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1 Allgemeine Geschäftsbedingung Die AGB und die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Die VOB regelt u. a. die Vorschriften für die fachgerechte Ausführung sowie die Abrechnungsgrundlagen aller Bauleistungen. Die VOB kann in unseren Räumen in der Kufsteiner Str. 7a, Flintsbach eingesehen werden. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen von den AGB s und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Allgemeines Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maß genau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Zeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der BBS GmbH. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der BBS GmbH unverzüglich zurückzusenden. Termine Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die BBS GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlagen, oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Desweiteren ist der AG verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach

2 Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird. Preisstellung/ - Bindung Die vorgenannten Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich für die Lieferung der Materialien frachtfrei ab Werk einschließlich Verpackung und Ausführung der Arbeiten durch Monteure und Facharbeiter, deren Löhne, Auslösungen sowie einmalige Fahrtkosten und Reisestunden. Etwaige Transportkosten werden wir Ihnen nach Aufwand gesondert in Rechnung stellen. Erschwerniszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit werden ebenfalls gesondert berechnet. Wir behalten uns auch eine Abänderung ohne schriftlicher Erklärung dies für In und Auslandsgeschäfte jederzeit vor. Bei unserer Kalkulation sind wir davon ausgegangen, dass wir die von uns auszuführenden Arbeiten kontinuierlich, ohne Arbeitsunterbrechung durchführen können. Anfallende, von uns nicht zu vertretende Wartezeiten werden auf Nachweis dokumentiert, Ihrer örtlichen Bauleitung vorgelegt und zu den vereinbarten Stundenlohnsätzen in Rechnung gestellt. Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Kostenfaktoren. Die angebotenen Preise sind gültig bis 30 Tage nach Datum der Angebotserstellung. Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach Ablauf dieser Bindefrist die Preise aufgrund von Änderungen der Material- und Rohstoffpreise anzupassen und neu festzusetzen. Falls bei der Durchführung der Montage Tagelohnarbeiten anfallen, so gelten hierfür die Stundenlohnsätze der zur Zeit der Arbeiten gültigen Preisliste. In den Stundenlohnsätzen sind die Kosten für Auslösung und Soziallasten enthalten. Erschwerniszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit werden zusätzlich berechnet. Sollten auch unvorhergesehene Arbeiten notwendig sein, die für uns nicht ersichtlich sind oder waren, oder um eine weitere Arbeit nicht zu verzögern, so werden wir diese auch gesondert berechnen. In der Ausführen von den oder den nicht beauftragten Leistungen der Arbeiten behalten wir uns Zuschläge, sowie Minderungs und Mehrwertsabrechnungen vor. Sollten beide Parteien einen Pauschalvertrag haben so gelten die im LV vereinbarten Arbeiten und Preise, diese können wir bei einer Nichtwirtschaftlichkeit jederzeit anpassen (Mehraufwand durch zusätzliche Arbeiten oder Mehrverbrauch der Materialien). Falls bei der Durchführung der Montage Tagelohnarbeiten anfallen, so gelten hierfür die Stundenlohnsätze der zur Zeit der Arbeiten gültigen Preisliste. In den Stundenlohnsätzen sind die Kosten für Auslösung und Sozialleistungen enthalten.

3 Diese Positionen werden bei Bedarf auf Nachweis nach tatsächlichem Verbrauch bzw. Arbeitsaufwand (Stunden) berechnet. Monteurstunden 62,00 / Std. Toxische Füllstoffe 12,90 / kg Kunstharzmörtel 19,90 / kg Grundierung PU 15,50 / kg Grundierung EP 12,50 / kg Versiegelung matt 16,50 / kg Feuerg. Sand / Kies 1,20 / kg Coloritquarz 1,95 / kg Pigmente 17,00 / kg Füllstoff SL / SV 16,20 / kg LKW KM 1,30 / km Fahrerstunden 62,00 / Std. Erschwerniszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit werden zusätzlich berechnet. Erweitertes Pfandrecht Der BBS GmbH steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Haftung Der Höhe nach ist die Haftung begrenzt auf den Auftragswert, sofern nicht die von BBS GmbH abgeschlossene Produkthaftpflichtversicherung eventuelle weitere Schäden ersetzt. BBS GmbH haftet für von ihr zu vertretende Personenschäden sowie für alle Handlungen, die auf

4 Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sind, soweit gesetzlich zulässig bzw. soweit nicht gemäß diesen Bestimmungen ausdrücklich zugestanden, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind und über den für BBS GmbH vorhersehbaren Schadensumfang hinausgehen. Eine Haftung für Folgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn sowie Verlust von Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Gewährleistung Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B 13 Abs. 4. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung. Alle Mängel sind der BBS GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der AG eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der AG hat der BBS GmbH oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder -beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom AG zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse). Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der BBS GmbH unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme anzuzeigen. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Eigentumsvorbehalt Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der BBS GmbH.

5 DEHNFUGEN / WARTUNGSFUGEN: Bei Dehnfugen handelt es sich in Anlehnung an die DIN um sog. Wartungsfugen, die bei bestimmten Fugenabdichtungen mit elastischen Fugendichtmassen zur Anwendung kommen (wie z.b. Dehnungsfugen im Schwimmbadbau oder Bewegungsfugen im Bau- und Baunebengewerbe). Da Wartungsfugen regelmäßigen chemischen und / oder physikalischen Einflüssen ausgesetzt sind, müssen sie in regelmäßigen Zeitabständen vom Betreiber überprüft und gegebenenfalls erneuert werden, um Folgeschäden zu vermeiden. Für Wartungsfugen können wir daher nur eine Gewährleistung auf die sach- und fachgerechte Arbeitsausführung einräumen, da deren Funktionalität je nach örtlicher Beanspruchung unterschiedlich begrenzt ist, so dass eine zeitlich definierte Gewährleistung für die Haltbarkeit solcher Fugen nicht eingeräumt werden kann. RESERVEMATERIAL: Wir liefern über den theoretischen Bedarf hinaus zusätzlich Reservematerial mit, über das wir uns bei Beendigung der Arbeiten das volle Verfügungsrecht vorbehalten. Angebrochene Gebinde oder Sackware sowie Verbrauchsmaterialien werden in Gänze nach tatsächlichem Bedarf dem AG in Rechnung gestellt. Abnahme: Konkludente Abnahme, oder durch Nutzung des AG. Gewährleistung: gem. aktueller VOB Zahlungsbedingungen Das Zahlungsziel beträgt für alle Teil-, Abschlags- und sonstige Rechnungen 14 Werktage nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge sind generell gesondert zu vereinbaren. Der AG kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf. Im übrigen gelten die VOB und das BGB der jeweils gültigen Fassung.

6 Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten aus unserer AGB. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B 15 Abs. 5. Lieferzeit/Ausführung: nach Vereinbarung Gerichtsstand Als Gerichtsstand ist Rosenheim vereinbart. Nebenabreden Nebenabreden der AGB s bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform. Ausschlussklausel Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

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