-Gesetz. Revision (Differenzen)

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1 Herbstsession 0 eparl.09.0 : n Für ein gesundes Klima. Volksinitiative. CO Gesetz. Revision (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des es Beschluss des es vom 6. August 009 und vom 0. Januar 00 (siehe Botschaft 0.07) vom. Juni 00 vom 8. März 0 vom. September 0 Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über die Reduktion der CO Emissionen (CO Gesetz) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 7 und 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 009 und vom 0. Januar 00 a, beschliesst: SR 0 BBl a BBl

2 eparl.09.0 :55. Abschnitt allgemeine Bestimmungen. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Art. Zweck Art. Art. Mit diesem Gesetz sollen die CO Emissionen vermindert werden, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn und Treibstoffe) zurückzuführen sind. Das Gesetz soll auch zur Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien beitragen. Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brennund Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als Grad Celsius zu beschränken. bis Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase. Dieses Gesetz soll auch beitragen: a. zur Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt; b. zur sparsamen und rationellen Energienutzung; c. zum verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien; und d. zur Vermeidung und Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre. Streichen Art. Begriffe Art. Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von WärmeKraftkoppelungsanlangen verwendet werden.

3 eparl.09.0 :55 Treibstoffe sind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden. Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhaus gasen, die vom Bund oder von Staaten mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen zugeteilt werden. Emissionszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen. Emissionsminderungszertifikate sind (Sinngemässe begriffliche Änderung in Art. 6 Abs., Abs., Abs., 8 Titel, Abs. und, 9 Abs., Abs., 5 Abs., 9 Abs., 0 Abs.,, Titel und Abs. ) Art. Reduktionsziel Die CO Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Energieträger sind bis zum Jahr 00 gegenüber 990 gesamthaft um 0 Prozent zu vermindern. Massgebend für die Erreichung dieses Ziels ist der Durchschnitt der Jahre 008 bis 0. Die Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe sind gesamthaft um 5 Prozent und die Emissionen aus fossilen Treibstoffen (ohne Flugtreibstoffe für internationale Flüge) sind gesamthaft um 8 Prozent zu vermindern. Art. Reduktionsziel Die Treibhausgasemissionen sind bis zum Jahr 00 gegenüber 990 gesamthaft um 0 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen. Variante (nicht als Antrag gestellt): Die Treibhausgasemissionen sind bis zum Jahr 00 gegenüber 990 gesamthaft um 0 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen. Art. Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 00 gegenüber 990 gesamthaft um 0 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen. bis Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinbarungen auf 0 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgasemissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erfolgen.

4 eparl.09.0 :55 Der Bundesrat setzt sich für eine Begrenzung der Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge ein und regelt sie im Rahmen internationaler Abkommen. Die Gesamtmenge der Emissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz für die energetische Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger. 5 Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen Ziele für einzelne Bereiche der Volkswirtschaft festlegen. 6 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach dem Jahr 00. Dazu hört er vorgängig die interessierten Kreise an. 7 Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von der Schweiz oder von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, kann der Bundesrat bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. Er regelt die Anforderungen und berücksichtigt dabei international anerkannte Kriterien. Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt. Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 00. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen...

5 eparl :55 Art. Mittel Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch energie, verkehrs, umwelt und finanzpolitische sowie durch freiwillige Massnahmen erreicht werden. Kann das Reduktionsziel durch diese Massnahmen allein nicht erreicht werden, erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf fossilen Energieträgern (CO Abgabe). Bestimmte Verbraucher von fossilen Brenn und Treibstoffen können sich von der CO Abgabe befreien, wenn sie sich gegenüber dem Bund zu einer Begrenzung der CO Emissionen verpflichten (Art. 9). Art. Mittel Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land, Wald und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen. Art. Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO Emissionen zu begrenzen. Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen. Art. Freiwillige Massnahmen Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die Emissionen zu begrenzen.

6 eparl :55 Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen. Art. Reduktionsziel (siehe oben) 7 Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von der Schweiz oder von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, kann der Bundesrat bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. Er regelt die Anforderungen und berücksichtigt dabei international anerkannte Kriterien. Art. 5 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. Art. 5 Streichen Art. 5 Gemäss Bundesrat Er kann höchstens die Hälfte der nach Artikel Absatz zu erreichenden Emissionsverminderungen durch im Ausland durchgeführte Massnahmen anrechnen lassen. Streichen Art. 5a Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland Der Bundesrat legt Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsreduktionen berücksichtigt.

7 eparl :55 Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien genügen: a. Verminderungen dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären; b. Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen keine negativen sozialen und ökologischen Folgen bewirken. Art. 6 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen ausgestellt werden. Er legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionszertifikaten gleichgestellt werden. Art. 6 Der Bundesrat bzw. das verantwortliche Departement hat für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen auszustellen. Diese Bescheinigungen sind Emissionsrechten oder Emissionszertifikaten gleichgestellt. Art. 6 Gemäss Bundesrat Art. 7 Koordination der Anpassungsmassnahmen Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen und Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können. Art. 7 Streichen Art. 7 Gemäss Bundesrat

8 eparl :55 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO Emissionen. Abschnitt: Bei Gebäuden Art. 8 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, vermindert werden. Der Bundesrat legt zusammen mit den Kantonen den Umfang der Verminderung fest und berücksichtigt dabei: a. das Reduktionsziel nach Artikel ; b. den Stand der Technik; und c. die wirtschaftliche Tragbarkeit. Die Kantone erstatten dem Bund jährlich über die getroffenen Massnahmen Bericht. Art , die mit fossilen Energien beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards und Sanierungsmassnahmen aufgrund des aktuellen Stands der Technik. Streichen Art , zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.

9 eparl :55. Abschnitt: Bei Personenwagen Text aus der Botschaft 0.07 vom 0. Januar 00: Art. 9 Grundsatz Art. 9 Art. 9 Die CO Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 05 auf durchschnittlich 0 g CO /km zu vermindern. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 06 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz erreicht worden ist. Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 09. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.... auf durchschnittlich 50 g CO /km zu vermindern. Gemäss Bundesrat Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 05. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union. Er erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 06 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz erreicht worden ist. Art. 0 Individuelle Zielvorgabe Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO Emissionen der eingeführten oder

10 eparl :55 hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte). Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere: a. die Eigenschaften der eingeführten oder hergestellten Personenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen; b. die Vorschriften der Europäischen Union. Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet. Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.

11 eparl.09.0 :55 Art. 0a Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO Emissionen Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft: a. die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 0 Absatz ; b. die durchschnittlichen CO Emissionen der betreffenden Personenwagenflotte. Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz machen müssen. Er kann vorsehen, dass der Berechnung ein pauschaler Emissionswert zugrunde gelegt wird, falls die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Für die Berechnung der durchschnittlichen CO Emissionen werden für die Jahre 0 und 0 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO Emissionen berücksichtigt: a. für das Jahr 0: 75 Prozent; b. für das Jahr 0: 80 Prozent. Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO Emissionen bei der Berechnung nach Absatz Buchstabe b besonders berücksichtigt werden. Art. 0a nach Absatz machen müssen. (Rest streichen) Art. 0a Gemäss Bundesrat

12 eparl.09.0 :55 Art. Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe Überschreiten die durchschnittlichen CO Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissionsgemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a. für die Jahre 0 08:. für das erste Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken,. für das zweite Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe:.50 Franken,. für das dritte Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken,. für das vierte und jedes weitere Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe:.50 Franken; b. ab dem. Januar 09: für jedes Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe.50 Franken. Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz für jeden einzelnen Personenwagen. Für die Jahre 0 und 0 werden die Beträge mit den Prozentsät

13 eparl.09.0 :55 zen nach Artikel 0a Absatz multipliziert. Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften für die Entrichtung der Sanktion solidarisch. Im Übrigen gelten für die Entrichtung der Sanktion die Artikel 0 und des Mineralölsteuergesetzes vom. Juni 996 sinngemäss. 5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze und zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde. Kapitel a: Senkenleistungen Art. a Die Leistung der Senken von verbautem Holz ist anrechenbar.. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation. Abschnitt: Emissionshandelssystem (ETS) SR 6.6 ETS steht für «Emission Trading Scheme» (Emissionshandelssystem)

14 eparl.09.0 :55 Art. Teilnahme auf Gesuch Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren Treibhausgasemissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem teilnehmen. Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionszertifikate abgegeben werden können. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige. Dabei berücksichtigt er: a. wie sich die Belastung durch die CO Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt. Art. Verpflichtung zur Teilnahme Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen betreiben, kann der Bundesrat zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichten.

15 eparl :55 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionszertifikate abgeben. Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest. Art. Befreiung von der CO Abgabe Unternehmen nach den Artikeln und (ETSUnternehmen) wird die CO Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet. Art. 5 Festlegung der Menge der Emissionsrechte Der Bundesrat legt die bis im Jahr 00 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Voraus fest. Er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel. Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurück, um diese neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen. Art. 6 Vergabe von Emissionsrechten Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben. Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhaus Art. 6 Sie werden den Unternehmen, die bereits im Zeitraum 008 Art. 6 Gemäss Bundesrat

16 eparl :55 gaseffizienten Betrieb der ETS Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert. 0 Emissionen verursachten, kostenlos zugeteilt, soweit Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. bis Für neue Marktteilnehmer, insbesondere neue fossilthermische Kraftwerke, erfolgt keine kostenlose Zuteilung mit Ausnahme von neuen, hocheffizienten und am Nutzwärmebedarf orientierten WärmeKraftKopplungsanlagen.... internationale Regelungen und die, in der Vorperiode, von den betroffenen Betrieben durch Sanierungsmassnahmen erreichten Emissionsreduktionen. bis Streichen (=Gemäss Bundesrat) Gemäss Bundesrat Art. 7 Berichterstattung Die ETSUnternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten. Art. 8 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und Emissionszertifikaten Die ETSUnternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 60 Franken pro Tonne CO Äquivalente (CO eq) entrichten. Art , einen Betrag von 5 Franken pro Tonne... Art. 8 Festhalten (=Gemäss Bundesrat)

17 eparl :55 Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.. Abschnitt: Kompensation bei fossilthermischen Kraftwerken Art. 9 Grundsatz Art. 9 Art. 9 Art. 9 Fossilthermische Kraftwerke (Kraftwerke) dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiberinnen und Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten: a. die verursachten CO Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und b. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben. Der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest. Höchstens 50 Prozent der CO Emissionen dürfen durch Emissionszertifikate kompensiert werden. Höchstens 0 Prozent der CO Emissionen dürfen durch Emissionszertifikate kompensiert werden. Der Bundesrat kann den Auslandanteil auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn die Versorgung mit Elektrizität im Inland dies erfordert. bis Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen. Mindestens 70 Prozent der CO Emissionen müssen mit Massnahmen im Inland kompensiert werden. (Rest streichen) Gemäss Bundesrat abis Müssen Kernkraftwerke vor 00 vom Netz genommen werden und wird dadurch die Versorgungssicherheit gefährdet, kann der Bundesrat die Auslandskompensation auf 80 Prozent erhöhen.

18 eparl :55 Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie: a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder b. primär auf die Verwendung von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 00 Megawatt aufweisen.... b. primär auf die Produktion von Wärme... Kommission des es Art. 0 Kompensationsvertrag Die Einzelheiten der Verpflichtung nach Artikel 9 werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden. Art überprüft werden. Die Kompensationsmassnahmen sind öffentlich bekannt zu machen. Art. 0 Gemäss Bundesrat Art. Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Verpflichtung Wer die Kompensationsverpflichtung nicht einhält, schuldet dem Bund eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

19 eparl :55 Art. Befreiung von der CO Abgabe Den Kraftwerken wird die CO Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen Art. Grundsatz Art. Art. Art. Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom. Juni Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren, indem er dem Bund Emissionszertifikate abgibt Treibstoffe entstehen, kompensieren. Der Kompensationssatz beträgt 5 Prozent. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 5 Prozent erhöhen, soweit dies zur Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel notwendig ist. Variante (nicht als Antrag gestellt): Der Kompensationssatz beträgt 0 Prozent. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 50 Prozent erhöhen, soweit dies zur Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel notwendig ist. Der Bundesrat legt den Kompensationssatz je nach Notwendigkeit zur Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel zwischen 5 und 0 Prozent fest. Gemäss Bundesrat Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel zwischen 5 und 0 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen. bis Der zulässige KompensationsAufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter. 5 SR 6.6

20 eparl :55 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen. Art. Kompensationspflicht Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom. Juni steuerpflichtigen Personen. Art.... steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Art. 5 Sanktion bei fehlender Kompensation Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO einen Betrag von 60 Franken entrichten. Die fehlenden Emissionszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.. Abschnitt CO Abgabe. Kapitel: CO Abgabe Art. 6 Einführung der CO Abgabe Ist absehbar, dass das Reduktionsziel mit den Massnahmen nach Artikel Absatz allein nicht erreicht wird, führt der Bundesrat die CO Abgabe ein. Er berücksichtigt dabei insbesondere: a. die Wirkung weiterer Energie 6 SR 6.6

21 eparl.09.0 :55 abgaben; b. die getroffenen Massnahmen anderer Staaten; c. die Preise der Brenn und Treibstoffe in den Nachbarstaaten; d. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und einzelner Branchen. Der Bundesrat kann die Abgabe frühestens im Jahr 00 einführen. Er kann die Abgabe stufenweise einführen. Er legt den Zeitplan für die einzelnen Stufen im Voraus fest. Art. 7 Abgabeobjekt und Abgabesatz Art. 6 CO Abgabe auf Brennstoffen Art. 6 Art. 6 Der CO Abgabe unterliegen die Herstellung oder Gewinnung und die Einfuhr von Kohle sowie von fossilen Brenn und Treibstoffen nach Artikel des Mineralölsteuergesetzes vom. Juni 996, soweit diese zur energetischen Nutzung in Verkehr gebracht werden. Der Bund erhebt eine CO Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen. Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO höchstens 0 Franken. Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO 6 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 0 Franken erhöhen, falls die CO Emissionen aus Brennstoffen bis zum Jahr 0 nicht um 8 Prozent und bis zum Jahr 07 nicht um Prozent gegenüber 990 vermindert wurden. Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO 6 Franken, höchstens 0 Franken. Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO 6 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 0 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.

22 eparl.09.0 :55 Der Bundesrat kann die Abgabesätze für fossile Brenn und Treibstoffe nach Massgabe der Erfüllung der Reduktionsziele unterschiedlich festlegen. Er kann die CO Abgabe auch nur auf Brennstoffen oder nur auf Treibstoffen erheben. Die Abgabesätze unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Variante (nicht als Antrag gestellt): Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO 60 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 80 Franken erhöhen, falls die CO Emissionen aus Brennstoffen bis zum Jahr 0 nicht um Prozent und bis zum Jahr 07 nicht um 7 Prozent gegenüber 990 vermindert wurden. Der Bundesrat kann die Abgabesätze für fossile Brennstoffe nach Massgabe der Erfüllung der Reduktionsziele unterschiedlich festlegen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Lenkungswirkung der Brennstoffpreise. Streichen (=Gemäss Bundesrat) Streichen (=Gemäss Bundesrat) 5 Die Abgabesätze unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung, wenn sie 60 Franken je Tonne CO übersteigen. Eine Vorausgenehmigung durch die Bundesversammlung ist ausgeschlossen. 5 Streichen (=Gemäss Bundesrat)

23 eparl.09.0 :55 Art. 7 CO Abgabe auf Treibstoffen Art. 7 Art. 7 Art. 7 Der Bundesrat erhebt eine CO Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Treibstoffen, soweit diese zur Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel notwendig ist. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Lenkungswirkung der Mineralölsteuer und der Treibstoffpreise. Streichen Gemäss Bundesrat Festhalten (=Streichen) Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO höchstens 0 Franken. Variante (nicht als Antrag gestellt): Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO höchstens 80 Franken. Art. 8 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 8. März 005 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland; b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom. Juni 996 steuerpflichtigen Personen. Art. 8 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 8. März anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland; b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom. Juni steuerpflichtigen Personen. 7 SR SR 6.6

24 eparl.09.0 :55 Art. 9 Abgabebefreiung Art. 9 Rückerstattung der CO Abgabe Art. 9 Art. 9 Wer grosse Mengen von fossilem Brenn oder Treibstoff verbraucht oder wer durch die Einführung der CO Abgabe in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde, wird von der Abgabe befreit, wenn er sich dem Bund gegenüber verpflichtet, die CO Emissionen zu begrenzen. Auf Gesuch hin wird zurückerstattet: a. die CO Abgabe auf Brennund Treibstoffen an Personen, die nachweisen, dass sie Brennoder Treibstoffe nicht energetisch genutzt haben; b. die CO Abgabe auf Brennstoffen an Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 00 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten. b. Bericht zu erstatten; c. die CO Abgabe auf Brennstoffen an Gebäudeeigentümer, die nachweisen, dass ihre Liegenschaft die Minimalvorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) für Altbauten oder Neubauten erfüllen. b. Gemäss Bundesrat c. Streichen (=Gemäss Bundesrat) Zur Begrenzung der CO Emissionen verpflichten können sich: a. grosse Unternehmen; b. mehrere Verbraucher von fossilen Brenn und Treibstoffen gemeinsam; c. energieintensive Unternehmen, wenn ihre Belastung durch die CO Abgabe mehr als Prozent ihres Bruttoproduktionswertes beträgt. Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige. Dabei berücksichtigt er: a. wie sich die Belastung durch die CO Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.

25 eparl :55 Die Verpflichtung umfasst mindestens: a. eine CO Begrenzung bis zum Jahr 00; b. die Erstellung eines Massnahmenplanes; c. die Überprüfung der Wirkung der Massnahmen; d. die regelmässige Berichterstattung. Der Umfang der Begrenzung der Emissionen bei einer Verpflichtung orientiert sich: a. an den Zielen nach Artikel ; b. an den bereits realisierten Reduktionsmassnahmen; c. an den Kosten von Reduktionsmassnahmen; d. an der Position der Unternehmen im internationalen Wettbewerb; e. an der zu erwartenden Wachstumsrate der Produktion. 5 Sind die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben, so wird die Abgabe zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen orientiert sich namentlich: a. an den im Durchschnitt der Jahre zugestandenen Treibhausgasemissionen; b. am Reduktionsziel nach Artikel. Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verpflichtung durch die Abgabe von Emissionszertifikaten erfüllen können. 5 Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. bis Auf Gesuch der Unternehmung kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden.

26 eparl :55 6 Wer die gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, hat die Abgabe, von der er befreit wurde, einschliesslich Zinsen nachzuzahlen. Diese Nachzahlungspflicht verjährt fünf Jahre nach Festlegung der Abgabepflicht. Im Weiteren kann die Steuerbehörde jederzeit Sicherstellung verlangen. Art. 0 Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung Unternehmen nach Artikel 9 Absatz Buchstabe b, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO eq einen Betrag von 60 Franken entrichten. Für die zu viel emittierten Tonnen CO eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionszertifikate abzugeben. Art einen Betrag von 5 Franken entrichten. Art. 0 Festhalten (=Gemäss Bundesrat) Art. Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf Kohle. Bei der Ein und Ausfuhr gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Art. Verfahren Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten ist Absatz. Bei der Ein und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

27 eparl :55 Der Bundesrat kann im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabebefreiung Vollzugsaufgaben auf geeignete Organisationen übertragen. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach Artikel ff. des Mineralölsteuergesetzes vom. Juni Kapitel: Verwendung der Erträge Art. 0 Verwendung des Abgabeertrags bis Ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 00 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an: a. die energetische Sanierung bestehender Wohn und Dienstleistungsgebäude; b. die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel des zweckgebundenen Abgabeertrages pro Jahr. Art. Verminderung der CO Emissionen bei Gebäuden Ein Drittel des Ertrags aus der CO Abgabe, höchstens aber 00 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an: a. die energetische Sanierung bestehender Wohn und Dienstleistungsgebäude; b. die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr. Art höchstens aber 00 Millionen Franken pro Jahr,... a. die energetische Sanierung bestehender beheizter Gebäude; Art. 5 bis Ausrichtung des zweckgebundenen Abgabeertrages Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 0 Absatz bis Buchstabe a erfolgt Der Bund gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz Buchstabe a: auf der

28 eparl :55 durch eine Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten. Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 0 Absatz bis Buchstabe b erfolgt gemäss Artikel 5 des Energiegesetzes vom 6. Juni 998. Grundlage einer Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten; b. an Massnahmen nach Absatz Buchstabe b: im Rahmen von Globalbei trägen nach Artikel 5 des Energiegesetzes vom 6. Juni Art. 0 Verwendung des Abgabeertrags ter Die Höhe der Finanzhilfen nach Absatz bis richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. quater Die Ausrichtung der Finanzhilfen an die Kantone ist auf 0 Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom. Juni 009 dieses Gesetzes befristet. 5 Jahre nach dem Inkrafttreten erstellt der Bundesrat zuhanden des Parlaments einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen. Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Die Gewährung der Finanzhilfen an die Kantone ist bis Ende 09 befristet. Der Bundesrat erstellt im Jahr 05 zuhanden des Parlaments einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen. Art. a Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase Art. a Vom Ertrag der CO Abgabe werden pro Jahr höchstens 5 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt. Der Technologiefonds nach Absatz wird vom Bundesamt für Umwelt verwaltet und steht Der Technologiefonds nach Absatz wird durch das Eidgenössische Departement für 9 SR 70.0

29 eparl :55 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesunter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds nach Absatz verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche a. die Treibhausgasemissionen vermindern; oder b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern. Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 0 Jahren gewährt. Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet. Art. 0 Verwendung des Abgabeertrags Als Abgabeertrag gelten die gesamten Einnahmen aus der CO Abgabe einschliesslich Zinsen nach Abzug aller Vollzugskosten. Art. Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft Der übrige Ertrag aus der CO Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt. Der übrige Abgabeertrag von Bevölkerung und Wirtschaft wird nach Massgabe der von ihnen entrichteten Abgaben aufgeteilt. bis Der voraussichtliche Abgabeertrag der Jahre 009 und 00 wird im Jahr 00 verteilt. Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundes

30 eparl :55 rat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. Der Anteil der Wirtschaft wird an die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 5 des BG vom 0. Dez. 96 über die Alters und Hinterlassenenversicherung) über die AHV Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt. 5 Wer nach Artikel 9 von der CO Abgabe befreit ist, erhält keine Rückerstattung nach Absatz. rat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 BG vom 0. Dez über die Alters und Hinterlassenenversicherung) über die AHV Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt. Text aus der Botschaft 0.07 vom 0. Januar 00: Art. Verteilung an die Bevölkerung Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel wird nach Artikel Absatz an die Bevölkerung verteilt. Art. Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)... nach Artikel wird dem Infrastrukturfonds zugewiesen. Art. Festhalten (=Gemäss Bundesrat) Art. 0 Verwendung des Abgabeertrags Als Abgabeertrag gelten die gesamten Einnahmen aus der CO Abgabe einschliesslich Zinsen nach Abzug aller Vollzugskosten. 5 siehe oben Art. 5 Berechnung der Erträge Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten. 0 SR 8.0

31 eparl.09.0 :55 6. Kapitel: Vollzug und Förderung Art. 5 Vollzug Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften. Vor Erlass der Ausführungsvorschriften hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beiziehen. Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes. Art. 6 Vollzug Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beiziehen. Er regelt das Verfahren für die Verhängung der Sanktionen. Das Bundesamt für Umwelt ist die Fachstelle des Bundes für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes. Art. 5 Evaluation Der Bundesrat beurteilt regelmässig die Wirkung der getroffenen und geplanten Massnahmen im Hinblick auf die Verminderung der CO Emissionen. Er berücksichtigt insbesondere die Entwicklung der wichtigsten Rahmenbedingungen wie Bevölkerungs, Wirtschafts und Verkehrswachstum. Art. 7 Evaluation Der Bundesrat überprüft periodisch: a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz; b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen. Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs, Wirtschafts und Verkehrswachstum.

32 eparl.09.0 :55 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen. Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen. Er erstattet den eidgenössischen Räten regelmässig Bericht. Art. 7a Aus und Weiterbildung Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. Art. 7a (Betrifft nur den französischen Text) Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zur Verminderung der CO Emissionen.. Abschnitt: Straf und Schlussbestimmungen 7. Kapitel: Strafbestimmungen Art. Abgabehinterziehung Wer vorsätzlich sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die CO Abgabe hinterzieht oder eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abgaben erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Art. 8 Hinterziehung der CO Abgabe Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, vergütung oder rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Art mit Busse bis zum,5fachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Art. 8 Gemäss Bundesrat

33 eparl.09.0 :55 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Wer durch fahrlässiges Verhalten für sich oder einen anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Art. Abgabegefährdung Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet; b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt, vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt; c. in einem Antrag auf Befreiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abgaben oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt, über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; oder d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert. Art. 9 Gefährdung der CO Abgabe Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet; b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt; c. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, vergütung oder rückerstattung von Abgaben oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt, über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder Art c. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, vergütung oder rückerstattung oder als auskunftspflichtige

34 eparl.09.0 :55 nicht in dieser Höhe bezahlte CO Abgabe ausweist; oder f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden. Text aus der Botschaft 0.07 vom 0. Januar 00: Art. 0 Falschangaben über Personenwagen Wer für die Berechnungen nach Artikel 0a vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu Franken bestraft. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Art. 0..., wird mit Busse bis zu 0'000 Franken bestraft. Art. 0 Gemäss Bundesrat Art. Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom. März 97 verfolgt und beurteilt. Art. Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom. März 97 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. SR.0

35 eparl :55 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung für Widerhandlungen nach den Artikeln 8 und 9 und das Bundesamt X für Widerhandlungen nach Artikel 0. (Absatz wird durch die Version vom 0. Januar 00 ersetzt, siehe unten) Text aus der Botschaft 0.07 vom 0. Januar 00: Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwider handlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht. Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 8 oder 9 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht. 8. Kapitel: Schlussbestimmungen Text wird in der Botschaft zur eidgenössischen Volksinitiative «Für menschenfreund lichere Fahrzeuge» vorgeschlagen

36 eparl :55 Art. Völkerrechtliche Vereinbarungen Der Bundesrat kann bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Emissionsrechten und Emissionszertifikaten beziehungsweise eines Emissionshandelssystems abschliessen, soweit die Umsetzung keine Gesetzesanpassungen erfordert. Art. Streichen Art. Aufhebung bisherigen Rechts Das CO Gesetz vom 8. Oktober 999 wird aufgehoben. Art. Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionszertifikate Emissionsrechte, die in den Jahren nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 0 00 übertragen werden. Emissionszertifikate, die in den Jahren nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 0 00 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [AS , 007 Art. 8 Bst. a]

37 eparl :55 Art. 6 Übergangsbestimmungen Der Abgabe unterliegen alle fossilen Energieträger, für welche die Mineralölsteuerforderung oder die Zollzahlungspflicht nach Inkraftsetzung der CO Abgabe entsteht. Art. 5 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO Abgabe und die Verteilung des Ertrags Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet. Der Ertrag aus der CO Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt. Art. 7 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Art. 6 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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