Informationen zur Kindertagespflege STAND

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1 Informationen zur Kindertagespflege STAND Diese Zusammenfassung wurde in Abstimmung des Tagesmütter- und Elternvereins (TMV) und des Kreisjugendamts Biberach (Wirtschaftliche Jugendhilfe) erstellt. 1. Grundlagen und Rechtsanspruch Eine Förderung in Tagespflege ist in den nach 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) genannten Voraussetzungen bis maximal Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Unabhängig vom Alter der Kinder und vom Ort der Tagespflege wird ein einheitlicher Betrag bezahlt. Der Betrag wird derzeit nach fünf Betreuungskorridoren gestaffelt, weil einerseits möglichst die tatsächlichen Betreuungsstunden, andererseits aber auch kurzfristige Änderungen berücksichtigt werden sollen. Öffentliche Leistungen können nur an geeignete Tagespflegepersonen bezahlt werden. D.h. eine Tagespflegeperson muss sich (unabhängig von einer evtl. Tagespflegeerlaubnis) laufend weiter qualifizieren. Die Qualifizierung erfolgt über den Tagesmütterverein und wird im Tagespflegeausweis dokumentiert. Übersicht zum berücksichtigungsfähigen Betreuungsbedarf seit Geburt bis Vollendung 1. Lebensjahr - Tatsächlich notwendige Abwesenheit beider Elternteile nur bei gesetzlichen Voraussetzungen des 24 Abs. 1 SGB VIII - in Kindertageseinrichtung oder Tagespflege (d.h. falls Kita: der dort mögliche Betreuungsumfang muss in voller Höhe ausgeschöpft werden, bevor ergänzend Tagespflege möglich ist) 1. bis Vollendung 3. Lebensjahr - Individueller Bedarf bis maximal 20 h/woche bzw. 86 h/monat - in Kindertageseinrichtung oder Tagespflege (d.h. falls Kita: der dort mögliche Betreuungsumfang muss in voller Höhe ausgeschöpft werden, bevor ergänzend Tagespflege möglich ist) 3. Lebensjahr bis Schuleintritt - Vorrangig ist Förderung in Tageseinrichtung, ggf. ergänzend Tagespflege - Alle Betreuungsmöglichkeiten in Kita sind vorrangig zu nutzen außer wenn es durch Träger bestätigt aktuell keinen Platz gibt (dann Bestätigung und Warteliste) auch wenn vorrangige Betreuungsmöglichkeiten mehr kosten (z.b. erweitertes Kita-Modell, Mittagessen) Schuleintritt bis Vollendung 14. Lebensjahr - Vorrangig ist Betreuung in Schule/Tageseinrichtung - Alle Betreuungsmöglichkeiten in Kita oder Schule sind vorrangig zu nutzen außer wenn es durch Träger bestätigt aktuell keinen Platz gibt (dann Bestätigung und Warteliste) auch wenn vorrangige Betreuungsmöglichkeiten mehr kosten (z.b. erweitertes Kita-Modell, Mittagessen an Schule) oder es sich nicht um genehmigte Einrichtungen i.s. des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) handelt (z.b. dazu buchbare Betreuung außerhalb des regulären Stundenplans). 1; Dokument 2385 Informationen

2 2. Antragsarten und Leistungen des Jugendamtes Folgende Formen der Tagespflege können durch die Eltern(teile) beantragt werden: Weiterleitung möglicher Landesmittel nur für Kinder unter drei Jahren (FAG-Zuweisung) an die Tagespflegeperson ohne Einkommensüberprüfung und ohne Kostenbeitragspflicht der mit dem Kind zusammenlebenden Eltern gegenüber dem Jugendamt oder Auszahlung von Tagespflegegeld für Kinder über und unter drei Jahren an die Tagespflegeperson mit Einkommensüberprüfung und evtl. eigener Kostenbeitragspflicht der mit dem Kind zusammenlebenden Eltern gegenüber dem Jugendamt Erforderliche Unterlagen: Antrag Kopie Geburtsurkunde Ggf. Nachweis Sorgerecht Zusatzblatt (vorrangige Betreuungsmöglichkeiten, Bestätigung vom Arbeitgeber über regelmäßige Arbeitszeiten, Stundenplan, Betreuungsmodelle Kindertageseinrichtung) Datenblatt (Vereinbarung Betreuungszeiten, Eignung) Für die Antragstellung und den rechtzeitigen Eingang bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind die Eltern(teile) selbst verantwortlich. Das Datenblatt wird vom Tagesmütterverein an das Jugendamt weitergeleitet. Die Leistungen werden ab tatsächlichem Betreuungsbeginn taggenau, bei verspäteter Antragstellung aber frühestens ab Antragsmonat bezahlt. Die Auszahlung erfolgt direkt und in voller Höhe je nach Korridor an die Tagespflegestelle ohne weitere Anrechnungen. Die Bewilligung erfolgt als Dauerbescheid mit befristeter Auszahlung zur Überprüfung der Voraussetzungen. Wegen der sich ändernden FAG- Anteile werden die Auszahlungen für Kinder unter drei Jahren bis eines Jahres befristet, zum eines Jahres erfolgt eine automatische Anpassung von Leistung und Neuberechnung eines evtl. Kostenbeitrags. Das Territorialprinzip nach 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII gilt nicht bei 23 Tagespflege, damit gelten auch bei einer Betreuung außerhalb des Kreises Biberach die BC-Sätze. Für Kinder bis Vollendung 1. LJ und ab 3. LJ wenn mind. 1 Elternteil Lehrer ist: Geld wird für max. 11 Monate ausbezahlt, d.h. der Monat August wird nicht geleistet. 12 Monate nur, wenn tatsächlich keine Betreuung stattfindet. Ist ein Elternteil Schüler erfolgt keine Kürzung, d.h. es werden 12 Monate geleistet. Bei Beendigung erfolgt ebenfalls eine taggenaue Abrechnung, eine evtl. Rückforderung gegenüber der Tagespflegeperson wird mit Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe behält sich vor, stichprobenartig Überprüfungen vorzunehmen und bei unrichtigen Angaben ungerechtfertigte Leistungen zurückzufordern. 2; Dokument 2385 Informationen

3 3. Notwendige Betreuungszeiten Die abgebenden Eltern(teile) vereinbaren mit den Tagespflegepersonen die berufs- oder ausbildungsbedingte notwendige, durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit ohne Ferienzeiten im Datenblatt. Sonstige Abwesenheits- oder Erholungszeiten der Eltern(teile) können nicht berücksichtigt werden. Nur reale Betreuungszeit von Kindern kann geltend gemacht werden, nicht bereits der Weg dorthin oder von dort. Die gleichzeitige Tagespflege eigener Kinder von Tagespflegepersonen in Tagespflegegemeinschaften wird wegen fehlender Betreuungs-Abgrenzung nicht gefördert. Eine Betreuung unter fünf Stunden pro Woche wird aufgrund des Anspruchs an Betreuung, Versorgung und Erziehung nicht gefördert. Eine Über-Nacht-Betreuung wird von 22 bis 6 Uhr angenommen. Davon werden 25 %, maximal also 2 Stunden als zusätzliche Betreuungszeit anerkannt. Zur Abgrenzung Tagespflege Kita vgl. oben Punkt 1. Die Elternteile oder die Tagespflegeperson müssen alle Änderungen, die sich auf die Tagespflege auswirken können (z.b. veränderte Betreuungszeiten durch Besuch einer Tageseinrichtung, Änderung Betreuungsangebot Schule, Umzug, Beendigung,...) umgehend durch Vorlage eines aktuellen Datenblatts (über Tagesmütterverein an Wirtschaftliche Jugendhilfe) nachweisen. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe behält sich vor, stichprobenartig Überprüfungen vorzunehmen und bei unrichtigen Angaben ungerechtfertigte Leistungen zurückzufordern. Sollte eine Betreuungsform im Einzelfall nicht stabil/verlässlich gewährleistet werden können (z.b. an der Schule wenn Nachmittagsbetreuung mangels Gesamt-Bedarf nicht zustande kommt; mit Bestätigung der Schule), wird nicht vorrangig darauf verwiesen. Bietet eine vorrangige Betreuungsform kein warmes Mittagessen an und ist dies aber von abgebenden Eltern ausdrücklich gewünscht, wird hierfür für Grundschulkinder eine Stunde als notwendige Betreuungszeit für Tagespflege akzeptiert. Die Betreuungsfreie Zeit ist definiert als Abwesenheit des Kindes bei gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson bis zu 4 Wochen pro Jahr. Für diese Zeit wird das Tagespflegegeld weiter gezahlt. Diese wird in Absprache zwischen den Eltern und den Tagespflegepersonen abgestimmt. Zeiten, in denen die Tagespflegeperson für eine Betreuung nicht zur Verfügung steht (z.b. eigener Urlaub), müssen dem Jugendamt gemeldet werden, eine Vergütung kann in dieser Zeit nicht gewährt werden. Tagesmütter sind hier wie Selbständige zu werten, haben also keinen vergüteten Urlaubsanspruch gegen andere. Abgebende Eltern können privat andere Regelungen mit der Tagesmutter vereinbaren, eine Vergütung durch das Jugendamt kann für diese Zeit nicht erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass die betreuungsfreie Zeit mit dem Jahresurlaub eines Elternteils (26 30 Tage jährlich) ausgeschöpft wird. Es darf angenommen werden, dass der Urlaub der Eltern während der Ferien der Kinder genommen wird. Wird eine notwendige Betreuungszeit über fünf Stunden/Woche bzw. 21,5 h/monat erreicht, wird wegen zusätzlicher Ferienbetreuung maximal folgender Mehrbetreuungszeitraum berücksichtigt: - Kind in Kita: nur auf Nachweis, dass während der Kita-Schließtage der Arbeitgeber keinen Urlaub gewährt - Kind in Schule: o bei Alleinerziehenden: 8 Wochen (14 Wochen Ferien abzügl. 6 Wochen Jahresurlaub eines Elternteils wenn zweiter Elternteil keinerlei Ferienbetreuung übernimmt) o bei zusammenlebenden Eltern: 5 Wochen (3 Wochen Jahresurlaub des zweiten Elternteils ist für Betreuung Kind einzusetzen, somit Tage gemeinsamer Familienurlaub) 3; Dokument 2385 Informationen

4 Zusätzliche Betreuungszeiten für Ferien können im o.g. Rahmen auch im Nachhinein durch Vorlage eines Abrechnungsblatts bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Die Mehrstunden werden mit dem jeweils gültigen Stundensatz U3/Ü3 an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Ist die Ferienmehrbetreuung mit dem aktuellen Korridor abgedeckt, erfolgt keine weitere Vergütung. Daneben besteht nach wie vor die Möglichkeit, nur rein für Ferienzeiten Tagespflege (ab einer durchschnittlichen Betreuung von über fünf Stunden wöchentlich) zu beantragen. Mit Beginn einer Mutterschutzzeit oder eines Beschäftigungsverbots endet die Tagespflege. Ausnahme ist eventuell ein Förderanspruch für Kinder von 1 bis Vollendung 3. Lebensjahr ; vgl. Nr. 1 Bei Arbeitslosigkeit wird von den Elternteilen mindestens eine entsprechende Meldung von der Agentur für Arbeit (wird dort bei Bedarf ausgehändigt) als Nachweis gefordert. Eine Förderung erfolgt ab Antragsmonat bzw. bei bestehender Förderung ab Folgemonat der Arbeitslosigkeit. Fällt die Arbeitslosigkeit auf den 1. eines Monats, zählt dieser Monat mit. - für Kinder bis 1 Jahr: Für maximal sechs Monate Korridor 1. - für Kinder von 1 bis unter drei Jahren: Vgl. allg. Förderanspruch unter Nr. 1 - für Kinder über drei Jahren: Ab Vollendung des 3. Lebensjahres besteht ein vorrangiger Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, vgl. 24 Abs. 1 SGB VIII. Bei Arbeitslosigkeit ist eine ergänzende Tagespflege zur Bewerbung/Vorstellung nicht oder nicht mehr notwendig. Eine bisher ergänzende Tagespflege wird mit Ablauf des Kündigungs-Monats eingestellt bzw. ab dem Folgemonat zurück gefordert. Grundsätzlich kann eine Tagespflege nur für notwendige Betreuungszeiten erfolgen. Ist ein Elternteil krankheitsbedingt zu Hause, kann er die Betreuung des Kindes i.d.r selbst übernehmen. Bei Ausfallzeiten hat eine (erweiterte) Haushaltshilfe der Krankenkasse nach 38 SGB V Vorrang vor Leistungen der Jugendhilfe (z.b. bei geplantem Eingriff und längerem Ausfall, Kur). Für kurze Krankheiten ist das nicht praktikabel. Bis inkl. 3 Tage Krankheit eines Elternteils laufen daher die Leistungen des Jugendamts weiter. Falls der betreuende Elternteil krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sein Kind selbst zu betreuen, benötigt er ab dem 4. Krankheitstag eine entsprechende Bestätigung des Arztes, damit weiter Leistungen des Jugendamts, ggf. in angepasstem Umfang, beansprucht werden können. Liegt ab dem 4. Tag keine ärztliche Bestätigung vor, werden Leistungen und Kostenbeitrag ab dem 4. Tag i.d.r. mit zukünftigen Leistungen/Forderungen verrechnet. Bei der Betreuung von Flüchtlingskindern müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, für diesen Personenkreis bestehen bei best. Voraussetzungen auch Betreuungsmöglichkeiten durch das Amt für Flüchtlinge und Integration oder das jobcenter. Eltern oder Ehrenamtliche sollten vor einer Betreuung dort, ggf. auch bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, Kontakt aufnehmen. Private Vereinbarungen zwischen Elternteilen und Tagespflegepersonen sind davon unabhängig. 4. Strukturförderung für Kinder unter drei Jahren Für Kinder unter drei Jahren ist durch Zuweisungen nach 29c Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Weiterleitung dieser Mittel an die Tagespflegeperson auf Antrag der Eltern bis Ablauf des Tages vor Vollendung des 3. Lebensjahres möglich. Mindestbetreuungszeit sind auch hier 5 Stunden pro Woche. Die FAG-Zuweisungen werden je nach Anzahl der betreuten Kinder unter 3 Jahren und deren Betreuungsumfang jährlich neu ermittelt. Damit kann sich die Berücksichtigung der Zuweisung beim Kostenbeitrag oder bei der reinen Weiterleitung jedes Jahr ändern. Das Tagespflegegeld wird zunächst nur bis 4; Dokument 2385 Informationen

5 eines Jahres bzw. maximal bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ausbezahlt wird. Die konkreten Berechnungsdaten erhält das Jugendamt in der Regel leider erst im ersten Quartal des jeweils neuen Jahres. Eine erneute Antragstellung ist nicht notwendig. Sobald die Zuweisung für das Folgejahr bekannt ist, erfolgt eine Anpassung des Tagespflegegeldes und ggf. eines Kostenbeitrags ab dem eines Jahres. 5. Kostenbeitrag der Elternteile Zur Berechnung eines möglichen Kostenbeitrags für die Dauer der gewährten Tagespflege (inkl. Abwesenheitszeit des Kindes bei weiterer Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson oder Krankheitszeit der Elternteile) werden durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe Angaben zum Einkommen der mit dem Kind zusammenlebenden Familienmitglieder durch Fragebogen angefordert. Der Kostenbeitrag berücksichtigt die Anzahl der Kinder und reduziert sich bei Kindern unter 3 Jahren um den FAG-Anteil. Der Kostenbeitrag wird durch Leistungsbescheid festgesetzt und notfalls vollstreckt. 6. Erstattungsleistungen pro geeigneter Tagespflegeperson Bei lfd. Qualifikation und Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson (d.h. belegt oder vermittlungsbereit) sind folgende Erstattungen möglich: Unfallversicherung (komplett 1 x jährlich), Alterssicherung (hälftig monatlich; bei freiwilliger Absicherung bis zum mtl. Höchstbetrag), Kranken- und Pflegeversicherung (hälftig monatlich). Bitte Qualifikations-Nachweis (Tabelle aus TMV-Ausweis) und Beitrags-Nachweis (Kopien von aktuellen Beitragsbescheiden oder Versicherungspolicen) bei Sachgebietsleitung WJH vorlegen. Erstattungen für das laufende Jahr müssen im gleichen Jahr beantragt werden, Nachweise können in Einzelfällen nachgereicht werden. Laufende Leistungen sind bis zum eines Jahres befristet. Im Folgejahr werden Erstattungen nach Vorlage des aktuellen Qualifizierungsnachweises und der Nachweise/Beitragsbescheide auch rückwirkend ab Beginn des Jahres geleistet, wenn die Unterlagen innerhalb des betreffenden Jahres eingehen. 5; Dokument 2385 Informationen

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