Rahmenvertrag / AGB für Vermittlungsleistungen Honorarärzte / Ärzte in Anstellung

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1 Rahmenvertrag / AGB für Vermittlungsleistungen Honorarärzte / Ärzte in Anstellung 1 Vorbemerkung 1.1. Die Vermittlungsagentur ist spezialisiert auf die Vermittlung von Dienstleistungen im medizinischen Bereich. Der Auftraggeber hat Bedarf an medizinischen Fachkräften und Dienstleistungen Mit dem folgenden Rahmenvertrag wollen die Parteien die Grundlage und den Rahmen für den Abschluss von zukünftigen Vermittlungsverträgen festlegen. Im Rahmen der Vermittlungsverträge wird die Vermittlungsagentur den Abschluss von Verträgen zwischen dem Auftraggeber einerseits und Ärztinnen/Ärzten (im Folgenden: Arzt ) oder Ärztegesellschaften / Ärztlichen Genossenschaften andererseits über deren Tätigkeit für den Auftraggeber vermitteln Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt: 2 Zustandekommen von Vermittlungsverträgen 2.1. Der Auftraggeber formuliert gegenüber der Vermittlungsagentur entweder über die Plattform oder aber per , Fax oder per Telefon sein Arztgesuch, das sich auf einen freiberuflich tätigen Honorararzt oder auf einen Arzt für eine befristete Anstellung oder (unbefristete) Festanstellung bezieht. Mit dem Zugang des Gesuches bei der Vermittlungsagentur kommt ein verbindlicher Vermittlungsvertrag unter Geltung dieses Rahmenvertrages zu Stande Die folgenden Paragraphen dieses Rahmenvertrages gelten ausschließlich für die im Folgenden genannten Fallgestaltungen: Seite 1 von 6

2 Vermittlung von Ärzten in Honorarvertretungen 4 Vermittlung von Honorarverträgen mit Ärztegesellschaften / Ärztlichen Genossenschaften 5 Vermittlung von Ärzten in Honorarvertretungen sowie Vermittlung von Honorarverträgen mit Ärztegesellschaften / Ärztlichen Genossenschaften 6 Vermittlung von Ärzten in eine befristete Anstellung zu Honorarkonditionen 7 Vermittlung von Ärzten in eine (unbefristete) Festanstellung 2.4. Andere Vertragsformen aus dem Produktportfolio der Vermittlungsagentur, insbesondere die Arbeitnehmerüberlassung, sind nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrages, sondern werden in einem gesonderten Vertrag vereinbart. 3 Vermittlung von Ärzten in Honorarvertretungen 3.1. Im Anschluss an das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages beginnt die Vermittlungsagentur auftragsgemäß mit der Suche nach einem qualifizierten und interessierten Honorararzt Soweit ein qualifizierter und interessierter Arzt gefunden wurde, übermittelt die Vermittlungsagentur die Daten sowie die entsprechenden Qualifizierungsnachweise (Approbationsurkunde, Facharzturkunde, aktueller Lebenslauf) in Kopie (per ) an den Auftraggeber Aus dem Vermittlungsvertrag ergibt sich kein Anspruch des Auftraggebers auf Vermittlung eines Arztes; die Vermittlungsagentur schuldet also keinen Erfolg. Ebenso wenig schuldet die Vermittlungsagentur die Vermittlung eines Ersatzarztes, sollte der zunächst erfolgreich vermittelte Arzt seine Tätigkeit für den Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erbringen Ist der Auftraggeber mit dem angebotenen Qualifizierungsprofil einverstanden, setzt sich dieser mit dem Arzt zwecks Abschluss eines Honorarvertrages in Verbindung. Sollte der Auftraggeber über keinen geeigneten Honorarvertrag verfügen, stellt die Vermittlungsagentur eine Vorlage zur freigestellten Verfügung. Eine Kopie des abgeschlossenen Honorarvertrages zwischen Auftraggeber und Arzt wird der Vermittlungsagentur unmittelbar nach Unterzeichnung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 4 Vermittlung von Honorarverträgen mit Ärztegesellschaften / Ärztlichen Genossenschaften 4.1. Im Anschluss an das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages beginnt die Vermittlungsagentur auftragsgemäß mit der Suche nach einer qualifizierten und interessierten Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft Soweit eine qualifizierte und interessierte Ärztegesellschaft / Ärztliche Genossenschaft gefunden wurde, übermittelt die Vermittlungsagentur die Daten sowie die entsprechenden Qualifizierungsnachweise (Approbationsurkunden, Facharzturkunden, aktuelle Lebensläufe) in Kopie (per ) an den Auftraggeber Aus dem Vermittlungsvertrag ergibt sich kein Anspruch des Auftraggebers auf Vermittlung eines Honorarvertrages mit einer Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft; die Vermittlungsagentur schuldet also keinen Erfolg. Ebenso wenig schuldet die Vermittlungsagentur die Vermittlung einer Ersatzärztegesellschaft, sollte die zunächst erfolgreich vermittelte Ärztegesellschaft / Ärztliche Genossenschaft ihre Tätigkeit für den Seite 2 von 6

3 Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erbringen Ist der Auftraggeber mit der vorgeschlagenen Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft einverstanden, setzt sich dieser mit der Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft zwecks Abschluss eines Honorarvertrages in Verbindung. Sollte der Auftraggeber über keinen geeigneten Honorarvertrag verfügen, stellt die Vermittlungsagentur eine Vorlage zur freigestellten Verfügung. Eine Kopie des abgeschlossenen Honorarvertrages zwischen Auftraggeber und Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft wird der Vermittlungsagentur unmittelbar nach Unterzeichnung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 5 Arbeitszeit und Rechnung des Honorararztes 5.1. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Arzt bzw. Ärztegesellschaft / Ärztlicher Genossenschaft wird auf der Grundlage eines vom Auftraggeber zu unterzeichnenden Arbeitszeiterfassungsbogens abgewickelt. Der Abrechnungszyklus ist zwischen Auftraggeber und Arzt bzw. Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft individuell zu vereinbaren (wöchentlich, monatlich oder komplett am Ende der Gesamtlaufzeit) Die Vermittlungsagentur erhält sowohl von dem vom Auftraggeber quittierten Arbeitszeiterfassungsbogen als auch von der Rechnung des Arztes bzw. der Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft an den Auftraggeber eine Kopie Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Rechnungen des Arztes bzw. der Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft an den Auftraggeber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung in Kopie an die Vermittlungsagentur weiter zu geben. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Abrechnung über die Vermittlungsagentur erfolgt. 6 Vermittlung von Ärzten in eine befristete Anstellung zu Honorarkonditionen 6.1. Im Anschluss an das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages beginnt die Vermittlungsagentur auftragsgemäß mit der Suche nach einem qualifizierten und interessierten Arzt zur befristeten Anstellung Soweit ein qualifizierter und interessierter Arzt gefunden wurde, übermittelt die Vermittlungsagentur die Daten sowie die entsprechenden Qualifizierungsnachweise (Approbationsurkunde, Facharzturkunde, aktueller Lebenslauf) in Kopie (per ) an den Auftraggeber Aus dem Vermittlungsvertrag ergibt sich kein Anspruch des Auftraggebers auf Vermittlung eines Arztes; die Vermittlungsagentur schuldet also keinen Erfolg. Ebenso wenig schuldet die Vermittlungsagentur die Vermittlung eines Ersatzarztes, sollte der zunächst erfolgreich vermittelte Arzt seine Tätigkeit für den Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erbringen Ist der Auftraggeber mit dem angebotenen Qualifizierungsprofil einverstanden, setzt sich dieser mit dem Arzt zwecks Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrages in Verbindung. Eine Kopie des abgeschlossenen befristeten Anstellungsvertrages zwischen Auftraggeber und Arzt wird der Vermittlungsagentur unmittelbar nach Unterzeichnung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Gehaltsabrechnungen des Arztes innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Erstellung in Kopie an die Vermittlungsagentur weiter zu geben. Seite 3 von 6

4 7 Vermittlung eines Arztes für eine (unbefristete) Festanstellung 7.1. Im Anschluss an das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages beginnt die Vermittlungsagentur auftragsgemäß mit der Suche nach einem qualifizierten und interessierten Arzt zur (unbefristeten) Festanstellung Soweit ein qualifizierter und interessierter Arzt gefunden wurde, übermittelt die Vermittlungsagentur die Daten sowie die entsprechenden Qualifizierungsnachweise (Approbationsurkunde, Facharzturkunde, aktueller Lebenslauf) in Kopie (per ) an den Auftraggeber. Die Vermittlungsagentur übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach der Beauftragung mindestens zwei Kandidatenvorschläge Aus dem Vermittlungsvertrag ergibt sich kein Anspruch des Auftraggebers auf Vermittlung eines Arztes; die Vermittlungsagentur schuldet also keinen Erfolg. Ebenso wenig schuldet die Vermittlungsagentur die Vermittlung eines Ersatzarztes, sollte der zunächst erfolgreich vermittelte Arzt seine Tätigkeit für den Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erbringen Ist der Auftraggeber mit dem angebotenen Qualifizierungsprofil einverstanden, setzt sich dieser mit dem Arzt zwecks Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrages in Verbindung. Eine Kopie des abgeschlossenen unbefristeten Anstellungsvertrages zwischen Auftraggeber und Arzt wird der Vermittlungsagentur unmittelbar nach Unterzeichnung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 8 Vergütung 8.1. Im Falle der erfolgreichen Vermittlung, d.h. des Abschlusses eines Vertrages zwischen Auftraggeber und dem Arzt oder der Ärztegesellschaft (Honorarvertrag, Anstellungsvertrag oder anderes Beschäftigungsverhältnis), ist der Auftraggeber verpflichtet, der Vermittlungsagentur ein Vermittlungshonorar zu zahlen Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei der avisierten Vermittlung eines Arztes für eine (unbefristete) Festanstellung bereits bei der Beauftragung zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet. Diese Bearbeitungsgebühr wird im Falle der erfolgreichen Vermittlung auf das Vermittlungshonorar angerechnet. Unterbleibt eine erfolgreiche Vermittlung, so besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr nur, wenn die Vermittlungsagentur nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Beauftragung mindestens zwei Kandidatenvorschläge unterbreitet hat Die Höhe der Vergütung und deren Fälligkeit bestimmen sich nach der Honorartabelle Arzt/Ärztegesellschaft, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist. Die Honorartabelle kann von der Vermittlungsagentur von Zeit zu Zeit angepasst werden. Die jeweils angepasste Honorartabelle wird dem Auftraggeber schriftlich übermittelt, der Auftraggeber ist verpflichtet, den Empfang zu bestätigen. Die angepasste Honorartabelle ist nach Erhalt für alle dann danach abgeschlossenen Vermittlungsverträge verbindlich Provisionspflichtig ist auch jede Verlängerung und jeder Neuabschluss eines Vertrages (Honorarvertrag, Anstellungsvertrag oder anderes Beschäftigungsverhältnis) zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Arzt bzw. der Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft, ebenso der Wechsel von einer Honorartätigkeit oder befristeten Anstellung zur Festanstellung. Im Falle des Neuabschlusses eines Vertrages besteht eine Provisionspflicht nach Maßgabe der Honorartabelle Arzt / Ärztegesellschaft, wenn zwischen dem Beschäftigungsende und der späteren erneuten Beschäftigung nicht mehr als sechs Monate liegen Die Vermittlungsagentur wird die jeweils geschuldete Vergütung in Rechnung stellen. Seite 4 von 6

5 9 Datenschutz 9.1. Der Auftraggeber gestattet der Vermittlungsagentur die Aufnahme und Speicherung seiner Daten in eine elektronische Datenbank und die Weitergabe an Ärzte und Ärztegesellschaften, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Der Auftraggeber erklärt sich überdies damit einverstanden, dass diejenigen Angaben, welche zur Stellenvermittlung notwendig sind, an anfragende Ärzte bei passender Eignung weiter geleitet werden. 10 Verschwiegenheitsvereinbarung Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über alle im Rahmen dieses Rahmenvertrages und nachfolgend abzuschließende Vermittlungsverträge bekannt gewordenen Umstände, insbesondere Informationen über Ärzte sowie den Geschäftsbetrieb der Vermittlungsagentur Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Daten, die er im Rahmen der Vermittlungstätigkeit der Vermittlungsagentur erhalten hat, vertraulich zu behandeln und sie nicht unter Umgehung der Vermittlungsagentur, insbesondere zum Zwecke der direkten Bewerbung zu missbrauchen. Anderenfalls ist er der Vermittlungsagentur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch die rechtswidrige Verwendung der Information entstanden ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. 11 Haftungsbegrenzung Die Vermittlungsagentur übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers. Die Vermittlungsagentur übernimmt keine Gewähr für die vom Arzt überlassenen Unterlagen und Informationen. Die Vermittlungsagentur übernimmt keine Garantie für die Qualifikation und Fähigkeit des vermittelten Arztes und haftet nicht für Pflichtverletzungen des Arztes bzw. der Ärztegesellschaft aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Arzt bzw. der Ärztegesellschaft oder unerlaubte Handlungen des Arztes Aus jedem Vermittlungsvertrag mit dem Auftraggeber haftet die Vermittlungsagentur nur im Falle eigener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder Arglist oder für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Vermittlungsagentur schuldet keinen Erfolg der Vermittlungsbemühungen, auch keinen Ersatz für einen vermittelten Arzt. 12 Haftpflichtversicherung Der Auftraggeber sichert zu, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in welcher der Arzt mitversicherte Person ist oder in die der Arzt eintreten kann. Die Kosten trägt der Auftraggeber. 13 Laufzeit Seite 5 von 6

6 13.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei, schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt Zur Klarstellung: Trotz Kündigung bleiben Vertragsabschlüsse mit einem Arzt bzw. einer Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages provisionspflichtig, sofern die erste Vermittlung vor Wirksamwerden der Kündigung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für jede Verlängerung und jeden Neuabschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Arzt bzw. einer Ärztegesellschaft / Ärztlichen Genossenschaft gemäß Ziffer 8.4 dieses Vertrages innerhalb des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Kündigung. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Vermittlungsagentur ist Berlin Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts. 15 Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder der sonstigen Bestimmungen des Vermittlungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall soll der Vertrag mit einer Regelung durchgeführt werden, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung des Zwecks am nächsten kommt. Dies gilt für etwaige Lücken des Vertrages entsprechend. Seite 6 von 6

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