Fragen- und Antwortenkatalog

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1 Fragen- und Antwortenkatalog 1 Allgemeines zur neuen Einspeiserabrechnung 1.1 Neues Layout Wir haben unsere Einspeiserabrechnung zu Beginn des Jahres 2016 vollständig überarbeitet. Nicht relevante Informationen haben wir aus den Abrechnungen entfernt. Dafür sind neue Elemente, bspw. zur besseren Nachvollziehbarkeit, hinzugekommen. 1.2 Einbindung von Betreibern In mehreren Gesprächen mit unseren Kunden wurde deutlich, dass wir unsere Abrechnung noch verbessern können. Sie soll verständlicher und nachvollziehbarer werden. Ihre Anmerkungen haben wir sehr ernst genommen und umgesetzt: Unsere Abrechnung wurde für Sie neu entwickelt und gestaltet. 1.3 Vorzeichenumkehr In den bisherigen Abrechnungen waren Ihre Guthaben mit einem negativen Vorzeichen versehen. Durch die Dialoge mit Betreibern haben wir das Feedback bekommen, dass die Guthaben in Zukunft ein positives Vorzeichen erhalten sollen. Diesem Wunsch sind wir nachgekommen und haben die Vorzeichenverwendung in den neuen Einspeiserabrechnungen umgekehrt. 1.4 Neue Kapitelstruktur Die Kapitelstruktur haben wir erweitert, deutlicher gekennzeichnet und z.t. neu sortiert. So finden Sie folgend auf das Deckblatt eine neue Detailübersicht. Hier finden Sie steuerrechtliche Informationen, die wir aus Gründen der Übersicht von dem Deckblatt entfernt haben. Neu hinzugekommen ist die Anlagenübersicht, welche Ihnen einen Überblick über die in der vorliegenden Abrechnung berücksichtigten Anlagen liefert. Bisher waren Sie es gewohnt, dass vor der Übersicht der einzelnen Vergütungsbestandteile die Mengenermittlung angegeben war. Dies haben wir auf mehrfachen Betreiberwunsch geändert. Nun finden Sie direkt nach der Detailübersicht in Kapitel 2 die Vergütungsbestandteile und darauf folgenden in Kapitel 3 eine detaillierte Darstellung, wie sich die einzelnen Mengen errechnen. Die Kontoübersicht auf der letzten Seite wurde ebenfalls überarbeitet und besitzt für Sie nun werthaltige Informationen zu offenen Posten oder bereits geleisteten Zahlungen. 1.5 Grafische Elemente Neben der neuen Struktur haben wir an mehreren Stellen auch grafische Elemente eingebunden. Diese können beispielsweise komplexe Abrechnungsvarianten darstellen und verständlicher aufbereiten. Sofern für Ihre Abrechnungsvariante Grafiken vorgesehen sind, können Sie diese im Kapitel Mengenermittlung finden.

2 2 Allgemeines zur Einspeisung 2.1 Abrechnungsvarianten Standardlastprofil (SLP) Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kw erhalten in der Regel diese Messvorrichtung. Es wird zum jeden Jahres eine Abrechnung mit dem Zeitraum vom erstellt. Der Anlagenbetreiber sollte bis spätestens zum des Folgejahres die Zählerstände zum Stichtag mitteilen, damit die Abrechnung zeitnah erstellt werden kann. Jeder Anlagenbetreiber erhält zur Mitteilung des Zählerstandes an den Verteilnetzbetreiber (VNB) eine Ablesekarte. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann der Anlagenbetreiber die Zählerstände auch selbstständig an den VNB mitteilen Registrierte Lastgangmessungen (RLM) Eine registrierende Lastgangmessung ist ein Messvorgang, der nach dem EEG bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kw verbaut sein muss. Eine spezielle Messeinrichtung ermittelt in einem Intervall von 15 Minuten einen Leistungswert. Die Gesamtheit aller Leistungswerte über eine Messperiode wird Lastgang genannt. In regelmäßigen Abständen werden diese Lastgänge an den Verteilnetzbetreiber (VNB) direkt über die Stromleitung, das Mobilfunknetz oder einen Internetanschluss übermittelt. Die Abrechnung erfolgt monatlich. 2.2 Bemessungsleistung Im Sinne des EEG ist die Bemessungsleistung einer Anlage der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der zur Verfügung stehenden Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres. Diese berechnet sich aus der Stundenzahl eines Kalenderjahres (8.760 Stunden, im Schaltjahr Stunden) abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage oder nach endgültiger Stilllegung der Anlage. Bemessungsleistung = erzeugte Energiemenge (kwh) Anzahl der Stunden des Zeitraums (h) Für die monatlichen Abrechnungen wird immer die Bemessungsleistung auf den gesamten in diesem Kalenderjahr abgerechneten Zeitraum ermittelt. In der Aprilabrechnung wird beispielsweise die erzeugte Energie aus Januar bis einschließlich April durch die Summe der Stunden in diesem Zeitraum geteilt. Die Zeitumstellungen zwischen Winter- und Sommerzeit sind im März (- 1 Stunde) und im Oktober (+ 1 Stunde) zu berücksichtigen. Wie aus der folgenden beispielhaften Abbildung hervor geht, besitzt die Bemessungsleistung im Jahresverlauf eine natürliche Schwankung, welche sich aufgrund des Anlagenbetriebs ergibt Bemessungsleistung [kw] 2.3 Aufteilungsfaktoren Werden die Energiemengen mehreren Anlagen des gleichen Energieträgers an einer Übergabemessung erfasst, dann wird die Gesamtmenge im Verhältnis der Anlagenleistungen auf die angeschlossenen Einzelanlagen verteilt. Eine Ausnahme stellt dabei jedoch Windenergie dar: Wenn mehrere Windenergieanlagen an einer gemeinsamen Messung angeschlossen sind, wird der Aufteilungsfaktor einer einzelnen Windenergieanlage berechnet, indem der Referenzertrag dieser Windenergieanlage durch die Summe der Referenzerträge des gesamten Windparks dividiert wird. Bei jeder neu angeschlossenen Anlage wird der Aufteilungsfaktor für den gesamten Windpark tagesscharf neu berechnet. Der gesamte Faktor darf nicht größer oder kleiner 1 sein, d.h. nicht größer oder kleiner 100%.

3 2.4 Direktvermarktung Direktvermarktung bedeutet, die Veräußerung der erzeugten Energie an einen Drittanbieter. Eine Direktvermarktung ist ausschließlich nur über Messeinrichtungen möglich, jedoch beispielsweise nicht mit einzelnen Windenergieanlagen unter einer Messung. Für die Übermittlung der Lastgangdaten an den Drittanbieter wird ein sogenannter Tranchenzählpunkt angelegt, welcher der Marktkommunikation dient und durch den Netzbetreiber vergeben wird. Dieser wird mit dem Zusatz DV1 ab der 14. Stelle gekennzeichnet und ist auf der Abrechnung unter dem Punkt 1. Detailübersicht, Abschnitt B. Anlagenübersicht zu finden. Über diesen Tranchenzählpunkt wird 100% der Gesamterzeugung an den Drittanbieter übermittelt. Durch das EEG 2014 wurden folgende Verpflichtungen eingeführt: - Anlagen ab einer Leistung von 500 KW müssen seit dem 01. August 2014 in die Direktvermarktung wechseln. - Ab dem 01. Januar 2016 wurde diese Grenze weiter hinunter gesetzt, sodass ab diesem Datum Anlagen mit einer Leistung von 100 KW in die Direktvermarktung wechseln müssen. Bestandsanlagen, welche vor dem 01. August 2014 in Betrieb waren, gelten diese Verpflichtungen nicht. Diese können weiterhin monatlich zwischen Direktvermarktung nach Marktprämienmodell und der fixen Einspeisevergütung vom Netzbetreiber wählen. Wenn die Voraussetzungen zur Direktvermarktung nicht erfüllt werden, muss mit Sanktionen gerechnet werden Teildirektvermarktung Unter Teildirektvermarktung wird die Direktvermarktung einer Messeinrichtung bei mehreren Lieferanten verstanden. Für die Übermittlung der Lastgangdaten an die jeweiligen Drittanbieter werden sogenannte Tranchenzählpunkte angelegt, welche der Marktkommunikation dienen und durch den Netzbetreiber vergeben werden. Diese werden mit dem Zusatz DV1, bei einer Teildirektvermarktung ggf. DV2 u.f. ab der 14. Stelle gekennzeichnet. Zu finden sind diese auf der Abrechnung unter dem Punkt 1. Detailübersicht, Abschnitt B. Anlagenübersicht. Bsp.: bei Teildirektvermaktung 50% Drittanbieter 1, 50% Drittanbieter 2 Es müssen in diesem Fall zwei Tranchenzählpunkte existieren DV1 = Drittanbieter 1, DV2 = Drittanbieter 2 Jeweils werden über die Tranchenzählpunkte 50% der Gesamterzeugung an den Drittanbieter übermittelt Fernsteuerbarkeitsbonus Die Fernsteuerbarkeit ist seit dem 01. August 2014 verpflichtend. Hintergrund ist, dass nicht nur der Netzbetreiber die Möglichkeit haben soll, Anlagen zu regeln, sondern auch der Direktvermarkter. Bei Bestandsanlagenwird dies im 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014 geregelt. In der Direktvermarktung nach Marktprämienmodell werden somit die Grundvergütung und der Zuschlag nach 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014 addiert. Von dem Ergebnis wird dann der Marktwert abgezogen. Anlagen, die nach dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, erhalten diesen Bonus nicht mehr. Hier wird in der Direktvermarktung nach Marktprämienmodell ausschließlich der Marktwert von dem anzulegenden Wert abgezogen.

4 3 Photovoltaikabrechnung 3.1 Selbstverbrauch Für Photovoltaikanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung des separat gemessenen Selbstverbrauchs. Zunächst lag die Fördergrenze bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kwp. Ab dem war durch Änderungen im Erneuerbare-Energien- Gesetz der geförderte Selbstverbrauch für Neuanlagen bis zu 500 kwp zugelassen. Der geförderte Selbstverbrauch wurde mit der Novellierung des EEG zum für Neuanlagen gestrichen. 3.2 Marktintegrationsmodell Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In 33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. In den neuen Einspeiserabrechnung wird das Marktintegrationsmodell mit der folgenden Grafik dargestellt: Bei diesem Beispiel wurde die maximal förderfähige Einspeisemenge nicht überschritten. Eine Reduzierung auf den Marktwert ist daher nicht erforderlich. Bei diesem Beispiel wurden 100% der erzeugten Menge auch eingespeist, sodass 10% mit dem Marktwert vergütet werden müssen. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum gestrichen. 3.3 Anlagenzusammenfassung (sukzessiv) Unter bestimmten Umständen kann zur Ermittlung der Vergütung Ihrer Anlage eine weitere Anlage relevant sein. Geregelt ist dies in 32 EEG 2014 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen. Unter den Voraussetzungen, dass sich die Anlagen auf demselben Grundstück oder in sonst räumlicher Nähe befinden die Anlagen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen der von den Anlagen erzeugte Strom [ ] in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind werden mehrere Anlagen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach 19 als eine Anlage angesehen. Umgesetzt wird diese Gesetzesvorschrift durch die sukzessive Anlagenzusammenfassung. Sukzessiv deshalb, da die Generatoren sukzessiv (d.h. in der Reihenfolge der Inbetriebnahme) die verfügbaren Vergütungszonen auffüllen.

5 In den neuen Einspeiserabrechnungen werden solche Anlagenzusammenfassungen mit der folgenden Grafik dargestellt: Daraus geht hervor, dass die 1. Vergütungszone bereits durch die 1. Anlage ausgeschöpft wird. Für Anlage 2 steht daher nur noch ein Anteil in der 2. Vergütungszone zur Verfügung.

6 4 Windabrechnung 4.1 Monatliche Abrechnungssicht Für Sie als Betreiber von Windkraftanlagen bringen die neuen Einspeiserabrechnungen eine erhebliche Reduzierung der Seitenzahl mit sich. Wie haben wir das erreicht? Zum einen nutzen wir den vorhandenen Platz besser aus. Wir bilden mehrere Anlagen auf einer Seite ab, sodass wir weniger leere Flächen produzieren. Zum anderen erhalten Sie mit den neuen Einspeiserabrechnungen künftig eine monatliche Abrechnungssicht. Für die Monate Januar November wird jeweils nur der aktuelle Monat dargestellt. Somit sparen wir in der Abrechnung die platzraubende Darstellung der monatlichen Marktwerte, welche durch die Abrechnung mehrerer Windkraftanlagen noch potenziert wird. Am Jahresende erhalten Sie wie gewohnt eine zusammenfassende Übersicht des gesamten Jahres. Sofern Korrekturen in den Vormonaten darzustellen sind, wird dies über neue Korrekturzeilen gelöst. Am Beispiel eines fehlerhaften Marktwerts für den Monat Juli würde die Korrektur wie folgt aussehen: 4.2 Systemdienstleistungsbonus Der Systemdienstleistungsbonus ist in der Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) geregelt. Dieser Bonus wird Anlagen gewährt, welche den technischen Anforderungen der SDLWindV entsprechen. Diese Anforderungen an die Betreiber von Windenergieanlagen tragen zur Netzstabilität und zu einem Last- und Erzeugungsmanagement bei. Bei Anlagen, welche ab dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, entfällt dieser Bonus. 4.3 Repoweringbonus Der Repoweringbonus kann für Windenergieanlagen im Geltungsbereich des EEG 2009 und EEG 2012 vergütet werden. Im EEG 2012 wird der Repoweringbonus wird für Neuanlagen gewährt, wenn diese eine bereits bestehende Anlage mit erstmaliger Inbetriebnahme vor ersetzt. Des Weiteren soll die neue Windenergieanlage mindestens doppelt so viel Leistung erbringen, darf die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht überschreiten und muss in demselben oder in einem angrenzenden Landkreis liegen. Im EEG 2009 muss die ersetzte Windenergieanlage mindestens zehn Jahre vor der neuen Anlage in Betrieb genommen worden sein. Die Leistung der neuen Anlage muss zwischen der doppelten und fünffachen Leistung der ersetzten Anlage(n) betragen. Die Neuanlage muss sich zudem in demselben oder in einem angrenzenden Landkreis liegen. 4.4 Vergütung bei neu angeschlossenen Windenergieanlagen ab Bei Windenergieanlagen, die vor dem in Betrieb gegangen sind, waren Sie es gewohnt, auf den Abrechnungen die Grundvergütung, sowie bei fernsteuerbaren Windenergieanlagen den Marktwert, sowie den Zuschlag nach 100, Abs. 8 EEG ausgewiesen zu bekommen. Durch die Änderung im EEG 2014, die zum in Kraft trat, entfällt der Zuschlag nach 100, Abs. 8 EEG. Des Weiteren wurde die Grundvergütung nach EEG umbenannt in Anzulegender Wert.

7 5 Biomasseabrechnung 5.1 Fördergrenze / Höchstbemessungsleistung Mit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber eine maximale Fördergrenze für Biogasanlagen eingefügt. Diese ist für Anlagen mit der Inbetriebnahme vor dem in 101 Abs. 1 geregelt. Die Fördergrenze ergibt sich in diesen Fällen aus dem jeweils höheren Wert: 95% der installierten Leistung oder dem historischen Maximum der jeweiligen Bemessungsleistung. Die Fördergrenzen nach dem EEG 2014 werden in den neuen Einspeiserabrechnungen mit der folgenden Grafik dargestellt: 5.2 Vergütungsbestandteile Welche Bestandteile für die Einspeisevergütung berücksichtigt werden können, ist abhängig von dem Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage. Die nach dem EEG in den jeweiligen Leistungszonen maximal zu vergütende Menge ermittelt sich in Abhängigkeit der Bemessungsleistung und der eingespeisten Strommenge. Bitte beachten Sie, dass ungeachtet der folgenden Inbetriebnahmedaten, für Ihre Anlage eine Übergangsbestimmung der jeweiligen EEG-Fassung gelten kann Bis Inbetriebnahme 2011 Für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum bis zum können folgende Bestandteile vergütet werden: Grundvergütung KWK-Bonus Formaldehyd-Bonus Technologie-Bonus (T1 = Gasaufbereitung Nm³/h) NaWaRo-Bonus (Holzvergaser bzw. Pflanzenöl) NaWaRo-Bonus (Holzverbrennung) Trockenfermentations-Bonus Technologie-Bonus (T2 = Gasaufbereitung Nm³/h) NaWaRo-Bonus (Biogas) Gülle-Bonus Landschaftspflege-Bonus Technologie-Bonus (T3 = Innovative Anlagentechnik) Bis Inbetriebnahme 07/2014 Für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum bis zum können folgende Bestandteile vergütet werden: Grundvergütung ( 27) Einsatzstoffvergütungsklasse I Einsatzstoffvergütungsklasse II Vergärung von Bioabfällen ( 27a) Vergärung von Gülle ( 27b) Gasaufbereitungsbonus (G1 = max. bis 700 Nm³) Gasaufbereitungsbonus (G2 = max Nm³) Gasaufbereitungsbonus (G3 = max Nm³) Ab Inbetriebnahme 08/2014 Für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem wird lediglich der Anzulegende Wert in Abhängigkeit der Einspeisemenge vergütet. Darüber hinaus wird nach EEG 2014 jeder Neuanlage mit einer installierten Leistung von >100kW ein pauschaler Flexibilitätszuschlag gewährt.

8 6 Wasserabrechnungen 6.1 Ertüchtigungsmaßnahmen Wenn Sie ihre Wasserkraftanlage modernisiert haben und Ihrem zuständigen Einspeisebetreuer die notwendigen Nachweise erbracht haben, wird Ihre Anlage ab dem Datum der Ertüchtigung mit dem entsprechenden anzulegenden Wert für das Kalenderjahr der Ertüchtigung vergütet. Diese Vergütung erhalten Sie den Rest dieses Kalenderjahres sowie 20 weitere volle Kalenderjahre. Die Umstellung erfolgt in der Regel rückwirkend, da der Nachweis und die Umstellung meist einige Zeit benötigt. Eine Ertüchtigungsmaßnahme gilt nicht als neue Inbetriebnahme. Für die Verpflichtung zur Direktvermarktung nach dem EEG 2014 gilt die Anlage weiterhin als Bestandanlage.

9 7 KWKG-Abrechnung 7.1 Vergütungsbestandteile Im KWKG ist geregelt, dass der Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: Vergütung für die eingespeiste Energie KWKG-Zuschlag je nach Art der Anlage und deren installierter Nennleistung vermiedene Netznutzungsentgelte Die Vergütung für die eingespeiste Energie ist abhängig vom Börsenpreis. Für Anlagen bis 2 MW gilt der durchschnittliche Baseload-Preis des vorangegangenen Quartals als üblicher Preis. Den aktuellen und die vergangenen Quartalspreise können bei Leipziger Strombörse EEX abgerufen werden. 7.2 Selbstverbrauch Nach dem KWKG wird auch der Selbstverbrauch, bzw. der Selbstverbrauch durch Dritte mit dem KWKG-Zuschlag befördert. Mit der Novelle de KWKG zum wird die Förderung auf Anlagen unter 50 kw bzw. auf Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen sowie weiteren Ausnahmen nach dem EEG beschränkt. Diese Zahlung unterliegt auch der Umsatzsteuer. Die Finanzbehörden haben geregelt, dass unterstellt wird, dass der Selbstverbrauch ebenfalls eingespeist wird und somit mit den drei Komponenten Baseloadpreis, KWKG-Zuschlag und vermiedene Netznutzungsentgelte vergütet wird. Wenn Sie die Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer erhalten, wird auch für den Selbstverbrauch Umsatzsteuer gutgeschrieben. Anschließend wird der selbst verbrauchte Strom fiktiv zurück an den Anlagenbetreiber geliefert. Dafür werden Kosten in Höhe des Baseloadpreises und der vermiedenen Netznutzungsentgelte berechnet. Auf diese Rücklieferung müssen wir in jedem Fall Mehrwertsteuer berechnen, auch wenn Sie kein Unternehmer sind und die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer erhalten. 7.3 Anlagen mit Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr und Anlagen größer als 2 MW Große Anlagen (größer 2 MW) und Anlagen mit Einrichtungen zur Abwärmeabfuhr können nicht nur nach den aus den Messgeräten ermittelten Strommengen abgerechnet werden. Hier ist eine jährliche Berechnung der KWK-Netto- Stromerzeugung sowie der KWKG-Nettoeinspeisung erforderlich. Diese ist dem Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Auf der Basis dieser Berechnung werden dann die Zählerwerte korrigiert. Mit der Novelle des KWKG zum entfällt die Pflicht ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen. Anlagen mit Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr besitzen eine technische Einrichtung, welche die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt. In einer KWK-Anlage führt eine solche Einrichtung die erzeugte Wärme ungenutzt an die Umgebung ab. Die einfachste Einrichtung ist beispielsweise ein Notkühler, der die Wärme ungenutzt an die Umgebungsluft abgibt. Wenn eine Anlage über eine solche Vorrichtung verfügt, muss das im Zulassungsantrag an das BAFA gemeldet werden. Diese Einrichtung wird dann auch unter Punkt 10 im Zulassungsbescheid eingetragen und so an den Netzbetreiber mitgeteilt. Wenn nicht die gesamte erzeugte Strommenge als KWK-Stromerzeugung vergütet werden kann, werden die tatsächlich gemessenen Werte für Einspeisung und Selbstverbrauch mit dem Quotienten aus Wärmerzeugung und Nutzwärme multipliziert. Wenn z.b. nur 95% der erzeugten Wärme tatsächlich genutzt wurden, erhalten Sie auch nur 95% der tatsächlich gemessenen Einspeisung bzw. des Selbstverbrauchs nach dem KWKG vergütet.

10 8 Abrechnung der Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung Gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung ist 18 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Zur Veranschaulichung dient folgende Grafik: Sofern in dem nachgelagerten Netz ein Einspeiseüberschuss (Einspeisung > Verbrauch) besteht, wird dieser Überschuss in das vorgelagerte Netz übergeben. Für das vorgelagerte Netz 1 verringert sich damit der Strombezug aus dem vorgelagerten Netz 2. Dieser Einspareffekt wird in Form von Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung an das nachgelagerte Netz weitergegeben. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netzoder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

11 9 Gründe für einen verringerten Vergütungsanspruch 9.1 Entfall Vergütungsanspruch bei Nichterfüllung der Anforderungen 27 EEG 2012 oder 44 EEG 2014 o Beim erzeugten Strom handelt es sich nicht ausschließlich um Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Die Einsatzstoffe waren somit zumindest teilweise nicht als Biomasse anerkannt, wodurch der Vergütungsanspruch entfällt. nach 100 Abs. 4 (Nichterfüllung der Systemstabilitätsverordnung) o Die Nachrüstung der Anlage zur Sicherung der Systemstabilität wurde nicht fristgerecht durchgeführt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, verringert sich die Vergütung auf Null. Wenn keine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorhanden ist, verringert sich der Vergütungsanspruch in dem Kalenderjahr um ein Zwölftel. bei Nichterfüllung der Anforderungen 24 EEG 2012 oder 41 EEG 2014 o Die Deponiegasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 7 EEG 2004 o Die Deponie-, Klär- oder Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 28 EEG 2012 oder 48 EEG 2014 o Die Geothermieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 26 EEG 2012 oder 43 EEG 2014 o Die Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 25 EEG 2012 oder 42 EEG 2014 o Die Klärgasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 32 EEG 2012 oder 51 EEG 2014 o Die Photovoltaikanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Dies kann verschiedene Gründe haben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie errichtet wurde oder der Bebauungsplan keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie ausweist. bei Nichterfüllung der Anforderungen 23 EEG 2012 oder 40 EEG 2014 o Die Wasserkraftanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Das ist beispielsweise der Fall wenn die Anlage nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Stauanlage oder ohne durchgehen Querverbauung errichtet wurde. bei Nichterfüllung der Anforderungen 10 EEG 2004 o Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Im EEG 2004 ist beispielsweise eine Voraussetzung, dass am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrags erzielt werden kann. bei Nichterfüllung der Anforderungen 29 EEG 2012 oder 49 EEG 2014 o Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. 9.2 Verringerung auf null nach 25 Abs. 1 Nr. 1 (Unterlassene Anmeldung im Anlagenregister) o Die Anmeldung einer neuen Anlage im Anlagenregister ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Bis zur Anmeldung der Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Photovoltaik-Anlagen können in einem eigenen Meldeportal bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Für die anderen Energieträger kann der Ablauf der Meldung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nachgelesen werden. nach 25 Abs. 1 Nr. 2 (Nichtmeldung einer Leistungserhöhung an das Anlagenregister) o Die Erhöhung der installierten Leistung einer bestehenden Anlage muss ebenfalls im Anlagenregister registriert werden. Bis zur Übermittlung der Leistungserhöhung einer Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Photovoltaik-Anlagen können in einem eigenen Meldeportal bei der

12 Bundesnetzagentur angemeldet werden. Für die anderen Energieträger kann der Ablauf der Meldung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nachgelesen werden. nach 25 Abs. 1 Nr. 3 (Pflichtverletzung bei anteiliger DV) o Bei der anteiligen Direktvermarktung darf der Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen aufgeteilt werden. Der jeweilige Prozentsatz muss dabei nachweislich jederzeit eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, verringert sich die Vergütung auf null. nach 25 Abs. 1 Nr. 4 (Fehlender Nachweis zur Stilllegung einer anderen Biomethananlage) o Sofern Anlagen ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, müssen sie vor dem erstmaligen Betrieb einen Nachweis erbringen, dass dafür eine andere Biomethanlage endgültig stillgelegt wurde. Die Stilllegung muss im Anlagenregister der Bundesnetzagentur registriert worden sein. nach 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung) o Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. Die Vergütung des selbstverbrauchtes Stroms reduziert sich auf null. 9.3 Entfall Marktprämie bei Nichterfüllung der Anforderungen 27 EEG 2012 oder 44 EEG 2014 o Beim erzeugten Strom handelt es sich nicht ausschließlich um Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Die Einsatzstoffe waren somit zumindest teilweise nicht als Biomasse anerkannt, wodurch der Vergütungsanspruch entfällt. nach 100 Abs. 4 (Nichterfüllung der Systemstabilitätsverordnung) o Die Nachrüstung der Anlage zur Sicherung der Systemstabilität wurde nicht fristgerecht durchgeführt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, verringert sich die Vergütung auf Null. Wenn keine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorhanden ist, verringert sich der Vergütungsanspruch in dem Kalenderjahr um ein Zwölftel. nach 35 EEG 2014 (Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Marktprämie) o Damit eine Anlage in der geförderten Direktvermarktung vergütet werden darf, müssen drei Voraussetzungen eingehalten werden. Erstens darf kein vermiedenes Netzentgelt in Anspruch genommen werden, zweitens muss die Anlage fernsteuerbar sein und drittens darf der Strom ausschließlich in einen Bilanzkreis bilanziert werden, in dem nur Strom in der Marktprämie bilanziert wird. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert. bei Nichterfüllung der Anforderungen 24 EEG 2012 oder 41 EEG 2014 o Die Deponiegasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 7 EEG 2004 o Die Deponie-, Klär- oder Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 28 EEG 2012 oder 48 EEG 2014 o Die Geothermieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 26 EEG 2012 oder 43 EEG 2014 o Die Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 25 EEG 2012 oder 42 EEG 2014 o Die Klärgasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. bei Nichterfüllung der Anforderungen 32 EEG 2012 oder 51 EEG 2014 o Die Photovoltaikanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Dies kann verschiedene Gründe haben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zur Erzeugung von

13 Strom aus Solarenergie errichtet wurde oder der Bebauungsplan keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie ausweist. bei Nichterfüllung der Anforderungen 23 EEG 2012 oder 40 EEG 2014 o Die Wasserkraftanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Das ist beispielsweise der Fall wenn die Anlage nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Stauanlage oder ohne durchgehen Querverbauung errichtet wurde. bei Nichterfüllung der Anforderungen 10 EEG 2004 o Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Im EEG 2004 ist beispielsweise eine Voraussetzung, dass am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrags erzielt werden kann. bei Nichterfüllung der Anforderungen 29 EEG 2012 oder 49 EEG 2014 o Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. 9.4 Verringerung der Marktprämie auf Managementprämie nach 101 Abs. 1 (Überschreitung Höchstbemessungsleistung) o Für Bestandsanlagen, die vor dem in Betrieb gegangen sind, besteht seit der Novellierung des EEG 2014 eine Höchstgrenze der förderfähigen Energiemenge (Höchstbemessungsleistung). Diese beträgt 95% der installierten Leistung oder das historische Maximum der Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird nur mit dem Monatsmarkt vergütet. nach 27 Abs. 7 Satz 1 EEG 2012 (Verstoß gegen 27 Abs. 4 oder 5) o Biogasanlagen müssen mindestens 25 Prozent im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und danach 60 Prozent des erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Zudem muss die zur Stromerzeugung genutzte Biomasse in einem Einsatzstoff-Tagebuch dokumentiert werden. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert. 9.5 Verringerung der Marktprämie auf reguläre Managementprämie nach 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %) o Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In 33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG- Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum gestrichen. 9.6 Verringerung der Marktprämie auf erhöhte Managementprämie nach 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %) o Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In 33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG- Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum gestrichen. 9.7 Verringerung der Marktprämie nach 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung) o Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge

14 nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. 9.8 Verringerung der erhöhten Marktprämie nach 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung) o Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. 9.9 Verringerung Marktprämie auf null nach 47 Abs. 1 (Einspeisung >50% der Bemessungsleistung) o Für neue Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kw seit der Novellierung des EEG 2014 zum wird pro Kalenderjahr nur eine erzeugte Strommenge vergütet, die maximal 50% der installierten Leistung beträgt. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird mit dem Monatsmarkt vergütet. nach 47 Abs. 2 (Verstoß gegen Vorlage des Einsatzstofftagebuchs nach 47 Abs. 2 Nr. 1) o Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn über ein Einsatzstofftagebuch mittels Art, Herkunft, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe nachgewiesen wird, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden. Liegt ein Einsatzstofftagebuch nicht vor, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. nach 47 Abs. 4 (Fehlender Nachweis KWK bzw. Stromanteil flüssiger Biomasse) o Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn für Biomethananlagen über ein Umweltgutachten die Einhaltung der Kraft-Wärme-Kopplung nachgewiesen wird oder für Strom aus flüssiger Biomasse ein Einsatzstofftagebuch vorgelegt wird. Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Megawatt können statt eines Umweltgutachtens auch geeignete Herstellerunterlagen vorlegen. Liegt einer der Nachweise nicht vor, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert Verringerung auf Marktwert nach 25 Abs. 2 Nr. 1 (Verstoß gegen technische Vorgaben) o Eine wichtige Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sind die technischen Vorgaben. Hierzu gehören die Ausrüstung mit einem Funkrundsteuerempfänger (FRE) zur Umsetzung von Einspeisemanagement-Signalen, technische Vorrichtungen für Biogasanlagen und für Windenergieanlagen die Erfüllung der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung. Sofern eine oder mehrere der technischen Vorgaben nicht eingehalten werden, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert. nach 25 Abs. 2 Nr. 2 (Verstoß gegen Meldepflicht zum Wechsel der Vermarktungsform) o Der Wechsel zwischen den verschiedenen Vermarktungsformen (Direktvermarktung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen nach 37 oder in Ausnahmefällen nach 38) muss gegenüber dem Netzbetreiber rechtzeitig angemeldet werden. Ist dies nicht der Fall, so verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert. nach 25 Abs. 2 Nr. 3 (Verstoß gegen Stromüberlassung nach 39 Abs. 2) o Damit ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG besteht, muss der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, außer er wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht. Insbesondere ist die Teilnahme am Regelenergiemarkt untersagt. Wird dagegen verstoßen, dann verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.

15 nach 25 Abs. 2 Nr. 4 (Doppelvermarktung) o Strom darf nicht mehrfach verkauft oder an dritte Personen veräußert werden. Sollte das trotzdem geschehen, so verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert. nach 25 Abs. 2 Nr. 5 (Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude) o Wenn die Anlage nur zur Erfüllung der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude errichtet oder betrieben wird, dann verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert. nach 27 Abs. 7 Satz 1 EEG 2012 (Verstoß gegen 27 Abs. 4 oder 5) o Biogasanlagen müssen mindestens 25 Prozent im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und danach 60 Prozent des erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Zudem muss die zur Stromerzeugung genutzte Biomasse in einem Einsatzstoff-Tagebuch dokumentiert werden. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert Verringerung auf Monatsmarktwert nach 101 Abs. 1 (Überschreitung Höchstbemessungsleistung) o Für Bestandsanlagen, die vor dem in Betrieb gegangen sind, besteht seit der Novellierung des EEG 2014 eine Höchstgrenze der förderfähigen Energiemenge (Höchstbemessungsleistung). Diese beträgt 95% der installierten Leistung oder das historische Maximum der Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird nur mit dem Monatsmarkt vergütet. nach 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %) für Anlagen mit RLM-Messung o Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In 33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG- Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum gestrichen Verringerung auf Jahres-Marktwert nach 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %) für Anlagen ohne RLM-Messung o Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In 33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG- Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum gestrichen. nach 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung) o Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert.

16 9.13 Verringerung Einspeisevergütung auf Monatsmarktwert nach 47 Abs. 1 (Einspeisung >50% der Bemessungsleistung) o Für neue Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kw seit der Novellierung des EEG 2014 zum wird pro Kalenderjahr nur eine erzeugte Strommenge vergütet, die maximal 50% der installierten Leistung beträgt. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird mit dem Monatsmarkt vergütet. nach 47 Abs. 4 (Fehlender Nachweis KWK bzw. Stromanteil flüssiger Biomasse) o Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn für Biomethananlagen über ein Umweltgutachten die Einhaltung der Kraft-Wärme-Kopplung nachgewiesen wird oder für Strom aus flüssiger Biomasse ein Einsatzstofftagebuch vorgelegt wird. Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Megawatt können statt eines Umweltgutachtens auch geeignete Herstellerunterlagen vorlegen. Liegt einer der Nachweise nicht vor, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert Verringerung Einspeisevergütung auf null nach 47 Abs. 2 (Verstoß gegen Vorlage des Einsatzstofftagebuchs nach 47 Abs. 2 Nr. 1 o Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn über ein Einsatzstofftagebuch mittels Art, Herkunft, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe nachgewiesen wird, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden. Liegt ein Einsatzstofftagebuch nicht vor, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null Kürzung KWK-Bonus nach 66 Abs. 21 EEG 2012 (kostenlos zugeteilte Berechtigungen nach 9 TEHG) o Der KWK-Bonus für Biomasse-Anlagen wird um den Wert kostenlos zugeteilter Berechtigungen nach 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) gekürzt, um eine Doppelförderung durch KWK- Bonus und kostenloser Berechtigungen zu vermeiden und den Anlagenbetreiber kostenneutral zu stellen. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf die Antragstellung, werden keine Berechtigungen zugeteilt und es erfolgt kein Abzug

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