Vorlesung Rechtsgeschichte I Zwölftafelgesetz

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1 Vorlesung Rechtsgeschichte I Zwölftafelgesetz 9. Dezember 2011 Wolfgang Zenker

2 Übersicht A. geschichtliche Einordnung B. Entstehungsgeschichte C. Inhalt, Bedeutung, Überlieferung D. Einzelne Regelungen I. Verfahrens- und Vollstreckungsrecht II. Familien- /Erbrecht III. Schuldverhältnisse / privates Strafrecht IV. BestaGungswesen E. Literaturempfehlungen

3 geschichtliche Einordnung MiGe des 5. Jh. v. Chr. ( v. Chr.) junge Republik Ständekämpfe zwischen Patriziern und Plebejern wirtschatl. und militärische Bedeutung der Plebs mehrere symbolische Auszüge der Plebejer aus der Stadt ein Streitpunkt unter vielen: Recht als GeheimwissenschaT v.a. der patrizischen Priester Abhilfe: Zusammenstellung und Veröffentlichung des geltenden ius civile Vorhersehbarkeit & Kontrolle

4 Entstehungsgeschichte Überlieferung mitunter widersprüchlich / stark ausgeschmückt GesandtschaT nach Griechenland (Athen oder griechische Städte in Süditalien) Einsetzung eines (patrizischen) Zehn- Männer- Kollegiums mit Gesetzgebungs- und oberster Regierungsgewalt (decemviri legibus scribundis) zehn Tafeln entstehen in einem Jahr, weitere zehn Männer fügen im Folgejahr zwei weitere hinzu zweite secessio plebis, um die Annahme zu erreichen (?) Beschlussfassung der Zenturiatskomiben (?) Ausstellung auf dem Forum auf hölzernen / bronzenen / elfenbeinernen (?) Tafeln 445 v. Chr.: lex Canuleia (Aucebung des Verbots der Ehe über Standesgrenzen) nach driger secessio plebis (?)

5 Inhalt, Bedeutung, Überlieferung wohl weniger revolubonäre Neuerungen als Aufzeichnung des Gewohnheitsrechts keine Regelungen zur Staatsorganisabon wesentliche Rechtsregeln für den Agrarstaat (u.a. Sachen- / Nachbarrecht, Familien- /Erbrecht, BestaGungswesen, Rechtsstreit und Vollstreckung, Strafrecht ) durchaus hart, aber mit sozialen Komponenten Livius (3,34,6): fons omnis publici priva<que iuris Tafeln wurden beim Galliereinfall (um 390 v. Chr.) zerstört Überlieferung unsicher und nicht vollständig/geordnet Cicero berichtet, dass er sie auswendig lernen musste Kommenberungen noch in klassischer Zeit

6 Einzelne Regelungen Verfahrens- und Vollstreckungsrecht zur Sprache tab. I 1-3: Si in ius vocat ito. Ni it antestamino. Igitur em capito. Si calvitur pedemve struit manum endo iacito. Si morbus aevitasve vi<um escit qui in ius vocabit iumentum dato. Si nolet arceram ne sternito. Wenn er (K) vor Gericht lädt, soll er (B) gehen. Wenn er (B) nicht geht, soll er (K) sich nach einem Zeugen umtun. Alsdann soll er (K) ihn (Z?) nehmen. Wenn er (B) Ausflüchte macht oder den Fuß fest aufsetzt, soll er (K) Hand auf ihn (B) legen. Wenn ein Gebrechen oder hohes Alter ein Hinderungsgrund sein sollte, soll, wer vor Gericht laden will, ein Lasler stellen. Wenn er (B) es ablehnen sollte, soll er (K) ihm keine Kutsche herrichten.

7 tab. III 3-6: Einzelne Regelungen Verfahrens- und Vollstreckungsrecht konkrete Vorgaben (geringer Abstrakbonsgrad), praxisnah vorangegangen ist eine 30- tägige Erfüllungsfrist Versuch der gütlichen Beilegung / Ablösung der Schuld durchaus archaisch, es fehlt (jedenfalls) die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung ins Vermögen Unsicherheiten der Überlieferung (Fesseln / Brei / Teilung) Vorbild für Kaufmann von Venedig?

8 tab. IV 2: Einzelne Regelungen Familien- /Erbrecht rechtlicher Hintergrund: patria potestas umfasste Verkauf in die SchuldknechtschaT hier: Begrenzung zum Schutz des Sohnes Entwicklung nachgeformtes GeschäT emancipa<o tab. V 3-5: (beschränkte) Tesberfreiheit gestzl. Erbrecht (Gewaltunterworfene, Agnaten, Genblen)

9 tab. VI 1: Einzelne Regelungen Schuldverhältnisse / privates Strafrecht (wohl) nicht: Formfreiheit aber: Gülbgkeit mündlicher Nebenabreden (zb Zubehör, EigenschaTen) zum Formalakt Ausgangspunkt auch für nachgeformte GeschäTe tab. VIII 24a: anschauliche Umschreibung von Fahrlässigkeit keine echte Strafe, sondern Sündenbock als stellvertretendes Objekt der (rituellen?) Rache

10 tab. X 1: Einzelne Regelungen BestaGungswesen allgemeine Bedeutung von BestaGungsvorschriTen/Gräbern sanitäre, feuerpolizeiliche und stadtplanerische Mobve öffentlich- rechtliche (ordnungsrechtliche) Regelung tab. X 8:... und er soll kein Gold beigeben. Doch wenn ihm Zähne mit Gold befesbgt sind, er ihn aber mit diesem Gold begraben oder verbrennen lässt, soll dies ohne Nachteil sein. Zweck: Maßhalten oder Erhalt des Goldes?

11 Literaturempfehlungen Düll, Das ZwölTafelgesetz, 7. Aufl Flach, Das ZwölTafelgesetz, 2004 Söllner, Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 5. Aufl. 1996, 7 und 8 Wesel, Geschichte des Rechts, 3. Aufl. 2006, Rz. 131ff. Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, 14. Aufl. 2005, S Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, 10. Aufl. 2005, 10 (Die Übersetzungen von tabb. I 1-3 und X 8 beruhen im Wesentlichen auf denen von Flach, aao.)

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