17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom
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- Nelly Holtzer
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1 1997/Nr. 13 vom Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Lehrgangs Banking & Finance der Donau-Universität Krems 19. Öffentliche Bekanntmachung des Forschungsschwerpunkts Politikrelevante Hochschulforschung: Frauen in Wissenschaft und Forschung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr 17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom Die Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Lehrgangs Banking & Finance der Donau-Universität Krems kundgemacht im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Nr. 9 vom wird mit aufgehoben. 18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Lehrgangs Banking & Finance der Donau-Universität Krems Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 13 vom
2 Kundmachung gemäß 21 Abs 4 DU-Gesetz Die Abteilungsversammlung der Abteilung Wirtschafts- und Managementwissenschaften der Donau-Universität Krems hat am 8. August 1997 beschlossen: VERORDNUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG UND DEN STU- DIENPLAN DES POSTGRADUALEN LEHRGANGS BAN- KING & FINANCE DER DONAU-UNIVERSITÄT KREMS Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang Banking & Finance hat das Ziel, eine qualitativ anspruchsvolle postgraduale Ausbildung anzubieten und dabei einen hohen internationalen Standard zu erreichen. Der Schwerpunkt des Programms liegt in der Auseinandersetzung mit neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen Kapitalmarktanalyse, derivative Finanzinstrumente, Bankmanagement und Corporate Finance sowie deren Umsetzung auf praktische Problemstellungen. 2. Studienvarianten (1) Der postgraduale Lehrgang Banking & Finance ist im Regelfall in Form einer Vollzeitstudienvariante und als berufsbegleitende Studienvariante gleichzeitig anzubieten. (2) Es obliegt der Abteilungsversammlung im Bedarfsfall für ein Studienjahr zu entscheiden, daß nur eine der beiden Studienvarianten angeboten wird. 3. Studienleiter/in (1) Als Studienleiter/in des postgradualen Lehrgangs Banking & Finance sind die Leiter/innen des Zentrums für Banking & Finance zu bestellen. (2) Zur organisatorischen Unterstützung der Studienleiter/innen können auf deren Wunsch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen des Zentrums für Banking & Finance als Fachbereichskoordinatoren durch die Abteilungsversammlung bestellt werden. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 13 vom
3 (3) Ein Fachbereich ist von der Abteilungsversammlung auf Antrag der Zentrumsleiter/innen Banking & Finance einzurichten. 4. Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache für den Universitätslehrgang Banking & Finance ist Englisch. 5. Wirtschaftsbeirat (1) Als Wirtschaftsbeirat im Sinne dieser Verordnung gelten Persönlichkeiten der Wirtschaft, die auf Antrag der Zentrumsleiter/innen Banking und Finance von der Abteilungsversammlung bestellt werden. (2) Der Wirtschaftsbeirat hat für den Lehrgang beratende Funktion. 6. Dauer (1) Der postgraduale Lehrgang Banking & Finance umfaßt als Vollzeitstudienvariante 2 Semester. (2) Der postgraduale Lehrgang Banking & Finance umfaßt als berufsbegleitende Studienvariante 4 Semester. Zulassung 7. Zulassungsvoraussetzungen (1) Als grundlegende Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Banking & Finance gelten: (i) ein abgeschlossenes Universitätsstudium einer inländischen Universität; (ii) ein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Fachhochschule; (iii) ein äquivalenter Abschluß einer ausländischen Universität; (iv) eine vergleichbare Qualifikation. Als vergleichbare Qualifikation gelten mehrere abgelegte Prüfungen im Rahmen eines österreichischen oder eines äquivalenten ausländischen Universitätsstudiums mit mehrjähriger Berufserfahrung in leitender Stellung in den Bereichen: a) Treasury b) Revision und Controlling c) Risikomanagement d) Wertpapierhandel e) Vermögensberatung f) Portfoliomanagement g) Corporate Finance (2) Als ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung zum Universitätslehrgang Banking & Finance kann von jenen Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, ein positiver Abschluß des TOEFL (Test of English as a Foreign Language) eingefordert werden. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 13 vom
4 (3) Jede Person, die sich um die Zulassung zum Universitätslehrgang Banking & Finance bewirbt, kann zur Vorlage eines Abschlusses des GMAT (Graduate Management Admission Test) aufgefordert werden. 8. Sprachkenntnisse Die Kenntnis der deutschen Sprache stellt keine Zulassungsvoraussetzung dar, wird aber empfohlen. 9. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang "Banking & Finance" erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen für einen Lehrgang ist von den Studienleitern/innen unter Berücksichtigung von pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10. Zulassung Die Zulassung zum postgradualen Lehrgang Banking & Finance erfolgt durch die Studienleiter/innen des Zentrums für Banking & Finance, nach Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 7. Unterrichtsprogramm 11. Unterrichtsplan (1) Das Unterrichtsprogramm des postgradualen Lehrgangs Banking & Finance umfaßt 72,5 Semesterstunden aus den in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen. Es wird in Form der folgenden Lehrveranstaltungen angeboten: 20 Vorlesungen mit integrierten Übungen (sogenannte Module), 3 Seminaren und der Verfassung einer wissenschaftlichen Arbeit (Master Thesis). (2) Die Module und die Seminare des postgradualen Lehrgangs setzen sich wie folgt zusammen: Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 13 vom
5 1. Managerial Economics 3 Semesterstunden 2. Basic Statistics 3 Semesterstunden 3. Basic Accounting 3 Semesterstunden 4. Basic Finance 3 Semesterstunden 5. Securities Pricing 3 Semesterstunden 6. Options and Futures 3 Semesterstunden 7. Empirical Investigations in Finance 3 Semesterstunden 8. Financial Engineering 3 Semesterstunden 9. Fixed Income Securities 3 Semesterstunden 10. Institutional Investment 3 Semesterstunden 11. Dynamic Portfolio Strategies 3 Semesterstunden 12. Financial Institutions 3 Semesterstunden 13. Central Banks and Monetary Finance 3 Semesterstunden 14. Foreign Exchange Risk Management 3 Semesterstunden 15. Global Financial Markets 3 Semesterstunden 16. International Financial Management 3 Semesterstunden 17. Financial Planning 3 Semesterstunden 18. Capital Budgeting 3 Semesterstunden 19. Valuation 3 Semesterstunden 20. Financial Strategy 3 Semesterstunden 21. Corporate Governance 3 Semesterstunden 22. Corporate Finance Seminar 3,3 Semesterstunden 23. Banking Seminar 3,3 Semesterstunden 24. Capital Markets Seminar 3,3 Semesterstunden 25.Directed Studies Seminar 1,3 Semesterstunden 26. Master Thesis Seminar (Präsentation 1,3 Semesterstunden und Verteidigung) 12. Lehrveranstaltungen (1) Die unter 11 genannten Lehrveranstaltungen sind durch die Studienleiter/innen jeweils in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Geringfügige inhaltliche Abweichungen zu den Lehrveranstaltungen des 11 sind aus Studien- oder organisatorischen Gründen zulässig. Prüfungen 13. Prüfungen (1) Der postgraduale Lehrgang ist mit einer Abschlußprüfung und der Forschungsarbeit (Master Thesis) abzuschließen. (2) Die Abschlußprüfung umfaßt die 8 Fächer: Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 13 vom
6 1. Managerial Economics 2. Basic Statistics 3. Basic Accounting 4. Corporate Finance Seminar 5. Banking Seminar 6. Capital Markets Seminar 7. Directed Studies Seminar 8. Master Thesis Seminar (Präsentation und Verteidigung) und wahlweise 17 der folgenden Fächer: 9. Basic Finance 10. Securities Pricing 11. Options and Futures 12. Empirical Investigations in Finance 13. Financial Engineering 14. Fixed Income Securities 15. Institutional Investment 16. Dynamic Portfolio Strategies 17. Financial Institutions 18. Central Banks and Monetary Finance 19. Foreign Exchange Risk Management 20. Global Financial Markets 21. International Financial Management 22. Financial Planning 23. Capital Budgeting 24. Valuation 25. Financial Strategy 26. Corporate Governance (3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 9 bis 26 genannten Fächer sind in Form von Fachprüfungen abzulegen, die in Abs. 2 Z 4 bis 8 genannten Lehrveranstaltungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen. (4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 9 bis 26 genannten Fachprüfungen sind schriftlich abzulegen. Die in Abs. 2 Z 4 bis 7 genannten Lehrveranstaltungsprüfungen sind durch eine schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen. Die in Abs. 2 Z 8 genannte Lehrveranstaltungsprüfung ist mündlich abzulegen. (5) Die Forschungsarbeit (Master Thesis) ist als Hausarbeit zu erstellen. Das Thema der Forschungsarbeit (Master Thesis) ist aus dem Bereich Banking & Finance auszuwählen. Mit der Forschungsarbeit (Master Thesis) haben die Studierenden ihre Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen. Die Richtlinien zur Vergabe der Forschungsarbeitsthemen werden von der Studienleiterin oder dem Studienleiter festgelegt. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 13 vom
7 (6) Mit der Koordinierung der Abschlußprüfung und der Forschungsarbeit (Master Thesis) ist die Studienleiterin oder der Studienleiter beauftragt. Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist ermächtigt zu ihrer oder seiner Unterstützung weitere Prüfungskoordinatorinnen oder Prüfungskoordinatoren zu bestellen. Abschluß 14. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung und positiver Beurteilung der Forschungsarbeit (Master Thesis) ist der Studierenden oder dem Studierenden auf deren oder dessen Antrag ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe der Verordnung durch die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr oder den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist der Studierenden oder dem Studierenden der akademische Grad "Master of Advanced Studies (Banking & Finance)" - "MAS (Banking & Finance)" zu verleihen. 19. Öffentliche Bekanntmachung des Forschungsschwerpunkts Politikrelevante Hochschulforschung: Frauen in Wissenschaft und Forschung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Siehe Anhang 1 Das Präsidium Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 13 vom
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