Begleitpapiere EU. 1. Handelsrechnung (Anzahl gem. Kundenwunsch) 09/11 1

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1 Begleitpapiere EU Obwohl in Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben wird (Übersicht der Verbrauch- und Umsatzsteuersätze für alkoholische Getränke innerhalb der EG), sind bei der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr innerhalb der EG-Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten, die sich hauptsächlich auf die erforderliche Erlaubnis und das Mitführen von Begleitpapieren beziehen: 1. Handelsrechnung (Anzahl gem. Kundenwunsch) Bei der inhaltlichen Gestaltung existieren prinzipiell keine Normen, allerdings sollten folgende Angaben enthalten sein: Vertragsparteien (Name und Anschrift) Rechnungsnummer und datum Auftragsnummer des Kunden Ursprungsland genaue Warenbezeichnung (bei Qualitätsweinen sollte die AP-Nummer mit angegeben werden) vorhandener Alkoholgehalt in %vol. Anzahl und Verpackung (Flaschen oder Tanks) Anzahl, Art und Gewicht (Netto- und Bruttogewicht) der Preis je Einheit und der Gesamtpreis Fracht- und Versicherungskosten Incoterms die finanzamtsbezogene Steuernummer Zahlungsbedingungen Länderspezifische Umsatzsteuer (Lieferungen an Privatpersonen) die USt.-Id.Nr. des Empfängers/Erwerbers + des Lieferanten (Lieferungen an Unternehmen) Für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen ist für eine umsatzsteuerfreie Lieferung stets die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten (z. B. DE ) und des Erwerbers (z. B. AT U ) in der Rechnung erforderlich. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird deutschen Unternehmen auf schriftlichen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1-3, Saarlouis, Telefon: (02 28) , Telefax. (02 28) , Website: erteilt. Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es sind: Name und Anschrift des Antragstellers Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird anzugeben. Bei Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit kann der Unternehmer die USt.-Id.Nr. auch bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Die USt.-Id.Nr. des EU-Erwerbers ist beim Unternehmen selbst zu erfragen, es empfiehlt sich jedoch eine Überprüfung dieser Id.-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Eine Übersicht über den Aufbau der USt.-Id.Nr. der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ist auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern zu finden. Zusätzlich ist ein Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung anzubringen: steuerfrei nach 4 Nr. 1 b UStG. Die Voraussetzungen des 6a UStG müssen erfüllt sein. 09/11 1

2 2. EMCS oder Vereinfachtes Begleitdokument Informationen der Bundeszollverwaltung zu den verbrauchsteuerrechtlichen Besonderheiten beim innergemeinschaftlichen Versand von Wein 2.1 Lieferung an Gewerbetreibende anderer Mitgliedsstaaten, in denen eine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben wird Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich. Auf Grund dessen muss er sich vor Versand der Ware vergewissern, ob der Empfänger über eine entsprechende Berechtigung zum Bezug von Wein verfügt. Die EU-Kommission hat sämtliche so genannte Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender in ihrer SEED-Datei (System of Exchange of Excise Datas) gespeichert. Die Zentralstellen Verbrauchsteuer-Auskunftersuchen in den einzelnen Mitgliedsländern kontrollieren den Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren und geben dem Versender Auskunft über die Bezugsberechtigung des Warenempfängers. Im HZA Stuttgart, Postfach , Stuttgart, Telefon: (07 11) , Telefax: (07 11) , zvs@hzas.bfinv.de ist die deutsche ZVA errichtet. Seit Oktober 2006 können Verbrauchsteuernummern ebenfalls online über SEED-on-Europa kostenlos überprüft werden. Achtung: Seit 1. Januar 2011 müssen alle Beförderungen unter Steueraussetzung, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, elektronisch in einem elektronischen Verfahren EMCS eröffnet und beendet werden. Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten mit einem Begleitenden Verwaltungsdokument in Papierform sind nicht mehr möglich! Ab dem 1. Januar 2012 müssen ebenfalls alle innerdeutschen Beförderungen unter Steueraussetzung elektronisch in EMCS abgewickelt werden. Weitere Informationen zum elektronischen Verfahren unter Lieferung an Gewerbetreibende anderer Mitgliedsstaaten, in denen die Verbrauchsteuer auf Wein Null Euro beträgt Wird Wein direkt aus dem deutschen Steuergebiet in andere Mitgliedsstaaten verbracht, die auf Wein ebenfalls eine Verbrauchsteuer in Höhe von 0 Euro erheben, befindet sich die Ware bei Lieferung im steuerrechtlich freien Verkehr. Der Empfänger hat den Bezug der Ware vor Versand dem für ihn zuständigen Zollamt formlos mitzuteilen. Den Versanddokumenten ist lediglich ein Vereinfachtes Begleitpapier beizufügen. Muster Vereinfachtes Begleitdokument Ausfüllanleitung Vereinfachtes Begleitdokument 2.3. Besonderheiten Versandhandel (Lieferung an Privatpersonen) Beim Versand von Wein (und anderen verbrauchsteuerpflichtigen Waren) an Privatpersonen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterliegt die gelieferte Ware generell der Steuerpflicht (Umsatz- und Verbrauchssteuer) im Mitgliedsstaat des Empfängers - Steuerschuldner ist der Versandhändler! Dies gilt ab dem ersten gelieferten Liter Wein. Es existieren keine Freimengen. Die Richtmenge in Höhe von 90 Liter pro Person gilt ausschließlich für den Reiseverkehr und dann auch nur, wenn die Ware von der Privatperson selbst, d. h. persönlich befördert wird! 09/11 2

3 Anzeigepflichten In Deutschland: Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen des Versandhandels in andere Mitgliedsstaaten liefert, hat dies vor dem erstmaligen Versand bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Hierfür gibt es keinen speziellen Vordruck, da diese Meldung formlos erfolgen kann. Im Mitgliedsstaat des Empfängers: Vor Lieferung der Ware muss der Versender die für den Empfänger zuständige Zöllbehörde im jeweiligen Mitgliedsstaat kontaktieren und sich dort als Versandhändler registrieren. Zur Registrierung ist u. a. eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen - bei einer Lieferung im Einzelfall entspricht diese der Höhe der zu zahlenden Steuern. Alternativ kann sich der Versender zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten ebenfalls eines sogenannten Fiskalvertreters bedienen, hierfür bedarf es jedoch einer Zulassung durch die zuständige Zollbehörde. In Einzelfällen ist es des Weiteren möglich, dass der Emfänger als non-registraded trader ebenfalls die Hinterlegung der Sicherheit übernehmen kann. Dies sollte jedoch nur in enger Abstimmung mit der zuständigen Zollbehörde geschehen, insbesondere wenn der Empfänger nicht persönlich bekannt ist. Achtung: Nur einige Mitgliedsstaaten bieten die Möglichkeit an, neben der Verbrauchsteuer ebenfalls die fällige Umsatzsteuer bei den Zollbehörden in einem Schritt abzuführen (so z. B. Belgien). Im Normalfall ist neben der Registrierung bei der zuständigen Zollbehörde ebenfalls die steuerliche Registrierung bei der jeweiligen Finanzbehörde im Empfangsstaat zur Abführung der ausländischen Umsatzsteuer erforderlich. Verfahren Beim Versand von Waren des so genannten steuerfreien Verkehrs wird ebenfalls das Vereinfachte Begleitdokument verwendet. Muster Vereinfachtes Begleitdokument Ausfüllanleitung Vereinfachtes Begleitdokument 3. Zugelassenes Geschäftspapier (nur bei Fasswein) Bei nicht abgefüllten Erzeugnissen muss zusätzlich ein Begleitpapier mit einer Bezugsnummer einer zuständigen Stelle verwendet werden. Diese Begleitpapiere sind bei den für die Weinüberwachung zuständigen Stellen (in Rheinland-Pfalz die Landwirtschaftskammer) erhältlich. Muster Zugelassenes Geschäftspapier Ausfüllanleitung Zugelassenes Geschäftspapier 09/11 3

4 Muster / Vereinfachtes Begleitdokument: 1

5 Ausfüllanleitung Vereinfachtes Begleitdokument (auch auf der Rückseite des 1. Exemplars zu finden): Feld 1 Feld 2 Lieferer: Name, Anschrift und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer desjenigen, der die Beförderung der Waren veranlasst hat. Sofern eine Verbrauchsteuernummer erteilt worden ist, sollte auch diese angegeben werden. Bezugsnummer des Lieferers: Nummer, anhand derer die Sendung in den kaufmännischen Aufzeichnungen des Lieferers feststellbar ist. Dies wird im allgemeinen Nummer und Datum der Rechnung sein. Feld 3 Zuständige Behörde: Bezeichnung und Anschrift der Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat, der die Beförderung im Voraus angemeldet worden ist. Feld 4 Feld 5 Feld 6 Feld 7 Feld 8 Feld 9 Feld 10 Empfänger: Name, Anschrift und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer desjenigen, der die Waren erhält. Sofern eine Verbrauchsteuernummer erteilt worden ist, sollte auch diese angegeben werden. Beförderer: Einzutragen ist Lieferer, Empfänger oder Name und Anschrift desjenigen, der für die erste Beförderung verantwortlich ist, falls die Beförderung nicht durch den Lieferer selbst (Feld 1) oder den Empfänger (Feld 4) erfolgt. Das Beförderungsmittel ist ebenfalls anzugeben. Bezugsnummer und Datum der Anmeldung: Die vor der Beförderung erforderliche Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates. Ort der Lieferung: Lieferort, falls von Feld 4 abweichend. Vollständige Beschreibung der Waren, Zeichen, Anzahl und : Zeichen und Anzahl der äußeren (z.b. Behälter, Container), Anzahl der inneren (z.b. Kartons), handelsübliche Bezeichnung der Waren. Die Warenbeschreibung kann auf einem jeder Ausfertigung beizufügenden gesondertem Blatt fortgesetzt werden. Dazu kann auch eine Packstückliste verwendet werden. Bei Alkohol und alkoholischen Getränken mit Ausnahme von Bier ist der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 C anzugeben. Warenkode: KN-Kode. Menge: Entsprechend den Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates die Anzahl, das Gewicht oder das Volumen: - Alkohol und alkoholische Getränke, Liter bis zur zweiten Dezimalstelle bei 20 C 1

6 Feld 11 Feld 12 Rohgewicht, Bruttogewicht der Sendung. Eigengewicht: Gewicht der Sendung ohne Verpackung (Nettogewicht). Feld 13 Rechnungspreis/Warenwert: Hier ist der Gesamtrechnungspreis (einschließlich der Verbrauchsteuer) anzugeben. Liegt kein Kaufgeschäft in Verbindung mit der Beförderung vor, ist Kein Verkauf zu vermerken und der Handelswert der Waren anzugeben. Feld 14 Bescheinigungen: Dieses Feld ist bestimmten Bescheinigungen vorbehalten, die nur auf Ausfertigung 2 erforderlich sind. 1. Bei bestimmten Weinen sollte hier gegebenenfalls die erforderliche Herkunfts- und Qualitätsbescheinigung abgegeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen. 2. Bei bestimmten Spirituosen sollte hier der erforderliche Herkunftsvermerk abgeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen. 3. Bei Äthylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der entsprechenden Ratsrichtlinie über die Verbrauchsteuerstrukturen für Alkohol und alkoholische Getränke hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist folgende Bescheinigung abzugeben: Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einem Kleinunternehmen mit einer Jahreserzeugung bezogen auf das Vorjahr von.hektolitern reinem Alkohol hergestellt wurde. Feld 15 Firma des Unterzeichners: Das Dokument ist von demjenigen, der die Beförderung veranlasst oder in dessen Auftrag auszufüllen. Dies kann entweder der Lieferer oder der Empfänger sein. Falls der Lieferer die Rücksendung der Ausfertigung 3 mit einer Empfangsbestätigung wünscht, ist dies ebenfalls anzugeben. Feld A Feld B Kontrollvermerk: Die zuständigen Behörden vermerken die durchgeführten Kontrollen auf den Ausfertigungen 2 und 3. Alle Vermerke sind mit Datum und Stempel zu versehen und von den dafür verantwortlichen Beamten zu unterzeichnen. Empfangsbetätigung: Sie ist vom Empfänger auszufüllen und an den Lieferer zurückzusenden, falls er sie insbesondere für Steuererstattungszwecke benötigt. 2

7 Begleitet das Erzeugnis und ist Blatt 1 Begleitpapier dem Empfänger auszuhändigen 1. Absender (Name und Adresse) 2. DE/RP Nr. D 4. Zuständige Behörde: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße Mainz 3. Empfänger (Name und Adresse) 6. Versanddatum : 7. Lieferadresse : Betriebs-Nr.der LWK: 5. Kommissionär: Beförderungsmittel: Amtl.-Kennzeichen: Pos. 1 Pos. 2 Pos Angaben zur Hektarhöchstertragsregelung: Übermenge - Nur zur Destillation Pos.-Nr.: Wein nach 11 Abs.1 Satz1 des Weingesetzes nur zur Destillation Pos.-Nr.: 11. Bescheinigungen: 12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben: Mit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, daß die weinrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Vorschriften der Hektarhöchstertragsregelung, eingehalten sind Firma des Absenders (mit Telefon-Nr.) Name des Absenders Ausgebende Stelle: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Burgenlandstraße 7, Bad Kreuznach Ort, Datum Unterschrift

8 (Versendung an das jeweils zuständige Blatt 2 Durchschrift für Kontrollzwecke Institut für Lebensmittelchemie in Mainz, Begleitpapier Trier, Speyer oder Koblenz) 1. Absender (Name und Adresse) 2. DE/RP Nr. D 4. Zuständige Behörde: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße Mainz 3. Empfänger (Name und Adresse) 6. Versanddatum : 7. Lieferadresse : Betriebs-Nr.der LWK: 5. Kommissionär: Beförderungsmittel: Amtl.-Kennzeichen: Pos. 1 Pos. 2 Pos Angaben zur Hektarhöchstertragsregelung: Übermenge - Nur zur Destillation Pos.-Nr.: Wein nach 11 Abs.1 Satz1 des Weingesetzes nur zur Destillation Pos.-Nr.: 11. Bescheinigungen: 12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben: Mit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, daß die weinrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Vorschriften der Hektarhöchstertragsregelung, eingehalten sind Firma des Absenders (mit Telefon-Nr.) Name des Absenders Ausgebende Stelle: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Burgenlandstraße 7, Bad Kreuznach Ort, Datum Unterschrift

9 (Versendung an das jeweils zuständige Institut für Lebensmittelchemie in Mainz, Blatt 3 Durchschrift für Kontrollzwecke Begleitpapier Trier, Speyer oder Koblenz) 1. Absender (Name und Adresse) 2. DE/RP Nr. D 4. Zuständige Behörde: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße Mainz 3. Empfänger (Name und Adresse) 6. Versanddatum : 7. Lieferadresse : Betriebs-Nr.der LWK: 5. Kommissionär: Beförderungsmittel: Amtl.-Kennzeichen: Pos. 1 Pos. 2 Pos Angaben zur Hektarhöchstertragsregelung: Übermenge - Nur zur Destillation Pos.-Nr.: Wein nach 11 Abs.1 Satz1 des Weingesetzes nur zur Destillation Pos.-Nr.: 11. Bescheinigungen: 12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben: Mit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, daß die weinrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Vorschriften der Hektarhöchstertragsregelung, eingehalten sind Firma des Absenders (mit Telefon-Nr.) Name des Absenders Ausgebende Stelle: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Burgenlandstraße 7, Bad Kreuznach Ort, Datum Unterschrift

10 (Versendung an das jeweils zuständige Blatt 4 Durchschrift für Kontrollzwecke Institut für Lebensmittelchemie in Mainz, Begleitpapier Trier, Speyer oder Koblenz) 1. Absender (Name und Adresse) 2. DE/RP Nr. D 4. Zuständige Behörde: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße Mainz 3. Empfänger (Name und Adresse) 6. Versanddatum : 7. Lieferadresse : Betriebs-Nr.der LWK: 5. Kommissionär: Beförderungsmittel: Amtl.-Kennzeichen: Pos. 1 Pos. 2 Pos Angaben zur Hektarhöchstertragsregelung: Übermenge - Nur zur Destillation Pos.-Nr.: Wein nach 11 Abs.1 Satz1 des Weingesetzes nur zur Destillation Pos.-Nr.: 11. Bescheinigungen: 12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben: Mit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, daß die weinrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Vorschriften der Hektarhöchstertragsregelung, eingehalten sind Firma des Absenders (mit Telefon-Nr.) Name des Absenders Ausgebende Stelle: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Burgenlandstraße 7, Bad Kreuznach Ort, Datum Unterschrift

11 Blatt 5 Durchschrift für den Absender Begleitpapier 1. Absender (Name und Adresse) 2. DE/RP Nr. D 4. Zuständige Behörde: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße Mainz 3. Empfänger (Name und Adresse) 6. Versanddatum : 7. Lieferadresse : Betriebs-Nr.der LWK: 5. Kommissionär: Beförderungsmittel: Amtl.-Kennzeichen: Pos. 1 Pos. 2 Pos Angaben zur Hektarhöchstertragsregelung: Übermenge - Nur zur Destillation Pos.-Nr.: Wein nach 11 Abs.1 Satz1 des Weingesetzes nur zur Destillation Pos.-Nr.: 11. Bescheinigungen: 12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben: Mit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, daß die weinrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Vorschriften der Hektarhöchstertragsregelung, eingehalten sind Firma des Absenders (mit Telefon-Nr.) Name des Absenders Ausgebende Stelle: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Burgenlandstraße 7, Bad Kreuznach Ort, Datum Unterschrift

12 A. Rechtsgrundlagen Fachbereich: Begleitpapiere 1 / 2 Erläuterungen zum Ausfüllen des Begleitpapiers für der Weinmarktordnung unterliegende Erzeugnisse - EG-Verordnung über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher - Weinüberwachungsverordnung B. Allgemeines 1. Seit dem dürfen nach EG-Recht zum Transport von Weinbauerzeugnissen in Behältern mit mehr als 60 Litern Inhalt nur noch Begleitpapiere nach zugelassenen Mustern verwendet werden. Begleitpapiere sind vom Absender auszustellen und zu unterschreiben. Auch Begleitpapierformulare, die Angaben zur Hektarhöchstertragsregelung (Feld 10.2) enthalten, können weiterverwendet werden; ggf. sind bei der Verwertung von Übermengen hier die entsprechenden Angaben einzutragen (Angaben über bestimmte Mengenanteile sind nicht mehr erforderlich). 2. Der Absender (Feld 1) kann mit einem Begleitpapier max. 3 Partien zum Empfänger (Feld 3) transportieren. 3. Eintragungen sind möglichst mit Maschinenschrift und innerhalb der markierten Felder vorzunehmen. Wird das Formular von Hand ausgefüllt, muss die Schrift unverwischbar in Druckschrift und auf allen Durchschlägen gut lesbar sein. 4. Radierungen und Überschreibungen sind unzulässig. Fehlerhaft ausgefüllte Begleitpapiere sind unbrauchbar; es muss ein neues Begleitpapier ausgestellt werden. Die unbrauchbaren Begleitpapiere sind aufzubewahren. 5. Zwei Durchschriften für Kontrollzwecke sind unverzüglich an das für den Verladeort zuständige Institut des Landesuntersuchungsamtes zu senden. Falls der Empfänger nicht in Rheinland-Pfalz ansässig ist, ist dabei die Anschrift der für den Empfänger zuständigen Stelle mitzuteilen (ggf. beim Kommissionär oder Empfänger erfragen). Die letzte Durchschrift verbleibt beim Absender als Beleg für seine Weinbuchführung. Institut für Lebensmittelchemie: Neversstr. 4-6, Koblenz Maximineracht 11a, Trier Emy-Roeder-Str. 1, Mainz Nikolaus-von-Weis-Str. 1, Speyer Zuständigkeitsbezirk: Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Nahe und Mosel-Saar-Ruwer zwischen Koblenz und Pünderich (VG Cochem-Zell) restliches Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer Anbaugebiet Rheinhessen Anbaugebiet Pfalz C. Besondere Regeln zu Feld 1: zu Feld 3: zu Feld 4: zu Feld 5: zu Feld 6: zu Feld 7: zu Feld 8: Einzutragen sind der Name und Vorname oder der Firmenname, die vollständige Anschrift einschl. der PLZ und die Betriebsnummer des Absenders. Einzutragen sind Name, Anschrift und Betriebsnummer des Empfängers. In diesem Feld ist die nach Landesrecht zuständige Stelle eingedruckt. Es handelt sich hierbei nicht um die Stelle, an die die Kontrolldurchschriften zu versenden sind (siehe oben B, Ziffer 5). Anzugeben ist gegebenenfalls die Betriebsnummer des Kommissionärs. Immer einzutragen sind das Beförderungsmittel und - beim Transport auf der Straße das Kfz-Kennzeichen, - beim Transport mit der Bahn die Identitätsnummer des Waggons oder des Containers, - beim Transport mit dem Schiff der Name des Schiffes. Einzutragen ist das Versanddatum. Einzutragen ist die Lieferadresse (Name und vollständige Adresse des tatsächlichen Empfängers), falls diese von der Empfängeradresse (Feld 3) abweicht. (8.1 bis 8.10) Einzutragen sind Angaben zu den transportierten Erzeugnissen: 8.1 Anzahl, Art und Kennziffer der Behälter bzw. ; 8.2 bis 8.5 die vollständige Bezeichnung gemäß den Bestimmungen des Bezeichnungsrechtes, unter der das Erzeugnis veräußert/transportiert wird;

13 Fachbereich: Begleitpapiere 2 / 2 zu Feld 9: 8.6 die Erzeugnisart gemäß den folgenden Beispielen (auch abgekürzt): TR Trauben SR Süßreserve TM Traubenmost MS TM zur Herstellung von Traubensaft FW Federweißer DE Wein zur Destillation TW Tafelwein (geeignet) WE Wein zur Herstellung von Weinessig QW Qualitätswein (geeignet) SW Schaumwein/Sekt QP Prädikatswein (geeignet) SG zur Herstellung von Schaumwein/Sekt geeignetes Erzeugnis LW Landwein (geeignet) SB zur Herstellung von Schaumwein b.a./ Sekt b.a. geeignetes Erzeugnis VW Verarbeitungswein * (besondere Kennzeichnung in der Textzeile nach Feld 9 erforderlich, s. u.)... weitere Erzeugnisarten im Klartext; 8.7 die Weinart weiß, rot, rosé, Weißherbst (WH) oder Rotling ; 8.8 die Weinbauzone muss immer eingetragen werden; Erzeugnisse aus Rheinland-Pfalz stammen immer aus der Weinbau-Zone A ; 8.9 in Abhängigkeit von der Art des Erzeugnisses folgende Analysenwerte: - bei Trauben, Maische und Traubenmost: - die relative Dichte d 20/20 oder - das Mostgewicht in Grad Oechsle - bei teilweise gegorenem Traubenmost (Federweißer) oder Jungwein: - der Gesamtalkoholgehalt in % vol - bei Wein: - der vorhandene Alkoholgehalt in % vol und, falls der Restzuckergehalt mehr als 4 g/l beträgt, zusätzlich der Gesamtalkoholgehalt in % vol; 8.10 alle bereits vorgenommenen önologischen Behandlungen des transportierten Erzeugnisses sind mit mindestens einer der nachfolgenden Kennziffern anzugeben: 0 : Das Erzeugnis hat keine der nachgenannten Behandlungen erfahren; 1 : Das Erzeugnis ist angereichert worden; 2 : Das Erzeugnis ist gesäuert worden; 3 : Das Erzeugnis ist entsäuert worden; 4 : Das Erzeugnis ist gesüßt worden; 5 : Das Erzeugnis hat einen Zusatz von Weinalkohol erhalten; 6 : Das Erzeugnis ist mit mindestens einem Erzeugnis aus einer anderen geografischen Herkunft als in der Bezeichnung angegeben verschnitten worden; 7 : Das Erzeugnis ist mit mindestens einem Erzeugnis aus einer anderen als in der Bezeichnung genannten Rebsorte verschnitten worden; 8 : Das Erzeugnis ist mit mindestens einem Erzeugnis aus einem anderen als in der Bezeichnung angegebenen Jahrgang verschnitten worden; 8a: Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet. 9 : Andere näher zu erläuternde Behandlungen. Einzutragen ist die Menge der transportierten Erzeugnisse (Trauben in kg, andere in Liter). nach Feld 9 ist eine Kommentarzeile eingefügt; in dieser Zeile kann der Absender partienbezogen Informationen für den Abnehmer eintragen (z.b. detailliertere Angaben zu den Verschnittverhältnissen oder dringend vorzunehmende önologische Maßnahmen) * Beim Transport von Verarbeitungswein ist hier folgender Text einzufügen: Verarbeitungswein mit eingeschränktem Verwendungszweck Wird der Verarbeitungswein aus dem Inland verbracht, ist diese Angabe durch eine im Empfängerland leicht verständliche Sprachfassung zu ergänzen. zu Feld 10: zu Feld 11: Bei einer Verwertung einer Übermenge zur Destillation ist hier das erste Kästchen anzukreuzen und die Positions- Nr. einzutragen. Destillationsmengen im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes sind im zweiten Kästchen entsprechend zu kennzeichnen. Hier sind keine Eintragungen erforderlich. Die Richtigkeit seiner Angaben sowie die Einhaltung der weinrechtlichen Vorschriften (insbesondere zur Hektarertragsregelung) hat der Absender unter Angabe von Ort und Datum mit seiner Unterschrift zu bestätigen; für evtl. erforderliche Rückfragen wird gebeten, die Telefon-Nr. anzugeben.

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