Landesrecht: Landesanstalten Arbeitsgemeinschaft. der öffentlichrechtlichen. Landesrecht: Rundfunkanstalten. Mehrländeranstalten. Deutschlands (ARD)
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- Damian Sommer
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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Übersicht Bundesrecht Deutsche Welle (DW) = Auslandsrundfunk Mehrländeranstalten (Staatsverträge) Körperschaft d.ö.r. Bayerischer Rundfunk (BR) München Hessischer Rundfunk (HR) Frankfurt a.m. Radio Bremen (RB) Bremen Saarländischer Rundfunk (SR) Saarbrücken Westdeutscher Rundfunk (WDR) Köln Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) Leipzig [Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen] Norddeutscher Rundfunk (NDR) Hamburg [Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein] Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) Berlin/Potsdam [Berlin, Brandenburg] Südwestrundfunk (SWR) Stuttgart/Baden-Baden/Mainz [Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz] Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Mainz [alle Länder] Deutschland-Radio (DLR bzw. DR): Deutschlandfunk (Köln) und DeutschlandRadio Kultur (Berlin) [Länder, Landesrundfunkanstalten der ARD, ZDF] Landesanstalten Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) PRR33/1
2 Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtl. Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) 2 Gründung Aufgabenidentität der einzelnen ör. Rundfunkanstalten hoher finanzieller Aufwand der Fernsehveranstaltung unterschiedliche Finanzkraft der einzelnen Rundfunkanstalten 1950 Gemeinschaftsprogramm (Erstes) Deutsches Fernsehen Vielzahl von RGL ARD-StV, ARD-Satzung, zahlreiche Verwaltungsvereinbarungen (auch mit ZDF, ORF und SRG) Rechtsform Organisation Hintergrund: Kooperationsbedürfnis Passivlegitimation Geschäftsführung und Vertretung öffentlich-rechtliche Vereinigung sui generis (str.); keine eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit) der ARD für Gegendarstellungsansprüche: jew. Rundfunkanstalt ( 8 ARD-StV); i.ü. str.: im Einzelfall federführende oder geschäftsführende oder sämtliche Rundfunkanstalt(en), vgl. BVerwG DÖV 1977, 65 f. Mitgliederversammlungen ( 5 ARD-Satzung) als Hauptversammlungen (Intendanten und Vors. der Aufsichtsgremien) Arbeitssitzungen (Intendanten laufende Geschäfte); Programmdirektor ( 5, 6 ARD-StV); Programmbeirat ( 7 ARD-StV); ständige Fach-, Sonderkommissionen u.dgl. Wahl eines Mitglieds zur geschäftsführenden Anstalt für 1 Jahr; Intendant der geschäftsführenden Anstalt = Vorsitzender der ARD ständiges ARD-Büro in Frankfurt a.m. PRR33/2
3 3 ARD: Gemeinschaftseinrichtungen (z.t. zusammen mit ZDF) Rechtsgrundlage: Verwaltungsvereinbarungen ARD-aktuell (Redaktion von Tagesschau und Tagesthemen, Hamburg) Hauptstadtstudio (Berichterstattung aus Berlin) Arte-TV-GmbH-Deutschland (vgl. 19 II 2 RStV) Degeto 1 -Film GmbH (gemeinsamer Filmeinkauf, Frankfurt a.m. und München) ARD-Sternpunkt (Übertragungstechnik, Frankfurt a.m.) GEZ (Gebühreinzugszentrale der öff.-rechtl. Rundfunkanstalten, Köln) Stiftung Deutsches Rundfunkarchiv (DRA Frankfurt a.m. einschließlich Zentraler Schallplattenkatalogisierung [ZSK] und Potsdam-Babelsberg) Institut für Rundfunktechnik GmbH (IRT, München) Rundfunk-Betriebstechnik GmbH (RBT, Nürnberg) Stiftung Schule für Rundfunktechnik (srt, Nürnberg) Zentrale Fortbildung der Programm-Mitarbeiter ARD/ZDF (ZFP, Frankfurt a.m., Wiesbaden, Hannover) Sportrechte- und Marketing-Agentur GmbH (SportA, München) ARD Play-Out-Center (ARD-Digital, Potsdam) 1 Degeto = Deutsche Gesellschaft für Ton und Film. PRR33/3
4 Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten: Rechtsrahmen Rechtsform (untyp.) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Aufgabe Rechtsstellung (Staats-) Aufsicht Finanzkontrolle Insolvenzunfähigkeit Medium und Faktor im Prozess der Meinungsbildung (öffentliche Aufgabe) Selbstverwaltungsrecht: Staatsfreiheit; Satzungsrecht Art. 5 I 2 GG: Gewährleistung der Programmfreiheit Ausschluss staatlichen oder einseitigen gesellschaftlichen Einflusses (BVerfGE 73, 118 [152 f.] Niedersachen) reine Rechtsaufsicht (Rechtmäßigkeitskontrolle), keine Fachaufsicht (keine Zweckmäßigkeitskontrolle): 1. Stufe: Hinweis (Beanstandung) 2. Stufe: Weisung (aber: Ersatzvornahme unzulässig) durch den jew. (Landes-)Rechnungshof Bedarfsermittlungsverfahren, 1 ff. RFinStV bereits Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde die Programmfreiheit i.s.v. Art. 5 I 2 GG in verfassungswidriger Weise beeinträchtigten (BVerfGE 89, 144 [153 f.] zur ehem. Konkursordnung) Vgl. 22 I 1 SMG 4, 23 SMG 22 I 2, 36 SMG 42 SMG Landesregierung (Staatskanzlei) 40 SMG, 111 I 2 LHO PRR33/4
5 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten: Grundrechtsfähigkeit Art. 19 III GG: grdsl. keine wesensmäßige Anwendbarkeit auf j.p.ö.r. Ausn.: Bildung und Betätigung der j.p.ö.r. Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ( Durchgriff / Durchblick auf die hinter der j.p. stehenden Menschen, BVerfGE 21, 362 [369] LVA Westfalen; BVerfGE 61, 82 [101] Sasbach) unm. Zuordnung zu grundrechtl. gesch. Lebensbereich (BVerfGE 31, 314 [322] USt) grundrechtstypische Gefährdungslage, Außenrechtsverhältnis zum Staat (z.t. Lit.) Berufung auf Art. 5 I 2 GG (+), da Rundfunkanstalten unm. dem durch die Rundfunkfreiheit geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind, dieses Grundrecht in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind (BVerfGE 31, 314 [321 f.] USt; 59, 231 [254] Rundfunkmitarbeiter; st. Rspr.) Berufung auf Art. 10 GG (+), da funktioneller Zusammenhang mit Art. 5 I 2 GG: grundrechtlich geschützt auch Verhaltensweisen, die die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützen; insb. Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung (BVerfGE 107, 299 [310] Frontal) Berufung auf Art. 19 IV GG (+): soweit sich j.p. des öffentlichen Rechts auf materielle Grundrechte berufen können, steht ihnen auch die grundrechtlich geschützte Rechtswegsgarantie zu (BVerfGE 107, 299 [310 f.] Frontal) Berufung auf Art. 101 I 2, Art. 103 I GG (+) (BVerfGE 61, 82 [104 f.] Sasbach) Aber: keine Grundrechtsfähigkeit insb. bzgl. Art. 3 I und Art. 14 GG (BVerfGE 78, 101 [102 f.] UrhG) 5 PRR33/5
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