Kostenreglement. Gültig ab 1. Juli 2015

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1 Kostenreglement Gültig ab 1. Juli 2015

2 2 Pensionskasse Stadt St.Gallen Kostenreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Allgemeines... 2 Versicherte Person... 3 Einkaufsberechnungen... 3 Provisorische... 3 Rentenberechnung Dieses Reglement beschreibt die Kostenbeiträge, die die Pensionskasse Stadt St.Gallen (nachfolgend «Pensionskasse» genannt) für besondere Aufwendungen zusätzlich zu den ordentlichen Kostenbeiträgen erhebt. Es wird durch die Verwaltungskommission der Pensionskasse erlassen. 2.3 Wohneigentumsförderung Scheidung Zahlungen ins Ausland bei... 3 Pensionierung / Austritt / Todesfall (in nicht EU- oder EFTA-Staaten) 3 Angeschlossene Arbeitgeber Mutationen Inkassoverfahren Weiterer Aufwand Reglementsänderungen Publikation Inkrafttreten... 6 Im Folgenden wird für Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie gilt stets für beide Geschlechter.

3 Pensionskasse Stadt St.Gallen Kostenreglement 3 2 Versicherte Person Der versicherten Person wird individuell in Rechnung gestellt: 2.1 Einkaufsberechnungen Einkauf reglementarische Leistungen / Einkauf vorzeitige Pensionierung / Einkauf Überbrückungsrenten / Teilpensionierung Erste Anfrage / Berechnung pro Kalenderjahr max. 2 Varianten kostenlos Jede weitere Berechnung im gleichen Kalenderjahr CHF Provisorische Rentenberechnung Erste Berechnung (max. 2 Varianten) der Rentenansprüche pro Kalenderjahr kostenlos Jede weitere Berechnung pro Kalenderjahr CHF Wohneigentumsförderung Erste Anfrage / Berechnung ohne Durchführung kostenlos Jede weitere Anfrage / Berechnung ohne Durchführung im gleichen Kalenderjahr CHF 100. Vorbezug für Wohneigentum CHF 400. Verpfändung für Wohneigentum CHF 200. Vorbezugs- / Verpfändungsübertragung bei Objektwechsel CHF 300. Vorbezug kombiniert mit einer Verpfändung CHF 500. Gebühren, Abgaben und sonstige Kosten an Dritte gehen zu Lasten der versicherten Person z.b. Anmerkungen Grundbuch, Hinterlegung Anteilscheine usw. 2.4 Scheidung Nach Aufwand, jedoch mindestens CHF Zahlungen ins Ausland bei Pensionierung / Austritt / Todesfall (in nicht EU- oder EFTA-Staaten) Kapitalzahlung, pro Überweisung CHF 100. Rentenzahlung, die effektiven Bankspesen gehen zu Lasten des Rentners oder der Hinterlassenen.

4 4 Pensionskasse Stadt St.Gallen Kostenreglement 3 Angeschlossene Arbeitgeber Dem angeschlossenen Arbeitgeber wird individuell in Rechnung gestellt: (CHF 150. / Std.) 3.1 Mutationen Mutationen, die nach Erstellung der Jahresendverarbeitung rückwirkend ins Vorjahr nach Aufwand; oder noch weiter zurück wirksam werden mind. CHF Inkassoverfahren 1. Mahnung CHF Mahnung CHF 100. Betreibungsbegehren CHF 200. Fortsetzungsbegehren CHF 200. Konkursbegehren CHF 200. Rechtsöffnung CHF 800. Klagebegehren CHF 800. Ordentliche Betreibungs- und Gerichtsgebühren nach Aufwand Die Kostenbeiträge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Verzug und seine Folgen richten sich nach Art. 102 ff Obligationenrecht.

5 Pensionskasse Stadt St.Gallen Kostenreglement 5 4 Weiterer Aufwand 5 Reglementsänderungen Kosten für Aufwendungen, die nach Absprache den üblichen Umfang der Durchführung der beruflichen Vorsorge übersteigen, können belastet werden. Für diese Aufwendungen wird ein Stundensatz von CHF 150. fakturiert. Die Verwaltungskommission kann das Kostenreglement jederzeit an veränderte Verhältnisse, insbesondere an Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, anpassen. Kosten für den Beizug externer Stellen, Verhandlungen mit Behörden, ausserordentliche Dienstleistungen und andere administrative Mehraufwendungen werden gemäss effektivem Aufwand dem Verursacher in Rechnung gestellt.

6 6 Pensionskasse Stadt St.Gallen Kostenreglement 6 Publikation 7 Inkrafttreten Das Kostenreglement wird auf der Internetseite der Pensionskasse ( veröffentlicht. Dieses Reglement wurde von der Verwaltungskommission am 15. Juni 2015 genehmigt und tritt per 1. Juli 2015 in Kraft. St. Gallen, 30. Juni 2015 Die Verwaltungskommission

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8 Pensionskasse Stadt St.Gallen Rathaus I 9001 St.Gallen I Tel vorsorge@pk.stadt.sg.ch I

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