MINISTERIUM FÜ R ERNÄ HRUNG UND LÄ NDLICHEN RAUM

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1 Nr.7 GABl. vom 28. Mai Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind in den Landkreisen die Kreisräte und die Landräte, in den Stadtkreisen die Gemeinderäte und die Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen ( 35 Abs. 2 Satz 1 LplG). 3.4 W ä hlbarkeit Wählbar in die Verbandsversammlung ist jede Person, die die Wählbarkeit in den Landtag besitzt, seit mindestens drei Monaten in der Region wohnt und dort ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, hat ( 35 Abs. 5 Satz 1 LplG). Die Anforderungen für die Wählbarkeit in den Landtag ergeben sich aus Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 LV sowie aus 9 in Verbindung mit 7 LWG. Soweit es für das Wahlrecht und die Wählbarkeit auf die Hauptwohnung ankommt, ist die Hauptwohnung im Sinne des 17 Abs. 2 MG maßgeblich. Ausgenommen von der Wählbarkeitsvoraussetzung des Wohnens in der Region sind die Landräte von Landkreisen in der Region sowie Bürgermeister, Bürgermeisterinnen und Beigeordnete von Gemeinden in der Region ( 35 Abs. 5 Satz 2 LplG). 3.5 Hinderungsgrü nde Für die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung bestehen die in 35 Abs. 6 LplG genannten Hinderungsgründe. Durch die Hinderungsgründe wird die Wählbarkeit nicht eingeschränkt; es soll aber verhindert werden, dass gleichzeitig zwei miteinander unvereinbare Ämter ausgeübt werden. Hinderungsgründe können noch nach der Wahl ausgeräumt werden. 3.6 Wahlverfahren Das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung der Regionalverbände entspricht dem Wahlverfahren, das für die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats nach 40 Abs. 2 GemO und für die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse des Kreistags nach 35 Abs. 2 LKrO für den Fall vorgeschrieben ist, dass keine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses zustande kommt Jede wahlberechtigte Person kann einen Wahlvorschlag einreichen ( 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LplG). Jeder Wahlvorschlag kann bis doppelt so viele Namen enthalten, wie Mitglieder im betreffenden Landkreis oder Stadtkreis zu wählen sind ( 36 Abs. 1 Satz 3 LplG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sitze von ausscheidenden Mitgliedern durch das Nachrücken von Ersatzleuten besetzt werden können. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadtkreisen der Gemeinderat ( 36 Abs. 3 LplG) Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen durch die Wahlberechtigten in den Landkreisen ist zu beachten, dass in den Wahlvorschlägen die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt werden soll ( 36 Abs. 1 Satz 4 LplG) Die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlungen erfolgt, wenn mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist, in reiner Verhältniswahl nach dem System der gebundenen Liste. Die Verbindung von Wahlvorschlägen sowie das Kumulieren und Panaschieren sind ausgeschlossen. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt im Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach dem d Hondt schen Höchstzahlverfahren entsprechend den Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats nach 25 Abs. 1 KomWG Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt. Dabei sind die Bewerber und Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei der Mehrheitswahl besteht keine Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen. Jede in die Verbandsversammlung wählbare Person kann auf den Stimmzettel geschrieben werden Wahlberechtigte sind von der Teilnahme an der Wahl nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zugleich Bewerber oder Bewerberin sind ( 36 Abs. 2 Satz 2 LplG). 3.7 Feststellung des Wahlergebnisses Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind unmittelbar der Kreistag in den Landkreisen und der Gemeinderat in den Stadtkreisen zuständig ( 36 Abs. 3 LplG). 4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 28. Februar 2005 in Kraft. GABl. S. 418 MINISTERIUM FÜ R ERNÄ HRUNG UND LÄ NDLICHEN RAUM Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen Vom 20. April 2004 Az.: Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen Der beschleunigte Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft stellt die land- und forstwirtschaftlichen Familienbetriebe vor immer komplexere Entscheidungssituationen. Bei der Hofübergabe und/oder der Beteiligung an einem Unternehmen werden die Weichen für die künftige Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes gestellt. Die soziale Absicherung der Übergeberfamilie und die Abfindung der weichenden Erben beeinflussen in erheblichem Maße den nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmerfamilie. Ebenso ist die Berücksichtigung der sozialen Belange von Frauen für die Stabilität der landwirtschaftlichen Familienbetriebe unverzichtbar.

2 420 GABl. vom 28. Mai 2004 Nr.7 Anlage 1 Das Land gewährt auf Grund des Landwirtschaftsund Landeskulturgesetzes sowie nach Maßgabe der 23 und 44 LHO und der jeweiligen Verwaltungsvorschriften hierzu und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung einer für die landwirtschaftlichen Familien kostenlosen, den jeweiligen Verhältnissen angemessenen Beratung in sozialen Fragen. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens bewilligt. Für Rücknahme oder Widerruf und Erstattung der Zuwendungen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 2 Zweck der Zuwendung Durch die Gewährung der Zuwendungen ermöglicht das Land die flächendeckende Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen durch Beratungsstellen und ehrenamtliche Berater/-innen der geförderten Einrichtungen im ländlichen Raum. 3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden anerkannte übergebietliche Einrichtungen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen gehört (siehe Anlage 1). 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Bauernverbände Das Land fördert die soziale Beratung der landwirtschaftlichen Familien bei Hofübergabe, Hofaufgabe, Beteiligung an einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen, Betriebsverpachtung. Von der Förderung ausgenommen sind sämtliche Leistungen, die im Rahmen des Leistungsverzeichnisses der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger in der jeweils genehmigten Fassung vergütet werden, sowie Beratungen in Versicherungs-, Steuerund Rechtsangelegenheiten und Gutachten. 4.2 Berufsständische Landfrauenverbände Die Förderung der Beratung von Frauen in sozialen Fragen umfasst die niederschwelligen ehrenamtlich geleisteten Beratungen durch die berufsständischen Landfrauenverbände. Diese Beratungen sind auf die sozialen Belange und die besonderen Bedürfnisse der von betrieblichen und familiären Veränderungen betroffenen Frauen zugeschnitten. Die niederschwellige Beratung ist häufig Voraussetzung für eine weitergehende professionelle Beratung. 4.3 Die Inanspruchnahme der Beratung in sozialen Fragen darf nicht von der Mitgliedschaft der Hilfesuchenden beim Zuwendungsempfänger oder bei einer anderen berufsständischen Organisation abhängig gemacht werden. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt bei den: Bauernverbänden 100 r je abgeschlossenem Beratungsfall. Der Gesamtbetrag der Zuschüsse an die Bauernverbände beträgt je Haushaltsjahr höchstens beim Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.v r Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband e.v r Berufsständischen Landfrauenorganisationen 0,56 r je Mitglied und Jahr Dieser Betrag ist für die namentlich benannten und entsprechend qualifizierten ehrenamtlichen Beraterinnen als Aufwandsentschädigung und für deren fachliche Fortbildung bestimmt. Die Zahl der ehrenamtlichen Beraterinnen pro Kreisverband richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. Jeder Kreisverband setzt eine ehrenamtliche Beraterin und je angefangenen 900 Mitgliedern jeweils eine weitere ehrenamtliche Beraterin ein. Die Landfrauenverbände qualifizieren die ehrenamtlichen Beraterinnen für ihre Tätigkeit (10 Unterrichtseinheiten Grundqualifikation vor Aufnahme der Beratungstätigkeit). Der Gesamtbetrag der Zuschüsse an die berufsständischen Landfrauenverbände beträgt je Haushaltsjahr höchstens beim: Landfrauenverband Württemberg-Baden e.v r. Landfrauenverband Südbaden r. Landfrauenverband Württemberg-Hohenzollern 4230 r. 6 Verfahren 6.1 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind auf einheitlichen Antragsvordrucken (Anlage 2) in doppelter Fertigung beim Regierungspräsidium Stuttgart bis 15. März des jeweiligen Jahres einzureichen. Auf die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans wird verzichtet. 6.2 Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart für alle Antragsteller in Baden-Württemberg. Es erlässt den Zuwendungsbescheid (Anlage 3). 6.3 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Vordrucke (Anlagen 4, 4a, 4b) bis zum 15. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres beim Regierungspräsidium Stuttgart einzureichen. 6.4 Der Zuschuss wird nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft und am 30. Juni 2010 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten außer Kraft die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Förderung der ländlichen Sozialberatung vom 2. Januar 2002 (GABl. S. 158 ff.) einschließlich aller hierzu ergangenen nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften. GABl. S. 419 Anlage 2 Anlage 3 Anlagen 4, 4a, 4b

3 Nr.7 GABl. vom 28. Mai Anlage 1

4 422 GABl. vom 28. Mai 2004 Nr.7 Anlage 2

5 Nr.7 GABl. vom 28. Mai

6 424 GABl. vom 28. Mai 2004 Nr.7 Anlage 3

7 Nr.7 GABl. vom 28. Mai

8 426 GABl. vom 28. Mai 2004 Nr.7 Anlage 4

9 Nr.7 GABl. vom 28. Mai

10 428 GABl. vom 28. Mai 2004 Nr.7 Anlage 4 a

11 Nr.7 GABl. vom 28. Mai Anlage 4 b

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