich die Reihe "Starke Frauen" ausgestrahlt. Der Hessische Rundfunk hat hinsichtlich seiner Hörfunkprogramme mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Programmstruktur im Hörfunk kein spezielles Frauenmagazin unterhält. Gleichwohl würden die in den HR-Hörfunkwellen erörterten Themen auch unter dem Aspekt einer spezifisch weiblichen Sichtweise im Sinne von Diversity-Aspekten und Gender-Strukturen behandelt. b) über eine oder mehrere Frauenmagazine in ihren Fernsehprogrammen, ggf. zu welchen Sendezeiten? Im WDR-Fernsehen wird mittwochs das halbstündige Magazin "Frau TV" in der Zeit von 22 bis Uhr ausgestrahlt. Diese vom WDR produzierten Sendungen strahlt auch der Hessische Rundfunk samstags (zurzeit von bis Uhr, ab 17. Juni 2006 von 13 bis Uhr) in seinem hr - Fernsehen aus. Darüber hinaus übernimmt das RBB-Fernsehen "Frau TV" mittwochs in der Zeit von bis 17 Uhr. Nach Auskunft der zuständigen WDR-Redaktion übernehmen andere Landesrundfunkanstalten in ihren Dritten Fernsehprogrammen einzelne Sendungen dieser Sendereihe von Fall zu Fall. Ferner wird die Sendung auch in 3sat (alle zwei Wochen samstags um Uhr) und zu unterschiedlichen Zeiten in ARD-Digital Plus verbreitet. c) über einen Programmbeirat Frauen für den Hörfunk, d) über einen Programmbeirat Frauen für die Fernsehsender? Ein "Programmbeirat Frauen" für den Hörfunk oder das Fernsehen besteht in keiner der Landesrundfunkanstalten. Frage 10. Welche dieser Sender verfügen: a) über einen weiblichen Intendanten? Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird von Frau Intendantin Dagmar Reim geleitet. b) über wie viel Prozent weibliche Programmdirektorinnen? Nach Mitteilung des Hessischen Rundfunks gibt es Programmdirektorinnen in folgenden Landesrundfunkanstalten: - MDR: Von fünf Programmdirektionen werden derzeit drei (Hörfunk, Landesfunkhaus Sachsen, Landesfunkhaus Sachsen-Anhalt) von Frauen geleitet. - NDR: Das Landesfunkhaus Hamburg wird von einer Direktorin geleitet, bei den anderen drei Landesfunkhäusern des NDR gibt es jeweils eine Stellvertreterin des Direktors, die in zwei Fällen für die jeweiligen Fernsehlandesprogramme und in einem Fall für das jeweilige Hörfunklandesprogramm zuständig und deren Positionen mit der einer Chefredakteurin vergleichbar sind. - RBB: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg verfügt über eine Hörfunkdirektorin und einen Fernsehdirektor. - WDR: Auch der WDR verfügt über eine Hörfunkdirektorin und einen Fernsehdirektor. c) über wie viel Prozent weibliche Chefredakteurinnen? In der Regel gibt es bei den Landesrundfunkanstalten zwei Chefredakteurpositionen, eine im Hörfunk und eine im Fernsehen. Beim Bayerischen Rundfunk, Hessischen Rundfunk, Rundfunk Berlin-Brandenburg und Westdeutschen Rundfunk ist eine dieser Positionen jeweils mit einer Frau besetzt. Bei der Deutschen Welle gibt es zwei Chefredakteurinnen und einen Chefredakteur.
4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5495 d) über wie viel Prozent Teamredakteurinnen? Der Begriff "Teamredakteur/in" ist in der ARD ungebräuchlich und deshalb für eine vergleichende Betrachtung ungeeignet. Unterhalb der Ebene der Programmdirektion gibt es im Hessischen Rundfunk die Führungsebene "Bereichs- und Wellenleiter/innen". 30 v.h. dieser Positionen sind von Frauen besetzt. In der darunter liegenden Führungsebene (Programmgruppen-Leitung/Teamleitung) entfallen 36 v.h. der Positionen auf Frauen. Im Übrigen sind rund 50 v.h. der im Hessischen Rundfunk tätigen Redakteure Frauen. Frage 11. Welche Frauenredaktionen und welche regelmäßigen Frauenmagazine unterhält der Hessische Rundfunk derzeit mit welcher personellen Ausstattung und welchen Sendezeiten? Auf die Antworten zu Frage 9 a und b sei verwiesen. Spezielle Frauenredaktionen und regelmäßige Frauenmagazine gibt es im Hessischen Rundfunk nicht. Wiesbaden, 7. Juni 2006 Stefan Grüttner Anlagen
5 Frauenrepräsentanz in den Rundfunk- und Verwaltungsräten der ARD-Anstalten (Stand 23. Mai 2006) Paritätsregelung Verwaltungsrat Anzahl Frauen im Verwaltungs-rat BR von 6 Paritätsregelung Rundfunkrat Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BR-Gesetz legt fest, dass sich der Rundfunkrat u.a. zusammensetzt aus (...) fünf Frauen, von denen je eine von den Gewerkschaften, vom Bauernverband, von den katholischen und evangelischen kirchlichen Frauenorganisationen und vom Bayerischen Landessportverband zu benennen ist. Anzahl Frauen im Rundfunkrat 7 von 47 hr von 9 MDR von 7 NDR Gemäß 24 Abs. 1 Satz 2 NDR- 4 von 12 StV sollen dem NDR-VR sechs Frauen angehören. RB RBB Nach 12 Abs. 1 Satz 3 RB-G sollen dem VR mindestens vier Frauen angehören. Gemäß 19 Abs. 1 rbb-stv setzt sich der VR aus sieben vom Rundfunkrat gewählten, darunter mindestens drei Frauen, und einem vom Personalrat gewählten Mitglied des Personalrats zusammen. 5 von 8 Art. 6 Abs. 3 Satz2 BR-Gesetz regelt: Die entsendungsberechtigten Organisationen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken von von 41 Gemäß 17 Abs. 2 NDR-StV müssen Organisationen und Gruppen, die mehrere Mitglieder entsenden, mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen in den NDR-RR entsenden, Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, für mindestens jede zweite Amtszeit des RR. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der jeweiligen Organisation oder Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist gegenüber dem oder der Vorsitzenden des RR bei Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. 30 von von von 34 stellvertr. 14 Abs. 3 rbb-stv regelt: Die entsendungsberechtigten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. Wird eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt, soll diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war; dies gilt nicht für das gemeinsame Mitglied des Landesfrauenrates Berlin e.v. und des Frauenpolitischen Rats Brandenburg e.v. 6 von 30 Anlage
6 2 SR von 7 SWR von 15 Gemäß 27 Abs. 2 Saarländisches Mediengesetz (SMG) entsenden die zur Entsendung berechtigten Organisationen die Mitglieder in eigener Verantwortung und benennen diese dem vorsitzführenden Mitglied des RR; diese stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Nach 27 Abs.3 sind unbeschadet 27 Abs. 2 SMG Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern oder Vertreterinnen der Organisationen muss, soweit eine andere Person als Nachfolger oder Nachfolgerin eines Mitglieds entsandt wird diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Dies gilt nicht, wenn dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Dies ist gegenüber dem vorsitzführenden Mitglied des RR bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem RR bekannt zu geben. 14 Abs. 6 SWR-StV lautet: Bei der Entsendung sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. 5 von von 74 WDR DW Gemäß 20 Abs. 1 WDR-Gesetz besteht der VR aus neun, wovon sieben Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden. Davon sollen vier Frauen sein. Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt, davon soll ein Mitglied eine Frau sein. Nach 29 Abs. 4 DW-Gesetz gilt für die Berufung von Gremienmitgliedern (RR und VR): Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird. 4 von 9 4 von 7 Gemäß 15 Abs. 1 WDR-Gesetz besteht der RR aus 43. Von den nach Abs. 2 (Landtag) entsandten müssen auf jedes Geschlecht mindestens 40 % entfallen. Gesellschaftliche Gruppen und Institutionen müssten mindestens für jede zweite Amtszeit des RR eine Frau entsenden. Diese Anforderung entfällt nur, wenn der jeweiligen Gruppe oder Institution aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des RR bei der Benennung schriftlich zu begründen. 15 von 43 Auch hier gilt 29 Abs. 4 DW-Gesetz. 3 von 17
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