1 Gegenstand des Vertrages

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1 STROMEINSPEISEVERTRAG - EINSPEISUNG AUS KLEINER PHOTOVOLTAIKANLAGE 1 IN NIEDERSPANNUNGSNETZ - zwischen Stadtwerke Herne AG Grenzweg Herne im Folgenden Netzbetreiber genannt, und im Folgenden Einspeiser genannt, wird nachfolgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Einspeisung, Abnahme und Vergütung von Strom im Sinne des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2074), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 1754), aus der unten näher bezeichneten Photovoltaikanlage. Gegenstand dieses Vertrages ist weiter der Anschl uss der Photovoltaikanlage des Einspeisers an das Netz des Netzbetreibers für die allgemeine Versorgung (i m Folgenden: Netz). Ni cht Gegenstand di eses Vertrages i st der Bezug von Strom durch den Einspeiser sowie die insoweit erforderliche Netznutzung. (2) Soweit in diesem Vertrag keine Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des EEG. Sollten Regelungen dieses Vertrages den Vorschriften des EEG entgegenstehen, gelten vorrangig die Vorschriften des EEG. 1 Photov oltaikanlagen, welche f ür sich betrachtet oder in der Zusammenschau mit anderen Photovoltaikanlagen die 100-kW-Grenze im Sinne des 6 EEG nicht überschreiten St and: Seit e 1

2 2 Photovoltaikanlage (1) Der Einspeiser betreibt mehrere Stromerzeugungseinheiten (im Folgenden: Photovoltaikanlage), wie sie in Anlage 1 technisch und örtlich näher beschrieben sind. Um wie viele Anlagen im Sinne des EEG es sich bei der Photovoltaikanlage handelt, ergibt sich aus dem EEG. (2) Das Inbetriebnahmedatum der Photovoltaikanlage im Sinne des 3 Nr. 5 EEG wi rd i n Anlage 1 angeführt. Sollte dieses Datum nicht den Vorgaben des EEG entsprechen, gehen die Bestimmungen des EEG vor. Die Angabe erfolgt damit nur nachrichtlich. (3) Die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers erfolgt in Form von Wechselstrom mit einer Nennspannung von 0,23 kv oder Drehstrom mi t einer Nennspannung von ca. 0,4 kv und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hertz. 3 Verknüpfungspunkt, Netzanschluss, Eigentumsgrenze (1) Der Verknüpfungspunkt für die Photovoltaikanlage mit dem Netz, und damit der Ort der Übergabe der eingespeisten elektrischen Energie in das Niederspannungsnetz des Netzbetrei bers, ergibt si ch aus Anlage 1 und ist in Anlage 2 entsprechend marki ert. (2) Der Netzanschluss besteht aus den elektrischen Leitungen und sonsti gen techni schen Einri chtungen, welche die Photovoltaikanlage mit dem Netz des Netzbetreibers an dem Verknüpfungspunkt verbinden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Photovoltaikanlage über den Verknüpfungspunkt an sein Niederspannungsnetz anzuschließen. Die vorgehaltene Netzanschlusskapazität ergibt sich aus Anlage 1. (3) Der Verknüpfungspunkt im Sinne von Absatz 1 ist zugleich die Eigentumsgrenze. 4 Anforderungen an die Photovoltaikanlage und den Netzanschluss, Zutrittsrechte (1) Der Einspeiser wird alle zur Energieerzeugung und -einspeisung erforderlichen Anlagen bis zum Verknüpfungspunkt einschließlich der Anlagen zur Einbindung in das bestehende Netz außer den Messeinrichtungen gemäß 6 dieses Vertrages auf seine Kosten beschaffen, unterhalten, ändern und erneuern. (2) Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Photovoltaikanlage des Einspeisers sowie des Netzanschl usse s müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß den anerkannten Regel n der T echni k und den Anforderungen des Netzbetreibers im Einzelfall durchgeführt werden. Hi erbei si nd die ei nschlägi gen techni schen Bestim mungen einzuhal ten, soweit der Vertrag nicht abweichende Regelungen vorsieht. Dies betrifft insbesondere: Seit e 2

3 die einschlägigen Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik e.v. (DIN-VDE-Normen) wie beispielsweise: VDE-AR-N 4101: Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz, VDE-AR-N 4105: Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, die Technischen Anschlussbedingungen TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des BDEW, Stand: Juli 2007, Ausgabe 2011, beigefügt als Anlage 3, sowei t di ese ni cht durch die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4101: oder VDE- AR-N 4105: ersetzt werden. Die Ri chtlinie Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" des VDEW, 4. Ausgabe 2001, mit VDN-Ergänzungen, September 2005, ist nicht zu berücksichtigen. (3) Die Photovoltaikanlage ist so zu führen, dass ein Leistungsfaktor zwischen cos. φ = 0,9 kapazitiv und cos. φ = 0,8 induktiv eingehalten wird. (4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Einspeiser Änderungen an der Photovoltaikanlage zu verlangen, sowei t di es aus Gründen der si cheren und störungsfrei en Versorgung der Kunden des Netzbetrei be rs und nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Einspeiser. (5) Der Einspeiser wird den Netzbetreiber bei beabsichtigten Änderungen oder Erweiterungen der Photovoltaikanlage hierüber vorher unterrichten und, soweit diese Maßnahmen Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben können (z. B. bei Änderung der Scheinleistung der Photovoltaikanlage, Auswechslung der Schutzeinrichtungen oder Änderung der Kompensationseinri chtungen), vor deren Durchführung die Zustimmung des Netzbetreibers einholen. (6) Der Netzbetreiber ist bei Mängeln an der Photovoltaikanlage des Einspeisers oder bei Mängeln in der Führung des Parallelbetriebes, die jeweils Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter zur Folge haben, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Einspeiser zur Unterbrechung des Netzanschlusses berechtigt. Besteht im Falle möglicher Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers und daraus resultierenden Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert oder der Gefahr der Beschädigung des Netzes oder einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit die Notwendigkeit von sofortigen Gegenmaßnahmen, genügt eine nachträgliche Benachrichtigung. (7) Der Netzbetreiber ist nach vorheriger Anmeldung berechtigt, in Anwesenheit des Einspeisers oder Seit e 3

4 sei nes Beauftragten die Einhal tung der in diesem Vertrag ni edergelegten Einspei sebedingungen auf eigene Kosten zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Einspeiser nicht unwesentlich gegen diese Bedingungen verstoßen hat, hat der Einspeiser unbeschadet weiterer Rechte des Netzbetreibers und Pflichten des Einspeisers aus diesem Fehlverhalten die Kosten für diese Überprüfung zu tragen. (8) Der Einspeiser hat dem Netzbetreiber bzw. dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück sowie zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der Photovoltaikanlage, des Netzanschlusses (einschließlich Wechselrichter) und der Messeinrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder aus gesetzl i chen Vorschri ften (z.b. EEG oder entsprechenden Verordnungen), insbesondere für Einbau, Betrieb, Wartung und Ablesung der Messeinrichtungen oder zur Unterbrechung des Netzanschl usse s der Photovoltaikanlage erforderlich ist. (9) Der Einspeiser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Netzanschluss und die Messeinrichtungen zugänglich si nd. Wenn der Einspeiser den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, ist er dem Netzbetreiber zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Bei einer pauschalen Berechnung der Kosten ist dem Einspeiser der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 5 Abnahme des Stroms Der Netzbetreiber verpflichtet sich, den gesamten vom Einspeiser erzeugten und ihm am Verknüpfungspunkt im Sinne des 3 Abs. 1 dieses Vertrages nach 8 EEG angebotenen Strom jederzeit abzunehmen, wenn und soweit er nach dem EEG dazu verpflichtet ist. 6 Messstellenbetrieb, Überprüfung der Messeinrichtungen (1) Der Netzbetreiber führt für die Erfassung des nach 5 dieses Vertrages abzunehmenden Stroms den Messstellenbetrieb im Sinne des 21b des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 74) (im Folgenden: EnWG) durch. Art, Zahl, Größe und Lage dieser Messeinrichtungen bestimmt der Netzbetreiber; Art, Zahl und Lage ergeben sich aus Anlage 2. Bei der Ausgestaltung des Messkonzepts berücksi chti gt der Netzbetreiber die gesetzlichen Vorgaben und die besonderen Anforderungen im Einzelfall. (2) Die in Anlage 2 bezeichneten und dort entsprechend markierten Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber eingebaut, betrieben und gewartet; sie stehen in dessen Eigentum und müssen den eichrechtlichen Vorschriften genügen. Die Installation der Messeinrichtungen erfolgt lediglich vorübergehend und nur zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages. Nach Beendigung des Vertrages ist der Netzbetreiber zum Ausbau berechtigt. Der Einspeiser verpflichtet sich, für den Messstellenbetrieb Seit e 4

5 ein Entgelt an den Netzbetreiber zu zahlen, wie es für einen solchen Zählertyp gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen ist. Das Entgelt ist dem als Anlage 4 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. (3) Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz sowie einen Zähl erschrank und ggf. einen Wandl erschrank zur Unterbringung der Messeinrichtungen auf seine Kosten bereit und unterhält diese. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtungen. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern di es ohne Beei nträchti gung ei ner einwandfrei en Messung möglich i st. Auch diese Kosten trägt der Einspeiser. (4) Der Einspeiser haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messreinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, die Beschädigung oder Störung dieser Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. (5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen vom 23. März 1992 (BGBl. I, S. 711), zuletzt durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 338) verlangen. Ergibt die Nachprüfung keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen. (6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespei sten Energi e festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten bzw. nachzuentri chten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so werden die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung einvernehmlich auf Grundlage der Einspeisungen in den zwölf Kalendermonaten festgestellt, die der letzten fehlerfreien Ablesung vorangegangen sind. Liegen Einspeisungen aus den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten nicht vor, wi rd der Netzbetrei ber die eingespeiste elektrische Energie schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse werden dabei angemessen berücksichtigt. (7) 6 Abs. 1 Nr. 2 bleibt von diesen Regelungen unberührt. 6a Abschaltautomatik (1) Wenn die Photovoltaikanlage für sich betrachtet oder in der Zusammenschau mit anderen Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung des 6 Abs. 3 Satz 1 EEG eine elektrisch installierte Leistung von mehr als 30 kw und höchstens 100 kw aufweist, ist der Einspeiser verpflichtet, die Photovoltaikanlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mi t welchen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann (sog. Abschaltautomatik) und die den Anforderungen des 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG entsprechen. Wenn die Photovoltaikanlage vor dem 1. Ja- Seit e 5

6 nuar 2013 im Sinne des 3 Nr. 5 EEG in Betrieb geht bzw. in Betrieb gegangen ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Vorgaben erst nach dem 31. Dezember 2012 eingehalten werden müssen. Der Einspeiser hat den Verlust, die Beschädigung oder Störung der Abschaltautomatik dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. (2) Wenn die Photovoltaikanlage für sich betrachtet oder in der Zusammenschau mit anderen Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung des 6 Abs. 3 Satz 1 EEG eine elektrisch installierte Leistung von höchstens 30 kw aufweist, hat der Einspeiser das Wahlrecht, ob er (Zutreffendes bitte ankreuzen) die Photovoltaikanlage mit einer Abschaltautomatik im Sinne des Absatz 1 ausstattet (in diesem Fall gi lt Absatz 1 Sätze 1 und 3 entsprechend) oder am Verknüpfungspunkt im Sinne des 3 Abs. 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung (vgl. Anlage 1) begrenzt. Wenn die Photovoltaikanlage vor dem 1. Januar 2013 im Sinne des 3 Nr. 5 EEG in Betrieb geht bzw. in Betrieb gegangen ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Vorgaben erst nach dem 31. Dezember 2012 eingehalten werden müssen. (3) Die sich aus den 33a ff. EEG ergebenden Verpflichtungen bleiben von diesen Regelungen unberührt. 7 Vergütung (1) Die Vergütung für den nach 5 dieses Vertrages abgenommenen Strom richtet sich nach dem jeweils geltenden EEG. Wenn das jeweils geltende EEG Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor dessen Verkündung anordnet, kann dies dazu führen, dass sich die Vergütung für den nach 5 dieses Vertrages abgenommenen Strom rückwirkend ändert. 13 bleibt im Übrigen unberührt. (2) Wenn und soweit der Einspeiser den in der Photovoltaikanlage erzeugten Strom im Sinne des 33a Abs. 1 EEG vermarkten möchte (sog. Direktvermarktung), teilt er dies dem Netzbetreiber unter Beachtung des EEG und sonstiger Rechtsvorschriften, z.b. Festlegungen der Bundesnetzagentur, im Hinblick auf Frist, Form und Inhalt mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit der Einspeiser den in der Photovoltaikanlage erzeugten Strom nicht mehr im Sinne des 33a EEG vermarkten oder zwischen den verschi edenen Formen der Di rektvermarktung nach 33d Abs. 1 EEG wechseln möchte. Wenn und soweit der in der Photovoltaikanlage erzeugte Strom direkt vermarktet wird, erfolgt eine Vergütung durch den Netzbetreiber nur, wenn er nach dem EEG dazu verpflichtet ist. (3) Der Einspeiser hat dem Netzbetreiber die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen. (4) Der Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern der Einspeiser regelversteuernder Unternehmer i.s.d. UStG ist. Der Einspeiser verpflichtet sich gegenüber dem Netzbetreiber für Seit e 6

7 Abrechnungszwecke seinen umsatzsteuerlichen Unternehmerstatus und etwaige diesbezügliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Der Einspeiser haftet für etwaige Nachteile, die dem Netzbetreiber aus der schuldhaften Verletzung der v.g. Anzeigepflicht (insbesondere nicht abziehbare Vorsteuer) entstehen. 8 Ablesung, Mitteilungspflichten, Abrechnung, Abschlagszahlungen, Informationspflichten (1) Die in 6 dieses Vertrages genannten Messeinrichtungen werden durch den Einspeiser abgelesen. Der Einspeiser ist verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres den Zählerstand am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Uhr in Textform zu melden. Wenn der Einspeiser dies wünscht, gilt in Abweichung von Satz 1 Folgendes (falls zutreffend bitte ankreuzen): Der Netzbetreiber übernimmt die Ablesung der entsprechenden Messeinrichtung/en. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Ablesung/en ein Entgelt an den Netzbetreiber zu zahlen, wie es entsprechend der eingebauten Messeinrichtung/en gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen ist. Das Entgelt ist dem als Anlage 4 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber berechtigt, Zwischenablesungen auf seine Kosten vorzunehmen. (2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Von dem Einspeiser wird jährlich eine Endabrechnung erstell t, die spätestens bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres zu legen ist. Übersteigen die ermittelten Vergütungen für das jeweilige Kalenderjahr die Summe der für das jeweilige Kalenderjahr ausgezahlten Abschlagszahlungen, überweist der Netzbetreiber den Differenzbetrag auf ein von dem Einspeiser in Textform zu benennendes Bankkonto. Unterschreiten die ermittelten Vergütungen für das jeweilige Kalenderjahr die Summe der für das jeweilige Kalenderjahr ausgezahlten Abschlagszahlungen, überweist der Einspeiser den Differenzbetrag auf ein vom Netzbetreiber in Textform zu benennendes Bankkonto. Wenn der Einspeiser dies wünscht, gilt in Abweichung von Satz 2 Folgendes (falls zutreffend bitte ankreuzen): Der Netzbetreiber erstellt jeweils am Anfang eines Jahres die Jahresrechnung für das vergangene Jahr. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Abrechnung ein Entgelt an den Netzbetreiber zu zahlen, wie es entsprechend der eingebauten Messeinrichtung/en gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen ist. Das Entgelt ist dem als Anlage 4 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. Seit e 7

8 (3) Unterjährig wird der Netzbetreiber entsprechend der Vorgaben des 16 Abs. 1 S. 2 EEG auf die zu erwartende Vergütung Abschläge in angemessenem Umfang leisten. Die Abschlagszahlungen erfolgen bis zum 15. Kalendertag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat auf ein vom Anlagenbetreiber in Textform zu benennendes Konto. Die Abschlagszahlungen orientieren sich an einem Zwölftel der für das gesamte Kalenderjahr erwarteten Vergütung (sog. lineare Abschläge). Basis für die Abschlagszahlungen ist die Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche Abrechnung nicht vor, ist der Netzbetreiber zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Vergütung vergleichbarer Photovoltaikanlagen berechtigt. Macht der Einspeiser glaubhaft, dass die Vergütung erheblich von der Schätzung abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung relevanten Daten unterjährig, so werden sich die Vertragspartner über die Änderung unverzüglich in Kenntnis setzen und können eine entsprechende Anpassung verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Ausfall der Photovoltaikanlage. 9 Haftung (1) Die Haftung der Vertragspartner wegen Schäden aus Unterbrechungen oder bei Unregelmäßigkeiten im Netzbetrieb richtet sich nach 18 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschl uss und dessen Nutzung für die Elektri zi tätsversorgung in Ni ederspannung (i m Fol genden: NAV) in der Fassung vom 1. November 2006 (BGBl. I, S. 2477), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I, S. 1261), beigefügt als Anlage 5, entsprechend. (2) Kommt es aufgrund des Messstellenbetriebs und/oder der Messung beim Einspeiser zu Schäden durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung, gelten für die Haftung des Netzbetreibers 18 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 6 und Abs. 7 NAV entsprechend. (3) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). (4) Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen al s Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht lei- Seit e 8

9 tende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Leben-, Körper- oder Gesundheitsschäden. (5) 7 Abs. 3 EEG bleibt unberührt. (6) 13 Abs. 4 und 14 Abs. 1 Satz 1 EnWG und 12 Abs. 3 EEG bleiben unberührt. (7) Der Geschädigte hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. 10 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Netzüberlastung (1) Sollte der Netzbetreiber durch höhere Gewalt wi e Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskam pfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, auf die er keinen Einfluss hat oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehi ndert sein, sei ne Abnahme- und Vergütungspflicht zu erfüllen, so ist der Netzbetreiber von der Abnahme- und Vergütungspflicht befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. (2) Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder einer drohenden Netzüberlastung sowie bei Maßnahmen nach 13, 14 EnWG oder 11 Abs. 1 EEG auf Verlangen des Netzbetreibers eingestellt werden muss. 12 Abs. 1 EEG bleibt unberührt. (3) Der Einspeiser unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen oder Schäden an den Stromzuführungseinrichtungen oder der Photovoltaikanlage. (4) Der Netzbetreiber wi rd all e angemessenen Anstrengungen unternehmen, um j ede Unterbrechung, Einschränkungen oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu beheben. 11 Vertragsbeginn und -dauer, Kündigung, Wegfall der gesetzlichen Förderpflicht (1) Dieser Vertrag tritt am xx.xx.xxxx in Kraft und läuft unbefristet. (2) Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. (3) Darüber hinaus endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des für die in 2 des Vertrages genannte Photovoltaikanlage vom EEG vorgesehenen Vergütungszeitraums oder mit dem Außerkrafttreten des EEG, sofern nicht zugleich eine dem EEG entsprechende Neuregelung in Kraft tritt. (4) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (keine ). Seit e 9

10 12 Vertraulichkeit (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln. (2) Die für die Abrechnung oder sonstige Abwicklung nötigen Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. 13 Anpassung des Vertrages (1) Die Regelungen dieses Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.b. EEG). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.b. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits etwa in der Phase zwischen dem Abschl uss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu besei tigen si nd. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag sowie di e weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.b. mangels gesetzlicher Überleitungsbesti mmungen). (2) Anpassungen des Vertrages einschließlich der Anlagen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Einspeiser die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilt. Ist der Einspeiser mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Mitteilung schri ftlich (keine ) zu kündi gen. Hierauf wird der Einspeiser vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 14 Übertragung des Vertrages (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der jeweils andere Vertragspartner zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der jeweils andere Vertragspartner nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten Seit e 10

11 schri ftlich wi derspri cht. Auf diese Folgen wird der Vertragspartner, der die Übertragung der Rechte beabsichtigt, den jeweils anderen Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hinweisen. (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach 7 EnWG handelt. 15 Streitbeilegung, Gerichtsstand (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die durch den vorliegenden Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages sollen auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden. Kommt eine Verständigung nicht zustande, entschei det das ordentliche Gericht. (2) Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich der Sitz des Netzbetreibers. Das Gleiche gilt, wenn der Einspeiser keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 16 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag ist abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sowie der Anlagen unwirksam oder undurchführbar sei n oder werden, so bl ei bt der Vertrag i m Übrigen davon unberührt. 17 Verzeichnis der Anlagen Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1: Ergänzende Angaben zum Stromeinspeisevertrag Anlage 2: Messkonzept Anlage 3: Technische Anschlussbedingungen TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des BDEW, Stand: Juli 2007, Ausgabe 2011 Anlage 4: Aktuelles Preisblatt vom Anlage 5: 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) in der Fassung vom 1. November 2006 (BGBl. I, S. 2477), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I, S. 1261) Seit e 11

12 18 Widerrufsrecht Für Verbraucher im Sinne des 13 BGB gilt folgendes Widerrufsrecht: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb v on 14 Tagen ohne Angabe v on Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht v or Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht v or Eingang der ersten Teillieferung), nicht v or Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18, Herne Fax-Nr / vertragsmanagement@stadtwerke-herne.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugew ähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.b. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichw ohl erfüllen müssen. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etw a im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketv ersandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung Herne, den , den Netzbetreiber.... Einspeiser Seit e 12

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