Netzpartnervertrag zur Integrierten Versorgung bei Migräne, Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie kranialen Neuralgien (IV-K)
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- Gerhard Müller
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1 Netzpartnervertrag zur Integrierten Versorgung bei Migräne, Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie kranialen Neuralgien (IV-K) Zwischen der Schmerzklinik Kiel GmbH & Co. KG, Kiel (nachfolgend Management-Gesellschaft genannt) und. Titel, Vorname, Name (im Folgenden Netzwerkpartner" genannt) wird nach 140a ff SGB V folgender Netzwerkpartnervertrag geschlossen:
2 Präambel Der Gesetzgeber hat im Rahmen der 140 a ff SGB V den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie zur Weiterentwicklung von Vergütungsformen mit zugelassenen Leistungserbringern Verträge zu vereinbaren (Integrationsversorgung). Dies soll zu einer besseren Versorgung für Versicherte führen und gleichzeitig auch die Interessen der Leistungs- und Kostenträger berücksichtigen. Unter medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ein Therapieverlauf wünschenswert, der eine koordinierte, verbesserte Verzahnung der einzelnen medizinischen Versorgungsbereiche ermöglicht. Auf dieser Grundlage und zu diesem Zweck haben die Management-Gesellschaft und die Techniker Krankenkasse (im Folgenden Kostenträger" genannt) den als Anlage 1 beigefügten Integrationsversorgungsvertrag (IV-K) geschlossen, der eine integrierte Versorgung von Patienten mit Migräne, Kopfschmerzen und Neuralgien regelt. Vertragspartner des IV-K sind ausschließlich die Management-Gesellschaft gemäß 140 b Absatz 1 Nr. 4 SGB V und der Kostenträger. Nach dem IV-K obliegt es der Management-Gesellschaft, ein Netzwerk von Leistungserbringern zu errichten, die Leistungen im Rahmen der Integrationsversorgung nach dem IV-K erbringen ( 4 Abs. 1 IV-K). Der Netzwerkpartner möchte als Leistungserbringer an der Integrationsversorgung nach dem IV-K teilnehmen. Hierzu wird auf dienst- bzw. werkvertragsrechtlicher Basis der vorliegende Netzwerkpartnervertrag abgeschlossen. 1 Vertragsgrundlagen, rechtliche Einordnung der Netzwerkpartnerschaft (1) Maßgebende Grundlage dieses Netzwerkpartnervertrages und für diesen bestimmend ist der IV-K nebst den dort beigefügten Anlagen. Die dort enthaltenen Bestimmungen, insbesondere die dort aufgeführten Pflichten der Netzwerkpartner, werden von dem Netzwerkpartner mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag akzeptiert. Der Netzwerkpartner wird durch den Abschluss dieses Netzwerkpartnervertrages indes nicht Vertragspartner des IV-K, weder nach 140 b Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch nach 140 b Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Die Management-Gesellschaft wird dem Kostenträger die Teilnahme des Netzwerkpartners anzeigen (vgl. 3 Abs. 2 IV-K). (2) Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner dieses Netzwerkpartnervertrages im Rahmen der Integrationsversorgung nach dem IV-K werden nach Maßgabe der nachfolgenden dienst- bzw. werkvertragsrechtlichen Regelungen zwischen den unterzeichnenden Vertragsparteien vereinbart. Eine gesellschaftliche bzw. gesellschaftsrechtliche Verbundenheit soll durch diese Regelungen nicht begründet werden. (3) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Vertrages. 2 Grundsätze und Pflichten des Netzwerkpartners nach dem IV-K Nach 3 IV-K hat die Management-Gesellschaft durch vertragliche Regelung mit dem Netzwerkpartner sicherzustellen, dass dieser die sich aus dem IV-K ergebenden Netzwerkpartnerpflichten und Grundsätze erfüllt. Hierzu wird von den Parteien des vorliegenden Vertrages Folgendes vereinbart: Seite 2
3 (1) Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, die in 1 IV-K bezeichneten Ziele im Rahmen der von ihm als Netzwerkpartner zu erbringenden Leistungen mit seiner gesamten Tatkraft zu fördern. Er akzeptiert ferner die Geltung der in 2 IV-K genannten Grundsätze. (2) Der Netzwerkpartner ist weiter verpflichtet a) zur Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. 3 Abs. 4 c) und 5 IV-K; b) zur Beachtung der Qualitätsziele nach 3 Abs. 4 d) und 11 IV-K; c) den Austritt des Versicherten aus der Integrationsversorgung nach dem IV-K ( 3 Abs. 4 e) und 5 Abs. 6 IV-K) der Management-Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen; d) jedwede Änderung im Rahmen der Integrationsversorgung nach dem IV-K der Management- Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen ( 3 Abs. 4 f) IV-K); e) einen ausreichenden Haftungsschutz für die im Rahmen der Integrationsversorgung nach dem IV-K erbrachten Leistungen auf Verlangen schriftlich nachzuweisen ( 3 Abs. 4 j) IV-K); f) gegenüber den Versicherten die bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen ( 3 Abs. 4 g) und 6, 12 IV-K); g) bei Erhebung, Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften und die ärztliche Schweigepflicht einzuhalten ( 14 IV-K). h) eine qualitätsgesicherte, wirksame, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten ( 3 Abs. 4 a) und 2 Abs. 1 IV-K). i) die Gewähr dafür zu übernehmen, dass er die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte integrierte Versorgung entsprechend dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllt ( 3 Abs. 4 b) und 2 Abs. 2 IV-K). j) die durchgeführten Nachsorgeuntersuchungen in der Behandlungsphase III auf Verlangen der Management-Gesellschaft nachzuweisen ( 3 Abs. 4 i) IV-K). (3) Im Übrigen richten sich die Pflichten des Netzwerkpartners nach diesem Vertrag. 3 Leistungen und Pflichten des Netzwerkpartners (1) Information, Beratung, Einschreibung Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, alle bei dem Kostenträger krankenversicherten Patienten, bei denen eine Teilnahme an der Integrationsversorgung nach dem IV-K in Betracht kommt, über das Angebot der Integrationsversorgung zu informieren, zu beraten und - soweit die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind und der Patient dies nach Information und Beratung wünscht - der Integrationsversorgung nach dem IV-K zuzuführen. Zur Information und Beratung hat der Netzwerkpartner die ihm von der Management-Gesellschaft zur Verfügung gestellte Patienteninformation (Anlage 2) zu benutzen. Die Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich abschließend aus 5 IV-K. Zur Einschreibung ist die Teilnahmeerklärung der Versicherten gemäß Anlage 3 zu verwenden. Seite 3
4 (2) Behandlungspflicht des Netzwerkpartners Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, seine nach 5 IV-K an der Integrationsversorgung teilnehmenden Patienten im Rahmen der Integrationsversorgung nach dem IV-K zu behandeln. Kommt der Netzwerkpartner dieser Behandlungspflicht - gleich aus welchem Grund - nicht nach, ist die Management-Gesellschaft im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis ( 2 Abs. 3 IV-K) und unter Beachtung der Freiwilligkeit der Behandlung für den Patienten berechtigt, den Patienten einem anderen Netzwerkpartner zur Behandlung zuzuweisen. Die Behandlungspflicht bezieht sich insoweit auch auf die dem Netzwerkpartner von der Management- Gesellschaft zugewiesenen Patienten eines anderen Netzwerkpartners. (3) Bindung an die Behandlungspfade Die Behandlung durch den Netzwerkpartner hat sich ausschließlich an den in 4 IV-K dargestellten Behandlungspfaden auszurichten, von denen ohne zwingenden medizinischen Grund nicht abgewichen werden darf. (4) Behandlungsleistungen des Netzwerkpartners Die von dem Netzwerkpartner im Rahmen der Integrationsversorgung nach dem IV-K zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den 4 IV-K. 4 Koordination der Behandlungsleistungen (1) Die Koordination der von den Netzwerkpartnern zu erbringenden Behandlungsleistungen obliegt der Management-Gesellschaft ( 2 Abs. 3 IV-K). Dies dient der Förderung der in 1 IV-K genannten Ziele. Die Management-Gesellschaft richtet dazu ein IV-Netzmanagementbüro ein und bestimmt einen Koordinator als Ansprechpartner für die an der Integrationsversorgung nach dem IV-K Beteiligten (vgl. auch 10 IV-K); über die Person und Kontaktdaten des Koordinators erhält der Netzwerkpartner eine schriftliche Mitteilung. Der Koordinator ist erster Ansprechpartner des Netzwerkpartners bei Zuweisung des Patienten zur Integrationsversorgung nach dem IV-K. Dem Koordinator obliegen die Terminabsprache mit dem Netzwerkpartner und die Sicherstellung eines reibungslosen Behandlungsablaufs über die Sektorengrenzen hinaus. Darüber hinaus obliegt es dem Koordinator, die Patientenversorgung durch andere Netzwerkpartner zu organisieren, wenn der den Patienten behandelnde Netzwerkpartner ausfällt. (2) Der Netzwerkpartner verpflichtet sich, den Koordinationsanweisungen des Koordinators Folge zu leisten. Der Koordinator hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den angestellten Mitarbeitern des Netzwerkpartners. Der Netzwerkpartner bestimmt alleine und eigenverantwortlich über den Einsatz seiner personellen und sächlichen Betriebsmittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Er ist verpflichtet, sämtliche personellen und sächlichen Betriebsmittel zur Erfüllung dieser Pflichten einzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist. (3) Der Management-Gesellschaft obliegt ferner die Vergabe angemessener Informationen an die Netzwerkpartner. Der Netzwerkpartner verpflichtet sich, die von der Management-Gesellschaft vergebenen Informationen wahrzunehmen und zu beachten. Seite 4
5 5 Vergütung der Leistungen des Netzwerkpartners (1) Bindung an die Regelung im IV-K Nach 8 IV-K erfolgt die vergütungstechnische Umsetzung der Integrationsversorgung nach dem IV-K auf der Basis von Komplexpauschalen, die alle in 8 Abs. 2 IV-K genannten Leistungen umfasst. Die Management-Gesellschaft ist gegenüber dem Kostenträger alleinige Abrechnungsstelle für die Komplexpauschalen, kann aber mit Zustimmung des Kostenträgers auch einen externen Dritten mit dem Vergütung s- management beauftragen ( 7 Abs. 7 IV-K). Der Netzwerkpartner erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden. (2) Vergütungsregelung Der Netzwerkpartner erhält für seine Leistungen als Vergütung von der Abrechnungsstelle einen Anteil an den Komplexpauschalen. Die Bemessung dieses Anteils für Leistungen des Netzwerkpartners ist in Anlage 4 abschließend geregelt. Eine andere als die dort vorgesehene Vergütung für die im Rahmen der Integrationsversorgung nach dem IV-K erbrachten Leistungen erhält der Netzwerkpartner nicht. (3) Abrechnung Der Netzwerkpartner rechnet die von ihm erbrachten Leistungen ausschließlich auf Grundlage des vorstehenden Abs. 2 bzw. Anlage 4 und ausschließlich gegenüber der Abrechnungsstelle ab. (4) Auszahlung Die Abrechnungsstelle vergütet die nach Abs. 3 ordnungsgemäß abgerechneten Leistungen des Netzwerkpartners innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Zahlung der betreffenden Komplexpauschalen durch den Kostenträger. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Netzwerkpartner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. 6 Haftung (1) Die Vertragspartner übernehmen die volle Haftung jeweils für ihre eigenen Leistungen. Sie haften nicht für Leistungen des jeweils anderen Vertragspartners oder für Leistungen anderer Netzwerkpartner. (2) Für den Fall, dass ein Vertragspartner oder ein weiterer Netzwerkpartner wegen Leistungen des anderen Vertragspartners haftbar gemacht wird, stellt der andere Vertragspartner ihn bzw. den weiteren Netzwerkpartner hiervon frei bzw. leistet Ersatz. 7 Wettbewerbsverbot Dem Netzwerkpartner ist es während der Laufzeit dieses Vertrages untersagt, sich ohne Zustimmung der Management-Gesellschaft an einem weiteren Integrationsversorgungsmodell nach 140 a ff. SGB V zur Behandlung chronischer Schmerzerkrankungen zu beteiligen. Seite 5
6 8 Dauer und Beendigung des Netzwerkpartnervertrages (1) Dieser Vertrag tritt - vorbehaltlich der notwendigen Zustimmung des Kostenträgers zur Teilnahme des Netzwerkpartners an der Integrationsversorgung nach dem IV-K ( 3 Abs. 2 IV-K) - mit Unterschrift in Kraft. Er läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals jedoch zum Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Abs. 3 und die Beendigung des Netzwerkpartnervertrags nach Abs. 2 bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. (2) Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist unlösbar mit dem Bestand des IV-K verknüpft. Endet der IV-K - gleich aus welchem Grund -, ist mit dem Datum der Beendigung des IV-K auch dieser Netzwerkpartnervertrag unmittelbar beendet. (3) Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung dieses Netzwerkpartnervertrages gilt es insbesondere, wenn a) ein Vertragspartner - gleich aus welchem Grund - nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Leistungspflichten aus dem Netzwerkpartnervertrag nachzukommen; eine nachhaltige Leistungshinderung in den letzten beiden Monaten vor der Kündigung begründet die Vermutung einer nicht nur vorübergehenden zukünftigen Leistungshinderung; b) ein Vertragspartner seine sonstigen Pflichten aus dem Netzwerkpartnervertrag und / oder die sich aus dem IV-K ergebenden Verpflichtungen gröblich verletzt hat und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt; c) ein Vertragspartner seinen aufgrund Zulassung, Ermächtigung oder auf sonstige Weise erworbenen Status als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung oder seine Approbation verliert, gleich aus welchem Grund; d) Forderungen eines Vertragspartners aus diesem Netzwerkpartnervertrag gepfändet oder sonst wie in solche Forderungen vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von vier Wochen aufgehoben wird; e) über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein Vertragspartner die eidesstattliche Versicherung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben muss; (4) Die Kündigung bedarf der Textform. Sie hat durch eingeschriebenen Brief im Falle der außerordentlichen Kündigung - unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen. (5) Vor der Erklärung der außerordentlichen Kündigung haben beide Parteien soweit möglich und zumutbar auf eine Beseitigung des zur Kündigung berechtigenden Umstandes hinzuwirken. (6) Behandlungen, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigungserklärung bereits eingeleitet worden sind, sind ordnungsgemäß abzuschließen und zu vergüten. (7) Die Kündigung des Netzwerkpartnervertrags hat auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des IV-K und der übrigen Netzwerkpartnerverträge keinen Einfluss. Diese werden mit den dort genannten Vertragspartnern fortgesetzt. Seite 6
7 9 Öffnungsklausel (1) Die Management-Gesellschaft ist berechtigt, mit einer beliebigen Anzahl weiterer Leistungserbringer Netzwerkpartnerverträge zu schließen. Soweit es hierauf ankommen sollte, erteilt der Netzwerkpartner mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag schon jetzt seine Zustimmung hierzu. (2) Soweit es hierauf ankommen sollte, erteilt der Netzwerkpartner mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag ferner schon jetzt seine Zustimmung dazu, dass dem IV-K weitere Kostenträger beitreten, auf die sich der Pflichtenkreis des Netzwerkpartners aus diesem Vertrag dann erstreckt. 10 Schriftform Änderungen, Kündigungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung bzw. zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht.., den..... Management-Gesellschaft., den..... Netzwerkpartner Seite 7
8 Anlagen Anlage 1 Vertrag zur Integrierten Versorgung nach 140 a SGB V zwischen der Management-Gesellschaft und der Techniker Krankenkasse (IV-K) Anlage 2 Patienteninformation IV-K Anlage 3 Teilnahmebestätigung IV-K Anlage 4 Vergütungsverzeichnis IV-K-Netzwerkpartner und Rechnungsformular Seite 8
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