Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

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1 Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1 Grundsätze der Finanzierung (1) Die auf das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nachfolgend Landkreis genannt, entfallenden Landesmittel im Rahmen der Grundförderung ( 18 Abs. 2 KiföG M-V) und die darauf bezogenen Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( 19 KiföG M-V) werden nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Finanzierung von Plätzen in der Kindertagesförderung festgelegt und an die Träger von Kindertageseinrichtungen sowie an Kindertagespflegepersonen weitergeleitet. (2) Eine Finanzierung nach dieser Richtlinie wird nur für die belegten Plätze gewährt, die in die Jugendhilfeplanung des Landkreises aufgenommen bzw. nach 23 SGB VIII zu finanzieren sind. (3) Nach dieser Richtlinie werden nur diejenigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gefördert, die von Kindern mit einer Bedarfsfeststellung des Landkreises bzw. der Gemeinden, denen diese Aufgabe übertragen wurde oder im Rahmen der bestehenden Rechtsansprüche in Anspruch genommen werden. 2 Grundlagen der Finanzierung (1) Die Finanzierungsleistungen für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege werden nach den Arten der Förderung ( 2 KiföG M-V): Krippe, Kindergarten oder Hort und dem in Anspruch genommenen Betreuungsumfang in Form eines Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege differenziert. Die Teilzeitplätze werden im Verhältnis zu den Ganztagsplätzen wie folgt umgerechnet: Für Plätze, die von Kindern bis zum Schuleintritt (Vorschulalter) in Krippe, Kindergarten oder in der Kindertagespflege in Anspruch genommen werden, gilt der Umrechnungsfaktor 0,6. Für Plätze, die von Kindern vom Eintritt in die Schule bis zum Ende der Grundschule (Grundschulalter) in Horten oder Kindertagespflege in Anspruch genommen werden, gilt der Umrechnungsfaktor 0,6. Die Halbtagsplätze werden im Verhältnis zu den Ganztagsplätzen wie folgt umgerechnet: Kinderkrippe/ Kindergarten/ Kindertagespflege (Vorschulalter) Umrechnungsfaktor 0,4. (2) Die Finanzierung der in Anspruch genommenen Plätze erfolgt gemäß 17 KiföG M-V und nach Maßgabe dieser Richtlinie durch das Land M-V und den Landkreis anteilig auf der Grundlage der mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen in den Vereinbarungen nach 16 KiföG M-V ausgehandelten leistungsbezogenen Entgelten sowie für die Kindertagespflege in Höhe der laufenden Geldleistung gemäß 23 SGB VIII. (3) Für entstehende Kosten zur Abdeckung von erhöhten Bedarfen in der Kindertagesförderung, wie zum Beispiel: einem erhöhten Bedarf an Hortförderung in den Ferienzeiten ( 5 Abs. 3 KiföG M- V), 1

2 einem über den Betreuungsumfang von 4, 6 oder 10 Stunden hinaus gehenden Bedarf sowie bei einem Bedarf, der über den festgestellten Anspruch des Landkreises hinausgeht, übernimmt der Landkreis keine Kostenanteile. 3 Höhe der Zuwendungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (1) Die Kosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung sind im Rahmen der Entgeltvereinbarung nach 16 KiföG M-V zwischen dem Landkreis und dem jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung vereinbart worden. (2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen reichen, unabhängig von einer beabsichtigten Entgeltverhandlung, zum jeden Jahres eine Belegungsprognose für das folgende Planjahr ein. In diese Prognose sind die zu erwartenden Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten bzw. vom Kindergarten in den Hort sowie weitere zu erwartende Veränderungen (z. B. Betriebserlaubnis) einzuarbeiten. (3) Grundlage der Verteilung der Landesmittel sind die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern ausgereichten Zuwendungen im Rahmen der Grundförderung gemäß 18 Abs. 2 KiföG M-V und die Finanzierungsverpflichtung des Landkreises gemäß 19 KiföG M-V für das jeweilige Haushaltsjahr sowie die Belegungsprognosen der Träger von Kindertageseinrichtungen. (4) Um besondere individuelle Bedarfe im Einzelfall sowie sozialräumliche Besonderheiten fördern zu können, welche nicht im Rahmen 16 KiföG M-V vereinbart werden können bzw. anderweitige Förderungen nicht möglich sind, besteht für den Landkreis die Möglichkeit Landes- und Kreismittel im Vorfeld in Abzug zu bringen. Die Höhe dieses Abzuges beläuft sich auf bis zu 2% der zur Verfügung stehenden Landes- und Kreismittel. Für bestehende Maßnahmen gilt eine Übergangsfrist bis zum (5) Das Jugendamt des Landkreises wird ermächtigt, die entsprechende jährliche Verteilung der Landes- und Kreismittel sowie die Höhe der laufenden Geldleistungen nach 23 SGB VIII für den Bereich Kindertagespflege festzulegen. Für das Jahr 2014 ist die Verteilung der Landes- und Kreismittel sowie die Höhe der laufenden Geldleistungen für den Bereich Kindertagespflege Bestandteil dieser Richtlinie (Anlage 1 und 2). Ab dem Jahr 2015 wird jährlich eine entsprechende Beschlussvorlage dem Jugendhilfeausschuss übergeben. 4 Verfahren zur Auszahlung der Zuwendungen (1) Die Landes- und Kreismittel werden den Trägern der Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen auf der Grundlage der zum 15. des Monats bestehenden Betreuungsvereinbarungen gewährt. Entsprechende Anträge sind bis zum 18. des Monats für den laufenden Monat im Jugendamt des Landkreises schriftlich einzureichen. Bis zum 30. des laufenden Monats erfolgt die Überweisung der Landes- und Kreismittel durch den Landkreis. Nicht termingerecht erbrachte Abrechnungen im laufenden Monat können erst nach erfolgter Nachweisführung berücksichtigt werden und verzögern entsprechend den Beginn der Kostenbeteiligung. Korrekturen sind im Folgemonat vorzunehmen. 2

3 5 Regelung der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen (1) Einer Tagespflegeperson wird eine laufende Geldleistung für einen in Anspruch genommenen Platz gewährt, wenn sie über eine gültige Erlaubnis des Landkreises gemäß 43 SGB VIII i. V. m. mit 15 KiföG M-V verfügt. Tagespflegepersonen, die über eine abgeschlossene Qualifizierung zur Tagespflegeperson mit einem Stundenumfang von mindesten 160 Stunden verfügen und einen Nachweis über mindestens 25 Stunden Fort- und Weiterbildung pro Kalenderjahr davon 16 Stunden zur Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern bei einem anerkannten Weiterbildungsträger erbringen, erhalten eine monatliche laufende Geldleistung gemäß 5 (2) dieser Richtlinie. (2) Die Bestandteile der laufenden Geldleistung sind im 23 Abs. 2 SGB VIII geregelt. Folgende Leistungen werden den Tagespflegepersonen auf Antrag inklusive zu erbringender Nachweise, zusätzlich zu 4 (1) dieser Richtlinie monatlich gewährt: a) ein Beitrag für nachgewiesene Aufwendungen zu einer Unfallversicherung, b) ein Beitrag für die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson, c) ein Beitrag für die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, d) einen Qualitätsbonus, welcher pro Tagespflegeperson unter folgenden Voraussetzungen gewährt wird: Tagespflegepersonen, die über eine abgeschlossene Qualifizierung zur Tagespflegeperson mit einem Stundenumfang von mindestens 160 Stunden verfügen und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen mit einem Mindeststundenumfang von 32 Stunden pro Kalenderjahr nachweisen, erhalten monatlich eine personenbezogene Zulage von 20,00 EUR. Tagespflegepersonen mit einer abgeschlossenen pädagogischen Berufsausbildung und einem Nachweis von mindestens 25 absolvierten Stunden Fort- und Weiterbildung pro Kalenderjahr bekommen monatlich eine personenbezogene Zulage von 30,00 EUR. Grundlage für diese Leistungen bilden entsprechende Nachweise. Sind mehrere Förderkriterien erfüllt, werden die Zulagen summiert und monatlich personenbezogen gewährt. (3) Die Höhe der Platzkosten im Bereich der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ergibt sich entsprechend der Anlage 2 und wird bei Notwendigkeit angepasst. Die Platzkosten beinhalten einen angemessenen Beitrag für den entstehenden Sachaufwand sowie einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistungen pro Platz. (4) Bei Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson sind die gewährte Förderleistung sowie die Sachkostenpauschale pro Kind an die Tagespflegeperson mit einer gültigen Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß 43 SGB VIII i. V. m. 15 KiföG M-V bzw. an die Kindertageseinrichtung anteilmäßig weiterzuleiten, die das Kind im Vertretungsfall fördern. 3

4 6 Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Ausreichung der finanziellen Mittel für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom außer Kraft. Neubrandenburg, 03. April Siegel - Gez. i.v. Konieczny Heiko Kärger Landrat 4

5 Anlage 1 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gemäß 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 KiföG M-V ab Arten der Förderung Förderung des Förderung des Landkreises Gesamtförderung und Förder- umfang Landes M-V pro Platz gemäß 18 Abs. 2 KiföG M-V pro Platz ge- mäß 19 Abs. 1 KiföG M-V (28,8 %) Land/Landkreis pro Platz 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 KiföG M-V Krippe ganztags 218,00 62,78 280,78 Krippe teilzeit 130,80 37,67 168,47 Krippe halbtags 87,20 25,11 112,31 Kindergarten ganztags 107,00 30,82 137,82 Kindergarten teilzeit 64,20 18,49 82,69 Kindergarten halbtags 42,80 12,33 55,13 Hort ganztags 57,50 16,56 74,06 Hort teilzeit 34,50 9,94 44,44 5

6 Anlage 2 Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gemäß 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 KiföG M-V ab Vorschule Grundschule Ganztagsförderung Teilzeitförderung Halbtagsförderung Ganztagsförderung Teilzeitförderung Höhe der Platzkosten 481,00 288,60 192,40 288,60 173,16 Landesmittel 77,00 46,20 30,80 46,20 27,72 Kreismittel 22,18 13,31 8,87 13,31 7,98 Anteil der Wohnsitzgemeinde 190,91 114,55 76,37 114,55 68,73 Elternbeitrag 190,91 114,54 76,36 114,54 68,73 6

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