Anmeldung Familienzulagen für

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1 Anmeldung Familienzulagen für Nichterwerbstätige Arbeitnehmende deren AHV-pflichtiges Arbeitnehmereinkommen weniger als pro Monat beträgt Kyburgerstrasse Aarau Telefon Fax bitte leer lassen: MR: Abr.-Nr.: Sozialhilfebezüger machen ihren Anspruch über die für sie zuständige Sozialhilfebehörde geltend. Bezüger von Ergänzungsleistungen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Antragsteller / Antragstellerin Herr Frau Zivilstand ledig verheiratet seit geschieden seit getrennt seit verwitwet seit Nationalität zum zweiten mal verheiratet seit in eingetragener Partnerschaft seit in aufgelöster Partnerschaft seit Zusatzinformationen Sind Sie nichterwerbstätig ja nein von bis Sind Sie als Arbeitnehmer(in) erwerbstätig ja nein von bis Arbeitgeber ( und vollständige Adresse): Bei diesem Arbeitgeber erzieltes AHV-pflichtiges Einkommen Sind Sie Student oder Studentin? ja nein Studienort Beziehen Sie Stipendien? ja Nein seit Sind Sie selbstständigerwerbend? ja Nein seit Abr.-Nr. Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosentaggeld? ja nein von bis Beziehen Sie IV-Taggeld? ja nein von bis Beziehen Sie eine AHV- oder IV-Rente? ja nein seit Beziehen Sie Ergänzungsleistungen ja nein seit Wie hoch ist Ihr jährliches steuerbares Einkommen? (Bundessteuer) Die Familienzulagen werden beantragt ab Adressen Wohnadresse seit Auszahladresse Wohnadresse Drittadresse Telefon Drittadresse (z.b. Sozialamt) Telefon Kontoinhaber/in muss mit Antragsteller/in bzw. Drittadresse übereinstimmen. Postcheckkonto-Nr. IBAN-Nr./Konto-Nr. Bankname PLZ/Bankort Bankclearing-Nr. Angaben zur Ehepartnerin / zum Ehepartner / zum anderen Elternteil Herr Frau Zivilstand ledig verheiratet seit geschieden seit getrennt seit Nationalität verwitwet seit zum zweiten mal verheiratet seit in eingetragener Partnerschaft seit in aufgelöster Partnerschaft seit

2 Zusatzinformationen zur Ehepartnerin / zum Ehepartner / zum anderen Elternteil Sind Sie nichterwerbstätig ja nein von bis Sind Sie als Arbeitnehmer(in) erwerbstätig ja nein von bis Arbeitgeber ( und vollständige Adresse): Bei diesem Arbeitgeber erzieltes AHV-pflichtiges Einkommen Sind Sie selbstständigerwerbend? ja nein seit Abr.-Nr. Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosentaggeld? ja nein von bis Beziehen Sie IV-Taggeld? ja nein von bis Beziehen Sie eine AHV- oder IV-Rente? ja nein seit Beziehen Sie Ergänzungsleistungen ja nein seit Wie hoch ist Ihr jährliches steuerbares Einkommen? (Bundessteuer) Kinder Ausländische Personen haben für ihre Kinder eine Wohnsitzbestätigung einzureichen. Für Kinder vom 16. bis 25. Altersjahr, die in der Schweiz in Ausbildung sind, ist eine Schulbestätigung, ein Studienausweis oder eine Kopie des Lehrvertrages beizulegen. Für Kinder und Stiefkinder ist eine Kopie des Geburtsscheines oder Kopie des Familienbüchleins beizulegen. Für Pflegekinder ist eine Kopie des Pflegekind-Vertrages beizulegen. 1. Kind 3. Kind mehr als 27' pro Jahr ja nein 2. Kind 4. Kind

3 5. Kind 6. Kind Geschwister / Enkelkinder für deren Unterhalt der Antragsteller oder die Antragstellerin überwiegend aufkommt 1. Kind 2. Kind Zusatzfrage betreffend Kinder unverheirateter Eltern leiblicher Kinder die vor Eheschliessung geboren wurden Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe Stief- und Pflegekinder Ist nur zu beantworten, wenn Kinder aus geschiedener Ehe / bzw. Stiefkinder/Kinder unverheirateter Eltern aufgeführt werden, die sich nicht in Obhut der Antragstellerin oder des Antragstellers befinden. und des Kindes /Adresse in dessen Obhut sich das Kind befindet

4 Informationen betreffend Kinder im Ausland Es besteht nur Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz Schweiz. Ausnahme: Nicht erwerbstätige Staatsangehörige von Österreich und Slowenien haben Anspruch auf Familienzulagen für ihre im Heimatland wohnhaften Kinder. bis zum 25. Altersj Verpflichtung und Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers Die unterzeichnende Person bestätigt, dass sie das Anmeldeformular wahrheitsgetreu ausgefüllt hat. Sie nimmt davon Kenntnis, dass sie sich für unwahre Angaben, das Verschweigen von Tatsachen oder durch Verletzung der Meldepflicht die zu ungerechtfertigten Auszahlungen führen könnten, strafbar macht. zu Unrecht bezogene Zulagen zurückzuerstatten hat. Sich verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Zulagen innert 30 Tagen zurückzuzahlen, sollte sich aufgrund der definitiven Steuerveranlagung herausstellen, dass die Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie verpflichtet sich, der SVA Aargau alle Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse sofort unaufgefordert mitzuteilen. Datum / Unterschrift Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit der Angaben und Beilagen Unvollständige Anmeldungen führen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Beilagen Kopie der letzten definitiven Steuerveranlagung (Bundessteuer) Kopie Geburtschein und/oder Kopie Familienbüchlein Kopie Auszug aus dem Scheidungsurteil betreffend Sorge- und Obhutsrecht Kopie Unterhaltsvertrag, Vereinbarung Sorgerecht Bei Ausländer: Wohnsitzbestätigungen sämtlicher in dieser Anmeldung aufgeführten Kinder Ausbildungsbestätigungen für Kinder vom 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr Arztzeugnis für erwerbsunfähige Kinder ab dem 16. Altersjahr Kopie der IV-Verfügung erwerbsunfähiger Kinder Kopie Vaterschaftsanerkennung Kopie Pflegekindervertrag Kopie Heiratsurkunde wenn Anspruch für Stiefkinder beantragt wird Vollmacht Vertreter Vollmacht / Zahlungsermächtigung Sozialdienst

5 Erläuterungen 1. Verfahren auf Recht und Verfügung a) Erstmalige Anmeldung Wer Familienzulagen beansprucht, hat bei der für die Firma zuständigen kantonalen FAK eine Anmeldung auf amtlichem Formular mit den notwendigen Ausweisen (siehe Ziffer 4) einzureichen. Nach Prüfung sendet die kantonale Familienausgleichskasse eine Bewilligungsverfügung der Firma zur Orientierung des/der Arbeitnehmers/in und zur Aufbewahrung zurück. Die Firma zahlt dem/der Arbeitnehmer/in die bewilligten Familienzulagen aus (siehe Ziffer 5 c). b) Begrenzung der Anspruchsdauer für das einzelne Kind Bei gleichbleibenden Verhältnissen darf für das einzelne Kind die Zulage bis zum bewilligten Monat ausgerichtet werden. c) Meldung von Veränderungen siehe Ziffer Nachforderung Nicht bezogene Familienzulagen können für die letzten 5 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs nachgefordert werden. 3. Ausfüllen des Formulars Es sind die Kinder anzugeben, für die eine Zulage verlangt wird. Für Pflegekinder ist eine Kopie des Pflegekind-Vertrages einzureichen. Bei Kindern aus getrennter oder geschiedener Ehe, bei Kindern unverheirateter Eltern oder Stiefkindern, die sich nicht in der Obhut des/der Arbeitnehmers/in befinden, sind zusätzliche Abklärungen nötig. Verlangt die Anmeldung zusätzliche Bemerkungen, so hat dies mit einem Begleitschreiben zu geschehen. * Hinweis bei Asylbewerbern Für Asylbewerber mit Kindern im Ausland besteht kein Anspruch, solange das Asylgesuch läuft. Die Anmeldung ist erst dann einzureichen, wenn der/die Gesuchsteller/in als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen ist. Die entsprechende Bestätigung zusammen mit den Familienpapieren sind beizulegen. 4. Ausweise Der/die Arbeitnehmer/in hat der Firma folgende Ausweise zu übergeben: a) Für alle Kinder: das Familienbüchlein. Ausländische Arbeitnehmer/innen haben von der zuständigen ausländischen Behörde das Familienbüchlein oder ein gleichwertiges Dokument zu beschaffen (daraus müssen beide Elternteile sowie die Kinder ersichtlich sein). b) Lehrvertrag, Schul- oder Studiumsbestätigung, Praktikumsbestätigung (mit Gehaltsangaben) oder anderer Ausweis, jeweils mit genauen Beginn- und Enddaten für Kinder vom 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr. c) Arztzeugnis für Kinder vom 16. bis zum 20. Altersjahr, die infolge Gesundheitsschaden für wenigstens vier aufeinanderfolgende Monate mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sind. 5. Aufgaben der Firma a) Bei der Anmeldung Wir bitten die Firma, die Anmeldung für den/die Arbeitnehmer/in mit Schreibmaschine auszufüllen. Die Firma prüft, ob alle notwendigen Unterlagen vorliegen und ob die Adresse des/der Arbeitnehmers/in richtig ist, worauf die Anmeldung mit allen Ausweisen an die FAK zu senden ist. b) Mitteilung über die Zulageberechtigung resp. Abweisung Die Firma eröffnet dem/der Arbeitnehmer/in die Mitteilung der Familienausgleichskasse. c) Auszahlung der Familienzulagen und Verrechnung Die Firma hat die bewilligten Familienzulagen periodisch, das heisst pro Zahltag oder monatlich, dem/der Arbeitnehmer/in auszurichten. Für das einzelne Kind darf ohne neue Bewilligung die Zulage nicht über das bisher bewilligte Datum ausbezahlt werden. Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden. Für die periodische Rechnungsstellung im laufenden Kalenderjahr werden die Pauschalen für die FAK-Beiträge und die Familienzulagen aus den Schlusszahlen des Vorjahres gebildet. Aufgrund der einzureichenden Jahresabrechnung wird dann die endgültige Abrechnung erstellt. Weichen die Zahlen des laufenden Jahres wesentlich von jenen des Vorjahres ab, ist die Änderung zu melden. Guthaben an Familienzulagen werden mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet. Ein Rechnungssaldo zugunsten des Mitgliedes wird in der Regel ausbezahlt. 6. Meldepflicht; Meldung von Veränderungen Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, der Firma zuhanden der kantonalen Familienausgleichskasse alle Veränderungen unverzüglich zu melden, welche die Berechtigung auf Familienzulagen beeinflussen können. Zu Unrecht bezahlte Familienzulagen sind zurückzuerstatten. Bei Veränderungen ist folgendes vorzukehren: a) Eine neue Anmeldung (mit Angabe aller Kinder) ist einzureichen, wenn zu den bisherigen Kindern neu ein weiteres Kind in die Zulageberechtigung eintritt (zum Beispiel bei Geburt oder Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes oder Enkelkindes, usw.) Ausweise sind nur für dasjenige Kind notwendig, für welches die Zulage neu verlangt wird. b) Ausweise respektive entsprechende Unterlagen bitte Vers.-Nummer der AHV und Abrechnungsnummer angeben sind einzureichen, wenn für ein angeführtes Kind entweder die Zulage über die bewilligte Zeitdauer hinaus verlängert werden soll (z.b. wegen Ausbildung oder Invalidität des Kindes) oder wenn die Zulage vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer nicht mehr ausgerichtet werden darf (z.b. Tod eines Kindes; vorzeitige Beendigung der Ausbildung wie Lehre, Schulbesuch; Dahinfallen der Invalidität des Kindes; Wegfall der Obhut; Auflösung eines Pflegekindverhältnisses; Heirat eines Kindes usw.) Ausweise sind nur für dasjenige Kind notwendig, für welches die Dauer der Zulageberechtigung ändert. 7. Strafbestimmungen Das Familienzulagengesetz enthält im Artikel 23 FamZG, welcher explizit auf Art AHVG verweist und sagt unter anderem: Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise sich oder einem anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt oder zu erwirken versucht, die ihm nicht zukommt, macht sich strafbar. 8. Ein Merkblatt über das Kinderzulagengesetz kann bei der Gemeindezweigstelle der SVA oder kantonalen Familienausgleichskasse bezogen werden 9. Bei Erwerbstätigen: Bestätigung des Arbeitgebers des erwerbstätigen Ehepartners bwz. erwerbstätigen leiblichen Mutter oder erwerbstätigen leiblichen Vaters, dass dieser keine Familienzulagen ausrichtet

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