Verband Bernisches Maler- und Gipsergewerbe VBMG MALER UND UMWELT. Hinweise für umweltgerechtes Verhalten

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1 Verband Bernisches Maler- und Gipsergewerbe VBMG MALER UND UMWELT Hinweise für umweltgerechtes Verhalten

2 Maler und Umwelt Seite 2 Einleitung Farben, Lacke und Hilfsmittel (natürliche wie synthetische) stellen eine Belastung für die Umwelt dar. Durch einen bewussten Umgang mit diesen Stoffen, vor allem aber durch vermehrten Einsatz umweltverträglicher Produkte (lösemittel-, schwermetallfrei, gut abbaubar) kann diese auf ein Minimum reduziert werden. Aus Farben, Lacken und Hilfsmitteln entweichen allein im Kanton Bern jährlich mehrere tausend Tonnen Lösemitteldämpfe (VOC) in die Luft. Diese Dämpfe bilden unter Sonneneinstrahlung zusammen mit den Stickoxiden den bekannten Sommersmog (Ozon). Nicht nur für die Luft stellen diese Produkte ein Problem dar. Insbesondere Produkte mit Schwermetallen oder chlorierten und aromatischen Kohlenwasserstoffen belasten unsere Gewässer und den Boden. Dies muss nicht so sein! Diese Informationsbroschüre zeigt dazu einige Möglichkeiten auf und gibt konkrete Tips für den Maler, wie durch bewussten Umgang mit diesen Stoffen und vor allem durch vermehrten Einsatz von umweltverträglicheren Produkten ein Beitrag zum Schutze unserer Umwelt geleistet werden kann. Kundenberatung Der Kunde als Auftraggeber trägt eine ebenso grosse Verantwortung für die Umweltbelastung durch das Malen wie der Maler. In den wenigsten Fällen ist der Kunde jedoch über die eingesetzten Stoffe und über deren Auswirkungen auf die Umwelt informiert. Diese Information kann nur über eine fachgerechte Beratung durch den Spezialisten erfolgen. Denn nur er kennt sowohl die eingesetzten Stoffe als auch die notwendigen Rahmenbedingungen für einen guten und langlebigen Anstrich. Inskünftig werden immer mehr Kunden umweltschonende Produkte und Verarbeitungsmethoden bevorzugen oder verlangen. Auf kantonaler sowie kommunaler Ebene sind Bestrebungen im Gange, die Umweltaspekte in die Submissionsbestimmungen einzubeziehen. Einkauf von Anstrich-, Reinigungs- und Hilfsmitteln In den letzten Jahren haben die Farb- und Lackfabrikanten in der Schweiz einige Anstrengungen unternommen, um die giftigen Bestandteile in Farben, Lacken und Hilfsstoffen zu reduzieren. Zu den meisten herkömmlichen Produkten werden bereits heute genügend Alternativen angeboten. Es gilt somit bei der Auswahl der Stoffe auf folgende Punkte zu achten: Der Lösemittelanteil sollte möglichst klein sein (bei gewissen Anwendungen kann wahrscheinlich noch nicht ganz darauf verzichtet werden). Chlorierte (z. B. Methylenchlorid) und aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. Xylol und Toluol) sollten wegen ihrer sehr schlechten Abbaubarkeit und umweltschädlichen Einflüssen ganz gemieden werden. Sie sind weitgehend durch lösemittelfreie oder -arme Stoffe zu ersetzen. Die Farben und Lacke sollten keine Schwermetalle enthalten. Durch entsprechendes Einkaufsverhalten können heute eingeleitete Anstrengungen der Farben- und Lackindustrie zur Substitution der Schwermetalle durch weniger giftige Substanzen unterstützt werden. Wo immer möglich muss auf Produkte mit stark giftigen Bioziden verzichtet werden.

3 Maler und Umwelt Seite 3 Nebst den Inhaltsstoffen sind auch Lebensdauer und Pflegeintensität eines Anstriches wichtige Faktoren, die bei einer umweltbewussten Auswahl nicht fehlen dürfen. Beim Einkauf und der Lagerhaltung ist darauf zu achten, dass sich nicht eine allzu grosse und verschiedenartige Produktepalette anhäuft. Ueberalterte, unbrauchbar gewordene Anstrichmittel müssen entsorgt werden. Sie kosten somit doppelt und stellen eine unnötige Umweltbelastung dar. Sofern Sie über die Zusammensetzung der Anstrichstoffe nähere Angaben möchten, fordern Sie bei Ihrem Lieferanten entweder das Sicherheitsdatenblatt an oder lassen Sie sich durch ihn informieren. Entsorgung von Abwasser Um die gesetzliche Einleitungsnorm zu erreichen, müssen Abwässer aus Malerwerkstätten, von Malerarbeiten auf Baustellen sowie von Fassadenreinigungen für die Einleitung in eine öffentliche Misch- oder Schmutzwasserkanalisation grundsätzlich vorgereinigt werden. In der Regel erlaubt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern kostengünstige Spaltanlagen. Wichtig ist, dass der Lieferant einer Spaltanlage Menge und Zusammensetzung des in Ihrem Betrieb anfallenden Schmutzwassers genau kennt. Der Lieferant der Spaltanlage muss geeignete Spaltmittel anbieten und garantieren, dass die erforderliche Einleitungsnorm erreicht wird. Spaltanlagen werden heute von mehreren Lieferanten angeboten. Inserate finden Sie in der Fachzeitung Applica. Sinnvolle Beeinflussung von Zusammensetzung und Menge des Abwassers Keine chlorierten Kohlenwasserstoffe im Abwasser (können mit Spaltmittel nicht entfernt werden) Keine Kohlenwasserstoffe im Abwasser (mit Spaltmittel können nur geringe Mengen entfernt werden) Salmiak nur sehr sparsam verwenden (hoher ph-wert) Keine Säuren im Abwasser (niedriger ph-wert) Roller nicht immer auswaschen, sondern in Rollersafe legen. Der Roller bleibt so problemlos ca. 3 Wochen feucht. Pinsel z.b. in PE-Frischhaltebeutel einpacken oder in ein altes Abdeckplastik einwickeln. Anfallendes Abwaschwasser nochmals zur Vorreinigung von Geräten, Rollern, Pinseln und Werkzeugen verwenden. Alle anfallenden Schlämme aus Spaltanlagen gelten als Sonderabfälle im Sinne der Verordnung über Abfälle (VeVa), Code , und müssen dementsprechend entsorgt werden.

4 Maler und Umwelt Seite 4 Verhalten auf den Arbeitsstellen Abwässer, auch nach erfolgter Vorreinigung, dürfen grundsätzlich nur in eine öffentliche Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage (ARA) abgeleitet werden. Auf den Baustellen sollen keine Roller und Pinsel ausgewaschen werden. Andernfalls müssen die dabei anfallenden Abwässer vor der Ableitung vorbehandelt werden. Anfallende Nachwaschwässer von Abbeizarbeiten müssen über eine Wasserreinigungsanlage vorgereinigt werden. Keine chlorierten Lösemittel einsetzen! Anfallende Abwaschwässer aus Wascharbeiten mit Laugenwasser, welches den alten Anstrich verseift, müssen vorgereinigt werden. Abwaschwässer von alter Leimfarbe oder Nachwaschwässer von Wascharbeiten mit Laugenwasser, welche den alten Farbanstrich nicht verseifen, dürfen weiterhin ohne Vorreinigung in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation abgeleitet werden. Bei Reinigungsarbeiten von Fassaden mit Dampfstrahlern, ohne Verwendung chemischer Reinigungs- oder Abbeizmittel, genügt in der Regel das Auffangen der festen Farbteile mit einem feinmaschigen Sieb (Maschenzahl wie ein Farbsieb) unter dem Gerüst. Beim Reinigen von Fassaden mit chemischen Reinigungs- oder Abbeizmitteln oder Abbeizern muss das Schmutzwasser und der Schlamm vollständig aufgefangen und gemäss der Verordnung über Abfälle (VeVa) entsorgt werden. Möglich ist auch eine Vorbehandlung und Ableitung der gereinigten Abwässer in die Schmutzwasserkanalisation.

5 Maler und Umwelt Seite 5 Entsorgungskonzept VBMG (August 2008) Vermeiden Die Sorge um unsere kostbare Umwelt, sowie gestiegene Entsorgungspreise und teure Materialien zwingen uns glücklicherweise immer häufiger dazu, Abfälle möglichst zu vermeiden. Die saubersten und billigsten Abfälle sind diejenigen, die gar nicht erst entstehen. Abfälle reduzieren kann der Maler: durch das Einarbeiten von Farbresten durch die Wiederverwertung getrennt gesammelter Lösemittel durch Mehrfachverwendung von Waschwasser und Putzverdünner durch sparsamen Einkauf von Farben und von Hilfsmitteln etc. Getrennt sammeln und entsorgen In der Werkstatt und auf der Baustelle müssen die anfallenden Abfälle, nach folgenden Kategorien getrennt, gesammelt und entsorgt werden: Inertstoffe Kehrichtgängige Abfälle Sonderabfälle o Glas o Gips o Mineralische o Dichtungsmittel o Steine etc Inertstoffmulde Bausperrgutmulde o Putzlappen, Putzfäden 1 o Holz o Papier, Tapeten o leere ausgekratzte Kessel o Kunststoffe o Behälter aus Metall 2 KVA- Mulde Bausperrgutmulde Kehrichtsack o Abbeizer o Verdünner o Pinselreiniger o Farbschlämme o Farbresten Sammelstelle des VBMG oder spezialisiertes Entsorgungsunternehmen 1 Achtung : Selbstentzündungsgefahr! 2 Nur kleine Mengen grössere Mengen an Altmetallhandel

6 Maler und Umwelt Seite 6 Sonderabfälle Die aus den Betrieben anfallenden Sonderabfälle können an einer Sammelstelle des VBMG während den Öffnungszeiten und auf Voranmeldung abgegeben werden. Die Betriebe müssen zur Abgabe von Abfällen im System VeVA-online registriert sein. Registrierungen können über veva@be.ch beim Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft beantragt werden. Sonderabfälle müssen nach Kategorien getrennt in dichten, sauber etikettierten UN geprüften Gebinden in der Sammelstelle abgegeben werden. Es wird empfohlen, die Sonderabfälle in einem leeren Originalgebinde zu sammeln. Auf der Sammelstelle wird jede Anlieferung auf einem Begleitschein für den Verkehr mit Sonderabfällen nach VeVA erfasst. Dieser Begleitschein dient der späteren Rechnungsstellung sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Meldung an die Behörden. Bei Mengen über 50 kg ist ein Begleitschein, vom Abgeber (Maler, Gipser) auszufüllen (Siehe Beispiel), beim Transport mitzuführen und dem Empfänger (Sammelstelle VBMG) abzugeben. Bei Mengen über 333 kg (resp. mehr als ein Fass), ist mit dem VBMG oder direkt mit einem Entsorgungsunternehmen (z.b. Sovag) Kontakt aufzunehmen. Die Sammelstellen sind nicht für den Umschlag von Grossmengen ausgerüstet! Diese Mengen liegen nicht mehr unter der Freigrenze nach ADR und dürfen nicht mehr ohne spezielle Vorkehrungen transportiert werden! Hinweis für Sammelstellen und Sammelstellenleiter: Werden Sonderabfälle nicht nach den Vorgaben dieses Entsorgungskonzepts abgegeben (keine oder falsche Etikettierung, ohne Begleitschein resp. Lieferschein, schmutzige Gebinde, Überschreitung der Freigrenze, Transport und Gebinde nicht nach ADR Vorschriften) ist der Abgeber auf die Mängel aufmerksam zu machen. Im Wiederholungsfall oder bei gravierenden Verstössen ist dem Schulleiter des VBMG Bericht zu erstatten, welcher die nötigen Massnahmen einleitet.

7 Maler und Umwelt Seite 7 Sonderabfallsammelstellen des VBMG (Empfängerbetriebe) Sammelstelle Worb Thun Interlaken Betriebsnummer Standort Ausbildungszentrum VBMG Rubigenstr Worb Sammelstelle Thun des VBMG Swiss Lack Thun Uttigenstr Thun Sammelstelle Interlaken des VBMG Geissgasse Interlaken Kontaktperson Markus Peter Rolf Gassner Markus Abegglen Tel. Nr Öffnungszeiten Bürozeiten / auf Voranmeldung Bürozeiten / auf Voranmeldung Nur auf Voranmeldung

8 Maler und Umwelt Seite 8 Ablaufschema Abfälle aus dem Malerbetrieb Sammelstelle Sonderabfallverwertungs AG SOVAG bis 50kg 50kg 1 Fass (333kg) > 1 Fass (333kg) Begleitpapiere Empfangsschein, Lieferschein oder Begleitschein Etikettierung VeVA Begleitschein für den Verkehr mit Sonderabfällen Etikettierung VeVA Begleitschein für den Verkehr mit Sonderabfällen Etikettierung VeVA UN-Kennzeichnung Bezettelung (ADR/SDR) Beförderungspapiere (ADR/SDR) Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer 3 Transport Durch Entsorgungsunternehmen Sonderabfall / Gefahrstoff wird abgeholt Hinweise Empfangsbestätigung z.hd. Abgeber Erfassung der angenommenen Sonderabfälle mit Sammelbegleitschein (DD) Unterliegt den Auflagen eines Gefahrenguttransports 3 Die Begleitpapiere werden in der Regel durch den Entsorgungsbetrieb erstellt

9 Maler und Umwelt Seite 9 Informationen / Links: Verkehr mit Abfällen (BAFU): Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA): VeVA Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni Weitere Links und Adressen: ADR SDR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Inkraftsetzung in der Schweiz am 20. Juli 1972) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 29. Noveber Lagerung von gefährlichen Stoffen Leitfaden für die Praxis (2008) - Gewässerschutz bei Fassadenarbeiten - Vorschriften über den Gewässerschutz und die Abfallbeseitigung im Malergewerbe Dieses Dokument (Maler und Umwelt) kann auf der Homepage des VBMG unter der Rubrik VBMG Dokumente ausgedruckt werden.

10 Maler und Umwelt Seite 10 Abfälle die an den Sonderabfallsammelstellen des VBMG abgegeben werden dürfen: Code LVA Bezeichnung LVA [S] Farb- und Lackabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten UN- Nummer 1263 Erläuterungen Reste von mit Lösungsmittel verdünnbaren Beschichtungsstoffen, eingetrocknete Beschichtungsstoffe, Farbhäute, Restfarben, Bodensatz von Verdünnerresten / Chlorfrei [S] Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen - Wässerige, flüssige und feste Reste von Dispersionsfarben, Acryllacken, Wasserlacken (Farbreste, Farbhäute, Schleifstaub) [S] Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen - Abfall aus der betriebseigenen Spaltanlage [S] Andere Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische 1993 Verdünnerreste chlorfrei, Schmutzverdünner chlorfrei, Pinselreiniger verschmutzt, jedoch noch flüssig [S] Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösungsmittel enthalten 1992 Rest von chlorierten Abbeizern, Bodensatz von chlorhaltigen Verdünnerresten [S] Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 1263 Ausschliesslich Abfälle die von Haushalten zurückgenommen werden 4 LVA = Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005, SR

11 Maler und Umwelt Seite 11 Abfalleinteilung nach VeVA Code Sammelstellen Verband Bernisches Maler- und Gipsergewerbe LVA Code [Klassierung] Abfallbeschreibung [S] Farb- und Lackabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten [S] Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen [S] Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen [S] Andere Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische [S] Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösungsmittel enthalten [S] Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

12 Maler und Umwelt Seite 12 Beispiele Beispiel: Etikette für Sonderabfallgebinde *) bei Mengen von mehr als 50 kg muss die Nummer des zugehörigen Begleitscheins eingetragen werden.

13 Maler und Umwelt Seite 13 Beispiel: Begleitschein

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