Vertrag zur Integrierten Versorgung ( 140a-d (SGB V) Zwischen. der KKH - Die Kaufmännische Karl-Wiechert-Allee 61, Hannover (in Folge KKH) und

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1 1 Vertrag zur Integrierten Versorgung ( 140a-d (SGB V) Zwischen der KKH - Die Kaufmännische Karl-Wiechert-Allee 61, Hannover (in Folge KKH) und MEDI Südwest GmbH Opelstr. 10, Kaiserslautern (für angeschlossene Verbünde für Leistungserbringer) vertreten durch Dr. Rainer Saurwein sowie der Managementgesellschaft apoplex medical technologies vertreten durch Herrn Christian Beer Seite 1 von 32

2 2 Erläuterungen, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag. "Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte. "Ärzte sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. "Patienten sind Patientinnen und Patienten. Präambel Im Rahmen des 140 a-d SGB V räumt der Gesetzgeber den Krankenkassen sowie den an der Versorgung beteiligten Gruppen die Möglichkeit der Einrichtung einer integrierten Versorgung ein, um damit die Versorgungsqualität zu verbessern. Der Vertrag regelt auf der Grundlage des 140 a-d SGB V das Screening auf Vorhofflimmern sowie die damit verbundene interdisziplinäre Versorgung der Patienten mit positivem Befund. Er dient zum einen der frühzeitigen Erkennung des Vorhofflimmerns bei Versicherten, die aufgrund ihres Alters und ihrer individuellen Risikofaktoren eine entsprechende Disposition aufweisen. Zum anderen soll durch rechtzeitige evidenzbasierte Therapie die Versorgungsqualität bei den Patienten, bei denen im Screeningverfahren Vorhofflimmern festgestellt wurde, verbessert werden. Zielsetzung ist die Verhinderung des Schlaganfalls. Vorhofflimmern ist die häufigste bedeutsame Herzrhythmusstörung und wird bei etwa 0,4-2% der Gesamtbevölkerung beobachtet. Im Durchschnitt erleiden jährlich etwa 6% der Patienten mit Vorhofflimmern einen Schlaganfall, 15-20% aller Schlaganfälle ereignen sich bei Vorhofflimmern. 1 Gegenstand und Zielsetzung Gegenstand des Vertrages ist die Umsetzung eines integrierten interdisziplinären Screeningverfahrens und die anschließende Therapie von Patienten mit Vorhofflimmern. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Sie erfüllen und gewährleisten die Leistungsansprüche der Versicherten nach den 2 und 11 bis 62 SGB V in dem Maße, zu dem die Leistungserbringer nach diesem Kapitel verpflichtet sind; insbesondere müssen der oder die Vertragspartner die Gewähr dafür übernehmen, dass sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die Leistung aus diesem Vertrag entsprechend dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf des Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen Vertragspartnern einschließlich der Koordination zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und einer ausreichenden Dokumentation, die allen an dem Vertrag Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein muss, sicherstellen. Seite 2 von 32

3 3 Mit diesem Vertrag sollen bei Patienten mit Vorhofflimmern folgende Ziele angestrebt werden: a. Durch das eingeführte Screeningverfahren sollen Risikopatienten mit Vorhofflimmern erkannt und gezielt therapiert werden. Hierdurch soll das Risiko der Patienten, einen Schlaganfall zu erleiden, um 30 % gesenkt werden. b. Eine frühzeitige Erkennung und Therapie des Vorhofflimmerns soll eine vaskuläre Demenz verhindern und die damit verbundenen Folgekosten vermeiden. 2 Teilnahme der Versicherten 1. Die KKH wird ihre Versicherten, die zum Risikoklientel gehören, über diese Versorgung intensiv informieren und interessierte Versicherte an die teilnehmenden Ärzte verweisen. Patienten können an der integrierten Versorgung unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen: a) Der Patient ist bei der KKH versichert; 19 SGB V (nachgehender Anspruch) ist zu berücksichtigen. Zu Beginn der Versorgung erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen gem. der Anlage 1 zu diesem Vertrag. b) Bei der Teilnahme ist die Krankenversicherungskarte vom Versicherten vorzulegen und die Erfüllung der Teilnahmekriterien durch den teilnehmenden Arzt zu prüfen. c) Die Versicherten erklären ihre Teilnahme an der integrierten Versorgung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung zur Teilnahme and er integrierten Versorgung nebst Zustimmung zur Datennutzung und Befragung über die Behandlung (Anlage 4), nachfolgend Teilnahmeerklärung genannt. Diese Erklärung wird den Versicherten seitens des teilnehmenden Arztes nach ausführlicher Beratung ausgehändigt. d) Die Teilnahmeerklärung ist vor Beginn der Behandlung sowohl vom Versicherten als auch vom teilnehmenden Arzt zu unterschreiben. e) Der teilnehmende Arzt entscheidet unter Berücksichtigung der Teilnahmevoraussetzungen (Anlage 1) und der Ergebnisse aus dem Modul Screening (Anlage 1) sowie der Ausschlusskriterien (Anlage 6) über die weitere Therapienotwendigkeit und fähigkeit und nimmt gegebenenfalls die Zuordnung (Anlage 1) in ein weiteres Behandlungsmodul vor. 2. Die Teilnahme der Versicherten an der integrierten Versorgung ist freiwillig. Sofern Versicherte die Behandlung in anderen Akutkrankenhäusern bzw. durch niedergelassene Vertragsärzte wünschen, ist dem im Rahmen des 39 SGB V und 76 SGB V Rechnung zu tragen. Seite 3 von 32

4 4 3. Die Teilnahme des Versicherten an der Integrierten Versorgung endet: a) wenn die Eintrittsbedingungen für die Module Diagnostik und / oder Therapieeinleitung (Anlage 1) nicht erfüllt werden b) nach Abschluss des Moduls Therapieeinleitung c) bei Auftreten von medizinischen Ausschlusskriterien nach Anlage 6 d) mit Versicherungsende bei der KKH e) mit Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs f) mit Ablauf des Vertrages g) mit Zugang bzw. Wirksamwerden der Kündigung des Versicherten an der integrierten Versorgung. 4. Die Teilnahme des Versicherten an dem Vertrag ist freiwillig und kann jederzeit gekündigt werden. 3 Teilnahmevoraussetzungen der niedergelassenen Ärzte Niedergelassene Ärzte aus Rheinland-Pfalz können sich bei der MEDI Südwest GmbH für die Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag einschreiben (Anlage 3 Beitrittserklärung). Darin verpflichten sich die niedergelassenen Ärzte, den in der Anlage des Vertrages vorgesehenen Leistungsumfang (Anlage 1) zu erfüllen und keine weiteren Leistungen zu Lasten der Kostenträger oder der Patienten abzurechnen. Für die niedergelassenen Ärzte gilt 11 entsprechend. Sie gelten als Leistungsbringer. Qualifikationskriterien für die Vertragsteilnahme: Modul Screening: Der niedergelassene Arzt (Hausarzt, internistischer Hausarzt, Internist oder Neurologe) verfügt über einen SRA-Analyzer der Fa. apoplex medical technologies GmbH Modul Diagnostik und Therapieeinleitung: Der niedergelassene Arzt trägt die Zusatzbezeichnung Kardiologe oder ist als fachärztlicher Internist hauptsächlich kardiologisch tätig. Das Ausscheiden oder das Hinzutreten von Ärzten wird der KKH im Vorfeld angezeigt. Die KKH ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Zustimmung zur Aufnahme von bestimmten Ärzten in diesen Vertrag sowie den Verbleib abzulehnen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Auffälligkeit eines Arztes im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach 106 SGB V oder nachgewiesenes Fehlverhalten ( 81 SGB V). Seite 4 von 32

5 5 Die teilnehmenden niedergelassenen Ärzte sind in der Anlage 5 dieses Vertrages namentlich aufgeführt. Das Verzeichnis wird von der Koordinierungsstelle regelmäßig aktualisiert und der KKH zur Verfügung gestellt. 4 Leistungen und Leistungsumfang 1. Der Leistungsumfang in den Modulen und die Behandlungsrichtlinien ergeben sich aus den Ausführungen in Anlage Folgende Module kommen zur Anwendung: a) Screening b) Diagnostik c) Therapieeinleitung 3. Die teilnehmenden Ärzte stellen sicher, dass die Leistungen den gesetzlichen Anforderungen des SGB V an Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit genügen. 4. Gegenstand der Versorgung dürfen nur Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Gemeinsame Bundesausschuss keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 5. Die Behandlung durch die teilnehmenden Ärzte erfolgt nach den aktuellen ACC/AHA/ESC Guidelines (Anlage 11) 5 Koordinierungsstelle 1. Für die nicht medizinischen Leistungen wird eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Die Aufgaben und Auflagen der Koordinierungsstelle sind in Anlage 9 beschrieben. 2. Die Leistungen der Koordinierungsstellen werden durch die apoplex medical technologies Managementgesellschaft sowie durch die MEDI Südwest GmbH gemäß Anlage 9 ausgeführt. 3. Die zentrale Dokumentation obliegt der Koordinierungsstelle. Die Stelle ist verantwortlich für die Koordinierung der niedergelassenen Ärzte und die zentrale Dokumentation aller Daten. 6 Informationspflichten der Netzwerkpartner Die Netzwerkpartner sind verpflichtet, Änderungen (z. Bsp. Praxisaufgabe, Kündigung des Vertrags) im Rahmen der integrierten Versorgung der MEDI Südwest GmbH unmittelbar mitzuteilen. Die MEDI Südwest GmbH übernimmt hierbei die Koordinierung der niedergelassenen Ärzte. Seite 5 von 32

6 6 7 Vergütung 1. Die Leistungen der Module werden gemäß Anlage 2 mit einer Pauschale vergütet. Diese Pauschale deckt alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ab. Die darüber hinausgehenden Leistungen werden über den EBM in der Regelleistung abgerechnet. 2. Kosten für das Erstellen und Übermitteln von Bescheinigungen und Berichten, die die KKH, der Medizinische Dienst und der weiterbehandelnde Arzt im Zusammenhang mit der integrierten Versorgung zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen, werden über die Regelleistung abgegolten. Dies gilt auch für die Anforderung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung von Behandlungsunterlagen. 8 Rechnungs- und Zahlungsregelung 1. Die Rechnungslegung erfolgt durch den teilnehmenden Arzt unmittelbar nach Abschluss der Leistung. Im Falle des Moduls Screening übermittelt der niedergelassene Arzt die Teilnahmeerklärung (Anlage 4) nebst Rechnung an die KKH. Nach Abschluss des Moduls Diagnostik übersendet der Kardiologe die Rechnung an die KKH. Den Dokumentationsbogen (Anlage 8) sendet der Kardiologe an die apoplex medical technologies Managementgesellschaft. Bei Erbringung der Leistungen des Moduls Therapieeinleitung sendet der Kardiologe die Rechnung nach Abschluss der beschriebenen Leistungen (Anlage 1) an die KKH und den Dokumentationsbogen an die apoplex medical technologies Managementgesellschaft. Die Module sind pro Patient einmalig abrechenbar. 2. Die KKH hat die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach vollständigem und fehlerfreiem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung zu begleichen. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächstfolgende Arbeitstag als Fälligkeitstag. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrags an ein Geldinstitut oder die Absendung des Zahlungsmittels an den niedergelassenen Arzt. Diese Fälligkeitsregelungen begründen keine unbedingte Zahlungspflicht. 3. Die KKH begleicht die Rechnungen der niedergelassenen Ärzte mit befreiender Wirkung auch gegenüber der apoplex medical technologies GmbH. 9 Zuzahlungen 1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Zuzahlung sind für alle Vertragsparteien bindend. 2. Die Zuzahlung der Versicherten erfolgt entsprechend den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen. Seite 6 von 32

7 7 10 Dokumentation und Evaluation 1. Die Leistungserbringer verpflichten sich zu einer qualitätsgesicherten Erbringung der Leistungen. Grundlage hierfür bilden die Behandlungsrichtlinien. Die Qualitätsanforderungen nach 135a und 137 SGB V sind einzuhalten. 2. Zur systematischen Dokumentation von Behandlungsergebnissen und der erfolgten Screenings richtet die Koordinierungsstelle eine EDV-gestützte Datenbank ein. 3. Die Koordinierungsstelle erhebt jährlich die ihr vorliegenden Daten, dies bildet die Grundlage zur Erstellung der Evaluation. 4. Die Vertragspartner vereinbaren, dass diese Versorgung durch ein unabhängiges Gremium evaluiert wird. Die Auswahl des Gremiums treffen die Vertragpartner gemeinsam. 5. Darüber hinaus ist die KKH berechtigt, Qualitätssicherungen, ggf. auch Einzelfallprüfungen nach 275 SGB V vorzunehmen. 6. Zur Überprüfung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sind die Vertragspartner befugt, ihre Versicherten bzw. Patienten zur integrierten Versorgung zu befragen. 11 Datenschutz 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Erhebung, Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Sozialdatenschutz und die ärztliche Schweigepflicht, zu beachten. 2. Ein behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation nach 140b Abs. 3, Satz 3 SGB V die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat und die Informationen für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt werden soll. 3. Die Vertragspartner verpflichten sich, währen der Dauer dieses Vertrages und danach alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartner streng vertraulich zu behandeln und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Insbesondere ist jede Weitergabe an Dritte untersagt. Betroffen sind Informationen, Daten und Kenntnisse über die internen Verhältnisse und Strategien der Vertragspartner. Seite 7 von 32

8 8 12 Veröffentlichungen 1. Veröffentlichungen in der wissenschaftlichen Fachpresse zum gemeinsamen Projekt erfolgen unter Federführung des Geschäftsführers der Managementgesellschaft oder der KKH oder von ihnen einvernehmlich ermächtigter Personen. Bei allen Veröffentlichungen werden die beteiligten Institutionen genannt. Die Öffentlichkeitsarbeit wir hierbei jeweils mit- und aufeinander abgestimmt. 2. Die Krankenkasse ist ohne Abstimmung berechtigt, ihre Versicherten insbesondere mit den ihr zur Verfügung stehenden Medien (z. Bsp. Mitgliederzeitschrift, Internet, Mailings) über die Möglichkeit zur Teilnahme an der Integrationsversorgung zu informieren. 3. Zum Start der Kooperation wird eine Pressekonferenz gemeinsam geplant und durchgeführt. Vor der Versendung von über den Charakter üblicher kurzer Presseinformationen hinausgehenden selbst gefertigten Artikeln / Aufsätzen an Presseorgane und sonstige Medien zum Zwecke der Veröffentlichung wird der andere Kooperationspartner jeweils informiert. In diesen Artikeln / Aufsätzen wird der andere Kooperationspartner jeweils erwähnt. 13 Entwicklungsklausel Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass bei Abschluss des Vertrages nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen medizinischen, technischen, wirtschaftlichen und gesetzlichen Entwicklung ergeben, zu regeln sind. Sollten Vertragsanpassungen erforderlich werden, werden die Vertragspartner in einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit nach Lösungen suchen und diese in den bestehenden Vertrag mit einbringen. 14 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieser Vertrag nebst Anlagen und Nebenabreden tritt am in Kraft und ist erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum durch jeden Vertragspartner kündbar. Danach beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragspartner 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres. Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt davon unberührt. 2. Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag kann jeder Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens zum , kündigen. Die Leistungen werden bis zum Abschluss einer neuen Regelung in der vorher vereinbarten Höhe bezahlt. Die Kündigung der Vergütungsregelung durch die KKH lässt das Vertragsverhältnis einer beigetretenen Krankenkasse unberührt. Seite 8 von 32

9 9 3. Vor der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sollten die Vertragspartner soweit möglich und zumutbar auf eine Beseitigung des zur Kündigung berechtigenden Umstandes hinwirken. 4. Der Vertrag verlängert sich bei nicht erfolgter Kündigung um jeweils 1 Jahr. Entfallen die rechtlichen Voraussetzungen des Vertrages, ist dieser mit sofortiger Wirkung beendet. 5. Änderungen, Kündigungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Seite 9 von 32

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11 11 Anlage 1 Modul Screening Einschlusskriterien Patienten im Alter ab 50 Jahren mit mindestens einem der folgenden Risikofaktoren: Medikamentös behandelte Hypertonie KHK Herzinsuffizienz Diabetes Zustand nach Schlaganfall Übergewicht (BMI > 27) Schlafapnoesyndrom Anzeichen einer vaskulären Demenz (Feststellung durch einen Neurologen) Leistungssportler können unabhängig vom Alter eingeschlossen werden. Ausschlusskriterien Patienten, die mit Marcumar behandelt werden Patienten mit bereits dokumentiertem Vorhofflimmern lebensbedrohliche Krebserkrankungen Patienten mit einem Herzschrittmacher oder implantierten Defibrillator Patienten, die innerhalb der letzten zwei Jahre im Rahmen dieser Vereinbarung untersucht wurden. Leistungen Beratungsgespräch Einschreibung des Patienten Anamnese körperliche Untersuchung EKG mit dem SRA-Analyzer Übertragung der Daten an die Apoplex medical technologies GmbH Auswertung der Analyseergebnisse Gespräch mit dem Patienten über das Ergebnis und das weitere Vorgehen Bei Überweisung des Patienten Weiterleitung der Ergebnisse von Apoplex medical technologies GmbH per Leistungserbringer Hausarzt internistischer Hausarzt Internist Neurologe Dokumentation Dokumentation erfolgt bei der Eingabe der Daten in den SRA-Analyzer Seite 11 von 32

12 12 Anlage 1 Modul Diagnostik Einschlusskriterien Patienten mit einem Risiko des Vorhofflimmerns, bei denen im Modul Screening ein auffälliger Befund dokumentiert wurde. Ausschlusskriterien Patienten, die mit Marcumar behandelt werden Patienten mit bereits dokumentiertem Vorhofflimmern lebensbedrohliche Krebserkrankungen Patienten mit einem Herzschrittmacher oder implantierten Defibrillator Patienten, die innerhalb der letzten zwei Jahre im Rahmen dieser Vereinbarung untersucht wurden. Behandlungsinhalt Innerhalb dieses Moduls soll abgeklärt werden, ob die Verdachtsdiagnose Vor hofflimmern verifiziert werden kann. Leistungen Erklärung des Befunds Echokardiographie Langzeit-EKG, ggf. zusätzliches Langzeit-EKG Abschlussuntersuchung Aufklärungsgespräch über das weitere Vorgehen Dokumentation der Behandlung Übermittlung der Information an den überweisenden Arzt Leistungserbringer Kardiologe Dokumentation Dokumentationsbogen (siehe Anlage 8) Seite 12 von 32

13 13 Anlage 1 Modul Therapieeinleitung Einschlusskriterien Patienten, bei denen im Modul Diagnostik ein manifestes oder ein paroxysmales Vorhofflimmern dokumentiert wurde. Ausschlusskriterien Patienten, die mit Marcumar behandelt werden Patienten mit bereits dokumentiertem Vorhofflimmern lebensbedrohliche Krebserkrankungen Patienten mit einem Herzschrittmacher oder implantierten Defibrillator Patienten, die innerhalb der letzten zwei Jahre im Rahmen dieser Vereinbarung untersucht wurden. Behandlungsinhalt In diesem Modul erfolgt die Therapieeinleitung entsprechend der Anlage 11. Leistungen Abstimmungsgespräch mit dem zuweisenden Arzt (Modul Diagnostik) leitliniengerechte Therapieplanung / z. Bsp. medikamentöse Einstellung Dokumentation des Therapieverlaufs Aufklärungsgespräch mit dem Patienten über die Therapie Leistungserbringer Kardiologe Dokumentation Keine Seite 13 von 32

14 14 Anlage 2 Zum Vertrag zur integrierten Versorgung 140 a-d SGB V Vergütung Modul Screening Honorarpauschale: inkl. Auswertungs- und Sachkosten 58,00 Euro Modul Diagnostik Honorarpauschale: 32,50 Euro Modul Therapieeinleitung Honorarpauschale: 32,50 Euro Seite 14 von 32

15 15 Anlage 3 Beitrittserklärung der niedergelassenen Ärzte Die Kaufmännische Krankenkasse KKH, MEDI Südwest GmbH und die apoplex medical technologies GmbH haben einen Integrationsvertrag zur Schlaganfallprävention durch (verbesserte) Identifikation von Patienten mit paroxysmalem Vorhofflimmern geschlossen. Der Vertrag regelt auf der Grundlage der 140a - d SGB V das Screening auf Vorhofflimmern sowie die damit verbundene interdisziplinäre Versorgung der Patienten mit positivem Befund. Der Integrationsvertrag dient zum einen der frühzeitigen Erkennung des Vorhofflimmerns bei Versicherten, die aufgrund ihres Alters und ihrer individuellen Risikofaktoren eine entsprechende Disposition aufweisen, zum anderen soll durch rechtzeitige evidenzbasierte Therapie die Versorgungsqualität bei den Patienten, bei denen im Screeningverfahren Vorhofflimmern festgestellt wurde, verbessert werden. Zielsetzung ist die Verhinderung des Schlaganfalls. Wir die MEDI Südwest GmbH - bietet Ihnen die Teilnahme an diesem Integrationsvertrag an. Dem anliegenden Vertrag nebst Nebenabreden und Anlagen, über deren Inhalt Sie auch für den Fall, dass Sie unser Angebot nicht annehmen möchten, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren haben, können Sie u. a. den Gegenstand und die Zielsetzung des Vertrags, die Teilnahmevoraussetzung des Versicherten, die Teilnahmevoraussetzung der niedergelassenen Ärzte, die Leistungen und den Leistungsumfang, die Vergütung der Integrationsleistungen, die Rechnungs- und Zahlungsregelungen entnehmen. Sofern Sie in Kenntnis und Anerkennung aller vertraglichen Regelungen, insbesondere der sich daraus für Sie ergebenden Rechte und Pflichten, an dieser integrierten Versorgung teilnehmen möchten, bitten wir, uns dies durch Unterzeichnung und Rücksendung dieses Schreibens an MEDI Südwest GmbH mitzuteilen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie gleichzeitig, dass Sie die im Vertrag und seinen Anlagen genannten Voraussetzungen zur Teilnahme an dieser Integrationsversorgung erfüllen. Des weiteren verpflichten Sie sich, die im Rahmen dieses Integrationsvertrags erbrachten Leistungen, die direkt mit der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH abzurechnen sind, nicht gegenüber der zuständigen Kassenärzlichen Vereinigung abzurechnen. Mit der Unterzeichnung nehmen Sie unser Angebot zur Teilnahme an der Integrationsversorgung an. Mit dem Eingang des Schreibens bei der MEDI Südwest GmbH sind Sie zur Teilnahme an dieser integrierten Versorgung als Vertragsarzt berechtigt; wir weisen jedoch darauf hin, dass die Kaufmännische Krankenkasse - KKH berechtigt ist, aus wichtigem Grund die Zustimmung zur Aufnahme von Ärzten in diesen Vertrag sowie den Verbleib abzulehnen. Des weiteren weisen wir vorsorglich darauf hin, dass dieses Angebot nur in der Ihnen unterbreiteten Form ohne Änderung Ihrerseits angenommen werden kann. Seite 15 von 32

16 16 An MEDI Südwest GmbH Opelstraße Kaiserslautern V E R T R A G S A R Z T - S T E M P E L In Anerkennung der sich für mich aus dem Vertrag gemäß 140 a) bis d) SGB V über ein integriertes Versorgungsmodell zum Screening und der anschließenden Therapie von Vorhofflimmern ergebenden Rechte und Pflichten sowie von Inhalt und Zielen des Vertrages beantrage ich die Teilnahme für Modul Screening Hausarzt internistischer Hausarzt Internist Neurologe Modul Diagnostik / Therapieeinleitung Kardiologe Datum und Unterschrift Seite 16 von 32

17 17 Anlage 4 Information und Teilnahmeerklärung des Patienten Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum geb. am Vertragsnummer: Teilnahmeerklärung Teilnahmeerklärung des/der Patienten/Patientin zur Teilnahme an der integrierten Gesundheitsversorgung "Früherkennung von Vorhofflimmern" Zustimmung zur Datennutzung Befragung über meine Lebensqualität Ich möchte die Vorteile der "integrierten Versorgung" nutzen und wünsche meine Behandlung auf der Grundlage des mir vorgestellten Versorgungsangebotes. Ich bin über die Inhalte und die an dieser Integrierten Versorgung beteiligten Leistungserbringer informiert worden. Zu diesem Zweck wurde mir auch Informationsmaterial ausgehändigt. Mein Arzt hat mich über den Zweck und die Freiwilligkeit der Teilnahme aufgeklärt. Ich bin mit folgenden Regelungen einverstanden: (1) Leistungen, die in der integrierten Gesundheitsversorgung vorgehalten werden, können nicht durch andere als die teilnehmenden Leistungserbringer erbracht werden. (2) Die meine Person betreffenden, im Rahmen der integrierten Gesundheitsversorgung dokumentierten Behandlungsdaten und Befunde können von der apoplex medical technologies GmbH sowie den teilnehmenden Leistungserbringern abgerufen, verarbeitet und für die konkret anstehende Behandlung sowie zur Erstellung der wissenschaftlichen anonymisierten Auswertung genutzt werden. (3) Die teilnehmenden Leistungserbringer sowie die apoplex medical technologies GmbH können der Kaufmännischen Krankenkasse KKH sowie dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die meine Person betreffenden, im Rahmen der integrierten Gesundheitsversorgung dokumentierten Behandlungsdaten und Befunde ü- bermitteln. Diese Daten werden der KKH anonymisiert (ohne Personenbezug) übergeben. Die Informationen können von der KKH und der apoplex medical technologies GmbH zu statistischen Zwecken und vom MDK zum Zwecke der Qualitätssicherung ausgewertet werden. (4) Die Kaufmännische Krankenkasse KKH wird mich im Verlauf/nach Beendigung dieser integrierten Behandlung über deren Verlauf und Ergebnis und der daraus resultierende Änderung meiner Lebensqualität befragen. Meine Antworten dürfen in anonymisierter Form ausgewertet werden. (5) Die Teilnahmeerklärung wird meiner Krankenkasse übermittelt. Mir ist bekannt, dass die Teilnahme an der integrierten Versorgung freiwillig ist und ich meine Zustimmung zur Teilnahme und Datenverarbeitung/-nutzung ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann und meine Daten gelöscht werden. Datum Unterschrift des Patienten Unterschrift Leistungserbringer Seite 17 von 32

18 18 Anlage 5 Teilnehmende Ärzte Seite 18 von 32

19 19 Anlage 6 Medizinische Ausschlusskriterien Patienten, die mit Marcumar behandelt werden Patienten mit bereits dokumentiertem Vorhofflimmern lebensbedrohliche Krebserkrankungen Patienten mit einem Herzschrittmacher oder implantierten Defibrillator Patienten, die innerhalb der letzten zwei Jahre im Rahmen dieser Vereinbarung untersucht wurden. Seite 19 von 32

20 20 Anlage 8 Dokumentationsbogen Seite 20 von 32

21 Seite 21 von 32 21

22 Seite 22 von 32 22

23 23 Anlage 9 Aufgabenbeschreibung der Koordinierungsstelle 1. Die MEDI Südwest GmbH ist verantwortlich für das Teilnahmeverfahren der niedergelassenen Ärzte 2. Die MEDI Südwest GmbH führt und aktualisiert regelmäßig das Verzeichnis der teilnehmenden Ärzte (Anlage 5). 3. Die MEDI Südwest GmbH übermittelt das Verzeichnis (Anlage 5) nach jeder Änderung an die apoplex medical technologies. 4. apoplex medical technologies übermittelt das Verzeichnis (Anlage 5) nach jeder Änderung an die KKH. 5. Zur systematischen Dokumentation von Behandlungsergebnissen und der erfolgten Screenings richtet apoplex medical technologies eine EDV-gestützte Datenbank ein. 6. apoplex medical technologies erhebt jährlich die ihr vorliegenden Daten, dies bildet die Grundlage zur Erstellung der Evaluation. Seite 23 von 32

24 24 Anlage 10 Prozessdarstellungen Modul Screening Modul Screening Arztbesuch Überprüfen der Einschlusskriterien Hausarzt Kardiologe Neurologe Internist internistischer Hausarzt Unterschreiben der Teilnahmeerklärung Einschlusskriterien erfüllt Aufklären über das Verfahren Einschlusskriterien nicht erfüllt Ende der IGV Patient nimmt teil Patient nimmt nicht teil Patient Teilnahmeerklärung Anamnese Seite 24 von 32

25 Seite 25 von 32 25

26 26 körperliche Untersuchung EKG mit dem SRA-Analyzer Übertragen der Daten an apoplex medical techn. Eingang bei apoplex Auswertung / Dokumentation SRA-Daten Auswertung liegt vor Analysieren der Ergebisse Hausarzt Neurologe internistischer Hausarzt Aufklären des Patienten über weiteres Vorgehen Kardiologe Internist Erstellen der Rechnung an die KKH Übermitteln der Rechnung + Teilnahmeerklärung an KKH IGV-Rechnung Teilnahmeerklärung Auffälliger Befund liegt vor Auffälliger Befund liegt nicht vor Überweisung an teilnehmenden Kardiologen Terminsetzung nach 2 Jahren Übermittlung der Analyseergebnisse an den Kardiologen Weiterbehandlung durch Kardiologen Hausarzt Kardiologe Neurologe Internist internistischer Ergebnisse apoplex an Kardiologen SRA-Daten Modul Diagnostik Seite 26 von 32

27 27 Anlage 10 Prozessdarstellungen Modul Diagnostik Modul Diagnostik Arztbesuch Kardiologe Überprüfen der Einschlusskriterien Einschlusskriterien erfüllt Einschlusskriterien nicht erfüllt Besprechen des Befundes Kardiologe Ende der IGV Kardiologische Untersuchung Echokardiographie nicht notwendig Echokardiographie notwendig Durchführen der Echokardiographie Auswerten des Ergebnisses Durchführen des Langzeit-EKG Seite 27 von 32

28 28 Langzeit-EKG ausreichend Langzeit-EKG nicht ausreichend Durchführen eines weiteren Langzeit-EKG Auswerten des Ergebnisses Aufklären des Patienten über weiteres Vorgehen Erstellen der Dokumentation Versenden der Dokumente an apolpex Eingang der Dokumente bei apoplex Auswertung / Dokumentation Erstellen der Rechnung an die KKH IGV - Dokumentation Anlage 8 des Vertrags Versenden der Dokumente an die KKH IGV-Rechnung Befund Vorhofflimmern Kein Vorhofflimmern Modul Therapieeinleitung Erstellen des Arztbriefes Versenden des Arztbriefes an überweisenden Arzt Terminsetzung nach 12 Monaten Arztbrief Seite 28 von 32

29 29 Anlage 10 Prozessdarstellungen Modul Therapieeinleitung Modul Therapieeinleitung Arztbesuch Kardiologe Überprüfen der Einschlusskriterien Einschlusskriterien erfüllt Abstimmungsgespräch mit dem zuweisenden Arzt Einschlusskriterien nicht erfüllt Ende der IGV Planen der leitliniengerechten Therapie Aufklären des Patienten über die Therapie Seite 29 von 32

30 30 Erstellen der Dokumentation Versenden der Dokumente an apolpex Eingang der Dokumente bei apoplex Auswertung / Dokumentation Erstellen der Rechnung an die KKH IGV - Dokumentation Anlage 8 des Vertrags Versenden der Dokumente an die KKH IGV-Rechnung Ende der IGV Weiterbehandlung in der Regelleistung Seite 30 von 32

31 31 Anlage 11 Behandlungsleitlinie Die Behandlung innerhalb der Module wird nach der folgenden Leitlinie durchgeführt: ACC/AHA/ESC 2006 Guidelines for the Management of Patients With Atrial Fibrillation A Report of the American College of Cardiology/American Heart Association Task Force on Practice Guidelines and the European Society of Cardiology Committee for Practice Guidelines (Writing Committee to Revise the 2001 Guidelines for the Management of Patients With Atrial Fibrillation) Developed in Collaboration With the European Heart Rhythm Association and the Heart Rhythm Society (Eine ausgedruckte Version der 98-seitigen Leitlinie liegt dem Vertragswerk bei) Seite 31 von 32

32 32 Anlage 12 Musterrechnung Kaufmännische Krankenkasse Abt. IGV-Betrieb Karl-Wiechert-Allee Hannover Anschrift des Leistungserbringers Dr. Muster Musterstr Musterhausen Bankverbindung Sparkasse Glückauf Rechnung Nr. 1 IGV-Vertragsnummer XY Versichertennummer der KVK Kreditorennummer des Leistungserbringers Rechnungsdatum Versichertennummer von KVK Geschäftpartner Nummer der KKH Versicherter: Alois Hingerl Bahnhofstr München Patienten ID: Abrechnung für die Behandlungstage : Artikel Bezeichnung Betrag 570 Modul Screening Folgemodul Ende IGV 58, Modul Diagnostik Folgemodul WV 12 Monate 32, Modul Therapieeinleitung 32,50 X Zutreffendes bitte ankreuzen Name / Unterschrift XXXX, den Seite 32 von 32

Vertrag zur Integrierten Versorgung ( 140a-d (SGB V) Zwischen. der KKH - Die Kaufmännische Karl-Wiechert-Allee 61, Hannover (in Folge KKH) und

Vertrag zur Integrierten Versorgung ( 140a-d (SGB V) Zwischen. der KKH - Die Kaufmännische Karl-Wiechert-Allee 61, Hannover (in Folge KKH) und Vertrag zur Integrierten Versorgung ( 140a-d (SGB V) Zwischen der KKH - Die Kaufmännische Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover (in Folge KKH) und Praxisnetz Nürnberg Süd (PNS) e.v. Nibelungenstr. 19

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