Weißrussland als Geschäftspartner: Rechtliche Aspekte
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- Edwina Friedrich
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1 Weißrussland als Geschäftspartner: Rechtliche Aspekte
2 Deutschland - Weißrussland Wirtschaftliche Eckdaten Seit vielen Jahren zählt die Bundesrepublik Deutschland zu den führenden Handelspartnern Weißrusslands Deutschland nimmt traditionell den Platz in der Liste der Hauptlieferanten nach Weißrussland ein Umsatz des deutschen Imports im Januar September 2014 betrug USD 1877,1 Mio Quelle: Botschaft der Republik Belarus in BRD -2-
3 Sie haben einen weißrussischen Geschäftspartner Welche Rechtsordnung gilt? Gibt es die Möglichkeit der Rechtswahl? Greift das UN-Kaufrecht ein? Was ist beim internationalen Gerichtsstand zu beachten? -3-
4 Staatliche Regulierung der Außenwirtschaft In Weißrussland wird die Außenwirtschaftstätigkeit eines Unternehmens durch den Staat streng kontrolliert und reglementiert: schriftliche Form des Außenhandelsgeschäftes Registrierung des Rechtsgeschäftes bei einer weißrussischen Bank Kontrolle der rechtzeitigen Warenlieferung beim Import (spät. 60 Kalendertage nach Zahlungsdatum) und des rechtzeitigen Zahlungsempfangs beim Export (spät. 90 Kalendertage nach Lieferdatum) Mangel der Schriftform macht das Geschäft nichtig -4-
5 Rechtlicher Rahmen für Handel mit Weißrussland Beim Handel mit Weißrussland gilt zwingendes weißrussisches Recht für folgende Bereiche: Steuerrecht Devisenrecht Zollrecht Zertifizierung und technische Vorschriften Vergaberecht -5-
6 Kaufvertrag wesentliche BedingungenKaufvertrag -6- wesentliche Kaufvertrag wesentliche Bedingungen Datum und Ort des Vertragsabschlusses Vertragsgegenstand Warenqualität Warenmenge Warenpreis Zahlungs- und Lieferbedingungen Zahlungswährung Lieferzeit Haftung der Parteien Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Juristische Anschriften und Bankverbindungen der Vertragsparteien Zweisprachigkeit
7 Unterschriftsbefugnisse prüfen! Es besteht keinen Vertrauensschutz in Weißrussland. Befugnis zur Vertragsunterschrift im Namen weißrussischer Gesellschaften: Generaldirektor/Direktor Bevollmächtigte Unterzeichnung durch einen Unbefugten ist für die jeweilige Gesellschaft nicht bindend Registerauszug gibt nur noch bedingt Hilfestellung, denn Eintragungen sind nicht immer aktuell. Die Eintragung eines neuen, allein vertretungsbefugten Generaldirektors kann nur vom bisherigen Generaldirektor bewirkt werden -7-
8 Bonitätsrisiko immer im Auge behalten! Haftungssubstanz ist bei weißrussischen Unternehmen nicht immer vorhanden oder gering Gesellschafter der OOO oder ODO sowie ein Gründer eines Einheitsunternehmens können die Höhe des Mindestkapitals ihrer Gesellschaft bzw. ihres Einheitsunternehmens selbst bestimmen (z.b. EUR 1,00), es gibt keine gesetzlichen Mindestvorgaben Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft entspricht das Mindestkapital EUR Bei gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen kann es vorkommen, dass das Geschäftsvermögen vor Vollstreckung rasch verschwindet Effektive Besicherung ist daher ein wesentlicher Bestandteil eines Geschäfts -8-
9 Rechtswahlvereinbarung Wahl des deutschen Rechts ist grundsätzlich möglich, aber. nicht bei immobilienbezogenen Verträgen nicht mit einem Verbraucher, wenn dieser dadurch rechtlich schlechter gestellt wird das weißrussische Recht wird vom weißrussischen Gericht angewendet, wenn die ausländische Partei den Inhalt des ausländischen Rechts nicht vermitteln kann zwingende Bestimmungen des weißrussischen Rechts werden nach wie vor Anwendung finden -9-
10 Rechtswahlvereinbarung Zwingendes Recht Wenn das weißrussische Recht gilt.. Vertragsregelungen möglichst klar und präzis formulieren und den Gesamtzusammenhang überprüfen, denn die Auslegung erfolgt in Weißrussland wörtlich Regelungen über die Auslegung nach Sinn und Zweck sind in weißrussischen Verträgen sinn- und zwecklos Regelungen meiden, welche dem weißrussischen Rechtsempfinden fremd oder unbekannt sind Möglichst einfache Vertragskonstruktionen wählen, die einem bestimmten Vertragstypus entsprechen
11 UN-Kaufrecht Wiener Kaufrechtsübereinkommens (Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)) Weißrussland ist Mitglied des СISG Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts Verkäufer und Käufer müssen entweder Kaufleute sein oder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war) Treffen die Vertragsparteien keine Rechtswahlvereinbarung, kommt in der Regel das Recht zur Anwendung, das am Sitz des Verkäufers gilt. Dies schließt grundsätzlich die Geltung des CISG als Bestandteil des nationalen Rechts mit ein
12 UN-Kaufrecht Vorschriften des CISG sind unmittelbar anzuwenden, ohne dass es eines zusätzlichen Gesetzes bedarf CISG hat Vorrang vor den sog. Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts ohne es von den Vertragsparteien gewählt werden muss Frage des Ausschlusses des CISG Es gilt deutsches bzw. Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
13 Kauf- und Liefervertragsrecht Kaufvertrag Liefervertrag ist eine besondere Art des Kaufvertrages Unterschied Liefervertrag setzt die Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit und langfristige Geschäftsbeziehungen voraus Der Kaufvertrag bezweckt einen Austausch einer Sache gegen Geld (Kaufpreis) Vertragsgegenstand können verkehrsfähige Sachen sein Hauptpflicht des Verkäufers ist es, dem Erwerber unbelastetes Eigentum und Besitz zu verschaffen Erfolgsverbindlichkeit Hauptpflicht des Käufers ist es, den Kaufpreis zu bezahlen -13-
14 Besondere Vertragsarten Liefervertrag Einzelhandelsvertrag Staatliche Warenlieferung Energieversorgung Kontrahierung Immobilienkauf Unternehmenskauf
15 Besicherung Nicht abgesicherte Lieferungen nach Weißrussland kommen meist nur dann in Betracht, wenn langjährige, positive Geschäftsbeziehungen mit dem weißrussischen Partner bestehen, wie dies häufig der Fall ist Personalsicherheiten Bürgschaft Bankgarantie Akkreditiv Realsicherheiten Eigentumsvorbehalt Pfandrecht Bedarf des Abschlusses eines separaten Vertrages sowie der Eintragung im Grundbuch Probleme Hypotheken an Grundstücken Grenzüberschreitende Geschäfte
16 Gewährleistung vs. Garantien Qualitätsmängel Quantitätsmängel Rechtsmängel Sortimentsmängel Verpackungsmängel
17 Gewährleistung vs. Garantien Qualitätsmängel Gem. 445 des weißrussischen ZGB kann der Käufer nach seinem Wahl folgendes fordern angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) in angemessener Zeit Schadenersatz für Selbstverbesserung von Käufer Bei der Unmöglichkeit der Mangelbehebung bzw. Unverhältnismäßigkeit der Mangelbehebung: Aufhebung des Vertrages (Wandlung) Austausch der Sache
18 Gewährleistung vs. Garantien Quantitätsmängel Gem. 450 des weißrussischen ZGB kann der Käufer nach seinem Wahl folgendes fordern: angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) Nachkomplettierung in angemessener Zeit Bei Verzug mit der Mangelbehebung: Aufhebung des Vertrages (Wandlung) Austausch der Sache
19 Gewährleistung vs. Garantien Rechtsmängel Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn dem Gläubiger nicht die geschuldete Rechtsposition eingeräumt wird; so etwa, wenn dem Käufer das Eigentum an der gekauften Sache nicht übertragen wird Gewährleistungsbehelfe Minderung des Entgelts (Preisminderung) Aufhebung des Vertrages (Wandlung)
20 Vertragsstrafen Die Vertragsstrafe ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie wird auch als Pönale bezeichnet Nach den Vorschriften des ZGB soll eine Vertragsstrafe dazu dienen, den Schuldner zur gehörigen Erfüllung seiner versprochenen Leistungen anzuhalten Eine solche wird von zwei Vertragspartnern vereinbart, falls die genaue Einhaltung des Vertrages für den Auftraggeber besonders wichtig ist Haftung für die Nutzung von fremden Geldmitteln - Art. 366 ZGB Problem! nur in BYR erhebbar
21 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AGB können auch in Verträge mit weißrussischen Kunden einbezogen werden Vorsicht! ABG fester Vertragsbestandteil Übrige Bedingungen müssen vom weißrussischen Vertragspartner angenommen werden Bloßer Verweis auf die Geltung der AGB genügt nicht Widersprechen die AGB zwingendem weißrussischen Recht sind diese unwirksam
22 Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen Zunächst wird versucht eine Einigung bei jeglichen sich aus den Verträgen ergebenden Streitigkeiten anzustreben Gerichtliche Wege Das weißrussische bzw. das deutsche Gericht Schiedsgericht
23 Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen Gericht Das weißrussische Gerichtssystem kennt zwei Gerichtszweige: allgemeine Gerichtsbarkeit; Wirtschaftsgerichtsbarkeit. Die Wirtschaftsgerichte sind zuständig für Handelssachen sowie für sämtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen Die allgemeinen Gerichte sind für alle übrigen d.h. auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig
24 Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen Gericht Zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit der Wirtschaftsgerichte für Streitigkeiten unter der Beteiligung ausländischer Unternehmen muss sich der Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Beklagten oder sein Vermögen in Weißrussland befinden Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, die Zuständigkeit eines bestimmten Wirtschaftsgerichts vertraglich zu vereinbaren. Eine Ausnahme hiervon bilden die gesetzlich definierten, ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeiten. Eine derartige Zuständigkeit besteht u.a. im Hinblick auf Streitigkeiten aufgrund von: Privatisierung und Enteignung; Insolvenz; Gründung, Registrierung und Liquidation einer juristischen Person; in Weißrussland gelegener Immobilien; der Ungültigkeit inländischer Eintragungen in staatliche Register sowie Verwaltungsrechtsverletzungen unter der Beteiligung ausländischer juristischer und natürlicher Personen
25 Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen Gericht Problem kein Übereinkommen über die beiderseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen Vollstreckung und Anerkennung der Urteile ordentlicher deutscher Gerichte in Weißrussland und Urteile ordentlicher weißrussischer Gerichte in Deutschland
26 Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen Schiedsgericht Streitigkeiten können grundsätzlich immer auch vor Schiedsgerichten verhandelt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Parteien explizit und schriftlich auf ein bestimmtes Schiedsgericht einigen Im Bereich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die sich bereits seit dem Jahre 1958 auf dem Übereinkommen der Vereinten Nationen Über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche basiert, ist im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Vollstreckung möglich. Weißrussland ist ein Mitgliedsstaat dieses Abkommens
27 Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen Schiedsgericht Empfohlene Schiedsklausel «Bei jeglichen sich aus dem vorliegenden Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ergebenden Streitigkeiten streben die Parteien eine Einigung an. Kommen die Parteien nicht zu einer Einigung, wird jede sich aus diesem Vertrag, dessen Verletzung, Auflösung oder Ungültigkeit oder im Zusammenhang damit ergebende Streitigkeit, jede sich ergebende Uneinigkeit oder Reklamation vor einem Internationalen Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus in Übereinstimmung mit dessen Geschäftsordnung entschieden.» Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen
28 Unser Büro Moskau Pokrovskij Bulv. 4/17 Gebäude 1, Eingang 1 Büro Moskau Russland Tel.: +7 (495) Fax: +7 (963) Minsk Timirjazeva Strasse, , Büro Minsk Weißrussland Tel.:+375 (17) Fax: +375 (17)
29 Kontakt Pavel Pankratov LL.M. oec.int. (Halle/Saale) Jurist Partner Mobil: +375 (29)
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